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(1) Aus der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven, werden folgende Gebiete ausgemeindet und in die Stadtgemeinde Bremerhaven eingemeindet:
Der Vorhafen zur ehemaligen Neuen Schleuse mit einer landseitigen Fläche, begrenzt von der südlichen Gemeindegrenze, der Verbindungslinie zwischen der südlichen und der nördlichen Ufermauerecke und der nördlichen Ufermauer an der hafenseitigen Einfahrt zur ehemaligen Neuen Schleuse, der Böschungsoberkante, der südlichen Gebäudeflucht des Alten Leuchtturms (die Treppe im stadtbremischen Überseehafengebiet belassend), der Südseite der Deichspundwand an der Lohmannstraße und deren Verlängerung nach Nordwesten bis zum Schnittpunkt mit der Uferlinie der Weser, der Uferlinie und der Begrenzungslinie zwischen dem ehemaligen Neuen Vorhafen und der Weser;
die Fläche des Bohlwerks an der Westseite des Neuen Hafens zwischen der ehemaligen Neuen Schleuse und der südlichen Kaje des Neuen Hafens (Gemarkung Bremerhaven Flur 26 Flurstück 17/8);
der Verbindungskanal zwischen dem Alten und dem Neuen Hafen, die zu den beiden Klappbrücken gehörenden Betriebsgrundstücke, die im stadtbremischen Überseehafengebiet liegenden Teile der Keilstraße und der Columbusstraße in der geplanten Erweiterung nach Westen sowie die Fläche zwischen der östlichen Gemeindegrenze und der westlichen Grundstücksgrenze der Barkhausenstraße und der geplanten Hafenrandstraße, im Norden begrenzt vom Schnittpunkt der Gemeindegrenze und der westlichen Grundstücksgrenze der geplanten Hafenrandstraße, im Süden von der Verlängerung der nördlichen Grundstücksgrenze der Lloydstraße;
die Fläche zwischen der östlichen Gemeindegrenze und der westlichen Grundstücksgrenze der geplanten Bundesautobahnzubringerstraße, im Norden begrenzt von dem südlichen Endpunkt der in Absatz 2 Nr. 3 und im Süden von dem nördlichen Endpunkt der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Fläche;
die Fläche für die verbreiterte Wurster Straße zwischen der nördlichen Gemeindegrenze und der südlichen Grundstücksgrenze der Wurster Straße (Gemarkung Bremerhaven Flur 19 Flurstück 4/1, Flur 20 Flurstücke 1/5, 2/3 und 2/5).
(2) Aus der Stadtgemeinde Bremerhaven werden folgende Gebiete ausgemeindet und in die Stadtgemeinde Bremen eingemeindet:
das beim Bau des Anlegers der Englandfähre in Anspruch genommene Grundstück der Gemarkung Geestemünde Flur 10 Flurstück 2/2;
die Fläche zwischen der westlichen Gemeindegrenze und der westlichen Grundstücksgrenze der geplanten Hafenrandstraße und Bundesautobahnzubringerstraße, im Süden begrenzt von dem nördlichen Endpunkt der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fläche und im Norden von dem Schnittpunkt der westlichen Gemeindegrenze und der westlichen Grundstücksgrenze der geplanten Bundesautobahnzubringerstraße;
die Fläche zwischen der westlichen Gemeindegrenze und der westlichen Grundstücksgrenze der geplanten Straßenverbindung von der Wurster Straße zur geplanten Bundesautobahnzubringerstraße, im Süden begrenzt von dem Schnittpunkt der westlichen Gemeindegrenze mit der westlichen Grundstücksgrenze der geplanten Bundesautobahnzubringerstraße, im Norden von der südlichen Grundstücksgrenze der Wurster Straße;
die Fläche im Ortsteil Weddewarden, die begrenzt wird von der südlichen Gemeindegrenze, der westlichen Grundstücksgrenze der Wurster Straße bis zur alten Weddewardener Wasserlöse, der südlichen Grundstücksgrenze der Weddewardener Wasserlöse, der südlichen Grundstücksgrenze der Neuen Flughafenstraße, der südwestlichen Grundstücksgrenze der Wurster Straße, der südöstlichen Grundstücksgrenze des Grau-Wall-Kanals und des Weddewardener Außentiefs und der Verlängerung der überseehafengrenze in der Weser.
(4) Die Grenzen der umgemeindeten Gebiete ergeben sich im einzelnen aus einer Karte im Maßstab 1 :5000, die beim Senator für Inneres in Bremen zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt ist. Eine beglaubigte Ausfertigung der Karte ist beim Staatsarchiv in Bremen zu hinterlegen.
(1) In den nach § 1 umgemeindeten Gebieten tritt das in der abgebenden Gemeinde geltende Orts- und Landesrecht außer Kraft und das in der aufnehmenden Gemeinde geltende Orts- und Landesrecht in Kraft.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Bauleitpläne bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch die aufnehmende Gemeinde in Kraft.
(1) Soweit für Rechte und Pflichten in der aufnehmenden Gemeinde Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung ist, gilt hierfür auch der Wohnsitz, die Wohnung oder der Aufenthalt in der abgebenden Gemeinde vor der Gebietsänderung als Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt in der aufnehmenden Gemeinde.
(2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Gebietsänderungen erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren. Das gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch und anderen öffentlichen Büchern.