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Die Rektorin der Universität Bremen hat am 11. Dezember 2024 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 33 Absatz 6 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), und § 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68), die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Teil II der Ordnung wurde als Zulassungsbestimmung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 BremHZG durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen am 20. Dezember 2024 genehmigt.
(1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Master of Education „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „M.Ed. LbS - Technik“) an der Universität Bremen.
(2) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Master of Education-Studium (Fächerkatalog Lehramtsstudium)“ vom 25. Januar 2024 (Brem.ABl. S. 60) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Zugangsvoraussetzungen für den Master of Education „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ sind:
Ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) in einem der folgenden Studiengänge:
Berufliche Bildung (in einer einschlägigen Fachrichtung wie Elektrotechnik, Informationstechnik, Metalltechnik, Fahrzeugtechnik oder Mechatronik);
Gewerblich-Technische Wissenschaften (in einer einschlägigen Fachrichtung wie Elektrotechnik, Informationstechnik, Metalltechnik oder Fahrzeugtechnik);
Ingenieurwissenschaften: einschlägig für die Fachrichtung Elektrotechnik sind z.B. Elektrotechnik, Energietechnik, Automatisierungstechnik, Mechatronik; einschlägig für die Fachrichtung Informationstechnik sind z.B. Informationstechnik, Kommunikationstechnik, Informatik; einschlägig für die Fachrichtung Metalltechnik sind z.B. Maschinenbau, Verfahrenstechnik, Produktions- oder Fertigungstechnik, Mechatronik; einschlägig für die Fachrichtung Fahrzeugtechnik sind z.B. Fahrzeugtechnik, Landmaschinentechnik;
oder in einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu den zuvor genannten erkennen lässt, mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 CP nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS), oder Leistungen, die keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen erkennen lassen.
Bildungswissenschaftliche Anteile im Umfang von mindestens 20 CP oder Leistungen, die keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen erkennen lassen.
Nachweise gemäß Anlage 1 (Zweitfach).
Eine auf die berufliche Fachrichtung bezogene fachpraktische Tätigkeit im Umfang von mindestens 6 Monaten. Die Anforderungen an diese Tätigkeiten sind der „Richtlinie für die Anerkennung fachpraktischer Tätigkeiten gemäß der KMK-Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5)“ in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen.
Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), die die für die Universität Bremen allgemein geltenden Voraussetzungen bezüglich deutscher Sprachkenntnisse gemäß der „Ordnung über den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse an der Universität Bremen“ vom 25. Januar 2012 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Buchstabe b können die erforderlichen bildungswissenschaftlichen Anteile auch während des Masterstudiums erbracht werden.
(3) Credit Points, die mit einer Abschlussarbeit oder einer dazugehörigen Begleitveranstaltung erworben wurden, können nicht auf die in § 2 Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Zugangsvoraussetzungen anerkannt werden.
(4) Über die Anerkennung im Sinne von § 56 BremHG von Leistungen bzw. Studiengängen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, und d entscheidet die Zugangskommission.
(5) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Leistungen im Umfang von mindestens 150 CP erbracht worden sind. Erfüllt die Bewerbung die weiteren Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Buchstaben a, d und e, kann die Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass alle Leistungen für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 2 Absatz 1 Buchstaben c und e spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs erbracht sind. Die entsprechenden Urkunden und Zeugnisse, die zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweisen, sind in diesem Fall bis spätestens zum 31. Dezember (bei Studienbeginn im Wintersemester) bzw. bis zum 30. Juni (bei Studienbeginn im Sommersemester) desselben Jahres einzureichen.
(6) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so wird die Bewerberin oder der Bewerber für das Studium zugelassen, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Absatz 1 nicht übersteigt.
(1) Der Zulassungsantrag und die Nachweise gemäß § 2 sind zum Bewerbungsschluss elektronisch einzureichen. Näheres ergibt sich aus den Internetseiten der Universität Bremen www.uni-bremen.de/master.
(2) Zur Immatrikulation, spätestens aber zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs, sind die in Absatz 3 genannten Nachweise in Papierform und, soweit es sich um Kopien offizieller Dokumente handelt, in amtlich beglaubigter Form, einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind Übersetzungen beizufügen. Die Übersetzungen müssen von einem in Deutschland vereidigten, beeidigten oder ermächtigten Übersetzungsbüro vorgenommen worden sein.
(3) Folgende Nachweise sind in Papierform vorzulegen:
Annahmeerklärung,
Nachweise über die in § 2 bestimmten Zugangsvoraussetzungen sowie
eine Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument).
(4) Der Bewerbung einer oder eines Fortgeschrittenen muss zudem der Nachweis von für den Master anrechenbaren Studienleistungen im Umfang von mindestens 10 CP beigefügt werden:
Für eine Bewerbung als Fortgeschrittene oder Fortgeschrittener zum Sommersemester ist dieser Nachweis bei Zulassungsbeschränkung des Studiengangs bis zum 15. Januar, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen bis zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs einzureichen.
Für eine Bewerbung als Fortgeschrittene oder Fortgeschrittener zum Wintersemester ist dieser Nachweis bei Zulassungsbeschränkung des Studiengangs bis zum 15. Juli, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen bis zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs einzureichen.
(5) Bewerbungsschluss ist der 15. Januar für das Sommersemester und der 15. Juli für das Wintersemester. Diese Fristen gelten auch für Fortgeschrittene.
(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten, wird eine Rangfolge nach Absatz 2 gebildet, nach der die Studienplätze vergeben werden.
(2) Das Bewertungsschema für die Rangfolgenbildung ergibt sich wie folgt: Es werden insgesamt 80 Punkte vergeben, die sich auf die Auswahlkriterien wie folgt aufteilen:
maximal 60 Punkte: Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses oder des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mind. 150 CP). Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:
1,0 - 1,5 | 60 Punkte |
1,6 - 2,0 | 50 Punkte |
2,1 - 2,5 | 40 Punkte |
2,6 - 3,0 | 30 Punkte |
3,1 - 3,5 | 20 Punkte |
3,6 - 4,0 | 10 Punkte |
maximal 20 Punkte: Note der einschlägigen Studienschwerpunkte mit (fachwissenschaftlichem) Inhalt im Erststudium. Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:
1,0 - 1,5 | 20 Punkte |
1,6 - 2,0 | 16 Punkte |
2,1 - 2,5 | 12 Punkte |
2,6 - 3,0 | 8 Punkte |
3,1 - 3,5 | 4 Punkte |
3,6 - 4,0 | 0 Punkte |
(3) Eine Auswahlkommission, die entsprechend § 6 gebildet wird, bewertet die Bewerbungsunterlagen und bildet auf Grundlage der nach Absatz 2 vorgenommenen Bewertung eine Rangfolge für die Zulassung.
(4) Eine Auswahl gemäß § 31 der Studienplatzvergabeverordnung nach Härtegesichtspunkten ist möglich. Die Studienplätze der Härtequote (5 v. H.) werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
(5) Über die Zulassung zum Studium und Widersprüche gegen ablehnende Bescheide entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Universität Bremen.
Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird eine Zugangskommission eingesetzt. Die Mitglieder werden vom Gemeinsam beschließenden Ausschuss des Studiengangs vorgeschlagen und im Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung gewählt. Die Zugangskommission besteht aus
3 im Studiengang tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern,
1 akademischen Mitarbeitenden,
1 Studierenden.
Die Amtszeit der Hochschullehrenden und der akademischen Mitarbeitenden in der Zugangskommission beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der Studierenden ein Jahr. Alle Mitglieder der Kommission sind stimmberechtigt.
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung der im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft und gilt für die Zulassung ab dem Wintersemester 2025/26. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ vom 20. November 2019 außer Kraft.
„Fachspezifische Voraussetzungen für den Master of Education „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ |
Anlage 1: Fachspezifische Voraussetzungen für den Master of Education
„Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“
Für das Studienfach Englisch werden Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) vorausgesetzt. Der Nachweis ist auch erbracht, wenn Bewerberinnen und Bewerber ihre Hochschulzugangsberechtigung oder den letzten Hochschulabschluss in englischer Sprache erworben haben. Der Nachweis ist beizulegen.