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Zeichnungsrichtlinie des Eigenbetriebs Performa Nord
Gemäß § 6 Absatz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG) ist die Vertretung der Betriebsleitung durch eine Zeichnungsrichtlinie zu regeln. Diese ist nach § 6 Absatz 3 BremSVG im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Bremen, den 7. April 2017
Die Senatorin für Finanzen
Zeichnungsrichtlinie Performa Nord – Eigenbetrieb des Landes Bremen
gem. § 6 Absatz 2 BremSVG
Die Vertretungsmacht zu 1. gilt uneingeschränkt für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung der Geschäftsleitung.
Die Vertretungsmacht zu 2. und 3. gilt jeweils in der Reihenfolge der jeweiligen Aufzählung eingeschränkt während in der Regel unvorhersehbarer Abwesenheiten der Geschäftsleitung und des stellvertretenden Geschäftsführers nur für zwingend in diesem Zeitraum zu zeichnende Vorgänge und für unaufschiebbare Entscheidungen. Die getroffenen Entscheidungen und das Vertretungserfordernis sind von den jeweils Handelnden zu dokumentieren.