Zeichnungsrichtlinie des Eigenbetriebs Immobilien Bremen
- Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen -
Vorbemerkung
Gemäß § 6 Absatz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG) ist die Vertretung der Betriebsleitung durch eine Zeichnungsrichtlinie zu regeln. Diese ist nach § 6 Absatz 3 BremSVG im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Bremen, den 21. September 2022
Der Senator für Finanzen
Zeichnungsrichtlinie Immobilien Bremen
- Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (IBStadt) -
gemäß § 6 Absatz 2 BremSVG
- 1.
Bei Anwesenheit von Geschäftsführerin Frau Susanne Kirchmann und Geschäftsführer Herrn Thomas Börsch erfolgt die Vertretung der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) in Angelegenheiten der IB Stadt gemeinschaftlich.
- 2.
Bei Abwesenheit von Geschäftsführerin Frau Susanne Kirchmann zeichnet Geschäftsführer Herr Thomas Börsch in der angegebenen Rangfolge zusammen mit einer der in folgenden Ziffern genannten Personen, denen durch Vollmacht die Vertretungsmacht übertragen wurde:
- a)
Herr Günter Klänelschen (ST) oder
- b)
Frau Petra Grotheer (S2) oder
- c)
der Leitung einer anderen Abteilung.
- 3.
Bei Abwesenheit von Geschäftsführer Herrn Thomas Börsch zeichnet Geschäftsführerin Frau Susanne Kirchmann in der angegebenen Rangfolge zusammen mit einer der in folgenden Ziffern genannten Personen, denen durch Vollmacht die Vertretungsmacht übertragen wurde:
- a)
Frau Maren Haarbach (Q1) oder
- b)
Frau Karin Gründel (S1) oder
- c)
der Leitung einer anderen Abteilung.
- 4.
Bei gleichzeitiger Abwesenheit von Geschäftsführerin Frau Susanne Kirchmann und Geschäftsführer Herrn Thomas Börsch zeichnen in der angegebenen Rangfolge zusammen zwei der in folgenden Ziffern genannten Personen, denen durch Vollmacht die Vertretungsmacht übertragen wurde:
- a)
Herr Günter Klänelschen (ST)
- b)
Frau Maren Haarbach (Q1)
- c)
Frau Petra Grotheer (S2)
- d)
Karin Gründel (S1)
- e)
Leitung einer anderen Abteilung.
Die Vertretungsmacht zu Nummer 2 und 3 gilt uneingeschränkt für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung einer Geschäftsführung. Die Vertretungsmacht zu Nummer 4 gilt eingeschränkt während in der Regel unvorhersehbarer Abwesenheiten beider Geschäftsleitungen nur für zwingend in diesem Zeitraum zu zeichnende Vorgänge und für unaufschiebbare Entscheidungen. Die getroffenen Entscheidungen und das Vertretungserfordernis sind von den jeweils Handelnden zu dokumentieren.