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Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Projekten zum alltagsbezogenen Klimaschutz in Nachbarschaften, Stadtteilen und Quartieren im Land Bremen (Klimaschutz im Alltag)

Vom 15. August 2024

Veröffentlichungsdatum:21.08.2024 Inkrafttreten22.08.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1013
Bezug (Rechtsnorm)32023R2831, AO 1977 § 52, BremKEG § 11, BremKEG § 12, BremVwVfG § 1, LHO § 23, LHO § 44, VwVfG § 48, VwVfG § 49, VwVfG § 49a
Zitiervorschlag: "Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Projekten zum alltagsbezogenen Klimaschutz in Nachbarschaften, Stadtteilen und Quartieren im Land Bremen (Klimaschutz im Alltag) vom 15. August 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1013)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:15.08.2024
Fassung vom:15.08.2024
Gültig ab:22.08.2024
Gültig bis:31.07.2029
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32023R2831, § 52 AO 1977, § 11 BremKEG, § 12 BremKEG, § 1 BremVwVfG, § 23 LHO, § 44 LHO, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG, § 49a VwVfG
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 1013
Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Projekten zum alltagsbezogenen Klimaschutz in Nachbarschaften, Stadtteilen und Quartieren im Land Bremen (Klimaschutz im Alltag)

Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Projekten zum
alltagsbezogenen Klimaschutz in Nachbarschaften, Stadtteilen und
Quartieren im Land Bremen (Klimaschutz im Alltag)

Vom 15. August 2024

1.
1.1.
Klimaschutz ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Um die Ziele der Klimaschutzstrategie 20381 der Freien Hansestadt Bremen zu erreichen, müssen die Anstrengungen zum Schutz des Klimas weiter deutlich intensiviert werden2.
Ziel der Förderung im Rahmen dieser Richtlinie ist es, Maßnahmen zu unterstützen, die ein verstärktes Klimaschutzbewusstsein bei den Bürgerinnen und Bürgern schaffen und im Wesentlichen für den Bereich der privaten Haushalte praktische alltagsbezogene Handlungsalternativen anbieten. Verfolgt werden damit die im Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetz benannten Ziele, Energie einzusparen, Treibhausgasemissionen zu vermeiden oder erneuerbare Energien zu nutzen (BremKEG3, § 11 Abs. 1). Daher gewährt das Land Bremen Zuwendungen für Vorhaben von gemeinnützigen Einrichtungen zur Aktivierung und Verstetigung klimafreundlichen Alltagshandelns in Nachbarschaften, Quartieren oder Stadtteilen.
1.2.
Das Land Bremen erlässt diese Förderrichtlinie auf Grundlage von § 11 Abs. 1, 3 und § 12 Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG) und gewährt Zuwendungen in Form von Zuschüssen im Rahmen von Projektförderungen für unter Nummer 2 benannte Maßnahmen unter Beachtung
-
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Bremischen Landeshaushaltsordnung (BremLHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung;
-
von § 1 Absatz 1 Satz 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit §§ 48, 49, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
1.3.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4.
Soweit es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, wird diese als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Allgemeinen Deminimis-Verordnung 2023/2831)4 in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
2.

Gegenstand der Förderung sind Vorhaben im Land Bremen mit einem Schwerpunkt in der nachbarschaftlichen, stadtteil- oder quartiersbezogenen Klimaschutzarbeit, die Rahmenbedingungen und Angebote zur Realisierung klimaschonender Aktivitäten oder klimagerechten Verhaltens im Alltag schaffen. Zielgruppe der Maßnahmen sind vorrangig volljährige Personen im Quartier.

Gefördert werden insbesondere:

-
Maßnahmen, die Bürgerinnen und Bürger darin unterstützen, ihren Alltag klimaschonend und ressourceneffizient zu gestalten und zu konkretem Handeln anreizen und aktivieren,
-
Maßnahmen zur praktischen Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen und Erfahrungen im Klimaschutz insbesondere durch die Ansprache der Bürger und Bürgerinnen in ihrem persönlichen Wohnumfeld und ihrer individuellen Lebenssituation mit niedrigschwelligen und zielgruppenspezifischen Angeboten,
-
Maßnahmen zur Bildung, Information und Aufklärung im Klimaschutz mit dem Fokus auf aufsuchender Klimaschutzarbeit, die einen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern in der Nachbarschaft befördert.
3.

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Vereine, Stiftungen und sonstige Einrichtungen mit Sitz im Land Bremen, die gemäß § 52 Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind. Antrags- und zuwendungsberechtigt sind außerdem Kommunen und kommunale Einrichtungen mit Sitz im Land Bremen.

4.
4.1.
Gefördert werden nur Vorhaben, die im Lande Bremen durchgeführt werden.
4.2.
Die Laufzeit der Vorhaben soll mindestens 24 Monate betragen und darf 36 Monate nicht überschreiten.
4.3.
Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind; ausgenommen hiervon ist die für die Projektvorbereitung und -beschreibung erforderliche Planung einschließlich der Erstellung der Förderanträge. Die Einholung von Kostenvoranschlägen gilt nicht als Beginn des Vorhabens.
In begründeten Ausnahmefällen kann auf gesonderten Antrag ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn auf Risiko des Antragstellers durch die Bewilligungsbehörde per Vorbescheid genehmigt werden.
4.4.
In der Planung und Durchführung der zu fördernden Projekte sind grundsätzlich die Themen Vernetzung und Partizipation innerhalb des Stadtteils einzubeziehen. Die spezifische Ausgangssituation im Stadtteil sowie die dortigen Bedarfe und Möglichkeiten in Bezug auf Klimaschutz im Alltag sind der Projektplanung zu Grunde zu legen. Dies ist im Förderantrag und im Verwendungsnachweis entsprechend nachzuweisen.
5.
5.1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung. Der Zuschuss kann bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Im Rahmen des Förderaufrufes (siehe Nr. 7.1) legt die Bewilligungsbehörde einen Förderhöchstbetrag pro Vorhaben fest.
5.2.
Der Eigenanteil des Antragstellers an den förderfähigen Gesamtkosten des Projektes kann durch Drittmittel, Einnahmen und Eigenmittel erbracht werden. Im Rahmen der Förderentscheidung gemäß Punkt 7.3 wird die Höhe des Eigenanteils in die Antragsbewertung einbezogen. Eine Kumulierung mit Förderungen aus Programmen anderer Fördergeber:innen ist grundsätzlich zulässig und bedarf der Einzelfallentscheidung. Die sich hierdurch ergebene Gesamtförderung des Projektes darf die Gesamtkosten des Projektes nicht übersteigen.
5.3.
Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.
5.4.
Der Rechtsanspruch auf eine gewährte Zuwendung erlischt automatisch, wenn mit dem Projekt nicht spätestens sechs Monate nach der Förderzusage begonnen wird. In begründeten Ausnahmefällen kann schriftlich eine Fristverlängerung beantragt werden.
5.5.
Förderfähige Ausgaben

Förderfähige Ausgaben sind:

-
Personalkosten, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden,
-
Kosten für Materialien, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, im begründeten Einzelfall auch Investitionen in die Ausstattung und Sonderausgaben, soweit sie zur Durchführung des Fördervorhabens zwingend erforderlich sind und insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Projektgesamtkosten betragen,
-
Honorar- und Beratungskosten, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen. Gemeinkosten können mit bis zu 15 Prozent der förderfähigen Personalkosten für hauptamtlich sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Projektpersonal veranschlagt werden. Hierzu gehören Verwaltungsgemeinkosten (Kosten der Leitung, allgemeine Verwaltung) und Sachgemeinkosten (Ausstattung eines durchschnittlichen Büroarbeitsplatzes, Raummiete, laufende Sachkosten für Geschäftsbedarf, Verbrauchsmittel und Unterhaltung der Büroausstattung).
6.
6.1.
Die Budgets für einzelne Kostenarten (Personalkosten, Honorare und sonstige Dienstleistungen, projektbezogene Sach- und Materialkosten, Kosten für Öffentlichkeitsarbeit) können bei Bedarf um bis zu 20 Prozent überschritten werden, um die Projektziele zu erreichen. Die erhöhten Kosten sind bei anderen Kostenpositionen einzusparen.
6.2.
Änderungen des bewilligten Vorhabens in Bezug auf
-
über Nummer 6.1 hinausgehende Änderungen des Kostenplans,
-
die Laufzeit des Förderprojektes sowie
-
die wesentlichen Inhalte (Ziele, Zeitplan, Umfang, Maßnahmen, Zielgruppe)
bedürfen vorab der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
6.3.
Bei Publikationen und öffentlichen Veranstaltungen im Rahmen des geförderten Projekts ist ein Hinweis auf das fördernde Senatsressort und das Förderprogramm, wie im Zuwendungsbescheid definiert, anzubringen.
6.4.
Eine Erfolgskontrolle auf Projektebene wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen vorgenommen. Hier wird der Zielerreichungsgrad der zu Projektbeginn festgelegten projektspezifischen Ziele überprüft. Als Indiz werden folgende Erfolgskennzahlen herangezogen:
-
Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen;
-
Anzahl der erreichten Personen.
Auf Programmebene erfolgt die Erfolgskontrolle in regelmäßigen Abständen durch externe Evaluationen.
Die Zuwendungsempfänger werden mit dem Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die für eine Erfolgskontrolle der Fördermaßnahme erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dafür sind die durch die Bewilligungsstelle bereitgestellten Erhebungsbögen zu nutzen. Außerdem ist eine Mitwirkung an einer Evaluation des Förderprogrammes verpflichtend.
7.
7.1.
7.1.1.
Mit Förderaufrufen fordert die zuständige Bewilligungsbehörde (Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft) zur Abgabe von Förderanträgen auf. Die Termine der Förderaufrufe und der Umfang der in dem jeweiligen Förderaufruf maximal zu vergebenen Fördermittel werden von der Bewilligungsbehörde gemäß der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegt.
7.1.2.
Die Bewilligungsbehörde legt im Rahmen der Förderaufrufe Förderhöchstbeträge für Projekte fest.
7.1.3.
Die Förderaufrufe werden auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde bekannt gegeben. In den Förderaufrufen sind die Förderanforderungen und die Antragsfristen bekannt zu geben.
7.2.
7.2.1.
Förderanträge sind einzureichen bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen.
7.2.2.
Die Bewilligungsbehörde kann die Formulare für die Antragstellung (einschließlich der Kostenstruktur) sowie weitere beizubringende Unterlagen (z.B. Finanzierungsplan) vorgeben. Der Antragsteller hat der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragstellung die für eine Antragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen und Angaben digital und in Schriftform vorzulegen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
7.2.3.
Alle fristgerecht eingehenden Anträge werden im Hinblick auf die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß der Nummern 4.1 bis 4.4 geprüft.
7.3.
Jeder fristgerecht eingegangene Förderantrag wird durch die Bewilligungsstelle in einem ersten Schritt auf Konformität mit dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen Eignung nach Nummer 2 und hinsichtlich der Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummern 4, geprüft. Sofern die Konformität gegeben ist, wird der Förderantrag in einem zweiten Schritt durch die Bewilligungsbehörde als Einzelfall im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessen insbesondere unter Zuhilfenahme der angehängten Bewertungsmatrix mit einer Punktzahl bewertet. Diese Bewertung wird bei der Förderentscheidung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessen maßgeblich berücksichtigt.
7.4.
Der/Die Zuwendungsempfänger:in hat die zweckentsprechende Mittelverwendung nach Abschluss des Vorhabens durch einen Sach- und einen Finanzbericht nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Die Berichte sind, abweichend von der Regelung in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projekt-förderung (An-Best-P), spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderzeitraums vorzulegen. Zudem sind der Bewilligungsbehörde spätestens acht Wochen nach Ablauf eines Projektjahres Zwischenberichte über die Projektfortschritte und -entwicklungen sowie die Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Projektjahr vorzulegen.
7.5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.

Diese Richtlinie tritt am 22. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 30. Juni 2021 (veröffentlicht am 23. Juli 2021 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Nr. 166) außer Kraft.

Diese Richtlinie tritt am 31. Juli 2029 außer Kraft.

Bremen, den 15. August 2024

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

Anlage:

Bewertungsmatrix zur Beurteilung und Priorisierung der Förderanträge

Fußnoten

1)

 Senat der Freien Hansestadt Bremen, „Klimaschutzstrategie 2038 der Freien Hansestadt Bremen“, Beschluss vom 15. November 2022.

2)

 Mit dieser Richtlinie wird der Umsetzung der Maßnahme „Förderprogramm Klimaschutz im Alltag“ des Aktionsplans Klimaschutz (Teil der Klimaschutzstrategie 2038, Stand 2024) zugeliefert.

3)

 Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG) vom 24. März 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 124), zuletzt mehrfach geändert und §§ 2a, 4a und 6a neu eingefügt durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 313).

4)

 ABl.EU L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831.


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