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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2022 vom 07.09.2022
Änderung des Landesmindestlohns ab 1. Dezember 2022
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Der bremische Landesmindestlohn beträgt seit der letzten Anhebung zum 1. April 2021 je Zeitstunde 12,00 Euro (brutto). Er überstieg damit erstmals auch das Entgelt in den niedrigsten Eingruppierungen des TV-L und des TVöD. Das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 im TV-L beträgt seit dem 1. Januar 2021 je Zeitstunde 11,95 Euro brutto. Im Bereich des TVöD lagen zunächst die Stundenentgelte der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 (11,68 Euro brutto) und der Entgeltgruppe 1 Stufe 3 (11,87 Euro brutto) unter dem Landesmindestlohn. Seit dem 1. April 2022 liegt auch im TVöD nur noch das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 mit 11,89 Euro brutto unter dem Landesmindestlohn. In derartigen Fällen ist somit auch das tarifliche Entgelt ggf. auf die Höhe des Landesmindestlohnes aufzufüllen.
Die Erhöhung des bundesgesetzlichen Mindestlohns auf ein Bruttostundenentgelt von 12,00 Euro ab 1. Oktober 2022 bleibt für die Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen wegen des bereits in gleicher Höhe geltenden Landesmindestlohns daher ohne Auswirkungen.
Änderung des Landesmindestlohngesetzes
Mit dem am 6. Juli 2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung von Vorschriften über den Landesmindestlohn vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 372) wurde das bremische Landesmindestlohngesetz nun dahingehend geändert, dass die Höhe des Landesmindestlohnes der Höhe des Eingangsentgelts des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in dessen jeweils geltender Fassung entspricht (§ 9 Abs. 2 des Landesmindestlohngesetzes). Damit ist nun die Entgeltgruppe 1 Stufe 2 der Anlage B zum TV-L, ausgehend von einer Stundenanzahl von 39,2 Stunden pro Woche, für die Höhe des bremischen Landesmindestlohns jeweils maßgebend. Aufgrund der künftigen automatischen Anpassung des Landesmindestlohns wurde die bisher zuständige Landesmindestlohnkommission (§ 8 des Landesmindestlohngesetzes) aufgelöst.
Nach dem Ergebnis der Tarifrunde 2021 im Bereich des TV-L steigen die Tarifentgelte des TV-L zum 1. Dezember 2022 um 2,8 % (vgl. das Rundschreiben Nr. 09/2022 vom 26. August 2022), so dass sich das tarifliche Stundenentgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 (bei 39,2 Wochenstunden) auf 12,29 Euro brutto erhöht. Der bremische Landesmindestlohn erhöht sich somit ab dem 1. Dezember 2022 auf ein Stundengelt von 12,29 Euro brutto.
Für die Beschäftigten im Bereich des TVöD bedeutet dies, dass ab 1. Dezember 2022 nicht nur das tarifliche Stundenentgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 (11,89 Euro brutto), sondern auch das der Entgeltgruppe 1 Stufe 3 (12,08 Euro brutto) unterhalb des bremischen Landesmindestlohns liegen werden. Es ist davon auszugehen, dass nach Abschluss der Tarifrunde 2023 im Bereich des TVöD die tariflichen Stundenentgelte des TVöD den bremischen Landesmindestlohn wieder überschreiten werden.
Der Senator für Finanzen
Referat 31
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de