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Widerruf der Feststellung des Dualen Systems der VfW GmbH gemäß § 6 Absatz 6 der Verpackungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:21.11.2016 Inkrafttreten22.11.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 1009
Bezug (Rechtsnorm)VerpackV 1998 § 6
Zitiervorschlag: "Widerruf der Feststellung des Dualen Systems der VfW GmbH gemäß § 6 Absatz 6 der Verpackungsverordnung (Brem.ABl. 2016, S. 1009)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:20.10.2016
Fassung vom:20.10.2016
Gültig ab:22.11.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 6 VerpackV 1998
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 1009
Widerruf der Feststellung des Dualen Systems der VfW GmbH gemäß § 6 Absatz 6 der Verpackungsverordnung

Widerruf der Feststellung des Dualen Systems der VfW GmbH
gemäß § 6 Absatz 6 der Verpackungsverordnung

Auf Antrag der Reclay Systems GmbH, Im Zollhafen 2-4, 50678 Köln, vom 9. September 2016 wird gemäß § 6 Absatz 6 Satz 4 der Verpackungsverordnung (VerpackV) festgestellt:

Widerruf der Systemfeststellung

Die mit Bescheid vom 25. Mai 2007 (Brem.ABl. S. 567) getroffene Feststellung des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr, dass von der Systembetreiberin VfW AG auf dem Gebiet des Landes Bremen ein System nach § 6 Absatz 3 VerpackV flächendeckend eingerichtet ist, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2016 vollständig widerrufen.

Bezogen auf das bis zu diesem Zeitpunkt betriebene System nach § 6 Absatz 3 VerpackV haben die Systembetreiberin oder die von ihr Beauftragten die Pflichten nach der Verpackungsverordnung und den Nebenbestimmungen des Feststellungsbescheides auch nach dem Widerruf dieser Feststellung zu erfüllen. Hierzu gehört insbesondere die Vorlage eines vollständigen Mengenstromnachweises einschließlich Prüfbericht für das Jahr 2016.

Die von der Antragstellerin hinterlegte Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft wird an die Antragstellerin zurückgegeben, sobald durch die Reclay Systems GmbH eine Ersatzbürgschaft vorgelegt worden ist.

Kostenfestsetzung

Für die Vornahme von Amtshandlungen, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse eines einzelnen vorgenommen werden, können nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), zuletzt geändert am 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) Gebühren sowie nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes Erstattungen für Auslagen erhoben werden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Systembetreiberin.

In Verbindung mit Ziffer 17.3 des Anhangs (zu Artikel 1) der Kostenverordnung der Umweltverwaltung vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 423), zuletzt geändert durch Nummer 2.3 i.V.m. Anlage 3 ÄndBek vom 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24), wird die Gebühr auf

250,00 €

festgesetzt.

Zahlungshinweise und Modalitäten entnehmen Sie bitte der Rechnung, die Ihnen in den nächsten Tagen zugestellt wird.

Öffentliche Bekanntgabe

Der verfügende Teil des Bescheides wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen, zu erheben.

Bremen, den 20. Oktober 2016

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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