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Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft hat am 17. Juni 2009 nach § 4 Absatz 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006 die Zugangsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ mit den Hauptfächern Metalltechnik, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik und Informationstechnik in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ der Universität Bremen. Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanordnung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die Festlegung der Fächer und möglichen Fächerkombinationen für das Lehramtsstudium in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Zugangsvoraussetzungen für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ mit den Hauptfächern Metalltechnik, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik und Informationstechnik sind:
Ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem der folgenden Studiengänge:
Gewerblich-Technische Wissenschaften,
Ingenieurwissenschaften,
Informatik,
oder ein als gleichwertig anerkannter Studiengang1 mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) oder äquivalenten Leistungen,
Deutschkenntnisse gemäß der Ordnung über den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse an der Universität Bremen,
Ein Motivationsschreiben, das das besondere Interesse am Studienfach begründet.
(2) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1a entscheidet die Masterzugangskommission.
(3) Die Bewerbung kann auch zunächst befristet bis zum Ende des dritten Monats nach Zulassungsbeginn nach § 3 erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 CP entsprechend fünf Studiensemestern erbracht worden sind. Erfüllt der Bewerber/die Bewerberin die weiteren Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1, kann die Zulassung unter der Bedingung des Nachweises des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bis zum letzten Tag vor dem Zulassungsbeginn und der Vorlage entsprechender Urkunden und Zeugnisse bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach Zulassungsbeginn ausgesprochen werden. Im Falle des Nachweises nach Satz 2 wird die Zulassung unbefristet erteilt.
(4) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so wird der Bewerber/die Bewerberin für das Studium zugelassen, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Abs. 1 nicht übersteigt.
Einschlägige oder mit der Fachrichtung korrespondierende Studiengänge sind:
- Für Metalltechnik: z. B. Maschinenbau, Feinwerktechnik, Betriebs- und Versorgungstechnik, Schiffsbautechnik/ Schiffsmaschinenanlagenbau, Werkstofftechnik, Mechatronik, Wirtschaftingenieurwesen, Arbeitswissenschaften.
- Für Fahrzeugtechnik: z. B. Maschinenbau, Landmaschinentechnik, Feinwerktechnik, Arbeitswissenschaften.
- Für Elektrotechnik: z. B. Elektrotechnik, Energietechnik, Informationstechnik, Feinwerktechnik, Mechatronik, Wirtschaftingenieurwesen, Arbeitswissenschaften.
- Für Informationstechnik: z. B. Informationstechnik, Elektrotechnik, Informatik, Technische Informatik, Digitale Medien, Feinwerktechnik, Mechatronik, Wirtschaftsinformatik.
Bewerber/Bewerberinnen für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ mit den Hauptfächern Metalltechnik, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Informationstechnik werden zum jeweiligen Winter- oder Sommersemester an der Universität Bremen zugelassen. Semesterbeginn ist jeweils der 1. Oktober oder der 1. April.
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ mit den Hauptfächern Metalltechnik, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Informationstechnik ist auf dem dafür vorgesehenen Formular zu richten an:
Universität Bremen
Sekretariat für Studierende (International)
Postfach 33 04 40
D - 28334 Bremen
Germany
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
Nachweise aller in § 2 bestimmten Zugangsvoraussetzungen (Kopien von Zeugnissen und Urkunden auf Deutsch oder Englisch);
tabellarischer Lebenslauf;
Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument);
soweit das vorangegangene Studium zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen ist: Nachweise der Studien- und Prüfungsleistungen in Kreditpunkten (mind. 150 CP) gemäß § 2 Abs. 3;
ein Motivationsschreiben gemäß § 2 Abs. 1c.
(3) Zulassungsanträge sind bis zum 15.01. für das Sommersemester und bis zum 15.07. für das Wintersemester an das Sekretariat für Studierende zu senden.
(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten, wird eine Rangfolge nach Absatz 2 gebildet, nach der die Studienplätze vergeben werden.
(2) Das Bewertungsschema für die Rangfolgenbildung ergibt sich wie folgt: Es werden insgesamt 100 Punkte vergeben, die sich auf die Auswahlkriterien folgendermaßen aufteilen:
zu 60 % (maximal 60 Punkte): Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mind. 150 CP). Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:
- | 1,0 - 1,5 | 60 Punkte |
- | 1,6 - 2,0 | 50 Punkte |
- | 2,1 - 2,5 | 40 Punkte |
- | 2,6 - 3,0 | 30 Punkte |
- | 3,1 - 3,5 | 20 Punkte |
- | 3,6 - 4,0 | 10 Punkte |
zu 20 % (maximal 20 Punkte): Note der einschlägigen Studienschwerpunkte mit (fachwissenschaftlichem) Inhalt im Erststudium und gegebenenfalls zusätzlich nach Abschluss des Erststudiums erworbene einschlägige berufliche Erfahrungen. Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:
- | 1,0 - 1,5 | 20 Punkte |
- | 1,6 - 2,0 | 16 Punkte |
- | 2,1 - 2,5 | 12 Punkte |
- | 2,6 - 3,0 | 8 Punkte |
- | 3,1 - 3,5 | 4 Punkte |
- | 3,6 - 4,0 | 0 Punkte |
zusätzlich:
je 12 Monate berufliche Erfahrungen: 1 Punkt.
Die maximale Punktzahl von 20 kann dabei nicht überschritten werden.
zu 20 % (maximal 20 Punkte): Motivationsschreiben (Begründung des Interesses am Studiengang)
(3) Eine Auswahlkommission, die entsprechend § 6 gebildet wird, bewertet die Bewerbungsunterlagen und schlägt auf Grundlage der nach Absatz 3 vorgenommenen Bewertung der Bewerbungsunterlagen eine Rangfolge für die Zulassung vor. Über den Ablauf des Verfahrens wird ein Protokoll erstellt, aus dem Tag und Ort des Auswahlverfahrens, Namen der beteiligten Mitglieder der Auswahlkommission, Name des Bewerbers/der Bewerberin sowie die Bewertung hervorgehen müssen.
(4) Über die Zulassung zum Studium entscheidet der Rektor der Universität Bremen.
Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat benannt, die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Auswahlkommission besteht aus
3 im Studiengang tätigen Hochschullehrenden;
1 Akademischen Mitarbeiter;
1 Studierenden.
Diese Ordnung tritt mit Genehmigung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für die Zulassung ab dem Wintersemester 2009/10.
Bremen, den 17. Juni 2009
Die Senatorin für
Bildung und Wissenschaft