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Programme der Städtebauförderung - Kommunale Förderrichtlinie Gebietsbudgets -

Vom 16. August 2021

Veröffentlichungsdatum:22.09.2021 Inkrafttreten23.09.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 974
Bezug (Rechtsnorm)BBauG § 164, BBauG § 164a, LHO § 44
Zitiervorschlag: "Programme der Städtebauförderung - Kommunale Förderrichtlinie Gebietsbudgets - vom 16. August 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 974)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:16.08.2021
Fassung vom:16.08.2021
Gültig ab:23.09.2021
Gültig bis:31.12.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 164 BBauG, § 164a BBauG, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 974
Programme der Städtebauförderung - Kommunale Förderrichtlinie Gebietsbudgets -

Programme der Städtebauförderung
- Kommunale Förderrichtlinie Gebietsbudgets -

Vom 16. August 2021

1.
1.1.
Die Stadtgemeinde Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der jeweils aktuellen Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung des Bundes mit den Ländern und der Landeshaushaltsordnung, insbesondere § 44 LHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (Zuwendungsrecht), Zuwendungen zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen von Verfügungsfonds, im weiteren „Gebietsbudgets“ genannt, gemäß der jeweils aktuellen Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung des Bundes mit den Ländern.
1.2.
Gefördert werden in der Regel investive bzw. investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen, die insbesondere die in einem integrierten Entwicklungskonzept (IEK) festgeschriebenen bzw. die in der Verwaltungsvorschrift Städtebauförderung festgelegten Ziele verfolgen.
1.3.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie der zur Verfügung stehenden Städtebauförderungsmittel des Bundes.
1.4.
Der Subsidiaritätsgrundsatz für Städtebauförderungsmittel gemäß § 164a BauGB ist zu beachten.
2.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
3.
Eine Förderung aus einem Gebietsbudget ist grundsätzlich nur möglich, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
3.1.
wenn das Projekt innerhalb eines Programmgebietes der Städtebauförderung liegt und für das Gebiet ein IEK vorliegt,
3.2.
wenn das Projekt den Zielen des im Gebiet eingesetzten Programms der Städtebauförderung entspricht,
3.3.
wenn das Projekt aus dem IEK abgeleitet ist, den spezifischen Gebietszielen dient und sich einem der Handlungsfelder des IEK zuordnen lässt,
3.4.
wenn für das Projekt keine (ausreichenden) Finanzierungsmöglichkeiten anderer Ressorts (als deren fachliche Pflicht- oder zusätzliche Aufgabe) oder aus anderen Förderprogrammen zur Verfügung stehen (Subsidiarität von Bundesmitteln, BauGB § 164a)
3.5.
und wenn mit der Umsetzung des Projektes noch nicht begonnen wurde.
4.
4.1.
Es handelt sich um eine Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung oder Vollfinanzierung. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.
4.2.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
4.3.
In Fördergebieten des Programms „Sozialer Zusammenhalt“ beträgt die Förderquote für öffentliche Maßnahmen ausnahmsweise bis zu 100%, für private Maßnahmen Dritter bis zu 80% der förderfähigen Kosten.
In Fördergebieten der Programme „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ sowie „Lebendige Zentren“ beträgt die Förderquote für öffentliche Maßnahmen bis zu 50%, für private Maßnahmen Dritter bis zu 40% der förderfähigen Kosten.
Zudem sollen im Rahmen der förderfähigen Maßnahme die Fördermittel des Bundes und der Länder mit Mitteln Privater und/oder weiterer Mittel der öffentlichen Hand gebündelt und ergänzt werden.
4.4.
Der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau – Referat 72 - als Bewilligungsbehörde sind die Jahresplanungen durch das jeweilige Quartiersmanagement oder die Gebietsbeauftragte oder den Gebietsbeauftragten bis spätestens Ende des 1. Quartals des jeweiligen Programmjahres vorzulegen.
4.5.
Die Zweckbindungsfrist für investive Maßnahmen beträgt – ausgenommen für Zwischennutzungen - mindestens 5 Jahre ab dem Anschaffungsdatum. Die aus dem Zuschuss erworbenen oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind 10 Jahre, bei Grundstücken, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre gemäß Projektbeschreibung des Antrags gebunden.
Bei anderweitiger Verfügung erfolgt eine anteilige Rückforderung der Zuwendung.
5.
5.1.
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger berichten regelmäßig im Rahmen der öffentlichen Stadtteilgruppensitzung oder vergleichbarer Gremien über Verlauf und Ergebnisse der geförderten Projekte.
Nach Beendigung des Projektes sind der Bewilligungsbehörde durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger mindestens zwei Fotos zur freien Verwendung im Rahmen von Veröffentlichungen zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren erklärt sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereit, Materialien und Zuarbeiten für Veröffentlichungen durch die Stadtgemeinde Bremen oder das jeweilige Quartiersmanagement zur Verfügung zu stellen.
Die Bewilligung der Fördermittel setzt voraus, dass in geeigneter Weise auf die Förderung im Rahmen der Stadtteilerneuerung hingewiesen wird (Pressemitteilungen, Plakate, Flyer etc.). Bei Veranstaltungen und Veröffentlichungen ist auf die Förderung durch die Städtebauförderung des Bundes und der Länder hinzuweisen sowie die jeweils gültigen Logos der Programme sowie der Fördermittelgeber zu verwenden.
6.
6.1.
Antragsverfahren
Im Rahmen des IEK ist ein Beteiligungsverfahren zur Verwendung des Gebietsbudgets im Gebiet zu etablieren, beispielsweise über eine Stadtteilgruppe. Diese beschließt darüber, ob der Antrag befürwortet wird. Nach positivem Beschluss und mindestens einen Monat vor dem Beginn des Projekts ist der Antrag bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Voraussetzungen für eine Bewilligung. Sofern für die Bewilligung die Einholung externen Sachverstandes (z.B. Baufachtechnische Zuwendungsprüfung – BZP-) erforderlich ist, gehen die dadurch ggf. entstehenden Kosten zu Lasten des Gebietsbudgets. Die Bewilligungsbehörde orientiert sich bei ihrer Entscheidung über den Antrag entsprechend des Leitgedankens „Engagement und Mitwirkung stärken“ an dem Votum der Stadtteilgruppe, sofern nicht die Prüfung nach den gesetzlichen und sonstigen für die Verwaltung verbindlichen Regelungen zu einem anderen Ergebnis führt.
Die Anträge sollen eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen enthalten, einen Finanzplan, den vorgesehenen Zeitraum der Durchführung sowie begründende Unterlagen (Zeichnungen, Kostenberechnungen, ggf. Vergleichsangebote). Die Übereinstimmung der Ziele des Projekts mit dem jeweiligen IEK des Fördergebiets und der Beitrag zur Umsetzung des IEK sind im Antrag darzustellen.
6.2.
Bewilligungsverfahren
Nach positivem Entscheidungsverfahren erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde einen schriftlichen Bewilligungsbescheid, der die Höhe der Zuwendung, den Zuwendungszweck, erforderliche Auflagen, die zu beachtenden Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBestP) sowie die Verpflichtung zur Erstellung eines Verwendungsnachweises enthält.
Im Rahmen der Bescheiderteilung behält sich die Bewilligungsbehörde bei einer nicht dem Antrag entsprechenden Mittelverwendung bzw. Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist (siehe Ziffer 5 dieser Richtlinie) die Rückforderung der Zuwendung vor.
6.3.
Bewilligungsbehörde ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
6.4.
Weitere Pflichten
Die Vorschriften des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz – TtVG-) sowie des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.
6.5.
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger vorzulegen.
Mit dem Nachweis sind auf Anforderungen der Bewilligungsbehörde die Originalbelege (Einnahme– und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
6.6.
Die Auszahlung der Fördermittel kann bis zur Höhe von 90 % der Zuwendung nach Projektfortschritt bei der Bewilligungsbehörde abgerufen werden. Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
6.7.
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten, reduziert sich die Zuwendung entsprechend anteilig. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen.
6.8.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
7.1.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
7.2.
Diese Richtlinie ist befristet bis zum 31. Dezember 2026.

Bremen, den 16. August 2021

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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