Satzung über den Anschluss der Kammerangehörigen
der Zahnärztekammer Bremen
an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin
(Anschlusssatzung)
Vom 7. Dezember 2021
Aufgrund des § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1425, 1434), hat die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Bremen am 7. Dezember 2021 folgende Anschlusssatzung beschlossen:
§ 1 Präambel
Die Satzung über den Anschluss der Angehörigen der Zahnärztekammer Bremen an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin beruht auf den Bestimmungen des § 11 des Bremischen Heilberufsgesetzes, des Berliner Heilberufekammergesetzes sowie der Anschlusssatzung der Zahnärztekammer Berlin in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1.
Es gelten die Bestimmungen der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin in der jeweils gültigen Fassung. Soweit in der Satzung des Versorgungswerkes von Angehörigen der Zahnärztekammer Berlin die Rede ist, sind damit auch die Angehörigen der Zahnärztekammer Bremen eingeschlossen.
- 2.
Die Mitglieder des Versorgungswerkes, die der Zahnärztekammer Bremen angehören, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Versorgungswerkes aus dem Kammerbereich Berlin.
§ 3 Mitgliedschaft kraft Satzung
- 1.
Für Zahnärzte, die nach Inkrafttreten dieser Satzung Pflichtmitglied der Zahnärztekammer Bremen werden, gelten die Bestimmungen der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin in der jeweils gültigen Fassung.
- 2.
Aus dem Versorgungswerk scheiden die Bremer Mitglieder aus, wenn sie nicht mehr der Zahnärztekammer Bremen angehören, es sei denn, sie erklären gegenüber dem Versorgungswerk im Rahmen der Satzungsregelungen die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten.
- 3.
Eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausschließlich nach den Regelungen der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin möglich.
§ 4 Beteiligung an den Organen
- 1.
Die Mitglieder des Versorgungswerkes aus dem Kammerbereich der Zahnärztekammer Bremen sind an den Organen des Versorgungswerkes zu beteiligen.
- 2.
Auf den Kammerbereich der Zahnärztekammer Bremen entfallen als Mitglieder der Organe des Versorgungswerkes jeweils ein Mitglied in der Vertreterversammlung, ein Mitglied im Verwaltungsausschuss und ein Mitglied im Aufsichtsausschuss.
- 3.
Die Zahnärztekammer Bremen benennt gegenüber dem Versorgungswerk mit Beschlussfassung dieser Anschlusssatzung, spätestens mit Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Versorgungswerkes über den am 31. Dezember vor Beginn der Amtsperiode der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes festgestellten Anteil der Beteiligung, die auf den Kammerbereich der Zahnärztekammer Bremen entfallenden Vertreter.
- 4.
Die von der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie des Aufsichtsausschusses aus dem Kammerbereich der Zahnärztekammer Bremen dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstands der Zahnärztekammer Bremen sein.
§ 5 Bisherige Mitgliedschaften
- 1.
Bisherige Mitgliedschaften im Versorgungswerk von Angehörigen der Zahnärztekammer Bremen bestehen unverändert fort.
- 2.
Bestehende Befreiungen von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bestehen unverändert fort, solange die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach der Satzung des Versorgungswerkes weiter vorliegen.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anschlusssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anschlusssatzung vom 23. März 2007 (Brem.ABl. S. 541) außer Kraft.
Die vorstehende Satzung über den Anschluss der Kammerangehörigen der Zahnärztekammer Bremen an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin wird gemäß § 22 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1425, 1434) im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen genehmigt.
Bremen, den 21. Dezember 2021
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz