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(1) Eine durch Entscheidung eines Sondergerichts in der Zeit vom 31. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 verhängte Strafe, die unter Berücksichtigung der im Urteil festgestellten Tat und der Zeitumstände übermäßig hart war und nicht oder nicht in vollem Umfange vollstreckt wurde, ist auf das angemessene Maß herabzusetzen.
(2) Die Herabsetzung kann auch, falls sie im öffentlichen Interesse liegt, erfolgen, wenn eine Strafverbüßung nicht mehr in Betracht kommt.
(3) Bei der Herabsetzung kann die Tat, wegen der die Strafe ausgesprochen wurde, rechtlich anders gewürdigt werden.
(1) Die Herabsetzung erfolgt durch Gerichtsbeschluß. Der Beschluß ergeht nach Aktenlage, ohne daß eine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Das Gericht kann einzelne Beweiserhebungen oder eine mündliche Verhandlung anordnen. Auf diese finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß Anwendung.
(2) Das Gericht kann eine Aussetzung der Strafvollstreckung anordnen.
(1) Zuständig ist das Landgericht (Strafkammer), in dessen Bezirk das Sondergericht seinen Sitz hatte.
(2) Ist die Entscheidung von einem Sondergericht, an dessen Sitz keine deutsche Gerichtsbarkeit mehr besteht, erlassen worden, so ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verurteilte zur Zeit der Verurteilung seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder der Verurteilte oder seine Hinterbliebenen zur Zeit der Antragstellung haben.