1. Ausländische Erbscheine (hier nach englischem Recht erteilt) sind grundsätzlich keine Entscheidungen, die nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt werden.
2. Mit ausländischen Erbscheinen kann deshalb die Unrichtigkeit des Grundbuchs grund-sätzlich nicht gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 GBO nachgewie-sen werden.