Zum 23.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 971) |
Nachstehend werden folgende von der Bürgerschaft (Landtag) und dem Senat beschlossene Vorschriften verkündet:
§ 1
Die vom Senat erstellte Sammlung des früheren Reichsrechts, das noch als bremisches Landesrecht fortgilt (Sammlung des Bremischen Rechts [früheres Reichsrecht] - SaBremR-ReichsR -), erscheint als weiterer Sonderband des bremischen Gesetzblatts.
§ 2
(1) Alle reichsrechtlichen Vorschriften, die bremisches Landesrecht geworden sind, und alle zu ihrer Änderung bis zum 31. Dezember 1965 erlassenen bremischen Rechtsvorschriften treten, wenn sie nicht in die Sammlung des Bremischen Rechts (früheres Reichsrecht) aufgenommen sind, im Lande Bremen spätestens am 31. Dezember 1966 außer Kraft.
(2) Als in die Sammlung aufgenommen gelten auch Rechtsvorschriften, die nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle, und Anlagen zu Rechtsvorschriften, die nur mit ihrer Überschrift aufgeführt werden.
(3) Ist eine Rechtsvorschrift in einer Neufassung aufgenommen worden, die auf Grund einer Ermächtigung bekanntgemacht worden ist, so gelten die der Neufassung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Sammlung aufgenommen.
§ 3
Ausgenommen von der Aufhebung (§ 2 Absatz 1) sind:
- 1.
Staatsverträge und Abkommen und die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
- 2.
ganz oder teilweise als Landesrecht fortgeltende reichsrechtliche Vorschriften, die in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen sind.
§ 4
Die in der Sammlung fettgedruckten Teile von Vorschriften treten an die Stelle des bisherigen Wortlauts. Insoweit werden die Vorschriften geändert. Das gilt nicht für fettgedruckte Teile von Vorschriften, die nach dem 31. Dezember 1965 geändert worden sind.
§ 5
Durch die Aufnahme in die Sammlung wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig, eine bundesrechtliche Vorschrift nicht Landesrecht, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift.
§ 6
Nicht in die Sammlung aufgenommene Vorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
§ 8
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bremen, den 18. Oktober 1966
Der Senat