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ANLAGE
Die Regelungen im Überblick:
kurzzeitige Arbeitsverhinderung akuter Pflegefall | Pflegezeit Teilzeitbeschäftigung oder vollständige Freistellung vom Dienst | Familienpflegezeit längerfristige Pflege, Teilzeitbeschäftigung |
gem. § 19 Absatz 1 Nr. 5 Bremische Urlaubsverordnung | ||
kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage | Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung von bis zu 6 Monaten | Teilzeitbeschäftigung mit mind. 15 Stunden wöchentlich von bis zu 24 Monaten |
Weiterzahlung der Besoldung | pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung | pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung |
Anspruch auf Beihilfe | Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung | Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung |
Betreuung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase von bis zu 3 Monaten | ||
Beihilfeberechtigung besteht auch bei vollständiger Freistellung vom Dienst | Beihilfeberechtigung besteht | |
besondere Förderungsmöglichkeit durch Vorschuss | besondere Förderungsmöglichkeit durch Vorschuss | |
Antragsfristen | ||
Kurzfristig | 10 Arbeitstage | 8 Wochen |
Soll eine Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden, so muss sie sich zeitlich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist in dieser Konstellation spätestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen. Ausnahme: die Betreuung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase. | ||
Pflegezeit und Familienpflegezeit sind zusammen auf insgesamt 24 Monate je (minderjähriger) pflegebedürftiger naher Angehöriger oder (minderjährigem) pflegebedürftigem nahen Angehörigen begrenzt. |