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(1) Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern einschließlich der abgabenrechtlichen Nebenleistungen erheben.
(2) Die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern werden in der Stadtgemeinde Bremen von den Landesfinanzbehörden, in der Stadtgemeinde Bremerhaven von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet. Die Tourismusabgabe wird für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet.
(3) Wird im Gerichtsverfahren eine Abgabenregelung für rechtsungültig erklärt, so kann eine neue Abgabenregelung, die die gleiche oder eine gleichartige Abgabe betrifft, rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Rückwirkung erstreckt sich auf die Zeit seit dem Inkrafttreten der für ungültig erklärten Abgabenregelung und auf die Bestimmungen der neuen Abgabenregelung, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung beabsichtigt war. Sie erstreckt sich nicht auf die unanfechtbar gewordenen Fälle nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung.
(1) In der Stadtgemeinde Bremen wird die Gewerbesteuer von den Landesfinanzbehörden verwaltet; die Grundsteuer wird von den Landesfinanzbehörden verwaltet.
(2) In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird die Gewerbesteuer unbeschadet der Regelung in § 8 Abs. 3 von den Landesfinanzbehörden verwaltet; die Grundsteuer wird von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet.
Für die Grunderwerbsteuer beginnt die Festsetzungsfrist in den Fällen, in denen der Rechtsvorgang zu einer Eintragung des Grunderwerbs in das Grundbuch führen kann, nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber des Grundstücks als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist.
(1) Auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden oder von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet werden, finden, wenn sich ihre Geltung nicht schon aus Bundesrecht ergibt, nachstehende Gesetze und die Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung in der jeweiligen bundesrechtlichen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit nicht andere Gesetze Abweichendes bestimmen:
die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), § 30 mit der Maßgabe, dass
bei der Hundesteuer in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden darf,
bei Verdacht von Verstößen gegen § 284 des Strafgesetzbuches oder Verstößen gegen §§ 2 und 4 bis 6 Bremisches Spielhallengesetzes mit der Maßgabe, dass die insoweit erlangten Kenntnisse der nach dem Bremischen Spielhallengesetz zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen,
bei Verdacht von Verstößen gegen § 284 des Strafgesetzbuches oder Verstößen gegen §§ 5 und 5a des Bremischen Glückspielgesetzes mit der Maßgabe, dass die insoweit erlangten Kenntnisse der nach dem Bremischen Glückspielgesetz zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen.
die Übergangsvorschriften des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),
das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (BGBl. I S. 2369),
§ 77 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909).
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben im Sinne des § 22 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen vom 3. Juli 1956 (SaBremR 70-c-1) und des § 23 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (SaBremR 780-a-1) sowie die von der Landeshauptkasse Bremen erhobenen Verbandsbeiträge im Sinne von § 28 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Vollstreckung von Geldforderungen im Sinne des § 1 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448). Der Siebente Teil der Abgabenordnung (Absatz 1 Nr. 1) findet keine Anwendung auf die von der Landeshauptkasse Bremen erhobenen Verbandsbeiträge (Absatz 2 Nr. 2)
(4) Auf die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern ist § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
Bei Anwendung der in § 3 Abs. 1 genannten Gesetze und Rechtsvorschriften treten
bei den von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwalteten Steuern an die Stelle des Finanzamts und an die Stelle der Oberfinanzdirektion die Behörden der Stadtgemeinde Bremerhaven,
bei den in § 3 Abs. 2 bezeichneten Abgaben, soweit sie von der Landeshauptkasse Bremen verwaltet werden, diese an die Stelle des Finanzamts.
(1) Die nach gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen zu erhebenden öffentlich-rechtlichen Abgaben können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung allgemein festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn
die Abgabenpflicht neu begründet wird,
der Abgabenschuldner wechselt,
der Abgabensatz sich gegenüber der letzten Veranlagung ändert.
(1) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt, daß die Abgabenschuldner die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten haben, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Heranziehungsbescheid ergeben.
(2) Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Heranziehungsbescheid zugegangen wäre.
(1) Die Ertragshoheit bei örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, wie sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes tatsächlich gilt, bleibt unberührt. Zu ihrer Änderung bedarf es eines Landesgesetzes.
(2) Die auf Grund des bisher geltenden Rechts erlassenen Abgabengesetze, Abgabensatzungen oder sonstigen abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben bis zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Aufhebung in Kraft.
(3) Soweit die Lohnsummensteuer bisher von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet wird, behält es dabei sein Bewenden.