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Ortsgesetz über den Inklusionsbeirat der Stadt Bremerhaven (OGIBB)

Veröffentlichungsdatum:12.12.2014 Inkrafttreten01.01.2015
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 728
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über den Inklusionsbeirat der Stadt Bremerhaven (OGIBB) vom 4. Dezember 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 728)"

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juris-Abkürzung: OGIBB
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:OGIBB
Ausfertigungsdatum:04.12.2014
Gültig ab:01.01.2015
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 728
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über den Inklusionsbeirat der Stadt Bremerhaven
(OGIBB)
Vom 4. Dezember 2014
Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Zweck und Stellung des Inklusionsbeirats

(1) Im Interesse der Menschen mit Behinderung an der Entscheidung örtlicher Angelegenheiten, der Vertretung ihrer Interessen sowie zur Förderung der kommunalen und gesellschaftlichen Integration wird ein Beirat für Menschen mit Behinderung (Inklusionsbeirat) gebildet, welcher die Umsetzung und Fortschreibung des Kommunalen Teilhabeplans auf der Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention beratend begleitet und der Stadtverordnetenversammlung sowie dem Magistrat Vorschläge bezüglich des Teilhabeplans und dessen Umsetzung unterbreitet.

(2) Der Inklusionsbeirat arbeitet überparteilich und ist an Weisungen nicht gebunden. Er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des zuständigen Ausschusses der Stadtverordnetenversammlung teil; hierfür ist eine Person aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Beirats zu benennen.

(3) Der Inklusionsbeirat wird im Rahmen seiner Aufgabenerledigung von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses und dem Magistrat über alle Vorhaben, die die Interessen behinderter Menschen berühren, informiert.

(4) Zuständiger Ausschuss im Sinne dieses Ortsgesetzes ist der für Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung zuständige Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung.

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§ 2
Aufgaben des Inklusionsbeirats

(1) Der Inklusionsbeirat vertritt die Interessen behinderter Menschen auf dem Gebiet der Stadt Bremerhaven. Ziel des Inklusionsbeirats ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen bzw. zu verhindern, um ihnen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Dieses Ziel soll in erster Linie durch Mitwirkung an den kommunalen Willensbildungsprozessen und einer Sensibilisierung des öffentlichen Bewusstseins für die Probleme der Menschen mit Behinderung verwirklicht werden.

(2) Der Inklusionsbeirat unterrichtet den zuständigen Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, den Magistrat und die Öffentlichkeit regelmäßig über die Situation behinderter Menschen in Bremerhaven.

(3) Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen, Gruppen und Einzelstadtverordneten erhalten die Einladungen und Niederschriften zu den Sitzungen des Inklusionsbeirats zur Kenntnis.

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§ 3
Mitglieder

(1) Zu den Mitgliedern des Inklusionsbeirats können nur Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bremerhaven vorgeschlagen werden. Er setzt sich zusammen aus:

1.

stimmberechtigten Mitgliedern gemäß Absatz 2,

2.

Mitgliedern ohne Stimmrecht gemäß Absatz 3 und

3.

Mitgliedern ohne Stimmrecht gemäß Absatz 4.

(2) Folgende Verbände, Einrichtungen und Gruppen sind berechtigt, ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Inklusionsbeirats mit Stimmrecht vorzuschlagen:

1.

der Bewohnerbeirat der Albert-Schweitzer-Wohnstätten e. V.

1 Mitglied

2.

der Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e. V., Kreisgruppe Bremerhaven

1 Mitglied

3.

der Gehörlosenverein Bremerhaven von 1899

1 Mitglied

4.

der Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Ortsvereinigung Bremerhaven e. V.

1 Mitglied

5.

die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen einzelner Bremerhavener Betriebe

3 Mitglieder

6.

der Verein Selbsthilfe Bremerhavener Topf e. V.

1 Mitglied

7.

der Sozialverband Deutschland e. V., Kreisverband Bremerhaven

1 Mitglied

8.

der Sozialverband VDK, Kreisverband Bremerhaven

1 Mitglied

9.

der Kreis der Werkstattbeschäftigten der Elbe Weser Werkstätten gGmbH

1 Mitglied

Für jedes vorgeschlagene Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter vorzuschlagen. Ordentliches Mitglied und Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen unterschiedlichen Geschlechtern angehören. Von den stimmberechtigten Mitgliedern sollte mindestens die Hälfte schwerbehindert sein.

(3) Dem Inklusionsbeirat gehört ebenfalls je eine Stadtverordnete bzw. ein Stadtverordneter der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen als beratendes Mitglied und als stellvertretendes beratendes Mitglied an. Beratendes Mitglied und stellvertretendes beratendes Mitglied müssen unterschiedlichen Geschlechtern angehören. Die Landesbehindertenbeauftragte bzw. der Landesbehindertenbeauftragte kann dem Inklusionsbeirat als beratendes Mitglied angehören. Des Weiteren kann eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Rates der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger für die Stadt Bremerhaven (RaM) als beratendes Mitglied dem Inklusionsbeirat angehören.

(4) Die Mitglieder des Magistrats benennen aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, welches dem Inklusionsbeirat beratend angehört. Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung.

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§ 4
Wahl, Amtszeit, Konstituierung

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Inklusionsbeirats und ihre Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter werden unter Berücksichtigung des Benennungsverfahrens auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses in der auf die Sitzung des Ausschusses folgenden ordentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

(2) Der Inklusionsbeirat wird für die Dauer von vier Jahren gebildet. Seine Mitglieder üben ihre Tätigkeit über das Ende ihrer Wahlzeit bis zur konstituierenden Sitzung eines neuen Inklusionsbeirats durch die Stadtverordnetenversammlung aus.

(3) Zur konstituierenden Sitzung des Inklusionsbeirats, die binnen vier Wochen nach Wahl seiner Mitglieder durchzuführen ist, lädt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses ein. Sie bzw. er leitet die Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Inklusionsbeirats und führt die gewählte Person in ihr Amt ein.

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§ 5
Ausscheiden, Nachrücken

(1) Die Mitgliedschaft im Inklusionsbeirat endet durch

1.

Rücktritt eines stimmberechtigten Mitglieds,

2.

Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 3 Absatz 1),

3.

Verlust der Fraktionseigenschaft (§ 3 Absatz 2),

4.

Abberufung durch die vorschlagsberechtigte Stelle (§ 3 Absatz 3),

5.

Abberufung durch die vorschlagsverpflichtete Stelle (§ 3 Absatz 4) oder durch

6.

Ausscheiden eines Mitgliedes aus seiner bisherigen Stellung (§ 3 Absatz 4).

(2) Die vorschlagsberechtigte Stelle im Sinne von § 3 Absatz 2 ist berechtigt, einen Vorschlag für die Nachfolge zu unterbreiten. Die Wahl dieses Mitglieds erfolgt durch den zuständigen Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung.

(3) Während einer Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung entstehende Fraktionen sind berechtigt, ein beratendes und ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

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§ 6
Benennungsverfahren

(1) Nach Aufforderung zur Benennung sind die Vorschläge der in § 3 Absatz 2 genannten Verbände, Einrichtungen und Gruppen dem Magistrat innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.

(2) Die Aufforderung zur Benennung der Mitglieder aus der Gruppe der Schwerbehindertenvertretungen der Bremerhavener Betriebe gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 5 ist amtlich bekannt zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Vorschläge müssen enthalten:

1.

Name, Vorname, Geburtsdatum,

2.

Anschrift der vorgeschlagenen Person und

3.

Angaben über den Grad der Behinderung.

Ein Grad der Behinderung ist mit einem geeigneten Nachweis zu belegen. Wird mehr als ein Vorschlag für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder unterbreitet, sollen die Vorschläge mit einer Reihenfolge, getrennt nach ordentlichen und stellvertretenden ordentlichen Mitgliedern, von der vorschlagenden Stelle versehen werden. Die Vorschläge sind von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretungen oder der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Schwerbehinderten zu unterzeichnen.

(3) Gehen von den Vorschlagsberechtigten gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 5 mehr als drei Vorschläge zum Stichtag ein, entscheidet der zuständige Ausschuss.

(4) Die zur Benennung der beratenden Mitglieder berechtigten oder verpflichteten Stellen benennen nach Unterrichtung durch den Magistrat gemäß § 3 Absatz 3 und 4 unverzüglich ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied bzw. eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Inklusionsbeirats und dem zuständigen Mitglied des Magistrats.

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§ 7
Vorsitz, Geschäftsführung

(1) Der Inklusionsbeirat wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen bzw. zwei Stellvertreter oder je eine Stellvertreterin und einen Stellvertreter. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende vertritt den Inklusionsbeirat insbesondere gegenüber dem zuständigen Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat. Bei Abwesenheit ist die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende in der durch die Geschäftsordnung festgelegten Vertretungsfolge vertretungsberechtigt.

(3) Der Inklusionsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder und nach vorheriger Abstimmung mit dem Magistrat zu beschließen.

(4) Der Magistrat führt die laufenden Geschäfte des Inklusionsbeirats; er bereitet auch seine Sitzungen vor.

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§ 8
Sitzungen

(1) Zu den Sitzungen des Inklusionsbeirats wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung muss spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung abgegangen sein. Die Tagesordnung kann in der Sitzung ergänzt oder geändert werden.

(2) Der Inklusionsbeirat ist mindestens dreimal jährlich einzuberufen. Er ist ferner dann einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Beirats dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Die Sitzungen sind öffentlich.

(3) Die Sitzungen des Inklusionsbeirats sind am Tage nach erfolgter Ladung amtlich bekannt zu machen.

(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung erstattet sie oder er einen Bericht über den Stand der Umsetzung des Teilhabeplanes seit der letzten Sitzung.

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§ 9
Verfahren

(1) Der Inklusionsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn der Inklusionsbeirat dies mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf Antrag beschließt. Ist dieses der Fall, ist über den Beratungsgegenstand schriftlich abzustimmen.

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§ 10
Niederschrift

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter des Magistrats zu fertigen, in der insbesondere die gefassten Beschlüsse wörtlich zu verzeichnen sind. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschrift ist in der nächsten ordentlichen Sitzung des Inklusionsbeirats zu genehmigen.

(3) Die genehmigte Niederschrift ist dem Magistrat zur Kenntnis zu übersenden.

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§ 11
Haushaltsmittel

(1) Die Stadtverordnetenversammlung stellt für den Inklusionsbeirat und für die Wahrnehmung seiner Aufgaben einschließlich der Geschäftsführung die erforderlichen Mittel zur Verfügung, deren Höhe jährlich im Haushaltsplan festgesetzt wird.

(2) Für die Sitzungen des Inklusionsbeirats stellt der Magistrat dem Inklusionsbeirat geeignete Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.

(3) Über die Mittel gemäß Absatz 1 verfügt der Inklusionsbeirat in eigener Verantwortung.

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§ 12
Ehrenamt

Die Tätigkeit der gewählten Mitglieder und der benannten Mitglieder gemäß § 3 Absatz 3 im Inklusionsbeirat ist ehrenamtlich.

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§ 13
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Bremerhaven, den 4. Dezember 2014

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

 

Grantz
Oberbürgermeister

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