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Richtlinie zur Förderung von vorbereitenden Untersuchungen für Pilotprojekte zur Realisierung von Anergienetzen nach § 11 BremKEG

Vom 16. August 2024

Veröffentlichungsdatum:04.09.2024 Inkrafttreten05.09.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1186
Bezug (Rechtsnorm)BremKEG § 11, BremKEG § 12, LHO § 23, LHO § 44
Zitiervorschlag: "Richtlinie zur Förderung von vorbereitenden Untersuchungen für Pilotprojekte zur Realisierung von Anergienetzen nach § 11 BremKEG vom 16. August 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1186)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:16.08.2024
Fassung vom:16.08.2024
Gültig ab:05.09.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 11 BremKEG, § 12 BremKEG, § 23 LHO, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 1186
Richtlinie zur Förderung von vorbereitenden Untersuchungen für Pilotprojekte zur Realisierung von Anergienetzen nach § 11 BremKEG

Richtlinie zur Förderung von vorbereitenden Untersuchungen für Pilotprojekte
zur Realisierung von Anergienetzen nach § 11 BremKEG

Vom 16. August 2024

1.
1.1.
Anergienetze auf der Grundlage von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme können potenziell einen erheblichen Beitrag zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung von bestehenden Gebäuden und damit zur Sicherung der Energieversorgung, der Erhaltung der Umwelt und insbesondere zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten.
Das Land Bremen hat deshalb ein erhebliches Interesse daran, dass die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit von Anergienetzen im Gebäudebestand im Rahmen von Pilotprojekten praktisch erprobt werden kann. In diesem Zusammenhang bietet sich zugleich die Chance, zivilgesellschaftliche Initiativen bei der Realisierung zukunftsfähiger und gemeinwohlorientierter Formen der Wärmeversorgung zu unterstützen.
Die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen für Pilotprojekte zur Realisierung von Anergienetzen ist mit erheblichen Kosten und wirtschaftlichen Risiken verbunden. Dies gilt insbesondere für Untersuchungen zur Lokalisierung von vorhandenen Versorgungsleitungen sowie für Probebohrungen und geothermische Tests. Die Kosten dieser vorbereitenden Untersuchungen können in Anbetracht der erheblichen Unsicherheiten auch unter Berücksichtigung der bestehenden Förderangebote des Bundes von zivilgesellschaftlichen Initiativen in der Regel nicht getragen werden.
Aus diesen Gründen fördert das Land Bremen die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen für Pilotprojekte zur Realisierung von Anergienetzen im Gebäudebestand ausnahmsweise im Rahmen einer Vollfinanzierung. Diese Förderung ist auf Untersuchungen für Pilotprojekte beschränkt, die von zivilgesellschaftlichen Initiativen betrieben werden. Sie wird nur gewährt, wenn beim Zuwendungsempfangenden kein wirtschaftliches Interesse vorliegt. Ziel der Förderung ist es, vorbereitende Untersuchungen für bis zu drei Pilotprojekte im Land Bremen zu ermöglichen und deren Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen.
1.2.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage und unter Beachtung
-
dieser Richtlinie,
-
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Bremischen Landeshaushaltsordnung (BremLHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung,
-
1.3.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gefördert wird die Durchführung von Untersuchungen, die der Vorbereitung von Pilotprojekten zur Realisierung von Anergienetzen im Gebäudebestand dienen. Im Einzelnen können gefördert werden:
2.1.
Förderfähig sind Untersuchungen, die der genauen Bestimmung der Lage von bestehenden Versorgungsleitungen im öffentlichen Straßengrund innerhalb eines definierten Projektgebiets dienen, insbesondere Suchschachtungen.
2.2.
Förderfähig sind Probebohrungen sowie Tests zur Bestimmung geothermischer Parameter des Untergrunds innerhalb eines definierten Projektgebiets.
2.3.
Förderfähig sind Untersuchungen, die der Prüfung der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit eines Pilotprojekts zur Realisierung eines Anergienetzes innerhalb eines definierten Projektgebiets dienen. Hierzu gehören insbesondere
-
Untersuchungen zur Ermittlung des voraussichtlichen Wärmebedarfs,
-
technische Vorplanungen zu Art und Umfang der Wärmeerzeugung, bei Nutzung von Erdwärmesonden insbesondere zu Anzahl, Lage und Tiefe der Sonden,
-
technische Vorplanungen zur Lage und zur Dimensionierung des Ringleitungsnetzes,
-
Schätzungen des für die Realisierung des Pilotprojekts erforderlichen Investitionsvolumens,
-
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen.
3.
3.1.
Antragsberechtigt sind eingetragene Genossenschaften.
3.2.
Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall Anträge von zivilgesellschaftlichen Initiativen mit anderen Organisationsformen zulassen.
4.
Untersuchungen nach Nummer 2.1., 2.2. und 2.3. können gefördert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
4.1.
Die Untersuchungen beziehen sich auf ein räumlich abgegrenztes Projektgebiet, das im Land Bremen liegt und sich innerhalb bereits bebauter Gebiete befindet. Untersuchungen, die sich auf Neubaugebiete beziehen, sind nicht förderfähig.
4.2.
Gegenstand der Untersuchung ist ein Pilotprojekt für ein Wärmeversorgungssystem, das überwiegend auf der Nutzung erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme basiert und mit Hilfe eines Anergienetzes sowie dezentraler elektrischer Wärmepumpen mindestens 16 bestehende Gebäude mit Wärme versorgt. Ein Anergienetz im Sinne dieser Richtlinie ist ein Leitungsnetz für den Transport von Wärme auf niedrigem Temperaturniveau, dessen Leitungen keine oder nur eine geringfügige Wärmedämmung benötigen.
4.3.
Die Untersuchungen sind in zwei Schritten durchzuführen. Im ersten Schritt sind zunächst die Untersuchungen zur Lokalisierung bestehender Versorgungsleitungen nach Nummer 2.1. durchzuführen. Weitere Untersuchungen können nur gefördert werden, wenn die Untersuchungen nach Nummer 2.1. zu einem positiven Ergebnis geführt haben. Ein positives Ergebnis liegt dann vor, wenn nach den Untersuchungsergebnissen zu erwarten ist, dass die Rohrleitungen des Anergienetzes aus technischer Sicht ohne Beeinträchtigungen der bestehenden Versorgungsleitungen in den Nebenanlagen des öffentlichen Straßenraums verlegt werden können.
4.4.
Die Untersuchungen sind in enger Abstimmung mit der Bewilligungsstelle durchzuführen. Dies gilt insbesondere für
-
die Anzahl und die Lage der Suchschachtungen im Rahmen von Untersuchungen nach Nummer 2.1.,
-
die Anzahl, die Lage und die Tiefe der Probebohrungen im Rahmen von Untersuchungen nach Nummer 2.2.,
-
die Methodik und die Annahmen der Wirtschaftlichkeitsrechnung im Rahmen von Untersuchungen nach Nummer 2.3.
Die Bewilligungsstelle soll die jeweils zuständigen Verwaltungsstellen an der Abstimmung beteiligen.
4.5.
Probebohrungen im Rahmen von Untersuchungen nach Nummer 2.2. sind mit einer Messung der Bohrabweichung zu verbinden.
5.
5.1.
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung gewährt.
5.2.
Die Zuwendung wird unter Beachtung von Nummer 2.3. der VV-LHO zu § 44 LHO als Vollfinanzierung im Rahmen der nachstehenden Höchstbeträge gewährt.
Die Zuwendungssumme für Untersuchungen nach Nummer 2.1. setzt sich aus einem Festbetrag und einem variablen Betrag zusammen. Der variable Betrag ist von der Anzahl der geplanten Suchschachtungen abhängig. Es sind die folgenden Höchstgrenzen einzuhalten:
-
Der Festbetrag darf einen Höchstbetrag von 10.000 Euro nicht überschreiten.
-
Die durchschnittliche Zuwendung je Suchschachtung darf einen Höchstbetrag von 6.000 Euro je Suchschachtung nicht überschreiten.
Die Gesamtsumme der Zuwendungen für die Untersuchungen nach Nummer 2.1., 2.2. und 2.3. darf einen Höchstbetrag von 100.000 Euro nicht überschreiten.
5.3.
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
5.4.
Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne dieser Richtlinie sind Ausgaben, die der zuwendungsempfangenden Person durch die Vergütung von Leistungen externer Auftragnehmer*innen im Rahmen der Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 2.1., 2.2. und 2.3. entstehen.
6.
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der Bewilligungsstelle zur Verfügung zu stellen. Die Bewilligungsstelle hat im Zuwendungsbescheid sicherzustellen, dass die Freie Hansestadt Bremen die Untersuchungsergebnisse selbst nutzen, veröffentlichen und an Dritte weitergeben darf.
Eine erfolgreiche Durchführung des Programms ist dann gegeben, wenn die vorbereitenden Untersuchungen durchgeführt werden und zu einem Ergebnis in Bezug auf die Frage führen, ob Anergienetze im Gebäudebestand des Landes Bremen aus technischer und wirtschaftlicher Sicht realisierbar erscheinen.
7.
7.1.
Bewilligungsstelle für Zuwendungen nach dieser Richtlinie ist die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, Referat 41 (Wärmewende).
7.2.
Förderanträge sind bei der Bewilligungsstelle mit folgenden Unterlagen einzureichen:
-
Antragsformular,
-
Projektskizze,
-
Entwürfe der Leistungsbeschreibungen für die geplanten Untersuchungen.
7.3.
Die Projektskizze soll mindestens Angaben zu den folgenden Aspekten der geplanten Untersuchungen enthalten:
-
Räumliche Abgrenzung des Projektgebiets,
-
voraussichtliche Anzahl und Art der Wärmeabnehmer*innen,
-
voraussichtlicher Wärmebedarf,
-
technische Beschreibung des geplanten Wärmeversorgungssystems.
7.4.
Die Bewilligungsstelle kann nähere Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen im Rahmen von Ausführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festlegen.
7.5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen mit einer Geltungsdauer von drei Jahren in Kraft.

Bremen, den 19. August 2024

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft


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