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(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, zu Zweckverbänden zusammenschließen (Freiverbände) oder zu solchen zusammengeschlossen werden (Pflichtverbände).
(2) Unzulässig ist die Bildung eines Zweckverbandes, wenn durch Gesetz eine besondere Verbandsform für die gemeinsame Erfüllung der Aufgabe vorgeschrieben oder die gemeinsame oder verbandsmäßige Erfüllung der Aufgabe ausgeschlossen ist.
(3) Bedarf die Erfüllung der Aufgabe, die dem Zweckverband gestellt wird, einer besonderen Genehmigung, so kann ein Zweckverband nur gebildet werden, wenn feststeht, daß die Genehmigung erteilt wird.
(1) Das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung der Aufgabe, die dem Zweckverband gestellt wird, gehen auf den Zweckverband über.
(2) Bestehende Beteiligungen der Gemeinden und Gemeindeverbände an Unternehmen und Verbänden, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt.
(3) Hat nach der Verbandssatzung der Zweckverband anzustreben, solche Beteiligungen an Stelle seiner Verbandsglieder zu übernehmen, so sind die einzelnen Verbandsglieder zu den entsprechenden Rechtshandlungen verpflichtet.
(1) Neben einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband können auch andere öffentliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen Verbandsglieder eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken.
(2) Die Rechtsträger von Gutsbezirken und sonstigen gemeindefreien Grundstücken werden für die Beteiligung an einem Zweckverband den Gemeinden gleichbehandelt.
(3) Die Beteiligung von natürlichen Personen und von juristischen Personen des bürgerlichen oder Handelsrechts an einem Zweckverband bedarf der besonderen Zulassung des Senats1). Dieses Erfordernis gilt nicht für juristische Personen des bürgerlichen oder Handelsrechts, deren Kapital sich ausschließlich in öffentlicher Hand befindet.
überholte Zuständigkeiten ersetzt
Die Zweckverbände sind öffentliche Körperschaften. Sie verwalten sich selbst unter eigener Verantwortung. Ihr Wirken muß im Einklang mit den Gesetzen...2) stehen.
überholt durch staatsrechtliche Entwicklung
(1) Soweit nicht das Gesetz und im Rahmen des Gesetzes die Verbandssatzung besondere Vorschriften treffen, finden auf die Zweckverbände die für Gemeinden geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(2) Treffen diese Bestimmungen unterschiedliche Regelungen für Städte und sonstige Gemeinden, so sind auf den Zweckverband, dem Städte angehören, die für diese geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Beruht die unterschiedliche Regelung auf anderen Maßstäben oder Unterschieden (wie Größe, Einwohnerzahl, Stadtkreise und sonstige Gemeinden), so sind die Verhältnisse des Verbandsgliedes der höheren Ordnung maßgebend.
(3) Satzungen können Zweckverbände nur im Rahmen besonderer gesetzlicher Ermächtigung zulassen, es sei denn, daß die Verbandsglieder ausschließlich Gemeinden (Gutsbezirke) und Gemeindeverbände sind. Im letzteren Fall steht dem Zweckverband für sein Aufgabengebiet das Satzungsrecht der Gemeinden3) zu; der örtliche Geltungsbereich der Satzung kann beschränkt werden.
(4) Ein Recht zur Erhebung von Steuern steht den Zweckverbänden nicht zu.
Bezugnahme auf d. Deutsche Gemeindeordnung ersetzt oder gestrichen
(1) Haben sich die Beteiligten, die Verbandsglieder des Zweckverbandes werden sollen, über die Verbandssatzung geeinigt, so haben sie unter Anerkennung der vereinbarten Verbandssatzung der zur Bildung des Zweckverbandes zuständigen Behörde gegenüber zu erklären, daß sie auf dieser Grundlage dem Zweckverband beitreten.
(2) Zuständig ist der Senat1).
(3) Die Erklärungen der Beteiligten sind schriftlich abzugeben. Sonstige Vorschriften über die Rechtswirksamkeit von Verpflichtungserklärungen der einzelnen Beteiligten bleiben unberührt.
(4) Die Erklärungen sind nur aus einem wichtigen Grunde widerruflich. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die nach Abs. 2 zuständige Behörde. Nach Bildung des Zweckverbandes sind die Erklärungen unwiderruflich.
überholte Zuständigkeiten ersetzt
(1) Lehnt die zuständige Behörde die Bildung des Zweckverbandes ab, so ist diese Entscheidung4) den Beteiligten zuzustellen.
(1) Erachtet die nach § 7 Abs. 2 zuständige Behörde lediglich Änderungen der Verbandssatzung für erforderlich, so hat sie dies im einzelnen den Beteiligten schriftlich zu eröffnen....4)
(2) Erheben die Beteiligten binnen zwei Wochen nach der Zustellung oder in der mündlichen Verhandlung gegen die Änderungen keinen Einspruch, so gilt ihre Zustimmung als erteilt.
(3) Über den Einspruch der Beteiligten entscheidet die nach § 7 Abs. 2 zuständige Behörde.
(4) Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung die Erklärung ihres Beitritts zum Zweckverband zurücknehmen...5) ...6)
(1) Sind die Beteiligten über die Bildung, die Aufgabe und den Kreis der Verbandsglieder des Zweckverbandes, aber nicht über sonst notwendige Bestimmungen der Verbandssatzung einig, so kann mit der Beitrittserklärung der Antrag sämtlicher Beteiligten auf Festsetzung solcher Bestimmungen durch die nach § 7 Abs. 2 zuständige Behörde verbunden werden.
(2) Für den Antrag gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4.
(1) Ist die Verbandssatzung durch Vereinbarung der Beteiligten oder auf dem Wege der §§ 9 oder 10 zustande gekommen, so entscheidet4) die nach § 7 Abs. 2 zuständige Behörde über die Bildung des Zweckverbandes unter Feststellung der Verbandssatzung.
(2) Die Entscheidung4) ist mit der Verbandssatzung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen7) bekanntzumachen. Die Behörde kann bei der Bekanntmachung der Entscheidung4) eine vereinfachte Form für die Bekanntmachung der Satzung festlegen.
(3) Die Entscheidung4) und die Verbandssatzung werden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam, falls nicht in der Entscheidung4) ein späterer Zeitpunkt hierfür bestimmt ist.
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
„amtlichen Veröffentlichungsorgan der Behörde“ ersetzt
(1) Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben, abschließen. Vereinbarungen dieser Art sind nur rechtswirksam, wenn sie von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde bestätigt werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 kann durch den Antrag sämtlicher Beteiligten an die nach § 7 Abs. 2 zuständige Behörde ersetzt werden, über die aus der Bildung des Zweckverbandes unter den Beteiligten sich ergebenden Verhältnisse nach Recht und Billigkeit zu entscheiden4).
(3) ...5) ...6). Die nicht mehr anfechtbare Entscheidung4) begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang von Verbindlichkeiten.
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
überholte Beschwerdevorschrift
widerspricht Art. 19 Abs. 4 GG
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können an Stelle der Bildung eines Zweckverbandes zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe vereinbaren, daß einer der Beteiligten gegen angemessene Entschädigung seitens der übrigen die gemeinsame Aufgabe erfüllt oder den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihm betriebenen Einrichtung einräumt.
(2) Die Vereinbarung ist schriftlich und unter Aufnahme des Hinweises, daß sie an Stelle der Bildung eines Zweckverbandes erfolgt, abzuschließen; sonstige Vorschriften über die Rechtswirksamkeit der Verpflichtungserklärung der einzelnen Beteiligten bleiben unberührt. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde....5); ...6)
(3) Wird vereinbart, daß eine Körperschaft eine den Beteiligten gesetzlich obliegende Aufgabe erfüllt, so werden die übrigen Körperschaften durch die Vereinbarung von der gesetzlichen Pflicht befreit.
(1) Mit einer Vereinbarung nach § 13 kann die Bestimmung verbunden werden, daß die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgabe oder zur Gestattung der Mitbenutzung ihrer Einrichtung verpflichtete Körperschaft befugt sein soll, die öffentliche Benutzung der Einrichtung durch eine für das gesamte Gebiet der Beteiligten geltende Satzung zu regeln.
(2) Die Körperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiete treffen. Das Recht zur Erhebung von Steuern ist hiervon ausgenommen.
(1) Ist die Bildung eines Zweckverbandes zur Durchführung von Auftragsangelegenheiten oder von Pflichtaufgaben, deren Erfüllung den öffentlichen Körperschaften durch Gesetz ausdrücklich auferlegt worden ist, aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten, so kann die nach § 7 Abs. 2 zuständige Behörde den beteiligten Körperschaften eine angemessene Frist für eine Einigung zur Bildung eines Freiverbandes setzen. Handelt es sich um die Erfüllung anderer Aufgaben, so ist zu dem Vorgehen die Zustimmung der nächsthöheren Aufsichtsbehörde erforderlich.8)
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist kann diese Behörde über die Ergänzung der mangelnden Zustimmung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Bildung und Aufgabenstellung des Zweckverbandes sowie zum Kreis der Beteiligten entscheiden4) ....4)
(4) Die mangelnde Zustimmung anderer beteiligter Körperschaften, Anstalten und Stiftungen kann nur durch die Erklärung ihrer obersten Aufsichtsbehörde ersetzt werden.
...2)
überholt durch staatsrechtliche Entwicklung
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
überholte Beschwerdevorschrift
widerspricht Art. 19 Abs. 4 GG
gegenstandslos, da es eine über d. Senat stehende Aufsichtsbehörde in Bremen nicht gibt; aufgenommen, um klarzustellen, daß auch für andere als d. in Satz 1 genannten Aufgaben Pflichtverbände gebildet werden können
Die Verbandssatzung kann von den Beteiligten nach der Entscheidung4) gemäß § 15 binnen einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist vereinbart werden. Hierfür gelten die Vorschriften der §§ 7, 9 und 10 entsprechend. Die Zurücknahme der Beitrittserklärung nach § 7 Abs. 4 ist ausgeschlossen.
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
(1) Kommt innerhalb der gesetzten Frist die Verbandssatzung weder durch eine Einigung der Beteiligten noch auf dem Wege der §§ 9 oder 10 zustande, so setzt die nach § 7 Abs. 2 zuständige Behörde die Verbandssatzung...4) fest.
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
(1) An Stelle der Bildung eines Zweckverbandes kann die nach § 7 Abs. 2 zuständige Behörde den Gemeinden und Gemeindeverbänden den Abschluß einer Vereinbarung gemäß §§ 13 und 14 aufgeben.
(2) Einigen sich die Beteiligten innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nicht, so kann die Behörde über die Regelung entscheiden4). Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 13 und 14 entsprechend.
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
Wird die Verbandssatzung nach § 17 oder die Vereinbarung nach § 19 von der Behörde festgesetzt, so kann die Behörde auch die aus der Bildung des Zweckverbandes oder dem Abschluß der Vereinbarung unter den Beteiligten sich ergebenden Verhältnisse, falls sich die Beteiligten nicht selbst hierüber binnen einer von der Behörde gesetzten angemessenen Frist nach § 12 einigen, ...4) nach Recht und Billigkeit näher ordnen.
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
(1) Die Verbandssatzung kann Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für das Ausscheiden und den Ausschluß von Verbandsgliedern, für den freiwilligen Beitritt neuer Verbandsglieder, für die Auflösung des Zweckverbandes sowie für sonstige Änderungen der Verbandssatzung vorsehen. Andernfalls finden die Vorschriften über die Bildung von Zweckverbänden sinngemäß Anwendung auf die Änderung und Auflösung von Zweckverbänden.
(2) Soweit die Verbandssatzung besondere Vorschriften nicht enthält, ist bei Freiverbänden die Zustimmung sämtlicher Verbandsglieder Voraussetzung für jede Änderung der Verbandssatzung.
(3) Hält die nach § 7 Abs. 2 zuständige Behörde die Auflösung eines Zweckverbandes aus Gründen des öffentlichen Wohles für dringend geboten, so können die Vorschriften des § 15 auf die Auflösung sowohl eines Freiverbandes wie eines Pflichtverbandes entsprechend angewendet werden.
(1) Änderungen des Kreises der Verbandsglieder, die als Folge einer Änderung in der Verwaltungsgliederung (wie Eingliederung eines Verbandsgliedes in eine andere Körperschaft, Zusammenschluß eines Verbandsgliedes mit einer anderen Körperschaft, Auflösung eines Verbandsgliedes) oder eines sonstigen Wegfalls eines Verbandsgliedes eintreten, sind der zur Bildung des Zweckverbandes zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die Körperschaft, in die das Verbandsglied eingegliedert oder mit der es zusammengeschlossen wird, tritt in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsgliedes ein. Beantragt der Zweckverband gegen den Willen dieser Körperschaft oder die Körperschaft gegen den Willen des Zweckverbandes ihren Austritt oder die Auflösung des Zweckverbandes, so entscheidet4) hierüber die zur Bildung des Zweckverbandes zuständige Behörde...5). ...6)
(3) Die Regelung der aus der Veränderung sich ergebenden Verhältnisse des Zweckverbandes sowie zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsgliedern einerseits und dem ausscheidenden Verbandsglied andererseits steht der zur Bildung des Zweckverbandes zuständigen Behörde zu. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Behörde hat die Änderung der Verbandssatzung öffentlich bekanntzugeben.
(1) Die Verbandssatzung muß bestimmen
die Verbandsglieder,
die Aufgaben,
den Namen und Sitz,
die Verfassung (Verwaltung und Vertretung),
die Deckung des Aufwands, insbesondere den Maßstab, nach dem die Verbandsglieder zur Deckung des Bedarfs beizutragen haben,
die Art der öffentlichen Bekanntmachungen,
die Abwicklung im Falle der Auflösung des Zweckverbandes.
(2) Im übrigen kann die Verbandssatzung die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes regeln, soweit das Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung ausdrücklich zuläßt.
(1) Die Verfassung (Verwaltung und Vertretung) von Zweckverbänden, die überwiegend hoheitlichen Aufgaben dienen, soll den Vorschriften über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden angeglichen werden.
(2) Wird die Verwaltung und Vertretung des Zweckverbandes einem Leiter in voller und ausschließlicher Verantwortung anvertraut, so sind dem Leiter aus dem Kreise der Verbandsglieder Beiräte in der Weise zur Seite zu stellen, daß jedes Verbandsglied dabei vertreten ist. Ist die Zahl der Verbandsglieder höher als zehn, so kann die Vertretung auch gruppenweise geordnet werden.
(3) Die Berufung und Abberufung der satzungsmäßigen Amtsträger des Zweckverbandes (des Leiters und seiner Beiräte sowie deren Stellvertreter) ist in der Verbandssatzung zu regeln. Sie kann der Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes, auch unter Einschränkungen, übertragen werden.
(4) Die Verbandssatzung kann der Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse zur Wahrung der Belange der einzelnen und von Gruppen der Verbandsglieder einräumen. Wird die Verwaltung und Vertretung des Zweckverbandes einem Leiter in voller oder ausschließlicher Verantwortung übertragen, so muß die Verbandssatzung solche Vorschriften vorsehen; zum mindesten muß Verbandsgliedern, die allein oder zusammen mindestens ein Drittel der Verbandslasten zu tragen haben, das Recht eingeräumt werden, gegen Anordnungen und Maßnahmen des Leiters des Zweckverbandes die Entscheidung der Aufsichtsbehörde mit der Wirkung anzurufen, daß diese die Anordnungen und Maßnahmen des Leiters bis zur Entscheidung aussetzen kann.
(1) Die Verbandssatzung von Zweckverbänden, die überwiegend wirtschaftlichen Aufgaben dienen, soll die Verfassung und Verwaltung grundsätzlich dem handelsrechtlichen Gesellschaftsrecht so anpassen, daß bei aller Wahrung der gemeinwirtschaftlichen Bindungen sowohl die Beweglichkeit der Wirtschaftsführung des Zweckverbandes als auch die berechtigten Belange der einzelnen Verbandsglieder sowie von Gruppen von Verbandsgliedern nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Beteiligung gesichert werden.
(2) Betreibt der Zweckverband ein wirtschaftliches Unternehmen, so kann die Verbandssatzung vorsehen, daß der Zweckverband eine Betriebssatzung...3) erläßt.
Bezugnahme auf d. Deutsche Gemeindeordnung ersetzt oder gestrichen
(1) Die satzungsmäßigen Amtsträger des Zweckverbandes sollen grundsätzlich ehrenamtlich tätig sein. Leiter des Zweckverbandes soll in der Regel der Leiter einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die Verbandsglieder sind, sein. Für den Leiter des Zweckverbandes, seinen Stellvertreter und den Kassenverwalter kann die Verbandssatzung eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Für den Ersatz der Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes der übrigen ehrenamtlich tätigen Amtsträger kann die Verbandssatzung Durchschnittssätze bestimmen. Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.
(2) Die Verbandssatzung kann vorsehen, daß Stellen der Verbandsverwaltung mit hauptamtlichen Beamten oder Angestellten besetzt werden.
(3) Enthält die Verbandssatzung eine Vorschrift im Sinne des Abs. 2, so muß sie auch Vorschriften über die Übernahme der Beamten oder Angestellten durch Verbandsglieder oder über die sonstige Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben treffen.
(1) Die Verbandssatzung kann vorsehen, daß der Zweckverband über die Benutzung seiner öffentlichen Einrichtungen sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen Satzungen erlassen kann.
(2) Auf diese Satzungen finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über Satzungen, über den Anschluß- und Benutzungszwang, über das Recht der Einwohner, Grundbesitzer und Gewerbetreibenden zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde, über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen, über das Verwaltungszwangsverfahren sowie über die Entscheidung von Streitigkeiten entsprechende Anwendung.
(1) Die Verbandssatzung hat die Deckung des Ausgabenbedarfs in der Weise zu regeln, daß die Verbandsglieder zu jährlich festzusetzenden Umlagen herangezogen werden, soweit die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes zur Bestreitung der Verbandsausgaben (einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen) nicht ausreichen. Der Fehlbedarf ist grundsätzlich auf die Verbandsglieder nach Maßgabe des Nutzens, den die einzelnen Verbandsglieder aus der Erfüllung der Aufgabe des Zweckverbandes haben, umzulegen; hierüber hat die Verbandssatzung nähere Bestimmung zu treffen. Aus besonderen Gründen kann an Stelle des anteiligen Nutzens ein anderer Maßstab (Größe, Steuerkraft u. ä.) zugrunde gelegt werden. Die Verbandssatzung kann die Umlagenpflicht einzelner Verbandsglieder auf einen Höchstbetrag beschränken oder ganz ausschließen.
(2) Die erstmalige Festsetzung des Umlagenbedarfs und seine Erhöhung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes....2)
(3) Die Verbandsglieder können gegen die Heranziehung zur Verbandsumlage Widerspruch9) erheben. Der Widerspruch9) kann sich nicht gegen den in der Verbandssatzung festgelegten Schlüssel richten....6)
(1) Die Verbandssatzung von Zweckverbänden, die überwiegend wirtschaftlichen Aufgaben dienen, soll vorsehen, daß der Zweckverband hinreichend mit Eigenvermögen ausgestattet wird.
(2) Solche Zweckverbände sind grundsätzlich so zu verwalten, daß unter Wahrung der gemeinwirtschaftlichen Grundsätze bei Erfüllung der Aufgaben durch die Einnahmen mindestens die gesamten durch die Unternehmung erwachsenden Auslagen einschließlich der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und angemessene Rücklagen aufgebracht werden.
(1) Der Zweckverband steht unter staatlicher Aufsicht.
(2) Die Aufsicht hat den Zweckverband in seinen Rechten zu schützen und die Erfüllung seiner Pflichten zu sichern.
(3) Die Aufsicht über den Zweckverband führt die nach § 7 Abs. 2 zuständige Behörde...10).
(4) Die Zuständigkeit der Fachaufsichtsbehörden bleibt unberührt.
Klammerzusatz für Bremen gegenstandslos
(1) Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsgliedern sowie der Verbandsglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis, insbesondere über das Recht zur Benutzung der Verbandseinrichtungen und über die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten, entscheidet die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes Verfahren oder in der Verbandssatzung ein Schiedsverfahren vorgesehen ist.
(2) [aufgeh. durch § 195 Abs. 2 VwGO v. 21.1.1960 BGBl. I 17]
Die Vorschriften des § 32 gelten entsprechend für Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus Vereinbarungen und Entscheidungen4) gemäß den §§ 12 bis 14 sowie 19 und 20.
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
(1) Auf bestehende Zweckverbände, die nach den allgemeinen Vorschriften über die Bildung und Verwaltung von Zweckverbänden gegründet sind, findet dieses Gesetz erst nach Neufeststellung ihrer Verbandssatzung Anwendung. Die Verbandssatzungen dieser Zweckverbände bleiben in Geltung, bis sie vorschriftsmäßig geändert sind.
(2) Jeder Zweckverband hat...12) seine Verbandssatzung mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang zu bringen.
(3) Über die neue Verbandssatzung entscheidet4) die Behörde, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Bildung des Zweckverbandes zuständig wäre. Dabei ist die neue Aufsichtsbehörde zu bestimmen. Die Entscheidung4) ist mit der Verbandssatzung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen7) bekanntzumachen.
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
„Beschluß“, „beschließen“ u. ähnliche Bezeichnungen sowie Vorschriften über mündliche Verhandlungen ersetzt oder gestrichen, da d. bremische Verwaltungsverfahrensrecht kein Beschlußverfahren kennt
„amtlichen Veröffentlichungsorgan der Behörde“ ersetzt
Frist weggefallen durch DVO v. 24.7.1941 RGBl. I 464