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Richtlinie der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Anwendung von § 35a Konsumcannabisgesetz

Kurzbeschreibung

Hat ein Ermittlungsverfahren ein Vergehen nach § 34 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 Konsumcannabisgesetz (KCanG) zum Gegenstand, so können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gemäß § 35a KCanG von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt oder Cannabinoide extrahiert. Die „geringe Menge“ ist quantitativ nicht legal definiert. Mit dieser Richtlinie wird der Begriff näher gefasst, um die praktische Anwendung zu vereinfachen.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Ansprechperson
Office Justizressort
Richtweg 16-22
28195 Bremen
Tel.: +49 421 361-2458
Fax: +49 421 361-2584
E-Mail: office@justiz.bremen.de
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