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Aufgrund von § 70 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und § 70 c des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1857), und aufgrund von § 61 Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1970 (Brem.GBl. S. 94), verordnet der Senat:
(1) Die Standesbeamten werden von den Gemeinden auf Widerruf bestellt. In der Stadtgemeinde Bremen erfolgt die Bestellung durch den Senator für Inneres und Sport, in der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. Die Bestellung ist durch Aushändigung einer Urkunde auszusprechen.
(2) Erweist sich der Standesbeamte für die Ausübung des Amtes eines Standesbeamten in fachlicher und persönlicher Hinsicht als ungeeignet, so ist die Bestellung zu widerrufen. Das gleiche gilt, wenn die Fachaufsichtsbehörde den Widerruf verlangt.
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde und oberste Landesbehörde im Sinne des Personenstandsgesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes ist, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, der Senator für Inneres und Sport.
(2) Zuständige Behörde gemäß § 18 und zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 44 des Personenstandsgesetzes und gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 56 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes ist
für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres und Sport,
für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(3) Gemeindebehörde gemäß §§ 19 a und 34 a des Personenstandsgesetzes ist für die Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt.
(4) Zuständige Behörde gemäß § 35 des Personenstandsgesetzes ist in der Stadtgemeinde Bremen das Polizeipräsidium, in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde.
(1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten Nebenregister gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Zweitbücher der Personenstandsbücher.
(2) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der in der Zeit vom 1. Oktober 1874 bis 31. Dezember 1875 geführten Standesregister gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Personenstandsbücher und ihre Zweitbücher.
(3) Mitteilungen über Hinweise zu den Nebenregistern unterbleiben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Übertragung der Befugnis zur Bestellung von Standesbeamten und Standesbeamten-Stellvertretern vom 5. Januar 1971 (Brem.ABl. S. 39 - 211-a-5) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 10. Dezember 1974
Der Senat