Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Zugangs- und Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) an der Universität Bremen vom 25. Februar 2015

Zugangs- und Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:14.04.2015 Inkrafttreten08.06.2015 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.ABl. 2016 S. 1011)
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 398; 2016, S. 1011
Zitiervorschlag: "Zugangs- und Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) an der Universität Bremen vom 25. Februar 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 398; 2016, S. 1011), zuletzt Berichtigung (Brem.ABl. 2016 S. 1011)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: InklPädMAZugZulO BR 2015
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:InklPädMAZugZulO BR 2015
Ausfertigungsdatum:25.02.2015
Gültig ab:08.06.2015
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 398; 2016, 1011
Gliederungs-Nr:-
Zugangs- und Zulassungsordnung für den weiterbildenden
Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.)
an der Universität Bremen
Vom 25. Februar 2015
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.ABl. 2016 S. 1011)

Der Rektor der Universität Bremen hat am 25. Februar 2015 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 60BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) die Zugangs- und Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ in der nachstehenden Fassung genehmigt.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) mit einem Studienumfang von 120 CP.

§ 2
Zugangsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Zugangsvoraussetzungen für den Weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) sind:

a)

Zugangsberechtigte Gruppe 1:

-

ein erfolgreicher Abschluss des 1. Staatsexamens als Lehrerin/Lehrer bzw. Master of Education und erfolgreicher Abschluss des 2. Staatsexamens entsprechend dem Bremischen Lehrerausbildungsgesetz § 3 Absatz 3,

-

eine Tätigkeit als Lehrkraft im Land Bremen in einer öffentlichen Schule,

-

der Nachweis von mindestens einem Jahr einschlägiger beruflicher Praxis,

-

eine Entsende- und Freistellungserklärung der Senatorin für Kinder und Bildung, Bremen.

b)

Zugangsberechtigte Gruppe 2:

-

eine Lehramtsausbildung nach § 9 Absatz 1 und 2 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes und eine Tätigkeit als Lehrkraft im Land Bremen in einer öffentlichen Schule,

-

einschlägige berufliche Praxis von mindestens einem Jahr,

-

eine Entsende- und Freistellungserklärung der Senatorin für Kinder und Bildung, Bremen.

c)

Zugangsberechtigte Gruppe 3:

-

eine Lehramtsausbildung oder eine Genehmigung der Lehrtätigkeit nach § 10 des Gesetzes über das Privatschulwesen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) und eine Tätigkeit als Lehrkraft im Land Bremen an einer Ersatz- und Ergänzungsschule im Sinne von § 2 Privatschulgesetz in der jeweils gültigen Fassung,

-

einschlägige berufliche Praxis von mindestens einem Jahr,

-

eine Entsende- und Freistellungserklärung des zuständigen Schulleiters oder Schulträgers.

(2) Die Akademie für Weiterbildung überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so wird die Bewerberin/der Bewerber für das Studium zugelassen, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Absatz 1 nicht übersteigt.

(3) Auf Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers kann die Masterzugangskommission in Absprache mit der Senatorin für Kinder und Bildung abweichend von § 4 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik (IP WeiterbildungsVO) auch Personen zulassen, die die Erfordernisse von § 2 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen, sofern die vorhandenen Studienplätze nicht vollständig durch Bewerberinnen/Bewerber aus dem bremischen Schuldienst belegt werden können.

§ 3
Zulassung

Bewerberinnen/Bewerber für den Weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ werden zum jeweiligen Studienbeginn an der Universität Bremen zugelassen. Der Studienbeginn ergibt sich aus der Ausschreibung, die auf der Homepage der Senatorin für Kinder und Bildung (www.bildung.bremen.de) (Rubrik „Service“) veröffentlicht ist. Der jeweilige Termin für den Studienbeginn wird auch auf der Internet-Seite der Universität Bremen (www.uni-bremen.de/weiterbildung) veröffentlicht.

§ 4
Form und Frist der Anträge

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ ist auf dem dafür vorgesehenen Formular zu richten an:

Universität Bremen
Akademie für Weiterbildung Postfach 33 04 40
28334 Bremen

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

-

Nachweise aller in § 2 bestimmten Zulassungsvoraussetzungen als Kopie(n),

-

Angabe des derzeitigen Einsatzes und Schulstandorts

(3) Originale müssen auf Anforderung nach der Zulassung vorgelegt werden.

(4) Zulassungsanträge sind bis zum in der Ankündigung genannten Termin an die Akademie für Weiterbildung zu senden.

§ 5
Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber

(1) Die Zahl der Studienplätze ist auf 30 beschränkt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten, dann wird eine Rangfolge gemäß der Absätze 2 ff gebildet, nach der die Studienplätze vergeben werden.

(2) Zunächst wird aus der Gruppe derjenigen zugelassen, die die Voraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber in dieser Gruppe die Kapazität gemäß Absatz 1, wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 5 gebildet.

(3) Verbleiben nach der Zulassung gemäß Absatz 2 und 5 noch freie Plätze, werden diejenigen zugelassen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

(4) Verbleiben nach der Zulassung gemäß Absatz 3 noch freie Plätze, werden diejenigen zugelassen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen.

(5) Eine Masterzugangskommission gemäß § 6 bewertet die Bewerbungsunterlagen auf der Grundlage des nachfolgend dargestellten Bewertungsschemas. Es werden insgesamt 50 Punkte vergeben, die sich auf die Auswahlkriterien wie folgt aufteilen:

1.

zu 50% (25 Punkte): Gesamtnote des 2. Staatsexamens. Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:

- Note 1,0 - 1,5

25 Punkte

- Note 1,6 - 2,0

20 Punkte

- Note 2,1 - 2,5

15 Punkte

- Note 2,6 - 3,0

10 Punkte

- Note 3,1 - 3,5

5 Punkte

- Note 3,6 - 4,0

0 Punkte

- keine Note ausgewiesen

0 Punkte

2.

zu 50 % (25 Punkte): Dauer der einschlägigen beruflichen Tätigkeit. Dabei werden die Berufsjahre wie folgt in Punkte umgerechnet:

- bis vier Jahre

15 Punkte

- fünf bis neun Jahre

25 Punkte

- zehn bis vierzehn Jahre

20 Punkte

- fünfzehn und mehr Jahre

10 Punkte

(6) Die Masterzugangskommission schlägt auf Grundlage der nach Absätze 1 bis 5 vorgenommenen Bewertung der Bewerbungsunterlagen eine Rangfolge für die Zulassung vor. Über den Ablauf des Verfahrens wird ein Protokoll erstellt, aus dem Tag und Ort des Auswahlverfahrens, Namen der beteiligten Mitglieder der Masterzugangskommission, Name der Bewerberin/des Bewerbers sowie die Bewertung hervorgehen müssen.

(7) Über die Zulassung zum Studium und Widersprüche entscheidet der Rektor der Universität Bremen.

§ 6
Masterzugangskommission

(1) Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird eine Masterzugangskommission eingesetzt. Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat 12 benannt, die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Masterzugangskommission besteht aus

-

zwei im Studiengang tätigen Hochschullehrenden,

-

einer/einem Akademischen Mitarbeitenden,

-

einer/einem Studierenden.

(2) ie Amtszeit der Hochschullehrenden und der Akademisch Mitarbeitenden in der Auswahlkommission beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der Studierenden ein Jahr.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Genehmigung durch den Rektor in Kraft. Die Ordnung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Die Zugangs- und Zulassungsordnung vom 11. März 2014 tritt mit Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.

Genehmigt, Bremen, den 25. Februar 2015

Der Rektor der Universität Bremen


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.