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Auf Grund des § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 2. Juli 1991 (Brem.GBl. S. 209 - 223-h-3), das zuletzt durch Artikel 1 § 25 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Die staatliche Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
„Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege“
erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat oder wer die Weiterbildung für verantwortliche Pflegefachkräfte nach den gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung nach § 80 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit mindestens 460 Stunden absolviert hat und die Stundendifferenz zu 720 Stunden in einem Aufbaulehrgang nachgewiesen hat, der mit einer staatlichen Prüfung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte abgeschlossen hat.
(2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.
Die Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege soll die komplexen Leitungsaufgaben in verschiedenen Bereichen der pflegerischen Versorgung erfüllen. Durch den Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses einer entsprechenden Weiterbildung soll sichergestellt werden, dass sie befähigt ist, durch spezielle Kenntnisse, Fertigkeiten, Verhaltensweisen und Einstellungen die pflegefachlichen, psychosozialen und betriebswirtschaftlichen Leitungsaufgaben im mittleren Management der Pflege zu übernehmen. Die in dieser Fachrichtung Weitergebildeten sollen insbesondere befähigt werden
zur selbständigen und selbstverantwortlichen Organisation, Begleitung und Kontrolle des Pflegeprozesses,
zum Qualitätsmanagement und zur bewussten Übernahme der diesbezüglichen Verantwortung,
zur kritischen Reflektion und Auseinandersetzung von Leitungsverantwortung und den entsprechenden Anforderungen an Führungskräfte,
zur Förderung, Begleitung und Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie zum qualifikationsbezogenen Personaleinsatz,
zur Gestaltung förderlicher Rahmenbedingungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Sinne der geltenden Berufsgesetze,
zur Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz und zur Gestaltung eines positiven Arbeitsklimas,
zur Berücksichtigung rechtlicher, gesundheits- und sozialökonomischer und struktureller Rahmenbedingungen sowie von Werten und Normen pflegerischen Handelns und ethischen Fragen der Gesellschaft,
zur wirtschaftlichen Führung einer Pflegeeinheit,
zur Kommunikation, Kooperation und Konfliktlösung.
(1) Die Weiterbildung wird entweder als Gesamtmaßnahme in einem Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfasst, oder als Aufbaulehrgang für Absolventinnen und Absolventen, die bereits die Weiterbildung zur verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 80 des Elften Buches Sozialgesetzbuch absolviert haben.
(2) Der Lehrgang als Gesamtmaßnahme dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung mindestens ein Jahr als Vollzeitlehrgang oder mindestens zwei Jahre als berufsbegleitender Lehrgang. Der Aufbaulehrgang muss innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.
(3) Der theoretische und praktische Unterricht der Gesamtmaßnahme umfasst mindestens 720 Unterrichtsstunden. je 45 Minuten, die in der Weiterbildungsstätte durchgeführt werden. Der Unterricht kann als wöchentlicher Unterricht oder als Blockunterricht erteilt werden. Inhalt und Umfang der Lehrgänge ergeben sich aus Anlage 1. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen.
(4) Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf das Weiterbildungsziel unter Berücksichtigung des Schwerpunktes Leitung durchgeführt. Bei berufsbegleitenden Lehrgängen werden sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen. Inhalt und Umfang der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung ergeben sich aus Anlage 2.
(5) Die Lehrgangsteilnehmer werden nach Abstimmung zwischen der Leitung der Weiterbildungsstätte und der Leitung des Pflegedienstes der jeweils entsendenden Institution in den verschiedenen Einsatzgebieten zur Ableistung der berufspraktischen Anteile eingesetzt. Über jeden berufspraktischen Anteil der Weiterbildung und seine Beurteilung ist eine Bescheinigung zu erteilen.
(1) Eine Weiterbildungsstätte zur Weiterbildung für Leitungsaufgaben in der Pflege wird vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales nach § 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen als geeignet anerkannt, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Weiterbildungsstätte muss über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften verfügen. Die Lehrkräfte müssen ihre fachliche Qualifikation für das jeweilige Unterrichtsfach nachweisen und sollen bereits in ihrem Beruf tätig gewesen sein. Lehrkräfte, die Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen oder Altenpfleger sind, sollen eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung im Bereich Pflege abgeschlossen haben. Die Eignung ist dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales nachzuweisen. Lehrkräfte, die nicht als hauptamtliche Lehrkräfte an der Weiterbildungsstätte beschäftigt sind, sollen Erfahrungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung haben. Eine entsprechend qualifizierte Lehrkraft kann auch in mehreren Unterrichtsfächern tätig werden.
(3) Die Leitung einer Weiterbildungsstätte muss von einer Krankenschwester, einem Krankenpfleger, einer Kinderkrankenschwester, einem Kinderkrankenpfleger, einer Altenpflegerin oder einem Altenpfleger hauptamtlich wahrgenommen werden, die oder der die Lehrbefähigung in der Pflege erlangt hat und eine Weiterbildung für die Leitungsaufgaben in der Pflege oder ein Studium des Pflegemanagements abgeschlossen hat. Die Lehrbefähigung in der Pflege soll durch den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums nachgewiesen werden. Besteht die Leitung aus einem Kollegium oder ist die Leitung der Weiterbildungsstätte nicht zugleich die Lehrgangsleitung, soll das Leitungsgremium oder die Leitung der Weiterbildungsstätte und des Lehrgangs interdisziplinär die in den Sätzen 1 und 2 genannten Befähigungen nachweisen.
(4) In der Weiterbildungsstätte müssen ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens zwei Quadratmetern für jeden Teilnehmer zuzüglich 10 Quadratmeter Bewegungsraum im Tafelbereich, weitere gleich geeignete Räume für den Unterricht in den Gruppen, ein ausreichender Pausenraum sowie die entsprechenden sanitären Einrichtungen vorhanden sein und die für die Weiterbildung erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.
(5) Die berufspraktischen Anteile können in allgemeinen Krankenhäusern, anderen stationären oder teilstationären Einrichtungen des Gesundheitswesens oder ambulanten Diensten abgeleistet werden. Wenn die berufspraktischen Anteile innerhalb der entsendenden Einrichtung stattfinden, so hat die Weiterbildungsstätte Sorge dafür zu tragen, dass während der praktischen Ausbildung Leitungstätigkeiten im Sinne dieser Verordnung wahrgenommen werden können. Dies ist durch Begleitung der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer durch die Weiterbildungsstätte sowie durch Lehr- und Praxisaufträge sicherzustellen. Die Einrichtungen, in denen die berufspraktischen Anteile abgeleistet werden, müssen vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zur Weiterbildung ermächtigt werden.
(6) Die Weiterbildung kann im Verbund mehrerer Krankenhäuser, stationärer oder ambulanter Institutionen, von dem mindestens ein Krankenhaus die Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach Absatz 1 nachweisen muss, durchgeführt werden.
(7) An einem Weiterbildungslehrgang sollen nicht mehr als 22 Weiterzubildende teilnehmen.
(8) Die Organisation der Weiterbildung obliegt der Leitung der Weiterbildungsstätte.
(1) Zur Weiterbildung wird zugelassen, wer
die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes oder
nach § 1 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes oder
nach § 1 Nr. 1 des Bremischen Gesetzes über die Ausbildung in der Altenpflege oder
nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes und
eine mindestens einjährige Berufstätigkeit als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin, Altenpfleger, Hebamme oder Entbindungspfleger nachweist.
(2) Über die Zulassung zur Weiterbildung entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte.
(3) Die Zulassung zu Aufbaulehrgängen der Absolventinnen und Absolventen von Weiterbildungen zur verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 80 des Elften Buches Sozialgesetzbuch obliegt ebenfalls der Leitung der Weiterbildungsstätte.
Auf Antrag kann der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Zeiten einer anderen Weiterbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Weiterbildung nach § 3 anrechnen, wenn die Durchführung der Weiterbildung und die Erreichung des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen. Die Bestellung der in § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte. Für jedes Prüfungsausschussmitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes oder
nach § 1 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes oder
nach § 1 Nr. 1 des Bremischen Gesetzes über die Ausbildung in der Altenpflege oder
nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,
der Nachweis über eine mindestens einjährige Berufstätigkeit als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin, Altenpfleger, Hebamme oder Entbindungspfleger,
eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung.
(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Die Entscheidung und die Prüfungstermine werden der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber spätestens zwei Wochen vor Bekanntgabe des Datums der Abgabe der Hausarbeit nach § 11 Abs. 1 Satz 5 schriftlich mitgeteilt.
(3) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig eingereicht hat.
(4) Bei Unterbrechungen während der Prüfung gilt § 5 Abs. 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen.
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Die oder der Vorsitzende ist jeder Zeit berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer selbständig zu fertigenden schriftlichen Hausarbeit zu einem fachspezifischen Thema. Das Thema für die Hausarbeit bestimmt die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte. Das Thema wird vier Monate vor der mündlichen Prüfung vergeben. Am Tage der Vergabe des Themas für die Hausarbeit dürfen die Unterbrechungen nach § 5 Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen nicht überschritten sein. Das Datum der Abgabe der Hausarbeit bestimmt die Lehrgangsleitung.
(2) Die Hausarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu benoten. Aus den Noten dieser Prüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die schriftliche Prüfung eines Aufbaulehrganges entsprechend. Wegen der kürzeren Zeitdauer kann abweichend von Absatz 1 Satz 3 das Thema für die Hausarbeit bereits bei Beginn des Aufbaulehrganges festgelegt werden. Das Thema muss jedoch den gesamten Komplex einer Weiterbildung von 720 Stunden abdecken und kann auf Vorerfahrungen der Teilnehmer aufbauen.
(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird in Gegenwart der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von mindestens einem nach § 7 bestellten Fachprüfer abgenommen und benotet. Mehrere Fachprüfer nehmen die Benotung unabhängig voneinander vor.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch über einen vom Prüfling gewählten und mit der Lehrgangsleitung abgestimmten Schwerpunkt seiner Weiterbildung sowie zwei weiteren Fächern der Anlage 1, die vier Wochen vor dem mündlichen Teil der Prüfung bekannt zu geben sind.
(3) In der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln oder in Gruppen bis zu vier Prüflingen geprüft. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(4) Aus den Noten der Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die mündliche Prüfung des Aufbaulehrganges entsprechend.
Die schriftlichen Hausarbeiten sowie die Leistungen im mündlichen Teil der Prüfung werden wie folgt benotet:
sehr gut (1) | = | wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht, |
gut (2) | = | wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend (3) | = | wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) | = | wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) | = | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend (6) | = | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
(2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note mangelhaft oder ungenügend erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling einen oder beide Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Weiterbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderliche Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die wiederholte Weiterbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales in begründeten Fällen zulassen. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§10 bis 14 entsprechend.
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge beim Versäumen und Rücktritt von Prüfungsterminen. Der Prüfling hat die Gründe hierfür unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Im Falle einer Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen des Prüfungstermins oder den Rücktritt vom Prüfungstermin, weil ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(1) Die oder der in einem Prüfungsteil Aufsichtsführende kann einen Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nachhaltig stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig macht, von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil ausschließen.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Nach der Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von einer Frist von drei Jahren nach dem Tage des mündlichen Teils der Prüfung auch nachträglich als nicht bestanden erklärt werden.
(1) Wer bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Weiterbildung für die Leitungsaufgaben in der Pflege begonnen oder in den letzten fünf Jahren abgeschlossen hat, erhält die staatliche Anerkennung auf Antrag vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.
(2) Wer die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Weiterbildung zur Leiterin oder zum Leiter einer Pflegeeinheit mit mindestens 460 Stunden im Sinne dieser Verordnung absolviert hat, nach deren Abschluss mindestens zwei Jahre in einer Leitungsfunktion tätig war und einen Aufbaulehrgang, dessen Inhalte in der Anlage 1 geregelt sind und der die Stundendifferenz zu 720 Stunden ausgleicht, erfolgreich abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 1. Der Antrag nach Satz 1 muss innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt werden.
(zu §3 Abs. 3)
I. | Gesamtmaßnahme: davon entfallen auf | Mindeststunden 720 Stunden | |
1. | Management- und Leitungskompetenz (insgesamt 50 v. H.) | 360 Stunden | |
1.1 | Personalführung Grundlagen des Personalmanagements Führungsstile, Führungsmodelle Personalentwicklung Personalbeurteilung. | ||
1.2 | Betriebsorganisation Organisationsstrukturen des Pflegedienstes Zweck, Ziel und Kultur von Betrieben Personaleinsatz und Arbeitsablaufplanung Stellen- und Arbeitsplatzbeschreibung Einsatz elektronischer Informationstechnologien Qualitätsmanagement, Entwicklung und Sicherung Arbeits- und Gesundheitsschutz. | ||
1.3 | Betriebswirtschaftliche Grundlagen Grundlagen der Finanzierung Budgetierung und Controlling Betriebliches Rechnungswesen und Abrechnungsverfahren. | ||
1.4 | Rechtsgrundlagen Einführung in die Rechtssystematik Ausgewählte Aspekte aus Zivil- und Strafrecht Arbeits- und tarifrechtliche Aspekte. | ||
1.5 | Gesundheits- und sozialpolitische Grundlagen Aufbau und Struktur des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere der Sozialversicherung Verbraucherschutz, Patientenrechte und Beschwerdemanagement Integrierte pflegerische Versorgung und Kooperation mit anderen Diensten. | ||
2. | Psychosoziale und pädagogische Kompetenz (insgesamt 30 v. H.) | 216 Stunden | |
2.1 | Kommunikation Grundlagen und theoretische Modelle Gesprächsführung Leitung von Besprechungen Moderation Patienten- und Angehörigenberatung. | ||
2.2 | Gruppen und Team Begleitung und Steuerung von Gruppenprozessen Teamentwicklung Konfliktmanagement Soziale Netzwerke. | ||
2.3 | Berufspädagogik Berufsrechtliche Ausbildungsgrundlagen Prinzipien der berufspraktischen Ausbildung Beratung, Anleitung und Beurteilung von Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten Fort- und Weiterbildungsmanagement. | ||
2.4 | Leitungsrollen Selbst- und Fremdeinschätzung Wahrnehmung und Bewältigung von Anforderungen und Belastungen. | ||
3. | Pflegefachliche Kompetenz (insgesamt 20 v. H.) | 144 Stunden | |
3.1 | Theorien und Modelle der Pflege Pflegeprozess Ethik und Pflege Pflegeverständnis Pflegetheoretische Ansätze Pflegeklassifikationssysteme Ziele, Methoden und Anwendungsfragen der Pflegeforschung Leitlinien und Standards Fachsprache. | ||
3.2 | Pflegeorganisation Planung und Evaluation der Pflege Dokumentation Pflegesysteme und Pflegeorganisationsformen Pflege als interdisziplinäres Geschehen Pflege im europäischen Vergleich. | ||
II. | Aufbaulehrgang: | 260 Stunden | |
Die Gestaltung des Aufbaulehrgangs erfolgt prozentual entsprechend der des Lehrgangs als Gesamtmaßnahme: | |||
1. | Management- und Leitungskompetenz (insgesamt 50 v. H.) | 130 Stunden | |
2. | Psychosoziale und pädagogische Kompetenz (insgesamt 30 v. H.) | 78 Stunden | |
3. | Pflegefachliche Kompetenz (insgesamt 20 v. H.) | 52 Stunden | |
Die Inhalte sind entsprechend den beschriebenen Inhalten des Vollzeitlehrganges auszuwählen. Die Auswahl trifft die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte. |
(zu § 3 Abs. 4)
Berufspraktische Anteile:
Gesamtmaßnahme
Wird der Lehrgang (Gesamtmaßnahme) als Vollzeitlehrgang durchgeführt, so sind mindestens 16 Wochen Praktikum vorzusehen. Die Auswahl geeigneter Plätze für die Praktika in stationären, teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen obliegt der Lehrgangsleitung im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte. Das Praktikum ist durch die Lehrgangsleitung mit konkreten fachpraktischen Aufträgen (Praxisaufträge) zu versehen, zu unterstützen, zu begleiten und zu kontrollieren. Ziel der Praxisaufträge ist die Umsetzung der in Anlage 1 genannten Weiterbildungsinhalte in der Praxis. Die Auswahl obliegt der Lehrgangsleitung im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte und soll stets im Rahmen der pflegefachlichen Entwicklungen, der relevanten Rechtsprechung und den Gesetzesgrundlagen aktualisiert werden. Eine Übersicht über die erteilten Praxisaufträge ist nach Abschluss eines jeden Weiterbildungslehrganges den an den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zu sendenden Prüfungsunterlagen beizufügen. Für die Durchführung der praktischen Einsätze ist die Weiterbildungsstätte verantwortlich. Die Stellen, an denen praktische Anteile der Weiterbildung abgeleistet werden, sind vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zu ermächtigen.
Wird der Lehrgang (Gesamtmaßnahme) berufsbegleitend durchgeführt, finden die berufspraktischen Anteile in den entsendenden Pflegeeinrichtungen statt. Mindestens 16 Wochen sind als Praktikum festzulegen. Innerhalb des Praktikums ist der Einsatz von Teilnehmerinnen und Teilnehmern in anderen als den entsendenden Einrichtungen möglich. Für die Durchführung des Praktikums gilt Nr. 1 Sätze 3 bis 8 entsprechend.
Aufbaulehrgang
Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Aufbaulehrgänge wurde berufspraktische Erfahrung im Rahmen der vorausgegangenen Berufstätigkeit erworben. Während der Vermittlung der Inhalte des Aufbaulehrganges ist ein besonderer Schwerpunkt auf die praktische Umsetzung zu legen.
(zu § 14 Abs. 2)
DER /DIE VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES | |
ZEUGNIS | |
Frau/Herr ........................... | |
geb. am ........................... | |
in ........................... | |
hat am ........................... | |
die staatliche Prüfung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen, Altenpfleger, Hebammen und Entbindungspfleger für | |
Leitungsaufgaben in der Pflege | |
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der Weiterbildungsstätte | |
................................................................................................................................................................................ | |
in .................................................................................... | |
nach Absolvierung einer Gesamtmaßnahme* /eines Aufbaulehrganges | |
im Umfang von ........................... Stunden bestanden. | |
Sie /Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: | |
1. für den schriftlichen Teil: | “.....................................................“ |
2. für den mündlichen Teil: | “.....................................................“ |
Bremen, den | |
Die /Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
Nichtzutreffendes bitte streichen
(zu § 18)
URKUNDE | |
über die staatliche Anerkennung zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung “Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege“ |
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Frau /Herr | .................................................................................................................................. |
geb. am | ............................................. |
erhält aufgrund des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung | |
Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege | |
zu führen. | |
Bremen, den | |
Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales |