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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 08/2024 - Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages

Veröffentlichungsdatum:01.07.2024 Inkrafttreten01.07.2024 Bezug (Rechtsnorm)BGB § 199, BremBeamtVG § 82, FZG § 8, LHO § 7, LHO § 48, SVG § 9
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 08/2024 - Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:01.07.2024
Fassung vom:01.07.2024
Gültig ab:01.07.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 199 BGB, § 82 BremBeamtVG, § 8 FZG, § 7 LHO, § 48 LHO, § 9 SVG
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 08/2024 - Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages

Rundschreiben des Senators für Finanzen
Nummer 08/2024 vom 01.07.2024

Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages

Verantwortlichkeiten der Personalstellen

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Personalstellen

Vorbemerkung

Seit dem 1. Januar 2011 gilt der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossene Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 16. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 357, VLT-StV). Das bisher geltende Rundschreiben Nr. 33/2010 der Senatorin bzw. des Senators für Finanzen vom 27. Dezember 2010 wird aufgrund redaktioneller Anpassungen durch dieses Rundschreiben ersetzt; Rechtsänderungen sind nicht eingetreten.

Sinn und Zweck des VLT-StV ist es, im Zuge von Dienstherrenwechseln – z. B. in Form von Versetzungen – eine verursachungsgerechte Beteiligung abgebender Dienstherren an den stets vom letzten Dienstherrn vollständig zu tragenden Versorgungsbezügen durch Zahlung einer einmaligen Abfindung sicherzustellen. Der VLT-StV regelt ausschließlich die Rechtsbeziehungen der beteiligten Dienstherren untereinander. Er hat keine Auswirkungen auf das einzelne Beamtenverhältnis.

Allgemeines zu den Regelungen des VLT-StV

Um eine Versorgungslastenteilung zwischen dem abgebenden („alten“) und dem aufnehmenden („neuen“) Dienstherrn zu erwirken, bedarf es einer schriftlichen Zustimmung zum Dienstherrenwechsel innerhalb des Geltungsbereichs des VLT-StV. Das heißt:

Wechselt eine Beamtin vom Land Niedersachsen (= Geltungsbereich nach § 1 VLT-StV) ohne zeitliche Unterbrechung in die Freie Hansestadt Bremen (= Geltungsbereich nach § 1 VLT-StV), so liegt ein Dienstherrenwechsel nach § 2 VLT-StV vor.

Damit das Land Niedersachsen als abgebender Dienstherr verpflichtet ist, sich an den Versorgungslasten zu beteiligen, muss die Freie Hansestadt Bremen als aufnehmender Dienstherr vor Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels eine schriftliche Zustimmung nach § 3 VLT-StV beim Land Niedersachsen einholen. Erfolgt der Dienstherrenwechsel durch Versetzung, ergibt sich die erforderliche schriftliche Zustimmung aus der Versetzungsverfügung des abgebenden Dienstherrn.

Ohne schriftliche Zustimmung kommt es zu keiner Versorgungslastenteilung und in der Folge zu dem Ergebnis, dass der Erstattungsanspruch der Freien Hansestadt Bremen gegenüber dem Land Niedersachsen nicht realisiert werden kann.

Die o. g. Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3 VLT-StV müssen durch die Personalstellen geprüft bzw. geschaffen werden (vgl. Ziffer 1 und 3 dieses Rundschreibens).

Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung eines einmaligen Abfindungsbetrages innerhalb von sechs Monaten nach dem Dienstherrenwechsel. Dieser einmalige Abfindungsbetrag ergibt sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen einschließlich ggf. zustehender Sonderzahlung zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels und der beim abgebenden Dienstherrn verbrachten Dienstzeit multipliziert mit einem altersabhängigen Bemessungssatz; spätere Entwicklungen des Dienstverhältnisses bleiben unberücksichtigt.

Zuständig für die Berechnung bzw. Prüfung des einmaligen Abfindungsbetrages sowie für die sonstige Durchführung des VLT-StV ist Performa Nord (vgl. Ziffer 2).

Im Einzelnen

1.
1.1.

Die Prüfung, ob ein Dienstherrenwechsel nach § 2 VLT-StV vorliegt, der vom Geltungsbereich des § 1 VLT-StV erfasst wird sowie die Erteilung bzw. Einholung der erforderlichen schriftlichen Zustimmung (zum Dienstherrenwechsel) nach § 3 VLT-StV als Voraussetzung für eine Versorgungslastenteilung liegt in der Zuständigkeit der Dienststelle, die für die statusrechtliche Maßnahme zuständig ist, also die, die Personalverantwortung trägt.

Um sicherzustellen, dass die Freie Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde Bremen) ihren eigenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen und insbesondere potenzielle Erstattungsansprüche gegenüber anderen Dienstherren ausnahmslos verwirklichen kann, ist es zwingend erforderlich, dass die Personalstellen die §§ 1 bis 3 VLT-StV sowie die hierzu erlassenen Durchführungshinweise zum VLT-StV (vgl. Anlage) beachten. Zudem wird auf die Erläuterungen unter Ziffer 3 verwiesen.

1.2.

Jedes Ausscheiden einer Beamtin oder eines Beamten aus einem Dienstverhältnis ist Performa Nord umgehend mitzuteilen.

Die sog.

Zugangsfälle (Versetzung zum Land oder zur Stadtgemeinde Bremen) und
Abgangsfälle (Versetzung vom Land oder der Stadtgemeinde Bremen zu einem anderen Dienstherrn)

sind im Hinblick auf die zu beachtende Sechsmonatsfrist nach § 8 Abs. 2 VLT-StV unverzüglich zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen und zur Durchführung der Versorgungslastenteilung an Performa Nord, Versorgungsfestsetzungsstelle (derzeit A 2/2), zu melden.

Die o. g. Meldung ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des dem aufnehmenden Dienstherrn nach den Vorgaben des VLT-StV zustehenden Abfindungsbetrages. Dessen Anspruch gegen den abgebenden Dienstherrn verfällt nach Ablauf der Verjährungsfrist, sofern der aufnehmende Dienstherr seine Ansprüche nicht geltend macht. Die Geltung und Anwendung der allgemeinen Verjährungsfristen auch auf Ansprüche aus dem VLT-StV ist zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmt (TOP 3.2 der Sitzung des Arbeitskreises für Versorgungsfragen vom 19.-21. Oktober 2021). Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für einen Anspruch auf Abfindungszahlung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 und 2 VLT-StV unabhängig von einer Berechnung des abgebenden Dienstherrn mit Ablauf der Frist des § 8 Abs. 2 VLT-StV.

Falls ein Dienstherrenwechsel in die Freie Hansestadt Bremen trotz fehlender Zustimmung nach § 3 VLT-StV dennoch erfolgt, ist seitens der Personalstelle zu prüfen, ob es vorherige Dienstherrenwechsel mit einer Versorgungslastenteilung gegeben hat. Sofern dies zutrifft, ist Performa Nord darüber zu informieren, um eine Weiterleitung des Abfindungsbetrages sicherstellen zu können.

1.3.

In Zugangsfällen sind stets die Vorakten des abgebenden Dienstherrn anzufordern.

In Abgangsfällen soll die Übersendung der Personalakten an den aufnehmenden Dienstherrn erst nach Absprache mit Performa Nord erfolgen, da die Unterlagen zunächst zum Zwecke der Durchführung der Versorgungslastenteilung benötigt werden.

2.

Für das Land und die Stadtgemeinde Bremen obliegt die weitere Durchführung des VLT-StV als Vollzug des BremBeamtVG überwiegend Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen (vgl. § 2 Abs. 2 Gesetz über den Eigenbetrieb Performa Nord Eigenbetrieb des Landes Bremen; BremPerformaG).

Performa Nord ist zuständig für die Berechnung der Abfindung nach den §§ 4 bis 6 VLT-StV, die Prüfung und Berechnung weiterer Zahlungsansprüche nach § 7 VLT-StV, die Erfüllung der Dokumentationspflichten und die fristgerechte Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach § 8 Abs. 2 VLT-StV sowie den Vollzug der Übergangsregelungen der §§ 9 bis 13 VLT-StV, soweit die Freie Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde Bremen) zahlungspflichtig ist. Ist die Freie Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde Bremen) zahlungsberechtigt, tritt Performa Nord als Ansprechpartnerin gegenüber dem zahlungspflichtigen Dienstherrn auf, prüft dessen Berechnungen auf Plausibilität und vereinnahmt die Abfindungen.

3.
a)
Geltungsbereich (§ 1 VLT-StV)

Der Staatsvertrag findet auf alle Dienstherren im Bundesgebiet Anwendung, also für den Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und sonstige unter der Aufsicht des Bundes und der Länder stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.

In der Freien Hansestadt Bremen besitzen das Land und die Stadtgemeinde Bremen, die Bremer Stadtreinigung (§ 12 des Ortsgesetzes über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts) sowie die Stadtgemeinde Bremerhaven das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Personalkörperschaften (z. B. Hochschulen), sonstige Anstalten (z. B. Studierendenwerk) und Stiftungen (z. B. Museumsstiftungen) des öffentlichen Rechts haben keine eigene Dienstherrenfähigkeit. Die dort beschäftigten bzw. zugewiesenen Beamtinnen und Beamten stehen im Dienst der Freien Hansestadt Bremen.

Nicht erfasst werden Wechsel aus und in den Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und ihrer Verbände. Hier sind vertragliche Vereinbarungen unter analoger Anwendung des VLT-StV zulässig.

b)
Dienstherrenwechsel (§ 2 VLT-StV)

Erfasst vom persönlichen Anwendungsbereich werden Dienstherrenwechsel von

Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit,
Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern auf Probe,
Beamtinnen und Beamten auf Zeit
(dazu gehören auch kommunale Wahlbeamtinnen und kommunale Wahlbeamte),
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit.

Nicht erfasst werden

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf,
Grundwehrdienst und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende sowie
dienstordnungsmäßig Angestellte (z. B. von Sozialversicherungsträgern), weil sie zwar sozialversicherungsfrei beschäftigt, aber keine Beamtinnen und Beamten sind.

Ein Dienstherrenwechsel setzt das Ausscheiden bei einem Dienstherrn und den Eintritt bei einem anderen Dienstherrn voraus. Ob dies in Form einer Versetzung, Ernennung oder auf sonstige Weise (z. B. durch Wahl) erfolgt, ist unerheblich. Bei Dienstherrenwechseln kraft Gesetz (z. B. bei der Umbildung von Körperschaften) muss die Geltung des VLT-StV ggf. im Rahmen der hierzu erforderlichen gesetzlichen Regelung angeordnet werden.

Der VLT-StV gilt unmittelbar für bund- und länderübergreifende Dienstherrenwechsel. Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der VLT-StV nach § 2 Satz 2 nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Mit § 82 BremBeamtVG ist eine solche gesetzliche Bestimmung geschaffen worden. Danach gilt der VLT-StV nicht

für landesinterne Dienstherrenwechsel zwischen dem Land und der Stadtgemeinde Bremen sowie
für landesinterne Dienstherrenwechsel in den Bereichen, in denen eine Ausgabenerstattung nach § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Finanzzuweisungen an die Gemeinden Bremen und Bremerhaven (Finanzzuweisungsgesetz) erfolgt. Dies sind:
Personalausgaben für unterrichtendes und pädagogisch tätiges nicht unterrichtendes Personal im Bereich Bildung sowie
Personalausgaben für das Personal der Polizei

Das heißt: Der VLT-StV kommt nur bei Dienstherrenwechsel vom Land und von der Stadtgemeinde Bremen in die Stadtgemeinde Bremerhaven und umgekehrt zur Anwendung, es sei denn, dieser Wechsel erfolgt in einen Bereich, in dem eine Ausgabenerstattung nach § 8 Abs. 1 und 2 Finanzzuweisungsgesetz erfolgt.

c)
Voraussetzungen (§ 3 VLT-StV)

Für eine Versorgungslastenteilung müssen neben dem Dienstherrenwechsel (§ 2 VLT-StV) im Geltungsbereich (§ 1 VLT-StV) kumulativ folgende Voraussetzungen (§ 3 VLT-StV) vorliegen:

vorherige schriftliche Zustimmung des abgebenden Dienstherrn zum Dienstherrenwechsel und
keine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt

Zur vorherigen schriftlichen Zustimmung:

Erfolgt der Dienstherrenwechsel durch Versetzung, ergibt sich die erforderliche schriftliche Zustimmung aus der Versetzungsverfügung des abgebenden Dienstherrn.

Wird die Beamtin oder der Beamte beim aufnehmenden Dienstherrn ernannt, ist jedoch darauf zu achten, die ausdrückliche schriftliche Zustimmung zum Dienstherrenwechsel vom abgebenden Dienstherrn vor dem Wirksamwerden der Ernennung einzuholen.

Die Zustimmung dient dem Schutz vor einseitigen Ernennungen. Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden. Als dienstliche Gründe kommen u. a. die Unabkömmlichkeit der Beamtin oder des Beamten oder eine Mangelsituation beim bisherigen Dienstherrn in dem jeweiligen Aufgabengebiet in Betracht. Fiskalische Erwägungen (z. B. aufgrund der Höhe des zu zahlenden einmaligen Abfindungsbetrages) dürfen nicht herangezogen werden.

In folgenden drei Sonderfällen gilt die Zustimmung zum Dienstherrenwechsel als erteilt, ohne dass es einer ausdrücklichen Willenserklärung des abgebenden Dienstherrn bedarf (sog. Zustimmungsfiktion):

wenn Professorinnen und Professoren beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren abgeleistet haben,
wenn Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten,
wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.

Liegt die erforderliche schriftliche Zustimmung (§ 3 VLT-StV) des abgebenden Dienstherrn vor dem Dienstherrenwechsel nicht vor, ist der abgebende Dienstherr nicht zur Zahlung des Abfindungsbetrages verpflichtet. Erstattungsansprüche der Freien Hansestadt Bremen, die regelmäßig im hohen sechsstelligen Bereich liegen, können somit nicht verwirklicht werden. Diese Gefahr besteht insbesondere in den Fällen, in denen eine Ernennung des aufnehmenden Dienstherrn den Dienstherrenwechsel bewirkt.

Besonders im Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 i. V. m. § 48 Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO) ist sicherzustellen, dass eine schriftliche Zustimmung vor dem Dienstherrenwechsel eingeholt wird. Ohne vorherige Zustimmung zur Versorgungslastenteilung (§ 3 VLT-StV) kann der Übernahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen, die oder der das 45. Lebensjahr vollendet hat, in Bezug auf die entstehenden Versorgungslasten nur dann zugestimmt werden, wenn die Übernahme einen erheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen bedeutet oder wenn ein dringendes dienstliches Interesse an der Gewinnung dieser Person besteht. Entsprechendes gilt für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres (vgl. Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (VV-LHO) zu § 48 LHO).

Zur zeitlichen Unterbrechung:

Zwischen dem Ausscheiden beim abgebenden Dienstherrn und dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn darf keine zeitliche Unterbrechung liegen.

Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn lediglich eine Unterbrechung durch allgemein arbeitsfreie Tage erfolgt. Allgemein arbeitsfreie Tage sind Samstage, Sonntage, der 24. und 31. Dezember sowie die gesetzlichen Feiertage nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn. In der Freien Hansestadt Bremen sind dies nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostermontag, der 1. Mai, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, der 3. Oktober – Tag der Deutschen Einheit –, der Reformationstag sowie der 1. und der 2. Weihnachtstag.

Zudem ist eine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt ausnahmsweise unschädlich, wenn die wechselnde Person aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vom aufnehmenden Dienstherrn übernommen wird (§ 3 Abs. 4 VLT-StV). Erfasst sind hiervon beispielsweise Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die aufgrund eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 Soldatenversorgungsgesetz als Beamtinnen oder Beamte in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen übernommen werden.

Haushaltsmäßige Umsetzung

Die haushaltsmäßige Umsetzung des VLT-StV erfolgt auf eigens dafür eingerichteten Haushaltsstellen im Produktplan 92 in den Kapiteln 0990 und 3990 „Zentral veranschlagte Personalausgaben“, die vom Referat 32 des Senators für Finanzen bewirtschaftet werden. Diese gegenseitig deckungsfähigen Haushaltsstellen enthalten keine Anschläge. Mit der zentralen Veranschlagung ist die Erwartung verbunden, dass sich Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsvollzug in etwa ausgleichen werden. Näheres dazu regeln die jeweils aktuellen Haushaltsgesetze und Verwaltungsvorschriften.

Außerkrafttreten von Rundschreiben

Das Rundschreiben Nr. 33/2010 vom 27. Dezember 2010 der Senatorin für Finanzen tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: besoldung@finanzen.bremen.de


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