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  • Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen vom 6. März 2013

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.04.2013 Inkrafttreten18.04.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 292
Zitiervorschlag: "Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen vom 6. März 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 292)"

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juris-Abkürzung: LAMAZugZulO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:LAMAZugZulO BR
Ausfertigungsdatum:06.03.2013
Gültig ab:18.04.2013
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 292
Gliederungs-Nr:-
Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education
„Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen
Vom 6. März 2013
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Universität Bremen hat am 7. März 2013 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 33 Absatz 6 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), und § 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 535), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Änderung von Zuständigkeiten vom 24 Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24, ber. S. 153) die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Fahrzeugtechnik, Informationstechnik und Metalltechnik in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit diese Zugangs- und Zulassungsordnung das Zulassungsverfahren betrifft, hat die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen am 19. April 2013 diese Zugangs- und Zulassungsordnung genehmigt.

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ der Universität Bremen. Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) vom 22. Juni 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 2
Zugangsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Zugangsvoraussetzungen für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Fahrzeugtechnik, Informationstechnik und Metalltechnik sind:

1.

Ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem der folgenden Studiengänge:

a)

Berufliche Bildung (einschlägig)1

b)

Gewerblich-Technische Wissenschaften (einschlägig)2,

c)

Ingenieurwissenschaften (einschlägig)3,

d)

Informatik

oder in einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu den genannten erkennen lässt, mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) oder äquivalenten Leistungen

2.

Deutschkenntnisse gemäß der Ordnung über den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse an der Universität Bremen

(2) Über die Anerkennung im Sinne von § 56 BremHG von Studien- und Prüfungsleistungen nach Absatz 1a und b entscheidet die Masterzugangskommission gemäß § 6. Prüfungsleistungen werden angerechnet, wenn keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Bremen bestehen.

(3) Ein Zulassungsantrag kann auch gestellt werden, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 130 CP erbracht worden sind. Sind die weiteren Zugangsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt, kann die Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 2 spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs erbracht sind. Die entsprechenden Urkunden und Zeugnisse, die zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweisen, sind in diesem Fall bis spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres einzureichen.

(4) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so wird die Bewerberin/der Bewerber für das Studium zugelassen, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Absatz 1 nicht übersteigt.

Fußnoten

1

Einschlägige Fachrichtungen sind u.a. Elektrotechnik, Informationstechnik, Metalltechnik oder Fahrzeugtechnik (Grundlage sind die KMK-Regelungen)

2

Einschlägige Fachrichtungen sind u.a. Elektrotechnik, Informationstechnik, Metalltechnik oder Fahrzeugtechnik (Grundlage sind die KMK-Regelungen)

3

Einschlägige Studiengänge sind u.a:

-Für die Fachrichtung Metalltechnik: z. B. Maschinenbau, Feinwerktechnik, Betriebs- und Versorgungstechnik, Schiffsbautechnik/ Schiffsmaschinenanlagenbau, Werkstofftechnik, Mechatronik, Wirtschaftingenieurwesen, Arbeitswissenschaften.

-Für die Fachrichtung Fahrzeugtechnik: z. B. Maschinenbau, Landmaschinentechnik, Feinwerktechnik, Arbeitswissenschaften.

-Für die Fachrichtung Elektrotechnik: z. B. Elektrotechnik, Energietechnik, Informationstechnik, Feinwerktechnik, Mechatronik, Wirtschaftingenieurwesen, Arbeitswissenschaften.

-Für die Fachrichtung Informationstechnik: z. B. Informationstechnik, Elektrotechnik, Informatik, Technische Informatik, Digitale Medien, Feinwerktechnik, Mechatronik, Wirtschaftsinformatik.

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§ 3
Zulassung

Studienanfängerinnen/Studienanfänger für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Fahrzeugtechnik, Informationstechnik und Metalltechnik werden zum jeweiligen Winter- oder Sommersemester an der Universität Bremen zugelassen.

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§ 4
Form und Frist der Anträge

(1) Der Zulassungsantrag und die Nachweise gemäß § 2 sind bis zum Bewerbungsschluss elektronisch einzureichen; siehe www.uni-bremen.de/master.

(2) Zur Immatrikulation, spätestens aber zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs, sind die in Absatz 3 genannten Nachweise in Papierform und, soweit es sich um Kopien offizieller Dokumente handelt, in amtlich beglaubigter Form einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind amtlich beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Es können nur amtliche Beglaubigungen von deutschen Behörden akzeptiert werden. Die Übersetzungen müssen von einem vereidigten Übersetzungsbüro vorgenommen oder verifiziert sein.

(3) Folgende Nachweise sind vorzulegen:

1.

Zulassungsantrag;

2.

Nachweise aller in § 2 bestimmten Zugangsvoraussetzungen;

3.

tabellarischer Lebenslauf;

4.

Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument).

(4) Bewerbungsschluss ist der 15. Januar für das Sommersemester und der 15. Juli für das Wintersemester.

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§ 5
Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber

(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten, wird eine Rangfolge nach Absatz 2 gebildet, nach der die Studienplätze vergeben werden.

(2) Das Bewertungsschema für die Rangfolgenbildung ergibt sich wie folgt: Es werden insgesamt 100 Punkte vergeben, die sich auf die Auswahlkriterien folgendermaßen aufteilen:

-

zu 80% (maximal 60 Punkte): Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mind. 150 CP). Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:

- 1,0 - 1,5

60 Punkte,

- 1,6 - 2,0

50 Punkte,

- 2,1 - 2,5

40 Punkte,

- 2,6 - 3,0

30 Punkte,

- 3,1 - 3,5

20 Punkte,

- 3,6 - 4,0

10 Punkte.

-

zu 20% (maximal 20 Punkte): Note der einschlägigen Studienschwerpunkte mit (fachwissenschaftlichem) Inhalt im Erststudium und gegebenenfalls zusätzlich nach Abschluss des Erststudiums erworbene einschlägige berufliche Erfahrungen. Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:

- 1,0 - 1,5

20 Punkte,

- 1,6 - 2,0

16 Punkte,

- 2,1 - 2,5

12 Punkte,

- 2,6 - 3,0

8 Punkte,

- 3,1 - 3,5

4 Punkte,

- 3,6 - 4,0

0 Punkte,

zusätzlich:

je 12 Monate berufliche Erfahrungen: 1 Punkt.

Die maximale Punktzahl von 20 kann dabei nicht überschritten werden.

(3) Eine Auswahlkommission, die entsprechend § 6 gebildet wird, bewertet die Bewerbungsunterlagen und schlägt auf Grundlage der nach Absatz 2 vorgenommenen Bewertung der Bewerbungsunterlagen eine Rangfolge für die Zulassung vor. Über den Ablauf des Verfahrens wird ein Protokoll erstellt, aus dem Tag und Ort des Auswahlverfahrens, Namen der beteiligten Mitglieder der Auswahlkommission, Name der Bewerberin/des Bewerbers sowie die Bewertung hervorgehen müssen.

(4) Über die Zulassung zum Studium und Widersprüche gegen ablehnende Bescheide entscheidet der Rektor der Universität Bremen.

(5) Eine Auswahl nach Härtegesichtspunkten ist möglich. Die Studienplätze der Härtequote (5 v.H.) werden auf Antrag an Bewerberinnen/Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin/ des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

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§ 6
Masterzugangskommission

Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird eine Masterzugangskommission eingesetzt. Die Mitglieder werden vom Gemeinsam beschließenden Ausschuss benannt, die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Masterzugangskommission besteht aus

-

2 im Studiengang tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;

-

1 Akademischen Mitarbeitenden;

-

1 Studierenden.


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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt gemäß § 4 Absatz 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006, zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 673) 6 Wochen nach ihrer Anzeige bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Anzeige erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung durch den Rektor. In Bezug auf das Zulassungsverfahren tritt die Ordnung mit der Genehmigung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Ordnung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für die Zulassung ab dem Wintersemester 2013/14. Die Zugangsordnung vom 25. April 2012 tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung außer Kraft.

Genehmigt, Bremen, den 7. März 2013

Der Rektor
der Universität Bremen

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