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  • Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 24. Januar 2018

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:01.02.2021 Inkrafttreten16.12.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 47
Zitiervorschlag: "Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 24. Januar 2018 (Brem.ABl. 2021, S. 47)"

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juris-Abkürzung: GymOSchulMAZZO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GymOSchulMAZZO BR
Ausfertigungsdatum:24.01.2018
Gültig ab:16.12.2020
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 47
Gliederungs-Nr:-
Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang
„Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen
Vom 24. Januar 2018
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Universität Bremen hat am 23. November 2020 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m § 33 Absatz 6 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBI. S. 1172), und § 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172), die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen” (Master of Education, abgekürzt M.Ed.) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit diese Zugangs- und Zulassungsordnung das Zulassungsverfahren betrifft, hat die Senatorin für Wissenschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen am 16. Dezember 2020 gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes diese Zugangs- und Zulassungsordnung genehmigt.

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen” (M.Ed.). Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Kinder und Bildung der Freien Hansestadt Bremen über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 2
Zugangsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/ Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen” (Kurztitel: „M.Ed. IP GyOS“) sind:

a)

Ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem inklusions- bzw. sonderpädagogischen Studiengang, in dem neben den sonderpädagogischen Studienanteilen mindestens ein weiteres Studienfach gemäß den bremischen Vorgaben zur Fächerkombination studiert wurde, oder in einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu den zuvor genannten erkennen lässt, mit Leistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS), oder Leistungen, die keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen erkennen lassen. Der Abschluss muss auf einen Master of Education- Studiengang hinführen, mit dem die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik der Sekundarstufe I und II vermittelt werden. Das Studienfach muss in seinen Inhalten den Anforderungen eines Studienfaches des Lehramtstyp 4 der Kultusministerkonferenz (Lehramt der Sekundarstufe II - allgemeinbildende Fächer - oder Gymnasium) entsprechen. Ein Abschluss, der auf ein Lehramt einer anderen Schulart vorbereitet, kann anerkannt werden, soweit keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 56 BremHG bestehen.

b)

Die Summe aus den fachwissenschaftlichen Anteilen des allgemeinbildenden Unterrichtsfaches und der erziehungswissenschaftlichen Studienanteile muss mindestens 63 CP umfassen.

c)

Inklusions- bzw. sonderpädagogische Anteile im Umfang von mindestens 75 CP.

d)

Fachwissenschaftliche Anteile in einem allgemeinbildenden Unterrichtsfach im Umfang von mindestens 48 CP.

e)

Fachdidaktische Anteile in dem Studienfach für das Unterrichtsfach im Umfang von mindestens 12 CP. Die fachdidaktischen Anteile müssen in demselben Studienfach wie die fachwissenschaftlichen Anteile erbracht worden sein.

f)

Erziehungswissenschaftliche Grundlagen, die den Bildungswissenschaften gemäß § 4 Absatz 5 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter (BremLAG) im Umfang von 9 CP entsprechen, oder Leistungen, die keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen erkennen lassen.

g)

Ein Schulpraktikum mit erziehungswissenschaftlichem und/oder fachdidaktischem Schwerpunkt einschließlich Vorbereitung und schriftlicher Auswertung. Zusätzlich zum Nachweis über das Praktikum muss eine Modulbeschreibung des Praktikums beigefügt werden.

h)

Ein Schulpraktikum mit inklusions- bzw. sonderpädagogischem Schwerpunkt einschließlich Vorbereitung und schriftlicher Auswertung. Praktikumszeiten nach Absatz 1 Buchstabe g sind hierfür anerkennungswürdig, sofern sie einschlägig inklusions- bzw. sonderpädagogisch sind. Der Bewerbung muss ein Nachweis über das Praktikum beigefügt werden.

i)

Deutschkenntnisse, die die für die Universität Bremen allgemein geltenden Voraussetzungen bezüglich deutscher Sprachkenntnisse gemäß der „Ordnung über den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse an der Universität Bremen“ vom 25. Januar 2012 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

j)

Nachweise gemäß Anlage zu dieser Ordnung.

(2) Über die Anerkennung von Leistungen und/oder Studiengängen nach Absatz 1 Buchstaben a bis h im Sinne von § 56 BremHG entscheidet die Masterzugangskommission gemäß § 6. Leistungen werden angerechnet, wenn keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Bremen bestehen.

(3) Credit Points, die mit einer Abschlussarbeit oder einer dazugehörigen Begleitveranstaltung erworben wurden, können nicht auf die in Absatz 1 Buchstaben b bis f erforderlichen Zugangsvoraussetzungen anerkannt werden.

(4) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Leistungen im Umfang von mindestens 150 CP erbracht worden sind. Ist die Zugangsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 ff erfüllt und wird gemäß Buchstaben c bis h zum Zeitpunkt der Bewerbung jeweils mindestens eine Leistung nachgewiesen, kann die Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass alle Leistungen für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis j inklusive aller Nachweise der Sprachkenntnisse spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs erbracht sind. Die entsprechenden Urkunden und Zeugnisse, die zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweisen, sind in diesem Fall bis spätestens 31. Dezember desselben Jahres einzureichen.

(5) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so wird die Bewerberin oder der Bewerber für das Studium zugelassen, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Absatz 1 nicht übersteigt.

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§ 3
Zulassung

(1) Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden zum jeweiligen Wintersemester an der Universität Bremen zugelassen. Semesterbeginn ist der 1. Oktober.

(2) Bachelorabsolventinnen und -absolventen, die ihren Abschluss nicht an der Universität Bremen erworben haben, können aufgrund studienstruktureller Bedingungen als Fortgeschrittene ab dem Wintersemester 2022/23 zum dritten Fachsemester zugelassen werden, wenn sie Leistungen nachweisen, die eine Anrechnung für das erste und zweite Studiensemester erlauben. Semesterbeginn ist der 1. Oktober.

(3) Bachelorabsolventinnen und -absolventen, die ihren Abschluss an der Universität Bremen erworben haben, können bei Nachweis von mindestens 10 CP, die im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) erworben wurden, sowie bei nachgewiesener Zulassung zum Praxissemester als Fortgeschrittene zum Sommersemester aufgenommen werden. Semesterbeginn ist der 1. April.

(4) Der Zulassungsbescheid stellt zugleich fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund des vorhergehenden Bachelorstudiums ein von § 2 Absatz 3 der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik“ (M.Ed.) in Studienaufbau, Modulen oder Leistungspunkten abweichendes Studium absolvieren muss. Eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Satz 1 ist verpflichtet, an einer Studienberatung in den Studienfächern und für den Bereich Erziehungswissenschaft (Bildungswissenschaft) teilzunehmen; die Teilnahme an diesen Beratungen ist spätestens zur Rückmeldung zum zweiten Semester nachzuweisen. Näheres ist dem Zulassungsbescheid zu entnehmen.

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§ 4
Form und Frist der Anträge

(1) Die Bewerbung und die Nachweise gemäß § 2 sind zum Bewerbungsschluss elektronisch einzureichen. Näheres ergibt sich aus den Webseiten der Universität Bremen www.uni-bremen.de/master.

(2) Zur Immatrikulation, spätestens aber zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs, sind die in Absatz 3 genannten Nachweise in Papierform und, soweit es sich um Kopien offizieller Dokumente handelt, in amtlich beglaubigter Form einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind amtlich beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Es können nur amtliche Beglaubigungen von deutschen Behörden akzeptiert werden. Die Übersetzungen müssen von einem vereidigten Übersetzungsbüro vorgenommen oder verifiziert sein.

(3) Folgende Nachweise sind vorzulegen:

-

Vollständig ausgefüllter Zulassungsantrag,

-

Nachweise aller in § 2 bestimmten Zugangsvoraussetzungen (amtlich beglaubigte Kopien auf Deutsch oder Englisch),

-

tabellarischer Lebenslauf,

-

Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument),

-

Nachweise der absolvierten Praktika sowie Modulbeschreibungen über absolvierte Praktika,

-

für Bewerberinnen und Bewerber, die einen Abschluss an einer anderen Hochschule als der Universität Bremen erworben haben: Ein Nachweis der Herkunftshochschule, für welche Lehrämter an welchen Schularten ihr Bachelor-Abschluss qualifiziert sowie ein Nachweis darüber, für welchen Lehramtsabschluss (KMK-Lehramtstyp) das Studienfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) qualifiziert.

-

weitere Nachweise gemäß Anlage zu dieser Ordnung.

(4) Bewerbungsschluss für das Wintersemester ist der 15. Juli und für das Sommersemester (nur für Fortgeschrittene, die ihren Abschluss an der Universität Bremen erworben haben) der 15. Januar. Die angegebenen Fristen sind Ausschlussfristen.

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§ 5
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten des Studiengangs oder einzelner Studienfächer, wird eine Rangfolge unter den Bewerberinnen und Bewerbern aufgrund der Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses oder des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mind. 150 CP) gebildet.

(2) Eine Auswahl nach Härtegesichtspunkten ist möglich. Die Studienplätze der Härtequote (5 v.H.) werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

(3) Über die Zulassung zum Studium und Widersprüche gegen ablehnende Bescheide entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Universität Bremen.

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§ 6
Zugangskommission

Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Fachbereiche 3, 10 und 12 eine gemeinsame Masterzugangskommission. Die Kommission besteht aus zwei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrenden und einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, die Amtszeit beträgt zwei Jahre für Hochschullehrende und ein Jahr für Studierende. Die Wahl der Mitglieder der Kommission erfolgt durch den Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB). Das ZfLB ist als ständiges beratendes Mitglied in der Kommission vertreten. Alle Mitglieder der Kommission sind stimmberechtigt.

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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt gemäß § 4 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG) vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 259), zuletzt §§ 5a und 13a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 339), sechs Wochen nach ihrer Anzeige bei der Senatorin für Wissenschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Anzeige erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor. In Bezug auf das Zulassungsverfahren tritt die Ordnung mit der Genehmigung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Ordnung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für die erstmalige Zulassung ab dem Wintersemester 2021/22.

Genehmigt, Bremen, den 23. November 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

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Anlage

Fachspezifische Voraussetzungen im Studienfach Englisch für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Master of Education)

Anlage zur Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Master of Education) der Universität Bremen:

Fachspezifische Voraussetzungen im Studienfach Englisch für den
Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an
Gymnasien/Oberschulen“ (Master of Education):

-

Für das Studienfach Englisch wird vorausgesetzt:
Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Der Nachweis ist beizufügen. Der Nachweis entfällt für Bewerberinnen und Bewerber, die schon zu Beginn ihres Bachelorstudiums an der Universität Bremen einen entsprechenden Nachweis erbracht haben.


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