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Ortsgesetz über die Umwandlung des Eigenbetriebes Entsorgungsbetriebe Bremerhaven (EBB) in eine Anstalt öffentlichen Rechts nach § 1 Absatz 1 BremKuG (EBBOG)

Veröffentlichungsdatum:19.12.2019 Inkrafttreten01.01.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 718
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über die Umwandlung des Eigenbetriebes Entsorgungsbetriebe Bremerhaven (EBB) in eine Anstalt öffentlichen Rechts nach § 1 Absatz 1 BremKuG (EBBOG) vom 28. November 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 718)"

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juris-Abkürzung: EBBOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:EBBOG
Ausfertigungsdatum:28.11.2019
Gültig ab:01.01.2020
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 718
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Umwandlung des Eigenbetriebes Entsorgungsbetriebe Bremerhaven (EBB)
in eine Anstalt öffentlichen Rechts nach § 1 Absatz 1 BremKuG
(EBBOG)
Vom 28. November 2019*)
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Ortsgesetzes über die Umwandlung des Eigenbetriebes Entsorgungsbetriebe Bremerhaven (EBB) in eine Anstalt öffentlichen Rechts nach § 1 Absatz 1 BremKuG (EBBOG) vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 718)
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Inhaltsübersicht
§ 1Rechtsform, Name, Sitz, Dienstsiegel, Stammkapital
§ 2Aufgaben der Anstalt (Anstaltszwecke), Beteiligungen
§ 3Organe
§ 4Vorstand
§ 5Verwaltungsrat
§ 6Zuständigkeiten des Verwaltungsrates
§ 7Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates
§ 8Aufsicht
§ 9Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Haushalt, Wirtschaftsjahr
§ 10Finanzierung der Anstalt
§ 11Personal, Dienstherrnfähigkeit
§ 12Regelungen im Zuge der Umwandlung, Übergangsregelungen
§ 13Auflösung der Anstalt
§ 14Übergangsregelung
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§ 1
Rechtsform, Name, Sitz, Dienstsiegel, Stammkapital

(1) Die Anstalt ist ein selbständiges Unternehmen der Stadt Bremerhaven (Träger) in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist ein Kommunalunternehmen im Sinne des Bremischen Kommunalunternehmensgesetzes (BremKuG). Die Anstalt wird durch Umwandlung des bestehenden Eigenbetriebs „Eigenbetrieb Entsorgungsbetriebe Bremerhaven (EBB)“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1 Absatz 1 Bremisches Kommunalunternehmensgesetz begründet. Die Anstalt wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Ortsgesetzes geführt.

(2) Die Anstalt führt den Namen „Entsorgungsbetriebe Bremerhaven“ mit dem Zusatz „Anstalt öffentlichen Rechts“. Die Anstalt tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.

(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremerhaven.

(4) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel mit dem Abdruck des vereinfachten Stadtwappens der Stadt Bremerhaven und der Umschrift: „Entsorgungsbetriebe Bremerhaven - Anstalt des öffentlichen Rechts“.

(5) Das Stammkapital beträgt 35 790 500 Euro.

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§ 2
Aufgaben der Anstalt (Anstaltszwecke), Beteiligungen

(1) Der Anstalt werden folgende Aufgaben übertragen, die sie im eigenen Namen und eigener Verantwortung durchführt:

1.

die Abfallentsorgung, soweit sie Aufgabe der Stadt Bremerhaven ist, insbesondere aufgrund

a)

des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils gültigen Fassung,

b)

des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1993 (Brem.GBl. S. 377) in der jeweils gültigen Fassung,

c)

der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1993 (Brem.GBl. S. 386) in der jeweils gültigen Fassung,

2.

die Abwasserbeseitigung, soweit sie Aufgabe der Stadt Bremerhaven ist, insbesondere aufgrund

a)

des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262) in der jeweils gültigen Fassung,

b)

des Bremischen Abwasserabgabengesetzes (BremAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1989 (Brem.GBl. S. 267) in der jeweils gültigen Fassung,

c)

des Entwässerungsortsgesetzes der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 3. Juli 1997 (Brem.GBl. S. 273) in der jeweils gültigen Fassung,

d)

der Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven vom 7. November 2013 (Brem.GBl. S. 672) in der jeweils gültigen Fassung,

3.

die Straßenreinigung, der Winterdienst und die Reinigung der Sinkkästen und der Wegeseitengräben, soweit sie Aufgabe der Stadt Bremerhaven ist, insbesondere aufgrund des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341), in der jeweils gültigen Fassung,

4.

die Unterhaltung der Deichkörper, Uferböschungen und Kajenanlagen, soweit es sich um Aufgaben der Stadt Bremerhaven handelt, einschließlich der Kontrolle, Wartung und Instandsetzung der dort installierten Rettungsmittel,

5.

die Wahrnehmung der Anliegerverpflichtungen der Stadt Bremerhaven, soweit diese selber oder mit ihren zivilrechtlich unselbständigen Einrichtungen Anlieger im Sinne des BremLStrG ist,

6.

die Reinigung von Grundstücken, die im Besitz der Stadt Bremerhaven stehen und

7.

alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte.

(2) Darüber hinaus kann der Magistrat der Stadt Bremerhaven die Anstalt mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.

(3) Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen und nach Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung weitere Unternehmen in Privatrechtsform gründen oder sich an solchen Unternehmen beteiligen oder bereits bestehende Beteiligungen erhöhen, soweit dies dem Anstaltszweck dient.

(4) Die Anstalt kann sich nach Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung an Zweckverbänden beteiligen.

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§ 3
Organe

(1) Organe der Anstalt sind der Vorstand (§ 4) und der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7).

(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind dem Wohle der Anstalt verpflichtet. Sie haben über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Anstalt fort; sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Bremerhaven.

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§ 4
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Er wird durch Beschluss des Verwaltungsrats mit Zustimmung des Magistrats auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind zulässig. Der Vorstand kann durch Beschluss des Verwaltungsrats mit Zustimmung des Magistrats abberufen werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung, soweit nicht durch Gesetz oder dieses Ortsgesetz ein anderes bestimmt ist. Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand ist bezogen auf Geschäfte mit Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Anstalt vom Verbot der Mehrfachvertretung im Sinne des § 181 2. Alternative BGB befreit.

(4) Der Vorstand bedarf für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Anstalt hinausgehen, der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats. Hierzu zählen insbesondere

1.

Aufnahme neuer Geschäftszweige oder Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,

2.

Auftragserteilung für bauliche Maßnahmen sowie die Durchführung von Investitionen, die nicht im beschlossenen Wirtschaftsplan enthalten sind,

3.

Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Zeitdauer und Wertgrenze,

4.

Eingehung, Änderung und Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, die nicht im beschlossenen Wirtschaftsplan enthalten sind,

5.

Abschluss von Beraterverträgen sowie Verträgen für Gutachten und Studien jeweils mit einem Auftragswert von über 50 000,- Euro im Einzelfall,

6.

Abschluss von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstands, des Verwaltungsrates, ihren Angehörigen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmen sowie mit Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder sonstigen leitenden Mitarbeitern,

7.

Zusage von Pensions- oder Versorgungsansprüchen,

8.

Abschluss von Spekulations- oder Börsengeschäften einschließlich derivativen Finanzgeschäften und das Anlegen von Barmitteln in anderer Form als in Fest- oder Termingeldern,

9.

Einräumung von Sicherheiten für Dritte sowie Übernahme von Bürgschaften und Garantien, Abgabe von Schuldversprechen sowie Übernahme von Haftungen,

10.

Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,

11.

Gewährung von Spenden und sonstigen freiwilligen Zuwendungen,

12.

Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Gegenstandswert von mehr als 50 000,- Euro im Einzelfall, sowie der Abschluss von Vergleichen und der Verzicht auf Forderungen im Werte von 10 000,- Euro im Einzelfall,

13.

vorbehaltlich der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung

a)

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab einer vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Wertgrenze,

b)

die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen in privater Rechtsform oder Einrichtungen sowie deren Gründung,

c)

die Gewährung von Darlehen ab einer vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Wertgrenze sowie die Aufnahme von Krediten.

14.

alle sonstigen Geschäfte und Maßnahmen, für die der Verwaltungsrat das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates festgelegt hat.

Geschäfte, deren Auftraggeberin die Stadt Bremerhaven ist, bedürfen keiner Zustimmung des Verwaltungsrates.

(5) In Eilfällen kann der Vorstand - soweit die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann - im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen schriftlich zu unterrichten.

(6) Der Vorstand ist befugt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit Zustimmung des Verwaltungsrates Prokura und Generalvollmacht zu erteilen. Er kann Beschäftigten der Anstalt Handlungsvollmacht erteilen. Näheres zu den Vertretungsbefugnissen kann der Vorstand in einer verbindlichen Zeichnungsrichtlinie regeln. Sowohl die Erteilung der Handlungsvollmacht als auch der Erlass einer verbindlichen Zeichnungsrichtlinie bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(7) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden (Beschäftigte) der Anstalt. Er ist zuständig für sämtliche beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen. Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde.

(8) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Anforderung über alle Angelegenheiten der Anstalt schriftlich Auskunft zu erteilen.

(9) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates wird ermächtigt, bis zur Bestellung eines Vorstandes oder für den Fall, dass die Anstalt vorübergehend keinen Vorstand haben sollte, vorläufige Regelungen zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Anstalt zu treffen.

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§ 5
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem vom Magistrat entsandten Mitglied, weiteren fünf von der Stadtverordnetenversammlung bestellten Mitgliedern und drei Vertreterinnen oder Vertretern der Bediensteten. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen. Das vom Magistrat entsandte Mitglied nimmt den Vorsitz des Verwaltungsrates wahr (Vorsitzende oder Vorsitzender). Der oder die stellvertretende Vorsitzende wird vom Magistrat entsandt.

(2) Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Anstalt gegenüber dem Vorstand.

(3) Die von der Stadtverordnetenversammlung bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats werden für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung bestellt; das von dem Magistrat entsandte Mitglied wird ebenfalls für diesen Zeitraum entsandt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Magistrat oder der Stadtverordnetenversammlung angehören, endet mit Ablauf der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Magistrat oder der Stadtverordnetenversammlung. Der Magistrat kann von ihm entsandte Mitglieder und die Stadtverordnetenversammlung kann von ihr bestellte Mitglieder vorzeitig abberufen. Im Falle des Ausscheidens des vom Magistrat entsandten Mitglieds entsendet der Magistrat ein neues Mitglied. Scheidet ein von der Stadtverordnetenversammlung bestelltes Mitglied vorzeitig aus, wird seine Stellvertretung für die verbleibende Amtszeit Mitglied des Verwaltungsrates. Für die verbleibende Amtszeit wird von der Stadtverordnetenversammlung eine neue Stellvertretung bestellt. Im Übrigen führen bis zur Entsendung bzw. Bestellung neuer Mitglieder des Verwaltungsrates die bisherigen Mitglieder ihr Amt fort.

(4) Die Wahl der Vertretung der Beschäftigten bestimmt sich nach § 68 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes und den hiernach anzuwendenden Vorschriften. Für die Dauer der Amtszeit und den Zeitpunkt der Wahl der Vertretungen der Beschäftigten gilt § 23 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend. Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beschäftigten vorzeitig aus, gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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§ 6
Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen und Einsicht in die Bücher und Schriften der Anstalt nehmen.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über

1.

die Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung durch die Anstalt,

2.

den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan,

3.

die Feststellung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung,

4.

die Bestellung, Vergütung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Entlastung des Vorstandes,

5.

die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin,

6.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes der Anstalt,

7.

an den Magistrat zu richtende Empfehlungen für den Erlass von Gebührenordnungen, die als Rechtsverordnungen oder Ortsgesetze zu erlassen sind und

8.

die Erteilung der Zustimmung zu Handlungen des Vorstands gemäß § 4 Absatz 4 dieses Ortsgesetzes,

9.

die Ausübung des Stimmrechts in den Gesellschafterversammlungen von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, soweit es sich um Beschlussgegenstände handelt, für die der Verwaltungsrat das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats bestimmt hat,

10.

vorbehaltlich der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung die Festsetzung allgemein geltender Abgaben und Tarife für die Leistungsnehmer,

11.

die Festsetzung allgemein geltender Entgelte.

(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und legt ihn zusammen mit den Beschlüssen über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung von Verlusten dem Magistrat vor.

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§ 7
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Zwischen Zugang der Einladung und Sitzung müssen mindestens zehn volle Kalendertage liegen. In Eilfällen kann die Frist auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden. Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreffen, sofern sich alle Mitglieder hiermit einverstanden erklären.

(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in der Verwaltungsratssitzung oder durch Brief, Telefax oder E-Mail gefasst, wenn sich alle Verwaltungsratsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter) anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann unverzüglich eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in der zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.

(5) Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(6) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil, soweit der Verwaltungsrat nicht etwas Abweichendes beschließt.

(7) Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände an der Sitzung des Verwaltungsrates teilnehmen.

(8) Über die gefassten Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Außerhalb von Verwaltungsratssitzungen gefasste Beschlüsse werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden schriftlich festgestellt; dem Feststellungsprotokoll sind die Kopien der Stimmabgaben beizufügen. Den Verwaltungsratsmitgliedern und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven sind jeweils eine Kopie der Niederschrift oder des Feststellungsprotokolls zu übersenden.

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§ 8
Aufsicht

Die Anstalt untersteht der Aufsicht der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat. Der Abschluss, die Änderung, die Aufhebung und die Beendigung von Anstellungsverträgen des Vorstandes bedürfen der Genehmigung des Magistrats.

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§ 9
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Haushalt, Wirtschaftsjahr

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.

(2) Auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und das Controlling der Anstalt findet Teil 2 Abschnitt 2 des Bremischen Sondervermögensgesetzes nach Maßgabe nachfolgender Regelungen entsprechende Anwendung: § 20 Absatz 6 des Bremischen Sondervermögensgesetzes findet keine Anwendung; § 13 des Bremischen Sondervermögensgesetzes findet nur für die gebührenfinanzierten Aufgaben Anwendung.

(3) Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

(4) Die Rechte gemäß § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz übt der Magistrat der Stadt Bremerhaven aus.

(5) Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven erhält die Rechte gemäß § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz.

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§ 10
Finanzierung der Anstalt

(1) Die Anstalt finanziert die Erfüllung der ihr nach § 2 Absatz 1 übertragenen Aufgaben über die Erhebung von Gebühren und für weitere nicht-hoheitliche Tätigkeiten durch die Erhebung von Entgelten.

(2) Soweit die Anstalt Aufgaben nach diesem Ortsgesetz wahrnimmt, die nicht durch Gebühren gedeckt oder für die keine Gebühren erhoben werden und keine Entgelte berechnet werden, stellt die Stadt Bremerhaven durch Kostenersatz sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(3) Die Stadt Bremerhaven haftet für die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt, soweit nicht die Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).

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§ 11
Personal, Dienstherrnfähigkeit

(1) Die Anstalt wird Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband und in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

(2) Die in der Anstalt tätigen Beschäftigten (Beamtinnen oder Beamten und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer) stehen im Dienste der Anstalt.

(3) Die Anstalt hat Dienstherrnfähigkeit. Sie trägt die mit dem Personal verbundenen Aufwendungen.

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§ 12
Regelungen im Zuge der Umwandlung, Übergangsregelungen

(1) Die Anstalt tritt bezogen auf den Eigenbetrieb Entsorgungsbetriebe Bremerhaven im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle bestehenden Rechte und Pflichten der Stadt Bremerhaven, die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgabenbereichen stehen, ein. Dies gilt sowohl für die Beschäftigungsverhältnisse als auch für das Betriebs- und Anlagevermögen.

(2) Beschäftigte, die am 31. Dezember 2019 in dem Eigenbetrieb Entsorgungsbetriebe Bremerhaven (EBB) beschäftigt sind, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2020 Beschäftigte der Anstalt nach § 11 dieses Ortsgesetzes. Die Arbeitsverträge der Beschäftigten unterliegen der Gesamtrechtsnachfolge nach den §§ 1 Absatz 1, 12 Absatz 1 dieses Ortsgesetzes. Für die Beamtinnen und Beamten bestimmt sich die Übernahme nach § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Dienstbehörden teilen den Bediensteten in geeigneter Weise schriftlich das Wirksamwerden der Überleitung mit.

(3) Die Anstalt erkennt alle, auch aus tarifvertraglichen Bestimmungen bisher erworbenen Besitz- und Rechtsstände der gemäß Absatz 2 übergeleiteten Beschäftigten an und stellt, solange die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, deren Weitergewährung sicher. Die bisherigen Dienst-, Beschäftigungs-, und Stufenlaufzeiten werden mit den daraus folgenden Rechten in vollem Umfang angerechnet.

(4) Bewerbungen von Beschäftigten der Anstalt werden bei Stellenausschreibungen der Stadt Bremerhaven wie Bewerbungen von Beschäftigten der Stadt Bremerhaven behandelt. Die Stadt Bremerhaven erkennt bei einem Wechsel alle bisher erworbenen stellenunabhängigen Besitz- und Rechtsstände an und stellt, solange die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, deren Weitergewährung sicher. Die bisherigen Dienst-, Beschäftigungs-, und Stufenlaufzeiten werden mit den daraus folgenden Rechten in vollem Umfang angerechnet. Gleiches gilt für Bewerbungen von Beschäftigten der Stadt Bremerhaven bei der Anstalt und bei deren Wechsel.

(5) Die Stadt Bremerhaven stellt die Möglichkeiten der Teilnahme an ihren betrieblichen Gesundheitsfördermaßnahmen und Fortbildungsveranstaltungen für die Beschäftigten der Anstalt sicher. Die Anstalt erstattet der Stadt Bremerhaven die daraus entstehenden Kosten.

(6) Die Kosten im Zusammenhang mit den Versorgungsbezügen für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten tragen die Stadt Bremerhaven und die Anstalt anteilig im Verhältnis der beim jeweiligen Dienstherrn verbrachten Dienstzeit.

(7) Dienstvereinbarungen, die zwischen der Stadt Bremerhaven und dem Gesamtpersonalrat bis zum 31. Dezember 2019 geschlossen wurden und auch für die EBB galten, gelten bis zum Abschluss neuer Regelungen zwischen dem Vorstand und dem Personalrat der Anstalt, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, fort. Dienstvereinbarungen, die zwischen dem Personalrat und der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Entsorgungsbetriebe Bremerhaven bis zum 31. Dezember 2019 geschlossen wurden gelten zwischen dem Vorstand und dem Personalrat der Anstalt, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, fort.

(8) Alle sonstigen Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Handlungshilfen usw., die bislang für den Eigenbetrieb galten, gelten sinngemäß auch für die Anstalt bis zum Erlass neuer Regelungen fort.

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§ 13
Auflösung der Anstalt

Bei partieller oder vollständiger Auflösung der Anstalt fällt das entsprechende Anstaltsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge der Stadt Bremerhaven zu. Die Beschäftigten der Anstalt sind bei partieller oder vollständiger Auflösung der Anstalt von der Stadt Bremerhaven unter Weitergewährung aller bisher erworbenen Besitz- und Rechtsstände zu übernehmen. § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes findet Anwendung.

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§ 14
Übergangsregelung

(1) Verwaltungsverfahren, die vom Eigenbetrieb Entsorgungsbetriebe Bremerhaven am 31. Dezember 2019 nicht abgeschlossen sind, werden von der Anstalt fortgeführt.

(2) Der erste nach der Umwandlung zu bestellende Vorstand wird vom Magistrat bestellt.

(3) Der Personalrat, die Frauenbeauftrage und die Vertrauensperson der Schwerbehinderten des Eigenbetriebes Entsorgungsbetriebe Bremerhaven führen ihre Geschäfte bis zum Ende Ihrer Amtszeit als solche der Anstalt fort.

(4) Bis zu einer Wahl der Vertretung der Bediensteten im Verwaltungsrat nach § 5 Absatz 4 dieses Ortsgesetzes führen die zwei bisherigen Beschäftigtenvertreter ihre Ämter fort. Weitere nach § 68 BremPersVG vorgesehene Vertreter der Bediensteten und deren Stellvertretungen werden vom Personalrat der Anstalt bis zu einer Wahl bestellt.

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