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Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt
(brema) über die Zurverfügungstellung der
notwendigen personellen und sachlichen Mittel für
die Kommissionen nach § 35 Abs. 2 des
Rundfunkstaatsvertrages
(Kommissionsfinanzierungssatzung – KFS)
Vom 25. Juni 2008
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.01.2009 (Brem.ABl. 2009 S. 867)
Aufgrund von § 35 Abs. 10 Satz 4 des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaats -vertrag – RStV) vom 31. August 1991 in der Fassung des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 19. Dezember 2007 erlässt auf Empfehlung der Gesamtkonferenz vom 25. Juni 2008 die Bremische Landesmedienanstalt (brema) folgende Satzung zur Ausführung von § 35 Abs. 10 Satz 1 - 3 RStV:
Die Landesmedienanstalten stellen den Kommissionen nach § 35 Abs. 2 RStV die notwendigen personellen und sachlichen Mittel (notwendiger Aufwand) zur Verfügung. Dies geschieht durch die Buchführende Stelle der Landesmedienanstalten, der die Landesmedienanstalten zu diesem Zweck Mittel zuführen. Den notwendigen Aufwand weisen die Kommissionen jeweils in Wirtschaftsplänen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, aus.
(1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird eine Buchführende Stelle eingerichtet. Die Buchführende Stelle hat ihren Sitz am Ort der gemeinsamen Geschäftsstelle nach § 35 Abs. 7 Satz 1 RStV. Die Geschäfte der Buchführenden Stelle nimmt die/der gesetzliche Vertreter/in der Landesmedienanstalt wahr, die/der von der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder dazu für drei Jahre beauftragt wird. Die Beauftragung kann wiederholt erfolgen. Sie/Er ist Beauftragte/r für den Haushalt und wird durch die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt.
(2) Die Buchführende Stelle ist ermächtigt, Rechtsgeschäfte zur Erfüllung des Zwecks dieser Satzung mit Wirkung für und gegen die Landesmedienanstalten abzuschließen. Im Rahmen von § 5 Abs. 3 kann die Buchführende Stelle den Leiterinnen/Leitern der Geschäftsstellen nach § 35 Abs. 7 RStV Untervollmacht erteilen.
(1) Rechnungsjahr für die Wirtschaftspläne der Kommissionen ist das Kalenderjahr.
(2) Für Aufstellung und Vollzug der Wirtschaftspläne gilt das Landeshaushaltsrecht des Sitzlandes der gemeinsamen Geschäftsstelle entsprechend. Soweit und solange der Sitz noch nicht festgelegt ist, ist das Landeshaushaltsrecht des Landes, dessen Landesmedienanstalt die/den Beauftragte/n für den Haushalt stellt, entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Wirtschaftspläne der Kommissionen werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(4) Als Einnahmen sind ausschließlich Zuführungen seitens der Landesmedienanstalten vorzusehen.
(5) Die Buchführende Stelle hat darauf hinzuwirken, dass die Wirtschaftspläne der Kommissionen der DLM spätestens bis zum 15. September eines Jahres vorliegen. Die DLM beschließt auf der der Vorlage der Wirtschaftspläne folgenden Sitzung über die Höhe des notwendigen Aufwands der Kommissionen. Die DLM setzt die Wirtschaftspläne der Kommissionen in Kraft.
(1) Zur Deckung des notwendigen Aufwands der Kommissionen leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen aus ihrem Anteil nach § 10 RFinStV in Höhe von 75 % der nach § 2 Absatz 3 der von der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) am 19. August 2009 beschlossenen Satzung (Fundstelle) zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks festgelegten Gebühren an die Buchführende Stelle (Zuführungen). Der um die Zuführungen nach Satz 1 geminderte notwendige Aufwand der Kommissionen wird durch Leistungen aller Landesmedienanstalten an die Buchführende Stelle gedeckt. Die Höhe der Zuführungen nach Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der Grundsätze für die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) jährlich festzulegenden Finanzierungsschlüssel.
(2) Soweit Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 den notwendigen Aufwand der Kommissionen für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie zur Deckung des im Folgejahr notwendigen Aufwands der Kommissionen zu übertragen. Zinserträge sind ebenfalls zur Deckung des notwendigen Aufwands im Folgejahr zu verwenden.
(3) Die Beträge für den regelmäßigen notwendigen Aufwand der Kommissionen werden den Landesmedienanstalten von der Buchführenden Stelle mitgeteilt und von den Landesmedienanstalten eine Woche nach Absendung der Mitteilung, spätestens zum 1. des folgenden Monats, geleistet. Im Übrigen erfolgen die Zuführungen nach Bedarf. Die Buchführende Stelle ist berechtigt, von den Landesmedienanstalten Abschlagszahlungen zu fordern, soweit der Kassenstand den Betrag von € 50 000 unterschreitet.
§ 5
Vollzug des Wirtschaftsplans
(1) Die Bewirtschaftung der Mittel der Kommissionen obliegt deren Geschäftsstellen.
(2) Die Buchführende Stelle hat für den notwendigen Aufwand der Kommissionen und die Zuführungen eine gesonderte Haushalt-, Buch- und Kassenführung zu gewährleisten. Die Geschäftsstellen der Kommissionen führen je eine Handkasse.
(3) Im Rahmen des notwendigen Aufwands sind die Leiterinnen oder Leiter der Geschäftsstellen bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen mit Wirkung für und gegen die Landesmedienanstalten bis zur Höhe von € 5 000 einzugehen. Bei rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen bis zur Höhe von € 25 000 bedarf sie oder er die Gegenzeichnung durch die jeweiligen Vorsitzenden der Kommissionen. Beim Eingehen rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen in einer Höhe von über € 25 000 bedarf es eines Beschlusses der Kommissionen. Bei Rechtsgeschäften, die Lieferungen oder Leistungen im Sinne der VOL oder der VOB zum Gegenstand haben und bei denen eine Verpflichtung in Höhe von über € 400 eingegangen wird, sind, außer bei Gutachtenaufträgen, mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Gutachtenaufträgen, bei denen eine Verpflichtung in Höhe von über € 12 500 eingegangen wird, oder bei Rechtsgeschäften, die Lieferungen oder Leistungen im Sinne der VOL oder der VOB zum Gegenstand haben und bei denen eine Verpflichtung in Höhe von über € 25 000 eingegangen wird, bedarf es eines Ausschreibungsverfahrens. Beschlüsse nach Sätzen 2 und 3 sind vor dem Eingehen von vertraglichen Verpflichtungen der Buchführenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und die Vergabe von Gutachten sowie die Beauftragung von Sachverständigen bedürfen ab einem Betrag von € 12 500 der Zustimmung durch die DLM.
(4) Zum 1. Oktober des Rechnungsjahres teilt die Buchführende Stelle den Landesmedienanstalten die voraussichtlich im Rechnungsjahr noch erforderlichen Zuführungen mit. Zum 1. Dezember des Rechnungsjahres ruft die Buchführende Stelle die dann voraussichtlich noch erforderlichen Zuführungen ab.
(5) Dem Vorsitzendem der DLM sowie dem Beauftragten für Verwaltungsangelegenheiten der DLM oder jeweils von ihnen beauftragte Personen hat die Buchführende Stelle jederzeit Einsicht in die Haushalt-, Buch- oder Kassenführung zu gewähren.
(6) Nachbewilligungen sind nur zulässig, wenn für die beabsichtigte Mehrausgabe Deckung durch entsprechende Minderausgaben innerhalb der Wirtschaftspläne der Kommissionen möglich ist. Im anderen Fall ist ein Nachtragswirtschaftsplan aufzustellen, auf den § 3 entsprechend anzuwenden ist. Nachbewilligungen bis zu einem Betrag von € 1 000 können die Leiter/innen der Geschäftsstellen, bis zu einem Betrag von € 2 500 die/der Vorsitzende der Kommissionen und über € 2 500 das Plenum der Kommissionen beschließen. Nachbewilligungen über € 2 500 bedürfen der Zustimmung durch die DLM.
§ 6
Abschluss des Rechnungsjahres
(1) Die Buchführende Stelle leitet den Landesmedienanstalten bis zum 31. Januar des Folgejahres jeweils vorläufige Jahresrechnungen zu.
(2) Die Buchführende Stelle hat nach Abschluss des Rechnungsjahres unverzüglich die Jahresabrechnungen und einen Bericht über die Durchführung der Wirtschaftspläne zu erstellen.
(3) Die Jahresrechnungen werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder den die DLM mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder bestellt, geprüft. Sie legt auch den Prüfungsumfang fest.
(4) Die Jahresrechnungen, den Bericht und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers legt die Buchführende Stelle der DLM bis zum 30. Juni des neuen Rechnungsjahres vor, die mit der in Absatz 2 genannten Mehrheit über die Entlastung der Buchführenden Stelle beschließt.
(1) Arbeitsverträge mit dem Personal der Geschäftsstellen der Kommissionen werden von der Buchführenden Stelle im eigenen Namen und auf Rechnung der Landesmedienanstalten geschlossen. Die Besetzung von Personalstellen ist nur zulässig im Rahmen des Stellenplanes, der Teil des jeweiligen Wirtschaftsplanes der Kommissionen ist.
(2) Arbeitsverhältnissen sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge zugrunde zu legen. Außertarifliche Eingruppierungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Dienstvorgesetzte/r für das Personal der Kommissionsgeschäftsstellen ist die in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Person. Das Personal hat die fachlichen Weisungen der jeweiligen Vorsitzenden der Kommissionen oder der von ihr / ihm beauftragten Person zu befolgen.
(4) Bei Aushilfskräften gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 3 entsprechend.
Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Mietverhältnisse) werden von der Buchführenden Stelle abgeschlossen.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Kündigung
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zuvor in den amtlichen Verkündigungsblättern der Länder zu veröffentlichen.
(2) Diese Satzung wird spätestens bis zum 29. Februar 2012 überprüft.
(3) Unabhängig von der Geltungsdauer dieser Satzung besteht (bis zum 31. August 2013) die Verpflichtung aller Landesmedienanstalten, die von der Buchführenden Stelle auf Rechnung der Landesmedienanstalten nach §§ 2, 5, 7 und 8 eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.
(4) Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden die Verwaltungsvereinbarung-KEK (WKEK) und die Verwaltungsvereinbarung-KJM (WKJM) einvernehmlich aufgehoben.
Bremen, den 25. Juni 2008
Bremische Landesmedienanstalt