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Der Rektor der Universität Bremen hat am 2. Dezember 2019 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m § 33 Absatz 6 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), und § 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom November 2010 (Brem.GBl. S. 545), zuletzt geändert durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 336), die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit diese Zugangs- und Zulassungsordnung das Zulassungsverfahren betrifft, hat die Senatorin für Wissenschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen am 13. Januar 2020 gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes diese Zugangs- und Zulassungsordnung genehmigt.
(1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Master of Education „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).
(2) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education)“ vom 14. Februar 2019 (Brem.ABl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ sind:
Ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) in einem der folgenden Studiengänge:
Ein Bachelorabschluss in einem Lehramtsstudiengang in der berufsbildenden Fachrichtung Pflegewissenschaft,
oder ein pflegepädagogischer Studiengang mit zusätzlichen Studienleistungen in einem allgemeinbildenden Zweitfach,
oder in einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu den zuvor genannten erkennen lässt, mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 CP nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS), oder Leistungen, die keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen erkennen lassen.
Der Abschluss muss auf einen Master of Education-Studiengang hinführen, mit dem die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt an berufsbildenden Schulen vermittelt werden. Ein Abschluss, der auf ein Lehramt einer anderen Schulart vorbereitet, kann anerkannt werden, soweit keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 56 BremHG bestehen.
Zusammen mindestens 110 CP fachwissenschaftliche Anteile im Fach Pflegewissenschaft und einem allgemeinbildenden Unterrichtsfach (Biologie, Deutsch, Mathematik, Politikwissenschaft, Religionswissenschaft/Religionspädagogik).
Fachdidaktische Grundlagen im Umfang von mindestens 9 CP.
Erziehungswissenschaftliche Grundlagen inklusive Inhalten zu Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik, die den Bildungswissenschaften gemäß § 4 Absatz 5 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter (BremLAG) im Umfang von 9 CP entsprechen, oder Leistungen, die keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen erkennen lassen.
Ein Schulpraktikum im berufsbildenden Schulwesen (einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens) mit erziehungswissenschaftlichem und/oder fachdidaktischem Schwerpunkt einschließlich Vorbereitung und schriftlicher Auswertung. Das Praktikum muss einen Umfang von mindestens 6 CP umfassen.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung in folgenden Berufen: Pflegefachfrau oder -fachmann (bzw. Gesundheits- und Krankenpflege), Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Heilerziehungspflege, Ergotherapie, Physiotherapie, Entbindungspflege und Logopädie. Weitere akademische oder nichtakademische Heilberufe können auf Antrag anerkannt werden.
Deutschkenntnisse, die die für die Universität Bremen allgemein geltenden Voraussetzungen bezüglich deutscher Sprachkenntnisse gemäß der „Ordnung über den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse an der Universität Bremen“ vom 25. Januar 2012 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
(2) Über die Anerkennung von Studienleistungen und/oder Studiengängen sowie abgeschlossenen Berufsausbildungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f entscheidet die Zugangskommission.
(3) Credit Points, die mit einer Abschlussarbeit bzw. einer dazugehörigen Begleitveranstaltung erworben wurden, können nicht auf die in § 2 Absatz 1 Buchstaben b bis e erforderlichen Zugangsvoraussetzungen anerkannt werden.
(4) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 CP erbracht worden sind. Erfüllt die Bewerbung die weiteren Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f, kann die Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe g spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs erbracht sind. Die entsprechenden Urkunden und Zeugnisse, die zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweisen, sind in diesem Fall bis spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres einzureichen.
(5) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so wird die Bewerberin oder der Bewerber für das Studium zugelassen, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Absatz 1 nicht übersteigt.
(1) Die Bewerbung und die Nachweise gemäß § 1 sind zum Bewerbungsschluss elektronisch einzureichen. Näheres ergibt sich aus den Webseiten der Universität Bremen unter www.uni-bremen.de/master.
(2) Zur Immatrikulation, spätestens aber zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs, sind die in Absatz 3 genannten Nachweise in Papierform und, soweit es sich um Kopien offizieller Dokumente handelt, in amtlich beglaubigter Form einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind amtlich beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Es können nur amtliche Beglaubigungen von deutschen Behörden akzeptiert werden. Die Übersetzungen müssen von einem vereidigten Übersetzungsbüro vorgenommen oder verifiziert sein.
(3) Folgende Nachweise sind vorzulegen:
Ein ausgefüllter Zulassungsantrag,
Nachweise aller in § 2 bestimmten Zugangsvoraussetzungen,
eine Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument),
ein tabellarischer Lebenslauf sowie
Modulbeschreibungen für das absolvierte Praktikum und ggf. Praktikumsnachweis gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe e.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die einen Abschluss an einer anderen Hochschule als der Universität Bremen erworben haben: Nachweis der Herkunftshochschule, für welche Lehrämter an welchen Schularten der jeweilige Bachelorabschluss qualifiziert.
(4) Der Bewerbung einer oder eines Fortgeschrittenen muss der Nachweis von für den Master anrechenbaren Studienleistungen im Umfang von mindestens 10 CP beigefügt werden. Für eine Bewerbung als Fortgeschrittene oder Fortgeschrittener zum Sommersemester ist dieser Nachweis bei Zulassungsbeschränkung des Studiengangs bis zum 15. Januar, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen bis zum 31. März einzureichen. Für eine Bewerbung als Fortgeschrittene oder Fortgeschrittener zum Wintersemester ist dieser Nachweis bei Zulassungsbeschränkung des Studiengangs bis zum 15. Juli, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen bis zum 30. September einzureichen.
(5) Bewerbungsschluss für das Wintersemester ist der 15. Juli und für das Sommersemester (nur für Fortgeschrittene) der 15. Januar.
(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten des Studiengangs oder einzelner Studienfächer, wird jeweils eine Rangfolge unter den Bewerberinnen und Bewerbern aufgrund der Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mind. 150 CP) gebildet. Die Zulassung wird nach Rangfolge vorgenommen.
(2) Eine Auswahl nach Härtegesichtspunkten ist möglich. Die Studienplätze der Härtequote (5 v.H.) werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
(3) Über die Zulassung zum Studium und Widersprüche gegen ablehnende Bescheide entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Universität Bremen.
Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird eine Zugangskommission eingesetzt. Die Mitglieder der Zugangskommission werden vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) vorgeschlagen und vom Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung gewählt. Sie besteht aus
3 im Studiengang tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern,
1 akademischen Mitarbeitenden und
1 Studierenden.
Die Amtszeit der Hochschullehrenden und der akademischen Mitarbeitenden in der Zugangskommission beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der studentischen Vertretung ein Jahr. Alle Mitglieder der Kommission sind stimmberechtigt.
(1) Diese Zugangs- und Zulassungsordnung tritt gemäß § 4 Absatz 4 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter (BremLAG) vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), zuletzt berichtigt am 2. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 258), sechs Wochen nach ihrer Anzeige bei der Senatorin für Wissenschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Anzeige erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
(2) In Bezug auf das Zulassungsverfahren tritt die Zugangs- und Zulassungsordnung mit der Genehmigung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Zugangs- und Zulassungsordnung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für die erstmalige Zulassung ab dem Wintersemester 2020/21.
Genehmigt, Bremen, den 2. Dezember 2019
Der Rektor
der Universität Bremen