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Radio Bremen-Satzung
Vom 20. Juni 2024
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 Radio Bremen-Gesetz vom 6. April 2024 erlässt der Rundfunkrat folgende Satzung:
§ 1
Name und Aufgaben der Anstalt
(1) Die Anstalt trägt den Namen „Radio Bremen“. Sie ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Anstalt führt ein gleichlautendes Dienstsiegel.
(3) Radio Bremen hat die Aufgabe, nach Maßgabe des Radio Bremen-Gesetzes, des ARD-Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages im Land Bremen Rundfunk zu veranstalten und Telemedien anzubieten.
Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremen und unterhält eine Außenstelle in Bremerhaven.
§ 3
Zusammensetzung, persönliche Voraussetzungen,
Wahl und Amtszeit der Mitglieder
Die Zusammensetzung des Rundfunkrats ergibt sich aus § 10, die persönlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft aus § 11 sowie das Wahlverfahren und die Amtszeit der Mitglieder ergeben sich aus § 12 Radio Bremen-Gesetz.
§ 4
Vorsitzführendes Mitglied und dessen Stellvertretung
(1) Das vorsitzführende Mitglied vertritt den Rundfunkrat nach außen, führt die Geschäfte des Rundfunkrats entsprechend dessen Beschlusslage, leitet seine Sitzungen und erstattet dem Rundfunkrat in jeder Sitzung einen Bericht. Das stellvertretend vorsitzführende Mitglied unterstützt das vorsitzführende Mitglied in seiner Amtsführung und vertritt es bei dessen Verhinderung umfassend.
(2) Sind das vorsitzführende und das stellvertretend vorsitzführende Mitglied verhindert, so nimmt ein Mitglied des Präsidiums die Befugnisse des vorsitzführenden Mitglieds wahr.
(3) Das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats fordert die entsendungsberechtigten Organisationen vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrats durch Einwurf-Einschreiben auf, die als Mitglieder des künftigen Rundfunkrats zu entsendenden Vertreter:innen nach Maßgabe des Radio Bremen-Gesetzes zu wählen bzw. zu benennen.
(4) Das vorsitzführende Mitglied lädt die Mitglieder des neuen Rundfunkrats mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Rundfunkrats zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Neuwahl des Vorsitzes.
(5) Scheidet das vorsitzführende Mitglied oder das stellvertretend vorsitzführende Mitglied vorzeitig aus dem Rundfunkrat aus oder legt das vorsitzführende bzw. das stellvertretend vorsitzführende Mitglied sein Amt nieder, so findet in der darauffolgenden Sitzung eine Neuwahl nur für den Rest der Amtszeit der/des Ausgeschiedenen statt.
(6) Das vorsitzführende Mitglied oder das stellvertretend vorsitzführende Mitglied kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden.
(1) Das Präsidium besteht aus dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats und seiner Stellvertretung sowie den vorsitzführenden Mitgliedern der Ausschüsse gemäß § 9. Es bereitet die Sitzungen des Rundfunkrats vor und erstellt die Tagesordnung.
(2) Das Präsidium stellt sicher, dass die dem Rundfunkrat vorzulegenden Berichte und Dokumente in die Tagesordnung des Rundfunkrats aufgenommen und in der jeweiligen Sitzung in angemessenem Umfang behandelt werden.
(3) Das Präsidium koordiniert die Themen der Ausschüsse und tagt in der Regel vor den Sitzungen des Rundfunkrats.
(4) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzführenden Mitglieds des Rundfunkrats, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertretung.
(1) Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen des Rundfunkrats ein. Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden elektronisch oder in Textform mindestens acht Tage vor der Sitzung eingeladen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf einen Tag verkürzt werden.
(2) Der Einladung, die Angaben zu Ort, Tag und Beginn der Sitzung enthält, sind die Tagesordnung sowie nach Möglichkeit die schriftlichen Sitzungsunterlagen beizufügen.
(3) Ebenso sind den stellvertretenden Mitgliedern sämtliche Unterlagen, die den ordentlichen Mitgliedern zugeleitet werden, elektronisch oder in Textform zur Verfügung zu stellen. Die stellvertretenden Mitglieder sind berechtigt, an nicht öffentlichen Sitzungen teilzunehmen.
(4) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, hat es darüber das vertretende Mitglied sowie das vorsitzführende Mitglied über das Gremienbüro unverzüglich zu unterrichten.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in Textform mindestens 14 Tage vor der Sitzung Anträge zur Tagesordnung zu stellen, die beim vorsitzführenden Mitglied über das Gremienbüro einzureichen sind. Anträgen der Ausschüsse und der/s Intendantin/en auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist stattzugeben.
(6) Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, können in der Sitzung behandelt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der nachträglichen Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen. Ausgenommen von einer Ergänzung der Tagesordnung ist die Durchführung von Wahlen oder Abberufungen. Nachträgliche Änderungen der Tagesordnung sind bei den Veröffentlichungen gemäß § 13 Abs. 9 Radio Bremen-Gesetz auf den Internetseiten entsprechend zu ergänzen.
(7) Mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder können die Beratungen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung im begründeten Ausnahmefall für vertraulich erklärt werden. In diesem Fall ist die Öffentlichkeit auszuschließen und der Rundfunkrat bestimmt über die weitere Teilnahme von nicht dem Rundfunkrat angehörenden Sitzungsteilnehmer:innen.
(8) Das vorsitzführende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzung, handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt währenddessen das Hausrecht aus.
(9) Auf Veranlassung des vorsitzführenden Mitglieds können Sachverständige an der Sitzung teilnehmen.
(10) Der/Die Intendant:in und die Direktor:innen nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung teil, soweit nicht über sie selbst verhandelt wird. Sie sind auf Beschluss des Rundfunkrats zur Teilnahme verpflichtet. Der/Die Intendant:in und die Direktor:innen können zum Zwecke der Beratung weitere Mitarbeitende von Radio Bremen hinzuziehen.
(11) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Wahlen und Abberufungen sowie von Genehmigungsverfahren nach § 32 MStV nimmt der/die Justiziar:in an den entsprechenden Sitzungen teil. Gleiches gilt, wenn in vertraulichen Angelegenheiten gemäß § 13 Abs. 7 Radio Bremen-Gesetz bestehende Regelungen zu beachten sind und/oder das vorsitzführende Mitglied eine Teilnahme des Justiziars/der Justiziarin für sinnvoll erachtet.
(12) Gemäß § 13 Abs. 8 Satz 2 Radio Bremen-Gesetz nehmen drei vom Personalrat entsandte Beschäftigte, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beratend an den öffentlichen Sitzungen teil. Gleiches gilt für nicht öffentliche Sitzungen, sofern es im Rahmen der Befassung mit vertraulichen Angelegenheiten gemäß § 13 Abs. 7 Radio Bremen-Gesetz sowie in Ausschusssitzungen ihrer Beratung bedarf.
(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mindestens der Hälfte der Stimmen des Rundfunkrats entspricht oder im Falle einer Audio-/Videokonferenz im Sinne des § 19 die Anzahl der als anwesend geltenden stimmberechtigten Mitglieder mindestens der Hälfte der Stimmen des Rundfunkrats entspricht.
(2) Sachbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefasst, es sei denn, ein Mitglied beantragt eine geheime Abstimmung. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung entscheidet die Stimme des vorsitzführenden Mitglieds, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertretung.
(3) Wahlen und Abberufungen erfolgen durch geheime Abstimmung. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Wahlen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 Radio Bremen-Gesetz ist die Mehrheit der Stimmen des Rundfunkrats erforderlich. Erhält keiner der Wahlvorschläge die notwendige Mehrheit, wird ein weiterer Wahlvorgang vorgenommen, zu dem erneut Wahlvorschläge einzubringen sind. Bei Abberufungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 Radio Bremen-Gesetz ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich.
(4) Beschlüsse dürfen nur über Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung enthalten oder nachträglich aufgenommen worden sind.
(5) Beschlüsse des Rundfunkrats im Rahmen einer Audio-/Videokonferenz sind unter Beachtung der Bestimmungen des § 19 in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren zulässig.
(1) Über die Sitzungen des Rundfunkrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Gang der Beratungen, die gefassten Beschlüsse und Entscheidungen, Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Sitzungsteilnehmer:innen, die Feststellung der Genehmigung der Niederschrift der vorgehenden Sitzung sowie ggfs. die Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Rundfunkrats wiedergibt. Sie ist von dem vorsitzführenden Mitglied zu unterzeichnen.
(2) Zu Beginn jeder Sitzung muss die Niederschrift der vorhergehenden Sitzung durch den Rundfunkrat genehmigt werden.
(3) Die Veröffentlichung auf den Internetseiten erfolgt gemäß § 13 Abs. 9 Radio Bremen- Gesetz.
(1) Der Rundfunkrat bildet ständige Ausschüsse, nichtständige Ausschüsse sowie Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Rundfunkrats ein vorsitzführendes Mitglied und aus dem Kreis aller ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats ein stellvertretend vorsitzführendes Mitglied. Im Falle der Verhinderung des vorsitzführenden und des stellvertretend vorsitzführenden Mitglieds nimmt das Mitglied mit der längsten ununterbrochenen Mitgliedschaft im Rundfunkrat den Vorsitz wahr. Sollten mehrere Mitglieder diese Voraussetzungen erfüllen, stimmen sie untereinander ab, wer den Vorsitz übernimmt.
(3) Die Ausschüsse beraten über die ihnen vom Rundfunkrat zugewiesenen Themenbereiche und bereiten Beschlüsse des Rundfunkrats vor.
(4) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats.
§ 10
Behandlung von Anfragen der Rundfunkratsmitglieder
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat von dem/der Intendant:in, vom Direktorium und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt nehmen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder betrauen oder im Einzelfall beschließen, Sachverständige und Gutachten zu beauftragen.
(2) Jedes Mitglied des Rundfunkrats hat im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nach § 9 Radio Bremen-Gesetz das Recht, über das vorsitzführende Mitglied Anfragen an den/die Intendant:in zur Beantwortung in Textform einzureichen. Anfragen sollten innerhalb von vier Wochen durch den/die Intendant:in beantwortet werden.
(3) Das vorsitzführende Mitglied berichtet dem Rundfunkrat regelmäßig über die Anfragen. Soweit sich Anfragen nur auf Zuständigkeiten eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe beziehen, kann auch im jeweiligen Ausschuss berichtet werden.
(4) Jedes Mitglied des Rundfunkrats ist berechtigt, im Gremienbüro die entsprechenden Unterlagen über von Rundfunkräten gestellte Anfragen einzusehen.
§ 11
Bildung einer Findungskommission zur Wahl eines/einer Intendanten/in
(1) Zur Vorbereitung der Wahl des/der Intendanten/in bildet der Rundfunkrat eine Findungskommission unter Beteiligung des Verwaltungsrats. Bei der Besetzung der Findungskommission sind alle Geschlechter zu berücksichtigen. Das Verhältnis von Frauen und Männern darf nur um eine Person voneinander abweichen. Mitglieder mit diversem Geschlechtereintrag erklären, ob sie den Regeln für Frauen, den Regeln für Männer oder keiner Geschlechterzuordnung unterliegen wollen. Ist die Gesamtanzahl von männlichen und weiblichen Mitgliedern hiernach ungerade, stellen die Frauen ein Mitglied mehr, wenn die Männer in der vorherigen Findungskommission ein Mitglied mehr gestellt hatten und umgekehrt.
(2) Die Findungskommission besteht aus folgenden neun Personen:
(3) Die in Abs. 2 e) und f) genannten Mitglieder der Findungskommission werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Rundfunkrats gewählt.
(4) Die Findungskommission hat die Aufgabe, die Wahl der/s Intendanten/in umfassend vorzubereiten, insbesondere
(5) Alle Mitglieder des Rundfunkrats können die Unterlagen der Bewerber:innen im Gremienbüro einsehen.
§ 12
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats durch den Rundfunkrat
(1) Gemäß § 14 Abs. 4 Radio Bremen-Gesetz wählt der Rundfunkrat sechs Mitglieder des Verwaltungsrats im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 Radio Bremen-Gesetz in nicht öffentlicher Sitzung und nach Durchführung eines Bewerbungsverfahrens.
(2) Von den Mitgliedern des Verwaltungsrats wird erwartet, dass sie die Ziele des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den gesetzlichen Auftrag Radio Bremens engagiert vertreten.
(3) Zur Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats eröffnet der Rundfunkrat rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit des aktuellen Verwaltungsrats ein Bewerbungsverfahren. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats.
(4) Die Wahl im Rundfunkrat ist ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn sechs Kandidat:innen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten haben.
(5) Auf Antrag eines Rundfunkratsmitglieds kann die Vorschlagliste um Personen aus dem Kreis der eingegangenen Bewerbungen abgeändert werden, sofern die dann jeweils vorgeschlagene Person die formalen Kriterien erfüllt und ein entsprechender Nachweis geführt wird.
(6) Nach ordnungsgemäßem Abschluss der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats lädt das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats diese sowie die von den Beschäftigten gewählten Mitglieder zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des aktuellen Verwaltungsrats zu einer konstituierenden Sitzung ein. Das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats leitet die Sitzung bis zum Abschluss der ordnungsgemäßen Wahl des vorsitzführenden Mitglieds.
§ 13
Zusammensetzung, persönliche Voraussetzungen, Wahl und Amtszeit
(1) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und die persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft ergeben sich aus § 14 Abs. 1, das Wahlverfahren ergibt sich aus § 14 Abs. 3 und 4 und die Amtszeit der Mitglieder aus § 14 Abs. 5 Radio Bremen-Gesetz.
(2) Die Wahlen der Verwaltungsratsmitglieder sollen nicht früher als vier Monate vor Beginn der Amtszeit des Verwaltungsrats erfolgen.
(3) Die drei von den Beschäftigten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz Radio Bremen-Gesetz zu wählenden Mitglieder werden nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 Radio Bremen-Gesetz gewählt. Die Namen der von den Beschäftigten gewählten Mitglieder sowie etwaige Nachrücker:innen sind dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats oder dem stellvertretend vorsitzführendem Mitglied über das Gremienbüro mitzuteilen.
(4) Scheidet das vorsitzführende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzführende Mitglied vorzeitig aus dem Rundfunkrat aus oder legt das vorsitzführende bzw. das stellvertretende vorsitzführende Mitglied sein Amt nieder, so findet in der darauffolgenden Sitzung eine Neuwahl nur für den Rest der Amtszeit der oder des Ausgeschiedenen statt.
(5) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet durch Ablauf der Amtszeit, Tod, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Verlust der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs oder durch Amtsniederlegung. Für Mitglieder, die durch den Rundfunkrat gewählt wurden, sind für den Rest der Amtszeit Nachfolgemitglieder zu wählen. Sollten Neuwahlen erforderlich sein, gelten die Regelungen des § 12 entsprechend.
(1) Der Verwaltungsrat wählt gemäß § 16 Abs. 3 Radio Bremen-Gesetz in der konstituierenden Sitzung ein vorsitzführendes Mitglied sowie ein stellvertretend vorsitzführendes Mitglied.
(2) Das vorsitzführende Mitglied muss ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied und das stellvertretend vorsitzführende Mitglied muss ein von den Beschäftigten der Anstalt gewähltes Mitglied sein.
(3) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats erhält.
(4) Das vorsitzführende Mitglied führt die Geschäfte des Verwaltungsrats entsprechend seiner Beschlusslage, leitet seine Sitzungen und erstattet dem Verwaltungsrat in jeder Sitzung einen Bericht. Das stellvertretend vorsitzführende Mitglied unterstützt das vorsitzführende Mitglied in seiner Amtsführung und vertritt es bei dessen Verhinderung umfassend.
(5) Das vorsitzführende Mitglied oder das stellvertretend vorsitzführende Mitglied können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden.
(1) Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzung des Verwaltungsrats ein. Die Einladung erfolgt elektronisch, in Textform oder auf Wunsch postalisch mindestens acht Tage vor der Sitzung. In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung einer Frist elektronisch oder in Textform ausgesprochen werden.
(2) Der Einladung, die das vorsitzführende Mitglied erstellt und die Angaben zu Ort, Tag und Beginn der Sitzung enthält, sind die Tagesordnung sowie nach Möglichkeit die Sitzungsunterlagen beizufügen.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, hat es das vorsitzführende Mitglied darüber unverzüglich zu unterrichten.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, in schriftlicher oder in Textform mindestens 14 Tage vor der Sitzung Anträge zur Tagesordnung zu stellen, die beim vorsitzführenden Mitglied über das Gremienbüro einzureichen sind. Anträgen des Rundfunkrats, der/s Intendanten/in oder des Direktoriums auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist stattzugeben.
(5) Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung berücksichtigt wurden, können in der Sitzung behandelt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrats der nachträglichen Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen. Ausgenommen von einer Erweiterung der Tagesordnung ist die Durchführung von Wahlen. Nachträgliche Änderungen der Tagesordnung sind bei den Veröffentlichungen gemäß § 16 Abs. 6 Radio Bremen-Gesetz auf den Internetseiten entsprechend zu ergänzen.
(6) Das vorsitzführende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzung, handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt währenddessen das Hausrecht aus.
(7) Auf Veranlassung des vorsitzführenden Mitglieds können Sachverständige an den Sitzungen teilnehmen.
(8) Der/Die Intendant:in und die Direktori:nnen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil, soweit nicht über sie selbst verhandelt wird. Sie sind auf Beschluss des Verwaltungsrats zur Teilnahme verpflichtet. Der/Die Intendant:in und die Direktor:innen können zum Zwecke der Beratung weitere Mitarbeitende von Radio Bremen hinzuziehen.
(9) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Wahlen nimmt der/die Justiziar:in an den entsprechenden Sitzungen teil. Gleiches gilt, wenn bei vertraulichen Angelegenheiten gemäß § 13 Abs. 7 Radio Bremen-Gesetz bestehende Regelungen zu beachten sind und/oder das vorsitzführende Mitglied eine Teilnahme des Justiziars/der Justiziarin für sinnvoll erachtet. Das gilt nur, soweit nicht über ihn/sie selbst verhandelt wird.
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder die Mehrheit der Mitglieder im Falle einer Audio-/Videokonferenz im Sinne des § 19 als anwesend gilt.
(2) Sachbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefasst, es sei denn, ein Mitglied beantragt eine geheime Abstimmung. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung entscheidet die Stimme des vorsitzführenden Mitglieds, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertretung.
(3) Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(4) Beschlüsse dürfen nur über Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung enthalten oder nachträglich aufgenommen worden sind.
(5) Beschlüsse des Verwaltungsrats im Rahmen einer Audio-/Videokonferenz sind unter Beachtung der Bestimmungen des § 19 in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren zulässig.
(6) In Ausnahmefällen kann bei besonderer Eilbedürftigkeit durch das vorsitzführende Mitglied eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats im Umlaufverfahren auf elektronischem Wege oder in Textform veranlasst werden. Das vorsitzführende Mitglied hat die Voraussetzungen für ein solches Umlaufverfahren bei der Zuleitung der Beschlussvorlage an die Verwaltungsratsmitglieder zu begründen und wird die an den Sitzungen des Verwaltungsrats Teilnahmeberechtigten durch Übersendung der Unterlagen über die Einleitung des Umlaufverfahrens unterrichten.
(7) Das Votum der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder zu dem Beschlussvorschlag ist binnen einer von dem vorsitzführenden Mitglied festzusetzenden Frist ihm gegenüber mindestens in Textform abzugeben. Die Frist muss mindestens eine Woche betragen. Sie beginnt am Tage nach Absendung der Beschlussvorlage. Innerhalb der gleichen Frist kann jedes Verwaltungsratsmitglied einem Umlaufverfahren widersprechen. Bei Widerspruch eines Verwaltungsratsmitglieds ist eine Beschlussfassung erst in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats zulässig. Über das Ergebnis der Abstimmung sind die Mitglieder unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren. Das vorsitzführende Mitglied gibt in der nächsten Sitzung das Ergebnis zu Protokoll.
(8) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind, kann die Frist gemäß Absatz 7 Satz 2 auf drei Tage verkürzt werden. Absatz 7 Satz 4 und Satz 5 finden in diesem Fall keine Anwendung.
(1) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Gang der Beratungen, die gefassten Beschlüsse und Entscheidungen, Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Sitzungsteilnehmer:innen, die Feststellung der Genehmigung der Niederschrift der vorgehenden Sitzung sowie ggfs. die Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrats wiedergibt. Sie ist von dem vorsitzführenden Mitglied zu unterzeichnen.
(2) Zu Beginn jeder Sitzung muss die Niederschrift der vorhergehenden Sitzung durch den Verwaltungsrat genehmigt werden.
(3) Die Veröffentlichung auf den Internetseiten erfolgt gemäß § 16 Abs. 6 Radio Bremen- Gesetz.
3. Gemeinsame Regelungen für Rundfunkrat und Verwaltungsrat
(1) Für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat wird ein gemeinsames Gremienbüro eingerichtet, das angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet ist.
(2) Die Mitarbeitenden des Gremienbüros werden gemeinsam von den vorsitzführenden Mitgliedern von Rundfunkrat und Verwaltungsrat sowie dem/der Leiter:in der Intendanz ausgewählt und von dem/der Intendanten/in unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen Verfahren eingestellt, versetzt und entlassen. Die Mitarbeitenden des Gremienbüros vertreten sich gegenseitig.
(3) Die vorsitzführenden Mitglieder von Rundfunkrat und Verwaltungsrat üben für ihre jeweiligen Aufgaben gegenüber den Mitarbeitenden des Gremienbüros das fachliche Weisungsrecht aus. Im Übrigen ist der/die Leiter:in der Intendanz der/die Dienstvorgesetzte der Mitarbeitenden des Gremienbüros.
§ 19
Audio-/Videokonferenzen sowie dortige Beschlussverfahren
(1) Ist die Durchführung einer Sitzung des Rundfunkrats oder Verwaltungsrats sowie ihrer Ausschüsse und Arbeitsgruppen in unmittelbarer Anwesenheit seiner Mitglieder nicht möglich oder durch äußere Umstände erschwert, kann der Rundfunk- oder Verwaltungsrat stattdessen im Wege einer synchron übertragenen Audio-/Videokonferenz ohne unmittelbare Anwesenheit zusammentreten, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder des Rundfunk- bzw. Verwaltungsrats dieser Verfahrensweise vorab widerspricht.
(2) Im Rahmen der Sitzungen per Audio-/Videokonferenz ist eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zulässig. Durch geeignete technische Hilfsmittel ist sicherzustellen, dass Teilnahme-, Rede- und Stimmrechte uneingeschränkt ausgeübt werden können und die datenschutzrechtlichen Anforderungen gewährleistet sind. Die Gremienmitglieder, die mittels Audio-/Videokonferenz an der Beschlussfassung zum jeweiligen Tagesordnungspunkt teilnehmen, gelten als anwesend. Wahlen oder Abberufungen sowie sonstige geheime Abstimmungen dürfen in einer Audio-/Videokonferenz nicht durchgeführt werden.
(3) Stimmberechtigt sind diejenigen Mitglieder, die an der Audio-/Videokonferenz teilnehmen beziehungsweise zum jeweiligen Tagesordnungspunkt teilgenommen haben.
§ 20
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld und Reisekosten
(1) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld sowie Ersatz der entstandenen Reisekosten. Abweichend von Satz 2 erhalten die von den Beschäftigten gewählten Verwaltungsratsmitglieder keine Sitzungsgelder; stattdessen werden sie in dieser Zeit von ihrer Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Gehalts befreit bzw. erhalten ein angemessenes Honorar.
(2) Die Aufwandsentschädigungen werden mit Beginn der Amtszeit des neu zusammengesetzten Rundfunkrats und in der Mitte seiner Amtszeit an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen angepasst. Der Rundfunkrat kann die Aussetzung einer Erhöhung beschließen.
(3) Maßstab für die prozentuale Veränderung der Aufwandsentschädigung sind die vom Statistischen Landesamt Bremen ermittelten Gesamt-Verbraucherpreisindizes für die zwei vorhergehenden Kalenderjahre. Die Aufwandsentschädigung erhöht oder ermäßigt sich in dem prozentualen Verhältnis, wie sich der Gesamt-Verbraucherpreisindex dementsprechend verändert hat. Entstandene Bruchteile von Zehner-Cent-Beträgen werden nach der Berechnung auf volle Zehner-Cent-Beträge auf- oder abgerundet.
(4) Die jeweils geltende Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist auf den Internetseiten von Radio Bremen zu veröffentlichen.
(5) Die Reisekostenerstattung erfolgt auf Basis der geltenden Reisekostenordnung Radio Bremens.
§ 21
Fortbildungsveranstaltungen
(1) Die Mitglieder der Gremien nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teil. Das Präsidium stellt unter Beteiligung des Verwaltungsrats im Rahmen der Jahresplanung Angebote auf, die die Mitglieder in ihrer konkreten Arbeit unterstützen.
(2) Jährlich soll durch jedes Mitglied und stellvertretendes Mitglied mindestens eine Fortbildungsmaßnahme wahrgenommen werden.
(3) Radio Bremen ermöglicht den Mitgliedern der Gremien die Teilnahme an für ein den Ansprüchen der Aufsicht genügendes Fortbildungsprogramm. Das umfasst die Beratung und Unterstützung der Gremien bei der Planung und Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen. Insbesondere entwickelt Radio Bremen Maßnahmen, die die Mitglieder von Beginn der Amtszeit an in die Lage versetzen, der Erfüllung ihrer Aufgaben sachgerecht nachzukommen, die Herstellung und Verbreitung der Angebote sowie die wesentlichen Arbeits- und programmlichen Abläufe zu kennen bzw. zu vertiefen. Die dabei anfallenden Kosten trägt Radio Bremen.
(1) Bei den Mitgliedern des Rundfunkrats bzw. des Verwaltungsrats dürfen keine Interessenkollisionen im Sinne von § 11 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 Radio Bremen-Gesetz bestehen. Insbesondere dürfen sie mittelbar oder unmittelbar in keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen zu Radio Bremen treten.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitglieder als Autor:innen im Programm mitwirken, sofern es sich um Eigenbeiträge nicht erwerbswirtschaftlich orientierter Dritter im Sinne des § 2 Abs. 5 Ziffer 2 Radio Bremen-Gesetz handelt. Diese sind dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats bzw. dem vorsitzführenden Mitglied des Verwaltungsrats vorab anzuzeigen. Dies gilt nicht für die drei von den Beschäftigten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz Radio Bremen-Gesetz zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats.
(3) Jedes Mitglied des Rundfunkrats bzw. des Verwaltungsrats ist verpflichtet, dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats bzw. dem vorsitzführenden Mitglied des Verwaltungsrats mitzuteilen, wenn bei ihm nachträglich Interessenkollisionen im Sinne von § 11 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 Radio Bremen-Gesetz eintreten. Das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats bzw. das vorsitzführende Mitglied des Verwaltungsrats werden anschließend die dann erforderlichen Maßnahmen veranlassen.
Der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.
4. Der/die Intendant:in und das Direktorium
§ 24
Intendant:in und Direktorium
(1) Die Wahl und Abberufung des/derr Intendanten/in und der Direktor:innen ergibt sich aus § 18 Radio Bremen-Gesetz, die Aufgaben und die Arbeitsweise des/der Intendanten/in und des Direktoriums aus § 19 Radio Bremen-Gesetz.
(2) Der/Die Intendant:in vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Eine Wiederwahl des/der Intendanten/in bzw. der Direktor:innen hat spätestens sechs Monate vor Beendigung des jeweiligen Vertrags zu erfolgen.
(4) Das gesetzliche Direktorium besteht aus dem/der Intendanten/in, dem/der Programmdirektor:in sowie dem/der Direktor:in für Unternehmensentwicklung und Betrieb.
(5) Der/Die Intendant:in führt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Radio Bremen-Gesetz den Vorsitz des Direktoriums.
(6) Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Der Organisationsplan wird gemäß § 20 Radio Bremen-Gesetz festgelegt.
(2) Im Organisationsplan werden die Leitungsfunktionen dargestellt.
(3) Leitungsfunktionen auf Zeit gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 Radio Bremen-Gesetz nehmen alle Beschäftigten, deren Vergütung sich nach der Gehaltsgruppe XII des Gehaltstarifvertrags von Radio Bremen bemisst oder deren Vergütung über der höchsten Gehaltsgruppe liegt, wahr.
(4) Die zeitliche Befristung von Leitungsfunktionen beträgt höchstens fünf Jahre.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Personalrat und der Anstalt richtet sich nach den Bestimmungen des Bremischen Personalvertretungsgesetzes und des Radio Bremen-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
IV. Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung
§ 27
Jahresabschluss und Rechnungsprüfung
(1) Die Bestimmungen zum Jahresabschluss, zum Konzernabschluss sowie zur Rechnungsprüfung ergeben sich aus § 26 Radio Bremen-Gesetz.
(2) Das Nähere regelt die Finanzordnung der Anstalt.
Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Medienstaatsvertrags, des ARD-Staatsvertrages und des Radio Bremen-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung gehen dieser Satzung vor.
(1) Die Satzung kann durch Beschluss des Rundfunkrats mit zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Mitglieder geändert werden.
(2) Will der Rundfunkrat die Satzung ändern, hat er vorher den Verwaltungsrat anzuhören.
(3) Der Verwaltungsrat kann Änderungen der Satzung vorschlagen.
Diese Satzung wurde am 20. Juni 2024 beschlossen. Sie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt Bremen in Kraft und ersetzt die Satzung vom 13. Dezember 2019.
Bremen, den 20. Juni 2024
Radio Bremen
Anstalt des öffentlichen Rechts