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  • Zugangsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen vom 18. Juni 2014

Zugangsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:16.09.2014 Inkrafttreten11.08.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 1060
Zitiervorschlag: "Zugangsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen vom 18. Juni 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 1060)"

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juris-Abkürzung: BerSchulLAMAZugO BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BerSchulLAMAZugO BR 2014
Ausfertigungsdatum:18.06.2014
Gültig ab:11.08.2014
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 1060
Gliederungs-Nr:-
Zugangsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen
Vom 18. Juni 2014
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Universität Bremen hat am 30. Juni 2014 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 33 Absatz 6 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), und § 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545) die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit diese Zugangs- und Zulassungsordnung das Zulassungsverfahren betrifft, hat die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit der Freien Hansestadt Bremen am 16. Juli 2014 diese Zugangs- und Zulassungsordnung genehmigt.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen.

(2) Die studierbaren Zweitfächer richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education)“ vom 6. März 2014 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren

(1) Zugangsvoraussetzungen für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“ sind:

a)

Ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem der folgenden Studiengänge:

-

Berufliche Bildung (in einer einschlägigen Fachrichtung wie Elektrotechnik, Informationstechnik, Metalltechnik oder Fahrzeugtechnik);

-

Gewerblich-Technische Wissenschaften (in einer einschlägigen Fachrichtung wie Elektrotechnik, Informationstechnik, Metalltechnik oder Fahrzeugtechnik);

-

Ingenieurwissenschaften (einschlägig für die Fachrichtung Elektrotechnik sind

z. B. Elektrotechnik, Energietechnik, Automatisierungstechnik, Gebäudetechnik, Regenerative Energien, Umwelttechnik, Medizintechnik, Feinwerktechnik, Mechatronik, Wirtschaftsingenieurwesen, Arbeitswissenschaften; einschlägig für die Fachrichtung Informationstechnik sind z. B. Informationstechnik, Kommunikationstechnik, Mechatronik, Medizintechnik, Automatisierungstechnik, Mikrosystemtechnik; einschlägig für die Fachrichtung Metalltechnik sind z. B. Maschinenbau, Feinwerktechnik, Betriebs- und Versorgungstechnik, Schiffsbautechnik/Schiffsmaschinenanlagenbau, Werkstofftechnik, Mechatronik, Wirtschaftsingenieurwesen, Arbeitswissenschaften; einschlägig für die Fachrichtung Fahrzeugtechnik sind z. B. Maschinenbau, Landmaschinentechnik, Feinwerktechnik, Arbeitswissenschaften)

-

Informatik (z. B. Informatik, Technische Informatik, Ingenieurinformatik, Wirtschaftsinformatik, Medieninformatik)

oder in einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen erkennen lässt, mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) oder Leistungen, die keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen erkennen lassen.

b)

Deutschkenntnisse, die die für die Universität Bremen allgemein geltenden Voraussetzungen bezüglich deutscher Sprachkenntnisse gemäß der „Ordnung über den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse an der Universität Bremen“ vom 25. Januar 2012 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

c)

Bildungswissenschaftliche Anteile im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten oder Leistungen, die keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen erkennen lassen.

d)

Nachweise gemäß Anlage 1

(2) Abweichend von § 2 Absatz 1c können die erforderlichen bildungswissenschaftlichen Anteile auch während des Masterstudiums erbracht werden. Alle zum Studium zugelassenen Bewerberinnen/Bewerber werden im Rahmen einer verpflichtenden Studienberatung durch den Studiengang am Anfang des ersten Semesters über das zu studierende Curriculum informiert und erhalten bezüglich der bildungswissenschaftlichen Anteile einen Nachweis, der zur Anmeldung der Masterarbeit vorzulegen ist. Es gelten die Regelungen in § 2 Absatz 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung in der jeweils aktuellen Fassung.

(3) Über die Anerkennung im Sinne von § 56 BremHG von Studien- und Prüfungsleistungen nach Absatz 1a entscheidet die Masterzugangskommission gemäß § 6. Prüfungsleistungen werden angerechnet, wenn keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Bremen bestehen.

(4) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 CP erbracht worden sind. Sind die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1a erfüllt, kann die Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 2 Absatz 1b und d spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs erbracht sind. Die entsprechenden Urkunden und Zeugnisse, die zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweisen, sind in diesem Fall bis spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres einzureichen.

(5) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so wird die Bewerberin/der Bewerber für das Studium zugelassen, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Absatz 1 nicht übersteigt.

§ 3
Zulassung

Studienanfängerinnen bzw. Studienanfänger und Fortgeschrittene für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ werden zum Winter- und zum Sommersemester an der Universität Bremen zugelassen. Studienbeginn ist jeweils der 1. April bzw. der 1. Oktober.

§ 4
Form und Frist der Anträge

(1) Der Zulassungsantrag und die Nachweise gemäß § 2 sind zum Bewerbungsschluss elektronisch einzureichen; siehe www.uni-bremen.de/master. Fortgeschrittene reichen ihre Unterlagen in Papierform ein.

(2) Zur Immatrikulation, spätestens aber zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs, sind die in Absatz 3 genannten Nachweise in Papierform und, soweit es sich um Kopien offizieller Dokumente handelt, in amtlich beglaubigter Form, einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind amtlich beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Es können nur amtliche Beglaubigungen von deutschen Behörden akzeptiert werden. Die Übersetzungen müssen von einem vereidigten Übersetzungsbüro vorgenommen oder verifiziert sein.

(3) Folgende Nachweise sind vorzulegen:

-

Zulassungsantrag;

-

Nachweise über die in § 2 Absatz 1 bestimmten Zugangsvoraussetzungen;

-

tabellarischer Lebenslauf;

-

Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument).

(4) Bewerbungsschluss ist der 15. Januar für das Sommersemester und der 15. Juli für das Wintersemester.

§ 5
Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber

(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten, wird eine Rangfolge nach Absatz 2 gebildet, nach der die Studienplätze vergeben werden.

(2) Das Bewertungsschema für die Rangfolgenbildung ergibt sich wie folgt:

-

zu 75% (maximal 60 Punkte): Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mind. 150 CP). Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:

-1,0 - 1,560 Punkte,
- 1,6 - 2,050 Punkte,
-2,1 - 2,540 Punkte,
-2,6 - 3,0 30 Punkte,
-3,1 - 3,520 Punkte,
-3,6 - 4,010 Punkte.
-

zu 25% (maximal 20 Punkte): Note der einschlägigen Studienschwerpunkte mit (fachwissenschaftlichem) Inhalt im Erststudium und gegebenenfalls zusätzlich nach Abschluss des Erststudiums erworbene einschlägige berufliche Erfahrungen. Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:

-1,0 - 1,520 Punkte,
- 1,6 - 2,016 Punkte,
-2,1 - 2,512 Punkte,
-2,6 - 3,0 8 Punkte,
-3,1 - 3,54 Punkte,
-3,6 - 4,00 Punkte,
-

bis zu maximal 20 Bonuspunkte

-

je 12 Monate berufliche Erfahrungen 1 Punkt.

(3) Eine Auswahlkommission, die entsprechend § 6 gebildet wird, bewertet die Bewerbungsunterlagen und schlägt auf Grundlage der nach Absatz 2 vorgenommenen Bewertung der Bewerbungsunterlagen eine Rangfolge für die Zulassung vor. Über den Ablauf des Verfahrens wird ein Protokoll erstellt, aus dem Tag und Ort des Auswahlverfahrens, Namen der beteiligten Mitglieder der Auswahlkommission, Name der Bewerberin/des Bewerbers sowie die Bewertung hervorgehen müssen.

(4) Eine Auswahl nach Härtegesichtspunkten ist möglich. Die Studienplätze der Härtequote (5 v. H.) werden auf Antrag an Bewerberinnen/Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin/des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

(5) Über die Zulassung zum Studium und Widersprüche gegen ablehnende Bescheide entscheidet der Rektor der Universität Bremen.

§ 6
Masterzugangskommission

Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird eine Masterzugangskommission eingesetzt. Die Mitglieder werden vom Gemeinsam Beschließenden Ausschuss benannt, die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Masterzugangskommission besteht aus

-

zwei im Studiengang tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern;

-

einer/m akademischen Mitarbeitenden;

-

einer/m Studierenden.


§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt gemäß § 4 Absatz 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006, zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 673) sechs Wochen nach ihrer Anzeige bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Anzeige erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung durch den Rektor. In Bezug auf das Zulassungsverfahren tritt die Ordnung mit der Genehmigung durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Ordnung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für die Zulassung ab dem Sommersemester 2015.

Genehmigt, Bremen, den 30. Juni 2014
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1

Fachspezifische Voraussetzungen für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“

Für das Studienfach Englisch werden Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorausgesetzt. Der Nachweis ist beizulegen. Der Nachweis entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die schon zu Beginn ihres Bachelorstudiums an der Universität Bremen einen entsprechenden Nachweis erbracht haben.
Für das Studienfach Politik werden Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorausgesetzt. Der Nachweis ist beizulegen. Der Nachweis entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die schon zu Beginn ihres Bachelorstudiums an der Universität Bremen einen entsprechenden Nachweis erbracht haben.


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