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Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen hat am 25. Mai 2009 nach § 4 Abs. 4 Bremer Lehrerausbildungsgesetz die Zugangsordnung für den Master of Education „Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen“ der Universität Bremen in der nachstehenden Fassung genehmigt:
Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Master of Education an Gymnasien und Gesamtschulen. Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) vom 31. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Zugangsvoraussetzungen für den Master of Education sind:
ein erster Hochschulabschluss mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) oder ein gleichwertiger Studienabschluss,
zusammen mindestens 120 CP in den beiden Fächern für die die Zulassung beantragt wird, einschließlich der Fachdidaktik. Es müssen fachdidaktische Module absolviert worden sein. Die fachwissenschaftlichen Anteile müssen in einem Studiengang mit Berufsziel Lehramt an Gymnasien bzw. Gesamtschulen (ab Klasse 10) erbracht worden sein. Ein Abschluss, der auf ein Lehramt einer anderen Schulart vorbereitet, kann bei Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen anerkannt werden,
erziehungswissenschaftliche Grundlagen im Umfang von mindestens 9 CP oder gleichwertige Leistungen,
ein in ein Modul eingebundenes Schulpraktikum mit erziehungswissenschaftlichem und/oder fachdidaktischem Schwerpunkt einschließlich Vorbereitung und schriftlicher Auswertung,
Sprachkenntnisse gemäß Anlage 1.
(2) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1a - c entscheidet die Masterzugangskommission gemäß § 6.
(3) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 CP, entsprechend fünf Studiensemestern, erbracht worden sind. Erfüllt die Bewerbung die weiteren Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1, kann die Zulassung unter der Bedingung des Nachweises des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bis zum 30. September desselben Jahres und der Vorlage entsprechender Urkunden und Zeugnisse bis spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres ausgesprochen werden.
(4) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so erfolgt eine Zulassung, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Abs. 1 nicht übersteigt.
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Master of Education ist auf dem dafür vorgesehenen Formular zu richten an:
Universität Bremen
Sekretariat für Studierende (International)
Postfach 33 04 40
D - 28334 Bremen
Germany
(2) Die Bewerbung beinhaltet die folgenden Dokumente:
ein ausgefüllter Bewerbungsantrag,
Nachweise aller in § 2 bestimmten Aufnahmevoraussetzungen (beglaubigte Kopien von Zeugnissen und Urkunden auf Deutsch oder Englisch),
Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument),
soweit das vorangegangene Studium zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen ist: Nachweise der Studien- und Prüfungsleistungen in Leistungspunkten (mindestens 150 CP) gemäß § 2 Abs. 3,
für Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss an einer anderen Hochschule als der Universität Bremen erworben haben: Ein Nachweis der Herkunftshochschule, für welche Lehrämter an welchen Schularten ihr Bachelor-Abschluss qualifiziert.
(3) Vollständige Anträge gemäß Absatz 1 und 2 sind bis zum 15. Juli an das Sekretariat für Studierende (vgl. Absatz 1) zu senden.
(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen, die die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten des Studiengangs oder einzelner Studienfächer, wird jeweils eine Rangfolge unter den Bewerberinnen/Bewerbern aufgrund der Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mindestens 150 CP) gebildet. Die Zulassung wird nach Rangfolge vorgenommen.
(2) Über den Ablauf des Verfahrens wird ein Protokoll erstellt, aus dem Tag und Ort des Auswahlverfahren, Namen der beteiligten Mitglieder der Auswahlkommission, Name der Bewerberin/des Bewerbers und die Bewertung hervorgehen müssen.
(3) Der Rektor entscheidet auf der Grundlage vorhandener Kapazitäten über die Zulassung.
Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Fachbereiche 1 - 3, 8 - 10 und 12 eine gemeinsame Masterzugangskommission. Die Kommission besteht aus 2 Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und 1 Mitglied der Gruppe der Studierenden, die Amtszeit beträgt zwei Jahre für Hochschullehrende und ein Jahr für Studierende. Die Wahl der Mitglieder der Kommission erfolgt durch den Gemeinsam Beschließenden Ausschuss für die Masterstudiengänge „Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen“.
Diese Ordnung tritt mit Genehmigung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für die Zulassung ab dem Wintersemester 2009/10.
Bremen, den 25. Mai 2009
Die Senatorin für
Bildung und Wissenschaft
Erforderliche Sprachkenntnisse:
Für alle Studienfächer im Master of Education für ein Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen werden vorausgesetzt:
Deutschsprachkenntnisse, die dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Die Nachweispflicht entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung oder ihren letzten Hochschulabschluss an einer deutschsprachigen Institution erworben haben.
Für die Studienfächer Frankoromanistik und Hispanistik für ein Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen
Für das Studienfach Frankoromanistik werden Französischkenntnisse auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, für das Studienfach Hispanistik Spanischkenntnisse auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorausgesetzt. Der Nachweis entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die in einem vorhergehenden Bachelorstudium das jeweilige Studienfach im Hauptfach oder im Nebenfach mit mindestens 40 CP abgeschlossen haben. Für Studierende, die auf der Basis der geltenden Bestimmungen von Kooperationsabkommen bzw. Kooperationsabsprachen zugelassen werden, gelten die dort festgelegten CP-Zahlen als Zugangsvoraussetzung.