|
|
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 10/2024 vom 28. August 2024
Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG, § 67 BremBG
Aktualisierung der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit
Verteiler: Alle Dienststellen
Über Verteilerlisten:
organisation@dienststelle.bremen.de
personal@dienststelle.bremen.de
Adressatenkreis:
Personalstellen
Aktualisierung der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit aufgrund aktueller Rechtsprechung und sonstiger Änderungsbedarfe
Die mit dem Rundschreiben Nr. 07/2020 bekanntgegebenen „Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit“ bedurften folgender Anpassungen:
Die Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Dienst(un)fähigkeit wurden zur besseren Erfassung der Gesamtthematik in den Verfahrenshinweisen vorangestellt. Verweisungen innerhalb der Verfahrensgrundsätze wurden zur Erleichterung der Arbeit mit den Verfahrenshinweisen verlinkt. Darüber hinaus sollen den Text ergänzende Schaubilder einen besseren Überblick über die Thematik verschaffen. Von der bisherigen Benennung der unterschiedlichen Möglichkeiten der Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) als „Fallgruppe 1 bzw. Fallgruppe 2“ wird zukünftig abgesehen, da diese in der Praxis zu Verwechslungen geführt hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt (s. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvR 1528/21 -, juris), dass es sich bei der Untersuchungsanordnung um eine Verfahrenshandlung im Sinne vom § 44a Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handelt, gegen die, entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 2 C 68.11 -, juris), ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zulässig ist. Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde entsprechend in die Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit aufgenommen (s. Ziffer. 5.1.3. der Verfahrenshinweise DU).
Es wurden Hinweise zur Anwendung des Wohnortsprinzips bei der Beauftragung ärztlicher Dienste (s. Ziffer 3.3.2 der Verfahrenshinweise DU) aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bremen (s. VG Bremen, Urteil vom 18.05.2021 – 6 K 1291/19) aufgenommen.
Zur Beteiligung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten im Dienstunfähigkeitsverfahren wurden klarstellende Hinweise aufgenommen. Darüber hinaus hält der Senator für Finanzen nicht mehr an seiner zuvor vertretenden Rechtsauffassung fest, wonach die Feststellung der Dienstunfähigkeit als unselbständige Verfahrenshandlung eine nach dem BremPersVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei. Es wurde ein entsprechender und klarstellender Hinweis in Ziffer 5.1.4 der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit aufgenommen.
Zusatzgutachten können unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung des gebotenen Datenschutzes von der Behörde angefordert werden, die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit zuständig ist und nicht erst, wie bislang in den Verfahrenshinweisen Dienstunfähigkeit dargestellt, im Widerspruchsverfahren von der Widerspruchsbehörde. Die Verfahrenshinweise weisen nun darauf hin (siehe Ziffer 8.3 der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit).
Die Verfahrenshinweise waren an die Neuregelung § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG anzupassen. Dieser regelte bis Dezember 2018 durch den Wortlaut „Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist“, die vorrangige Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit der Beamtinnen und Beamten als Soll-Vorschrift. Durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes, des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften v. 29.11.2018 (BGBl. I S. 2232) wurde in § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG eine gesetzliche Verpflichtung normiert, von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Mit der Regelung beabsichtigt der Bundesgesetzgeber eine stärkere Gewichtung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“, der im Hinblick auf knappe personelle Ressourcen gerechtfertigt sei (vgl. BR-Drs. 378/18). Sie soll die von den Beamtinnen und Beamten eingegangene Verpflichtung zur vollen Dienstleistung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze realisieren. Die stärkere Gewichtung dieses Grundsatzes wurde insgesamt in den Verfahrenshinweisen berücksichtigt.
Darüber hinaus war die der Rechtssystematik folgende Strukturierung der anderweitigen Verwendung (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) und der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) in den Verfahrenshinweisen Dienstunfähigkeit (siehe Ziffer 10) abzubilden und insoweit richtigzustellen; in diesem Zuge wurde auch die bisherige Anlage 5 „Ablauf der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“ (jetzt Anlage 8) überarbeitet.
Folgende Anlagen wurden zur Unterstützung in der Praxis neu aufgenommen oder aktualisiert:
Darüber hinaus waren redaktionelle Änderungen der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit erforderlich.
Die Rundschreiben Nr. 07/2020 (Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit) und 08/2016 (Verfahren zur Suchpflicht nach § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG) werden hiermit aufgehoben.
Kontakt
Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de
Kontakt für Beamt:innen:
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Personalstelle
Anlagen