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Regelwerk für die Ausnahmen vom Besserstellungsverbot gemäß
§ 44 Absatz 1a Landeshaushaltsordnung (LHO)
Gemäß § 44 Absatz 1a Landeshaushaltsordnung und Ziffer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung sowie zur Projektförderung (Anlage 1 und 2 der VV-LHO zu § 44 LHO) dürfen die Beschäftigten der Zuwendungsempfänger nicht besser gestellt werden als vergleichbare bremische Bedienstete (Besserstellungsverbot).
Das Besserstellungsverbot hat als konkrete Ausformung des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. § 23 LHO) und des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) für die Vergabe von Zuwendungen hohe Bedeutung. Eine Zuwendung darf grundsätzlich nur erteilt werden, wenn das mit der Zuwendung finanzierte Personal nicht besser als vergleichbare Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst gestellt wird. Insbesondere höhere Entgelte als nach dem TV-L bzw. TVöD sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen grundsätzlich nicht gewährt werden.
Das Besserstellungsverbot gilt im Falle institutioneller Förderung uneingeschränkt. Im Falle einer Projektförderung nur, sofern die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfänger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben überwiegend (d.h. zu mehr als 50 v.H.) aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden und Personalausgaben Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben sind.
Die Beachtung des Verbots erfordert eine Bewertung der Stelle entsprechend der für den öffentlichen Dienst geltenden Regelungen.
Dementsprechend hat sich die Stellenbewertung ausschließlich nach der Schwierigkeit der Tätigkeitsmerkmale in analoger Anwendung der Tarifmerkmale zu richten.
Das Besserstellungsverbot gilt nicht nur für das konkrete Entgelt (Vergütung, Lohn).
Vielmehr sind sämtliche personalbezogene Ausgaben zu berücksichtigen, insbesondere:
1. Prüfung, inwieweit das Besserstellungsverbot anzuwenden ist
1.1
Werden Personalausgaben durch die Zuwendung gefördert?
Sofern Personalausgaben Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben sind, ist die Einhaltung des Besserstellungsverbots zu prüfen.
1.2
Gibt es vergleichbare Beschäftigte bei der Freien Hansestadt Bremen?
Wenn vergleichbar gestellte Beschäftigte in der Bremer Verwaltung nicht tätig sind, kann das Besserstellungsverbot nicht angewandt werden.
Inwieweit es sich um eine nicht vergleichbare Tätigkeit handelt, ist aufgrund eines konkreten Eingruppierungsversuchs nach dem TV-L bzw. TVöD nachzuweisen.
Die Geschäftsführungen der privatrechtlich verfassten öffentlichen Unternehmen üben u.a. aufgrund der Unternehmensverantwortung gemäß § 93 AktG bzw. § 43 GmbHG und persönlichen Haftung (z.B. bei Insolvenzverschleppung) eine mit Beschäftigten der bremischen Verwaltung nicht vergleichbare Beschäftigung aus.
Im Fall einer Nichtvergleichbarkeit sind die Arbeitsbedingungen und Beschäftigungskonditionen im Rahmen der Bemessung der Zuwendungshöhe unter Wirtschaftlichkeitsaspekten zu prüfen.
1.3
Gibt es einen abweichenden Tarifvertrag?
Soweit der Zuwendungsempfänger an abweichende tarifvertragliche Regelungen gebunden ist, durch die seine Beschäftigten bessergestellt sind als vergleichbare Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen, bedarf es für die Zuwendungsbewilligung keiner Ausnahmeregelung vom Besserstellungsverbot. Das Besserstellungsverbot ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Das Besserstellungsverbot gilt für außeruniversitäre Wissenschaftseinrichtungen gemäß § 2 WissFG nur eingeschränkt unter den Voraussetzungen des § 4 WissFG.
Die Senatorin für Finanzen ist gemäß den §§ 15 bzw. 16 des Haushaltsgesetzes 2018 ermächtigt, ein Regelwerk für unabweisbare Ausnahmen vom Besserstellungsverbot zu erlassen. Im Rahmen dieser Ermächtigung wird Folgendes bestimmt:
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen (für einzelne Beschäftigte oder eine Beschäftigungsgruppe) Ausnahmen vom Besserstellungsverbot zulassen,
In diesem Sinne liegt eine Ausnahme vom Besserstellungsverbot beispielsweise vor, wenn eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter aufgrund ihrer/seiner außerordentlichen Qualifikation für den Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin unentbehrlich im Hinblick auf die Leistungserbringung für den Zuwendungszweck ist.
Ein außerordentliches Interesse kann außerdem vorliegen, wenn der Zuwendungszweck auf andere Weise bzw. durch einen anderen Zuwendungsempfänger nicht realisiert werden kann; die Maßnahme anderenfalls, d.h. ohne Besserstellung gar nicht bzw. nicht in der gewünschten Qualität durchgeführt werden kann.
Ausnahmen dürfen bei Projektförderungen grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung der Zuwendung führen. Mehrausgaben aufgrund der Finanzierung der besser gestellten Beschäftigten sind durch Eigenmittel oder durch Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben des Zuwendungsempfängers aufzufangen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind besonders zu begründen.
Gewähren Zuwendungsempfänger ihren Beschäftigten Arbeitsbedingungen, die günstiger sind als die vergleichbarer Arbeitsnehmer/Arbeitnehmerinnen des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen führt dieses nicht zwangsläufig zu einer Ablehnung des gesamten Förderantrages. Es bedeutet aber auch nicht, dass die gezahlten Vergütungen damit auch automatisch als förderfähig anerkannt werden müssen (teilweise Anerkennung).
Die Zuwendungsempfänger haben auch bei den eigenen Mitteln oder mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen das Besserstellungsverbot zu beachten, d. h. eine isolierte Betrachtung der eigenen Mittel und der sonstigen Einnahmen scheidet aus.