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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 22/2020
Besoldungsrechtliche Änderungen durch das 20. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften1
Artikel 4 des 20. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 2020 (Brem. GBl. S. 671), am 1. August 2020 in Kraft getreten
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Allgemeines:
Bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wurde das System des Besoldungsdienstalters der Beamtinnen und Beamten bzw. Besoldungslebensalters der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch das neue System der dienstlichen Erfahrung zur Bestimmung des Grundgehalts und des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 abgelöst. Der Einstieg in die Grundgehaltstabellen sowie der weitere Aufstieg in den Stufen der Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 erfolgt seitdem aufgrund der erworbenen dienstlichen Erfahrung. Soweit Erfahrungszeiten vor der Einstellung in das Beamten- oder Richterverhältnis vorliegen, können diese zu einem höheren Stufeneinstieg führen.
Im Einzelnen:
Zu den §§ 25, 33 BremBesG (Bemessung des Grundgehalts der Besoldungsordnungen A und B sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2):
Bei Eintritt in den Dienst des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven steht kraft Gesetz regelmäßig die erste mit einem Betrag belegte Grundgehaltsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zu. Dabei ist grundsätzlich maßgebend für den Einstieg in die Grundgehaltstabelle der Zeitpunkt der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen (Beamtenverhältnis auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit). Nicht von Bedeutung ist es, bei welchem bremischen Dienstherrn die Ernennung erfolgte.
Wenn sog. Zeiten dienstlicher Erfahrungen bestehen oder als solche anerkannt werden können, ist ein höherer Einstieg in die Grundgehaltstabelle möglich. Dabei sind Zeiten zu unterscheiden, die zwingend als Erfahrungszeit anzuerkennen sind und solche, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung als Erfahrungszeiten anerkannt werden können (sog. Kann-Zeiten).
Die Festsetzung der Erfahrungsstufe erfolgt durch die bezügezahlende Stelle. Für das Land und die Stadtgemeinde Bremen ist dies Performa Nord, Geschäftsbereich A. Der Festsetzungsbescheid ist der Beamtin oder dem Beamten bzw. der Richterin oder dem Richter schriftlich bekanntzugeben.
Zeiten, die nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBesG zwingend als Erfahrungszeiten anzuerkennen sind, werden von Performa Nord festgesetzt.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG, die als Erfahrungszeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, weil sie für die Ernennung in fachlicher Hinsicht förderlich sind, muss die jeweilige senatorische Behörde für ihren Geschäftsbereich positiv feststellen, nachvollziehbar begründen und ihre Entscheidung Performa Nord gemeinsam mit der Personalakte zuleiten. Dabei ist auch gegenüber Performa Nord darzustellen, warum Zeiten nicht berücksichtigt worden sind. Art. 1 Abs. 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse überträgt in diesem Zusammenhang die Befugnisse der obersten Dienstbehörde auf die senatorischen Behörden.
Aus der Entscheidung der senatorischen Behörde muss sich ergeben,
Die unter a) bis c) genannten Entscheidungen sind gegenüber Performa Nord nachvollziehbar zu dokumentieren. Dabei haben die senatorischen Behörden für ihren jeweiligen Geschäftsbereich eine einheitliche Ermessenspraxis zu entwickeln und anzuwenden. Performa Nord wird Entscheidungen der Ressorts über die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten als förderliche dienstliche Erfahrungszeiten nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 BremBesG nur dann umsetzen bzw. festsetzen, wenn sich aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen die nachvollziehbar dokumentierte Ausübung des Ermessens nach
§ 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG ergibt. Erfolgt keine Dokumentation durch die Ressorts, wird Performa Nord den Vorgang an die Ressorts zurückgeben.
Diesem Rundschreiben ist als Anlage ein Vordruck beigefügt, der für die Darstellung der berücksichtigungsfähigen hauptberuflichen Tätigkeiten zu nutzen ist.
1. Festsetzung der Erfahrungsstufe bei Eintritt in den bremischen öffentlichen Dienst:
Abweichend vom bisherigen Recht sind ab dem 1. August 2020 Zeiten dienstlicher Erfahrungen stets neu zu ermitteln und durch Performa Nord neu festzusetzen
Soweit die Beamtin oder der Beamte nach § 3 Abs. 4 der Bremischen Laufbahnverordnung die Einstellungsvoraussetzungen für ein höheres Einstiegsamt in ihrer oder seiner Laufbahn erfüllt und bei einer Beförderung in dieses Amt nicht mehr die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen muss, so erfolgt in der neuen Besoldungsgruppe die Einordnung in die bisherige Stufe der vorangehenden innegehabten Besoldungsgruppe. Sieht die neue Besoldungsgruppe die bisherige Stufe nicht vor (die bisherige Stufe ist nicht mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesen), so wird die Beamtin oder der Beamte in die erste, mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der neuen Besoldungsgruppe eingeordnet.
2. Anerkennung von Erfahrungszeiten (§ 25 Abs. 2 BremBesG):
Abweichend vom bisherigen Recht sind ab dem 1. August 2020 folgende Vorgaben zu beachten:
Es sind lediglich Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden zwingend als Erfahrungszeiten anzuerkennen, soweit diese Zeiten nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Dies gilt sowohl für Zeiten im Beamtenverhältnis als auch im Arbeitnehmerverhältnis. Gleichwertig sind die Zeiten in einem Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis, wenn die als Erfahrungszeit zu berücksichtigende ausgeübte Tätigkeit mindestens nach Art und Schwierigkeit der Wertigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes der betreffenden Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt der Ernennung in den bremischen öffentlichen Dienst entspricht.
Beispiel:
Eine von der Freien und Hansestadt Hamburg nach Bremen versetzte Beamtin der Laufbahn Allgemeine Dienste hat dort Dienst in der Besoldungsgruppe A 9 sowie in der Besoldungsgruppe A 13 geleistet. Aufgrund einer länderübergreifenden Versetzung mit Ernennung im Land Bremen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 sind die Zeiten aus dem Beamtenverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg nur im Hinblick auf die Zeiten in der Besoldungsgruppe A 13 zwingend zu berücksichtigen. Nur diese beruflichen Zeiten sind nach Art und Schwierigkeiten vergleichbar mit dem Amt der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (A 13) der Laufbahn Allgemeine Dienste. Diese Zeiten setzt Performa Nord fest. Die übrigen Zeiten, die die Beamtin in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht hat, können jedoch im Rahmen der Ermessensregelung des § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG jederzeit ganz oder teilweise als in fachlicher Hinsicht förderliche Zeiten anerkannt werden. Diese förderlichen Zeiten setzt das jeweilige Ressort für seinen Geschäftsbereich fest.
Durch die Neuregelung werden Zeiten eines Beamtenverhältnisses oder Arbeitnehmerverhältnisses im öffentlichen Dienst, die nicht gleichwertig sind, lediglich auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, soweit sie der Dienstherr berücksichtigen möchte.
Wurde eine vorherige Tätigkeit im Rahmen eines tariflichen Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübt, erfolgte regelmäßig eine Eingruppierung nach den Regelungen des TV-L (Länder) oder des TVöD (Bund und VKA). Anhand der jeweiligen Entgeltgruppe der Bewerberin oder des Bewerbers ist dann die Gleichwertigkeit der Tätigkeit zu prüfen.
Zu den Laufbahngruppen sind folgende Entgeltgruppen vergleichbar:
Fehlt es an einer Entgeltgruppe im Sinne des TV-L/TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages, muss fiktiv eine Entgeltgruppe in sinngemäßer Anwendung der jeweiligen Tarifregelung ermittelt werden.
Beispiel:
Die nach Entgeltgruppe 13 TV-L vergütete Tätigkeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität ist einer Tätigkeit der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt gleichwertig. Die jeweilige Tätigkeitszeit ist damit zu berücksichtigen.
Wie bisher dürfen die zwingend anzuerkennenden gleichwertigen Zeiten im Arbeitnehmerverhältnis nicht bereits für den Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt worden sein. Nach § 14 Abs. 2 bis 4 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) i. V. mit § 15 Abs. 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung (BremLVO) ist Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung u. a. eine hauptberufliche Tätigkeit, soweit sich aus den weiteren Vorschriften des BremBG und der BremLVO nichts Abweichendes ergibt. Diese hauptberufliche Tätigkeit kann sowohl außerhalb als auch innerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden, soweit Anlage 1 zu § 15 BremLVO nichts Abweichendes bestimmt.
Beispiel 1:
Ein Beamter hat sein Studium in Maschinenbau mit dem Bachelorgrad abgeschlossen. Anschließend war er zunächst zwei Jahre als Ingenieur in einer technischen Firma in der Privatwirtschaft tätig. Danach hat er zwei Jahre eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Technischer Angestellter, Entgeltgruppe 10 TV-L, ausgeübt.
Für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt ist nach § 14 Abs. 3 BremBG i.V.m. § 15 Abs. 2 und 3 BremLVO eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren abzuleisten, die nach ihrer Fachrichtung und ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten im Einstiegsamt der Laufbahn entspricht. Davon muss gem. Anlage 1 zu § 15 BremLVO ein Jahr im öffentlichen Dienst abgeleistet worden sein.
Es ist zu prüfen, welche Zeiten für die Laufbahnbefähigung herangezogen worden sind.
Folgende Möglichkeiten sind denkbar:
Das übrige Jahr aus der Privatwirtschaft kann voll oder teilweise als Erfahrungszeit gem.
§ 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG angerechnet werden. Das übrige Jahr aus der Zeit im öffentlichen Dienst ist gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBesG als Erfahrungszeit anzurechnen.
Die Zeit aus der Privatwirtschaft kann im Umfang von bis zu zwei Jahren als Erfahrungszeit nach § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG angerechnet werden.
Beispiel 2:
Eine Beamtin hat nach Abschluss eines Masterstudiums der Wirtschaftswissenschaften vier Jahre eine vollbeschäftigte Tätigkeit in einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft ausgeübt. Die Vergütung erfolgte entsprechend Entgeltgruppe 13 TV-L. Für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt muss gem. § 14 Abs. 4 BremBG i.V.m. § 15 Abs. 2 und 3 BremLVO u.a. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren abgeleistet worden sein, die nach ihrer Fachrichtung und ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin im Einstiegsamt der Laufbahn entspricht. Von den vier Jahren, die die Beamtin nach dem Studium an gleichwertiger, hauptberuflicher Tätigkeit abgeleistet hat, sind daher drei Jahre für die Laufbahnbefähigung heranzuziehen; bis zu ein Jahr kann für die Berücksichtigung als Erfahrungszeit gem. § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG herangezogen werden.
3. Weitere Zeiten, die zwingend als Zeiten dienstlicher Erfahrung anzuerkennen sind:
Die in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BremBesG genannten Zeiten bewirken abweichend vom tatsächlichen Diensteintritt die Festlegung eines fiktiven früheren Diensteintritts. Diese Zeiten sind zwingend zu berücksichtigen, soweit die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Hierbei handelt es sich einerseits um Zeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass verwertbare dienstliche Erfahrungen erworben werden konnten. Andererseits geht es um gesellschaftlich relevante Zeiten.
Im Einzelnen:
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) sind anzuerkennen:
soweit sie nach den §§ 9 Abs. 8 Satz 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2 und 3 sowie §§ 16, 16a ArbPlSchG wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerungen des Beginns eines Beamtenverhältnisses auszugleichen sind.
Das Arbeitsplatzschutzgesetz unterscheidet folgende Fallgestaltungen:
Beispiel:
Einstellung in den Vorbereitungsdienst: | 01.10.2016 |
Voraussichtliches Ende des Vorbereitungsdienstes: | 30.09.2019 |
Freiwilliger Wehrdienst: | 01.04. - 30.09.2017 |
Tatsächliches Ende des Vorbereitungsdienstes: | 30.09.2020 |
Erstmalige Ernennung mit Dienstbezügen: | 01.10.2020 |
Auszugleichen ist der Zeitraum, um den sich der Beginn der Erfahrungszeit durch den freiwilligen Wehrdienst verzögert hat. Anzurechnen als Erfahrungszeit sind danach zwölf Monate. Wurde im vorstehenden Beispiel der Vorbereitungsdienst bereits am 31. März 2020 beendet, wären lediglich sechs Monate zu berücksichtigen.
Beispiel:
Erfolgreicher Abschluss eines Vorbereitungsdienstes: | 31.03.2020 |
Freiwilliger Wehrdienst: | 01.04 bis 30.04.2020 |
Bewerbung bis spätestens zum: | 31.10.2020 |
Ernennung zum Beamten auf Probe am: | 01.06.2021 |
Die Zeit des Wehrdienstes ist im Zeitpunkt der Ernennung als Erfahrungszeit zu
berücksichtigen.
Beispiel:
Ende des freiwilligen Wehrdienstes: | 31.12.2012 |
Hochschulausbildung: | 01.04.2013 bis 31.03 2017 |
Im Anschluss Beginn des Vorbereitungsdienstes als Beamter auf Widerruf | 01.04.2017 bis 31.03.2020 |
Bewerbung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes, also zwischen 01.04.2020 bis einschließlich 30.09.2020.
Dies gilt auch für eine nach dem Hochschulstudium anschließende weitere Qualifikation/hauptberufliche Tätigkeit, soweit eine solche für die Einstellung zusätzlich gefordert wird oder als Einstellungskriterium herangezogen wird. Auch wenn die Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Probe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, wird hier der freiwillige Wehrdienst bei der ersten Ernennung mit Dienstbezügen als Erfahrungszeit angerechnet.
§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BremBesG entspricht der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Hierbei ist entscheidend, dass eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Zuständig für die Feststellung, ob eine Verfolgungszeit im Einzelfall vorliegt, sind die Rehabilitierungsbehörden nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes.
Hierbei handelt es sich um Zeiten, die zwar keinen Zugewinn an beruflicher Erfahrung abbilden. Gleichwohl stehen sie den übrigen zwingend anzuerkennenden Zeiten aufgrund ihrer gesellschaftlichen Relevanz gleich. Als Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne dieser Vorschrift kommen insbesondere in Betracht Zeiten einer Elternzeit nach §§ 1, 15 und 20 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Grundlage für die zu berücksichtigenden Elternzeiten ist regelmäßig die Bescheinigung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG) oder der Bewilligungsbescheid der personalverwaltenden Stelle. Im Übrigen ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch die Betroffene oder den Betroffenen schriftlich glaubhaft darzulegen (z.B. Elternzeit während eines Studiums oder während einer Arbeitslosigkeit).
Kinder im Sinne der Vorschrift sind:
Betreuungsbedürftig sind:
Die Betreuungszeiten als Erfahrungszeiten sind für jedes Kind mit maximal drei Jahren berücksichtigungsfähig. Der Dreijahreszeitraum bezieht sich auf dasselbe Kind. Für jedes Kind kann eine Kinderbetreuungszeit von drei Jahren in Anspruch genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine andere Person für dieses Kind ebenfalls Betreuungszeiten in Anspruch nimmt bzw. genommen hat.
Auch hierbei handelt es sich um Zeiten, die zwar keinen Zugewinn an beruflicher Erfahrung abbilden. Gleichwohl stehen sie den übrigen Zeiten aufgrund ihrer gesellschaftlichen Relevanz gleich.
Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich begrifflich an § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch einen entsprechenden Nachweis bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen nachzuweisen. Als Nachweis der tatsächlichen Pflege ist eine schriftliche Erklärung der betreuenden/pflegenden Person mit detaillierter Erläuterung der vorgenommenen Tätigkeiten vorzulegen.
Berücksichtigungsfähig sind insgesamt drei Jahre für jede pflegebedürftige Angehörige oder jeden pflegebedürftigen Angehörigen und zwar unabhängig davon, ob eine andere Betreuungs-/Pflegeperson für diese Angehörige oder diesen Angehörigen ebenfalls Betreuungs-/Pflegezeiten in Anspruch nimmt bzw. genommen hat.
Die Berücksichtigung von Zeiten ist für jede Angehörige oder jeden Angehörigen unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses nur einmal möglich (d.h. eine dreijährige Pflegezeit einer Angehörigen oder eines Angehörigen, die berücksichtigt wird, schließt die Anerkennung zusätzlicher Betreuungszeiten desselben oder derselben Angehörigen aus). Die Betreuungs-/Pflegezeit kann aus mehreren Teilzeiten bestehen. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, können die Pflegezeiten auch im Anschluss an eine Kinderbetreuungszeit berücksichtigt werden. Hier sind ggf. Vergleichsmitteilungen mit anderen Dienstherren auszutauschen.
4. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit (sog. Kann-Zeiten - § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG):
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind.
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Hauptberuflichkeit wird auf § 6 BremBesG verwiesen. Danach ist unter hauptberuflich eine Tätigkeit zu verstehen, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.
Die Voraussetzungen müssen nebeneinander und nicht alternativ vorliegen. Auch eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die weniger als die Hälfte der für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, kann hauptberuflich sein, wenn sie nach den Lebensumständen der oder des Betroffenen den Tätigkeitsschwerpunkt bildet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04). Bei einer überhälftigen Teilzeit werden diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen in der Regel erfüllt sein.
Die Entscheidung, ob die hauptberuflichen Tätigkeiten für die Einstellung in fachlicher Hinsicht förderlich waren, hat an den künftig im Rahmen des Beamtenverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten (an die mit dem Amt verbundenen Aufgaben) anzuknüpfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Tätigkeit förderlich ist, wenn sie für die Dienstausübung der Beamtin oder des Beamten nützlich ist und diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 2002 - 2 C 4.01, juris). Durch die Vorbeschäftigung müssen also Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben worden sein, die für die vorgesehene Verwendung offenkundig von Nutzen sind.
Beispiele:
Die nach Abschluss eines entsprechenden Fachhochschulstudiums in einem landschaftsarchitektonischen Planungsbüro erbrachten hauptberuflichen Beschäftigungszeiten sind in der Regel für eine entsprechende fachliche Tätigkeit der Fachrichtung Technische Dienste förderlich.
Zeiten einer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sind in fachlicher Hinsicht förderlich für die Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 2.
Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung:
Vorbeschäftigungszeiten
Es besteht hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Förderlichkeit ein weiter Beurteilungsspielraum.
In welchem Umfang förderliche hauptberufliche Zeiten anzuerkennen sind, erfolgt im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Bei der Ermessensentscheidung ist darauf zu achten, dass über gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund abweichend entschieden wird. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass die zuständige Stelle die Ausübung ihres Ermessens einer veränderten Sachlage anpasst. Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die auszuübende Tätigkeit zu qualifizieren sind.
Auch wenn das Vorliegen hauptberuflicher förderlicher Zeiten zu bejahen ist, besteht kein Anspruch der Beamtin oder des Beamten dahingehend, dass diese Zeiten bei der Stufenfestsetzung berücksichtigt werden.
Zuständig ist die oberste Dienstbehörde, also nach Artikel 1 Absatz 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse die jeweilige senatorische Behörde für ihren Geschäftsbereich. Sie hat in ihrem Geschäftsbereich eine einheitliche Ermessensausübung sicherzustellen. Im Rahmen der Ermessensausübung ist es möglich und kann es sogar geboten sein, Zeiten nur teilweise anzuerkennen, wenn die gewonnene Erfahrung aufgrund von Vortätigkeiten nur teilweise oder nur bedingt förderlich für die im Beamtenverhältnis auszuübende Tätigkeit ist. Die Gründe für die Entscheidung sind vollständig und nachvollziehbar in der Personalakte zu dokumentieren und zwar hinsichtlich der Fragen,
Eine nur teilweise Anerkennung ist also zu erwägen, wenn eine vorangegangene Tätigkeit als nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit zu qualifizieren ist.
In jedem Einzelfall muss auch die Feststellung getroffen werden, warum die Tätigkeit mitursächlich für die Ernennung war.
Die hauptberufliche Tätigkeit darf nicht bereits für den Erwerb der Laufbahnbefähigung herangezogen worden sein. Nach § 14 Abs. 2 bis 4 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) i. V. mit § 15 Abs. 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung (BremLVO) ist Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung u.a. eine hauptberufliche Tätigkeit, soweit sich aus den weiteren Vorschriften des BremBG und der BremLVO nichts Abweichendes ergibt. Diese hauptberufliche Tätigkeit kann sowohl außerhalb als auch innerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden, soweit Anlage 1 zu § 15 BremLVO nichts Abweichendes bestimmt. Zu diesem Tatbestandsmerkmal wird auf die Ausführungen zu I. 2. Buchstabe c) verwiesen.
5. Ausbildungszeiten sind keine Erfahrungszeiten:
Ausbildungszeiten sind nicht als Erfahrungszeiten anzuerkennen, da Zeiten dienstlicher Erfahrung nur im Beruf und nicht in der Ausbildung erworben werden können. In der Ausbildung werden vielmehr die Fähigkeiten und Wissenselemente erworben, die die Grundlage für den Erwerb dienstlicher Erfahrungen darstellen. Dies gilt auch für Ausbildungszeiten (als Anwärterinnen und Anwärter) einer ehemaligen Soldatin auf Zeit oder eines ehemaligen Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes im Rahmen des Beamtenverhältnisses auf Widerruf.
Beispiel:
Nicht zu berücksichtigende Ausbildungszeiten als Erfahrungszeiten sind insbesondere Beamtenzeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, Zeiten eines Vorbereitungsdienstes (z. B. juristisches Referendariat, Referendariat im Lehramtsbereich), Zeiten einer Ausbildung als Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung für den feuerwehrtechnischen Dienst, Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bremischen Feuerwehrlaufbahnverordnung).
6. Berechnung der Zeiten/Rundungsregelung (§ 25 Abs. 2 Satz 4 BremBesG):
Die Rundungsregelungen sind im Zusammenhang mit dem allgemeinen Grundsatz zu sehen, dass die Bezüge als feste Monatsbeträge festgesetzt und gezahlt werden. Es soll stets sichergestellt sein, dass das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts und damit die Veränderung der monatlichen Bezüge nicht in den Lauf eines Kalendermonats fällt und eine tageweise Berechnung der Bezüge erforderlich macht.
Werden mehrere Zeiträume als Erfahrungszeiten anerkannt, sind diese zunächst jeweils einzeln nach Jahren, Monaten und Tagen zu berechnen. Dabei sind mehrere anrechenbare Verwendungen innerhalb eines Rechtsverhältnisses zusammenfassend zu betrachten. Die im Einzelnen ermittelten Zeiträume werden anschließend addiert. Die verbleibenden Resttage, die keinen vollen Monat ergeben, werden zum Abschluss auf einen Monat abgerundet. Nur dabei ist ein Monat mit 30 Tagen zu berechnen, ansonsten wird der jeweilige Monat nach tatsächlichen Tagen berücksichtigt.
Es sind nicht einzelne Zeiten, sondern vielmehr die Summe der Zeiten auf volle Monate abzurunden.
Erfolgt die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Laufe eines Kalendermonats, sind berücksichtigungsfähige Zeiten, die in denselben Kalendermonat fallen, von der Anerkennung auszunehmen.
Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam geworden ist. Damit wird der gesamte Kalendermonat auf die Laufzeit bis zum Erreichen der nächsten Erfahrungsstufe angerechnet.
Beispiel 1:
Zeiträume | Jahre | Monate | Tage |
15. 01. 2000 bis 03. 09. 2003 | 3 | 7 | 20 |
10. 09. 2003 bis 09. 09. 2004 | 1 | 0 | 0 |
01. 11. 2004 bis 31. 12. 2010 | 6 | 2 | 0 |
Summe | 10 | 9 | 20 |
Die sich aus der Addition ergebende Summe von 10 Jahren 9 Monaten und 20 Tagen wird auf 10 Jahre und 9 Monate abgerundet.
Beispiel 2:
Zeiträume | Jahre | Monate | Tage |
15. 01. 2000 bis 03. 09. 2003 | 3 | 7 | 20 |
04. 09. 2003 bis 15. 07. 2006 | 2 | 10 | 12 |
16. 07. 2006 bis 10. 12. 2010 | 4 | 4 | 26 |
Summe | 9 | 21 | 58 |
Die sich aus der Addition ergebende Summe von 9 Jahren, 21 Monaten und 58 Tagen ergibt eine anrechenbare Erfahrungszeit von 10 Jahren, 10 Monaten. Grund hierfür ist, dass die 58 Tage auf einen Monat abzurunden sind, wobei ein Monat 30 Tage beinhaltet. Folglich finden 28 Tage keine Berücksichtigung.
7. Verzögerung des weiteren Aufstiegs in den Stufen (§ 25 Abs. 4 BremBesG):
Der Aufstieg in den Stufen wird für Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben. § 25 Abs. 4 Satz 2 BremBesG zählt abschließend Zeiten auf, in denen keine Dienstbezüge bezogen werden, die gleichwohl das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes nicht verzögern.
Die in § 25 Abs. 4 Satz 2 BremBesG aufgeführten Zeiten werden danach wie Erfahrungszeiten behandelt und bei den Stufenlaufzeiten mitberücksichtigt.
Folgende Zeiten ohne Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg nicht:
Die Ausführungen zu I. 3. Buchstabe d) gelten entsprechend.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg, wenn sie nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen. Eine Verzögerung im Stufenaufstieg findet ebenfalls nicht statt, wenn die oberste Dienstbehörde (nach Artikel 1 Abs. 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse die senatorischen Behörden für ihren Geschäftsbereich) schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Die Anerkennung muss spätestens bis zum Ende der Beurlaubung erteilt worden sein.
Hierbei handelt es sich um Zeiten einer freiwilligen Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldatinnen und Soldaten (Eignungsübung).
Die Ausführungen unter I. 3. Buchstabe a) gelten entsprechend. Da es sich um Verzögerungszeiten innerhalb eines bestehenden Dienstverhältnisses handelt, ist § 9 Abs. 7 ArbPlSchG (für Richterinnen und Richter i.V.m. § 9 Abs. 11 ArbPlSchG) und § 16 ArbPlSchG einschlägig.
Die Unterbrechungszeit reicht vom ersten Tag ohne Anspruch auf Bezüge bis zu dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem die Bezügezahlung wiederaufgenommen wird. Liegt eine Unterbrechung z. B. wegen Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungszeit von mehr als drei Jahren vor, beginnt die hier maßgebende Unterbrechungszeit mit dem Tag nach Ablauf der Dreijahresfrist. Ist die Zahlung von Bezügen für einen zusammenhängenden Zeitraum aus unterschiedlichen Gründen unterbrochen, liegt gleichwohl nur eine Unterbrechung vor.
Abgesehen davon ist bei der Berechnung und Rundung jeder Unterbrechungszeitraum für sich zu betrachten. Tage, die am Ende der Unterbrechungszeit keinen vollen Monat mehr ergeben, bleiben unberücksichtigt und werden auch nicht einem späteren Unterbrechungszeitraum zugerechnet. Daraus folgt, dass sog. „Flexi“-Beurlaubungen (max. 28 Tage) sich grundsätzlich nicht mehr auf den Stufenaufstieg auswirken, es sei denn, die Beurlaubung wird durch weiteren Sonderurlaub auf über 30 Tage ausgeweitet.
Beispiel:
Unterbrechungszeiträume nach § 25 Abs. 4 Satz 1 BremBesG, soweit keine Zeiten nach § 25 Abs. 4 Satz 2 BremBesG vorliegen. | Verzögerter |
01.05. – 30. 06. 2010 | 2 Monate |
01.07. – 14. 08. 2010 | 1 Monat und |
8. Mehrfachberücksichtigung von Kinder- und Pflegezeiten (§ 25 Abs. 6 und 7 BremBesG):
Zeiten der Kinderbetreuung und der Pflege naher Angehöriger sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie bereits bei der erstmaligen Stufenbestimmung zum Tragen gekommen sind. Die Regelung stellt sicher, dass die Beamtin oder der Beamte jeweils nur einmal von einem berücksichtigungsfähigen Tatbestand – entweder für die Stufenzuordnung oder für die Nichtverzögerung des regelmäßigen Aufsteigens – profitiert.
9. Anrechnung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach bisherigem Recht
(§ 25 Abs. 8 BremBesG):
Soweit die Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt worden sind, sind sie auf die Zeiten nach § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 BremBesG anzurechnen. Diese Zeiten werden also nicht erneut in die Anrechnung einbezogen.
II. § 33 BremBesG (Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R):
1. Entsprechende Anwendung des § 25 BremBesG:
Hinsichtlich der bei der erstmaligen Stufenfestsetzung bei einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt nach § 33 BremBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten sind die Regelungen des § 25 BremBesG entsprechend anzuwenden. Insoweit wird auf die dortigen Erläuterungen verwiesen. Als für die Einstellung in fachlicher Hinsicht förderliche Zeiten im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG sind regelmäßig auch die in § 10 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes genannten hauptberuflichen Zeiten
anzuerkennen.
Zeiten in einem Beamtenverhältnis ab der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (ehemals „höherer Dienst“) sind gleichwertige Beamtenzeiten und damit zwingend als Erfahrungszeiten anzuerkennen.
2. Neufestsetzung der Erfahrungsstufe:
Auch im Bereich der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 ist im Falle einer länderübergreifenden Versetzung in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen sowie bei einem landesinternen Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnungen A, B, C oder W in ein Amt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 der Besoldungsordnung R die Erfahrungsstufe neu festzusetzen.
III. Übergangsvorschrift (§ 81 BremBesG):
Am 1. August 2020 bestandskräftige Festsetzungen des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und
R 2 der Besoldungsordnung R bleiben von der Neuregelung der §§ 25 und 33 unberührt. Eine Neufestsetzung der Erfahrungsstufe für die am 31. Juli 2020 vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter erfolgt nicht.
IV. Zuschlag zu den Dienstbezügen in Fällen des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand (§ 57a BremBesG):
Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Beamtin oder der Beamte zustimmt oder dies beantragt. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Lehrerinnen und Lehrer besteht die Möglichkeit, den Eintritt in den Ruhestand um fünf Jahre hinauszuschieben. Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter schiebt die oberste Dienstbehörde auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit den Eintritt in den Ruhestand um bis zu zwei Jahre hinaus, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Für Zeiträume, in denen der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wurde, erhält die Beamtin oder der Beamte bzw. die Richterin oder der Richter einen Zuschlag zu den Dienstbezügen in Höhe von 8 % des jeweils zustehenden Grundgehaltsbetrages. Der Zuschlag ist monatlich mit den Dienstbezügen zu zahlen und nicht ruhegehaltfähig. Bei der Berechnung des Zuschlags bleiben Amts- und Stellenzulagen unberücksichtigt. Der Zuschlag wird auch in den Fällen gezahlt, in denen der Ruhestand vor dem 1. August 2020 hinausgeschoben wurde und das Dienstverhältnis am 1. August 2020 noch andauert (Bestandsfälle).
V. Aufhebung von Rundschreiben:
Das Rundschreiben des Senators für Finanzen 16/2013 wird hiermit aufgehoben.
Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de
Red. Anm.:
Gemäß Nr. 11 des Rundschreibens 01/2024 vom 10.01.2024 wird der Punkt "Neuregelung zur Bestimmung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und R nach Erfahrungsstufen" am 09.01.2024 aufgehoben.
Red. Anm.:
Gemäß Nr. 11 des Rundschreibens 01/2024 vom 10.01.2024 wird der Punkt "Neuregelung zur Bestimmung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und R nach Erfahrungsstufen" am 09.01.2024 aufgehoben.