|
|
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 04/2024 vom 26.01.2024
Kinderbezogene Zuschläge zum Ruhegehalt und Zuordnung von Kindererziehungszeiten
Verteiler: Alle Dienststellen
Über Verteilerlisten:
organisation@dienststelle.bremen.de
personal@dienststelle.bremen.de
Adressatenkreis:
alle Beschäftigten
alle Personalstellen
Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich ihr oder sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag, dessen Höhe sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz ergibt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
Die Gewährung aller kinderbezogenen Zuschläge zum Ruhegehalt setzt voraus, dass die für den jeweiligen Zuschlag zu berücksichtigende Zeit der Beamtin oder dem Beamten als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, § 60 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG). Zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten vgl. Erläuterungen zu Ziffer II.
Die Eltern sind durch die Personalstellen auf die Möglichkeit der Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten und die Rechtsfolgen der Nichtabgabe hinzuweisen.
Dies hat im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes bzw. sofern das Kind bei Eintritt in das Beamtenverhältnis bereits geboren ist und das 10. bzw. ein pflegebedürftiges Kind noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zu erfolgen. Hat die Beamtin oder der Beamte nach Eintritt in das Beamtenverhältnis ein Kind adoptiert oder ein Pflege- oder Stiefkind in den Haushalt aufgenommen, ist die Beamtin oder der Beamte nach Mitteilung über diese Veränderung zeitnah über die Möglichkeit der Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu informieren, sofern das Kind zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 10. bzw. ein pflegebedürftiges Kind noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Den Beamtinnen und Beamten ist der beigefügte Erklärungsvordruck zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten in zweifacher Ausfertigung auszuhändigen (siehe Anlage 1). Ein Doppel der Information an die Betroffenen sowie eine von den Elternteilen abgegebene gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten sind in der jeweiligen Personalakte zu dokumentieren. Ist vor Eintritt in das Beamtenverhältnis bereits eine Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten abgegeben worden, ist der Personalstelle eine Kopie dieser Erklärung zu übersenden.
Die Erklärung ist sowohl gegenüber der zuständigen Personalstelle als auch gegenüber dem für den anderen Elternteil zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder – wenn der andere Elternteil ebenfalls Beamtin oder Beamter ist – gegenüber der für sie oder ihn zuständigen Personalstelle abzugeben.
Zur Vermeidung von Doppelanrechnungen ist der zuständigen Dienststelle oder dem jeweils zuständigen gesetzlichen Rentenversicherungsträger der leiblichen Mutter bzw. Adoptivmutter eine Vergleichsmitteilung von der Personalstelle mit dem beigefügten Vordruck zu übermitteln, wenn eine Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einer anderen verbeamteten Person als der leiblichen Mutter bzw. Adoptivmutter abgegeben oder die Kindererziehungszeit aufgrund einer überwiegenden Erziehung einer anderen Person als der leiblichen Mutter bzw. Adoptivmutter in der Beamtenversorgung zugeordnet wurde (siehe Anlage 2).
Nach § 58 Abs. 3 BremBeamtVG gilt für die Zuordnung der Kindererziehungszeit § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend. Danach ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Eltern in diesem Sinne sind neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stief- und Pflegeeltern.
Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Von einer gemeinsamen Erziehung ist insbesondere auszugehen, wenn beide Elternteile mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Lassen sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet. Einem alleinerziehenden Elternteil ist damit zwangsläufig die Kindererziehungszeit zuzuordnen. Alleinerziehung liegt grundsätzlich vor, wenn das Kind im Haushalt nur eines Elternteils lebt.
Unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Erziehung können die gemeinsam erziehenden Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll. Die Zuordnungserklärung ist grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft abzugeben.
Die Zuordnungserklärung kann jedoch auch rückwirkend auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt werden, es sei denn, für einen Elternteil wurde unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung (z. B. Ruhegehalt oder Rente) bereits bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die gemeinsame Erklärung kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit beschränkt werden (z. B. Zuordnung der halben Erziehungszeit zum Vater). Sie ist unwiderruflich.
Die Gewährung aller kinderbezogenen Zuschläge setzt voraus, dass die für den jeweiligen Zuschlag zu berücksichtigende Zeit der Beamtin oder dem Beamten als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, § 60 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG; vgl. Vorbemerkung).
Durch die Zuschläge darf die Höchstversorgung (Ruhegehalt ermittelt aus dem Höchstruhegehaltsatz und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe) nicht überschritten werden. Das bedeutet, dass eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Ruhegehalt sich aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe und dem Höchstruhegehaltsatz berechnet, keine kinderbezogenen Zuschläge zum Ruhegehalt erhalten kann. Zudem erhöhen die Zuschläge nicht das Mindestruhegehalt.
Hat die Beamtin oder der Beamte hingegen Anspruch auf die den Zuschlägen entsprechende Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, entfällt eine versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Zuschläge. Eine entsprechende Leistung in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist (60 Monate).
Bei Fragen zu kinderbezogenen Zuschlägen zum Ruhegehalt wird auf die zuständige Stelle bei Performa Nord sowie auf die von dort erstellten Merkblätter zum Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag (abrufbar unter: https://performanord.bremen.de/→Dokumente, Versorgung, Merkblätter und Informationen) verwiesen.
Ist der andere Elternteil nicht verbeamtet, erteilt der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (oder eines anderen Alterssicherungssystems) auf Anfrage Auskünfte über eine mögliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei ihrer oder seiner Altersversorgung.
Außerkrafttreten von Rundschreiben
Das Rundschreiben Nr. 20/2003 des Senators für Finanzen tritt am 25. Januar 2024 außer Kraft.
Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de