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Kostenverordnung der Umweltverwaltung (UmwKostV)

Veröffentlichungsdatum:18.09.2002 Inkrafttreten04.04.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.04.2019 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.08.2024 (Brem.GBl. S. 696)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 423
Gliederungsnummer:203-c-9

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juris-Abkürzung: UmwKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-9
Amtliche Abkürzung:UmwKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-9
Kostenverordnung der Umweltverwaltung
(UmwKostV)
Vom 27. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.04.2019 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.08.2024 (Brem.GBl. S. 696)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der Umweltverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Berechnung von Gebühren nach Herstellungs- oder Ausbaukosten

(1) Bei baulichen Anlagen, Bauteilen und sonstigen Anlagen sind die Herstellungs- oder Ausbaukosten Berechnungsgrundlage für die Gebühren. Für die Berechnung der Herstellungs- oder Ausbaukosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten und Lieferungen heranzuziehen, die für die Herstellung oder Änderung oder den Ausbau der Anlage erforderlich sind. Dazu gehören auch die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie die anfallenden Steuern.

(2) Die Herstellungs- oder Ausbaukosten werden von der zuständigen Behörde geschätzt, wenn die oder der Gebührenpflichtige diese nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nachweist. Das gleiche gilt, wenn von der Genehmigung oder dem Planfeststellungsbeschluss kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht oder der Antrag zurückgenommen wird.

§ 2a
Erhebung von Gebühren für Beratungen vor Antragstellung

(1) Werden im Vorfeld eines beabsichtigten Antrags zur Genehmigung, Plangenehmigung oder Planfeststellung für die Errichtung von Anlagen Beratungsleistungen durch die zuständige Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde erbracht, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird, können Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 20 Stunden kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Die Berechnung der Gebühr erfolgt dabei nach Ziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Beratung zur Gestattungspflichtigkeit eines Vorhabens erfolgt und sich im Zuge der Beratung ergibt, dass ein Vorhaben keinem Gestattungsverfahren unterliegt oder das Vorhaben so verändert wird, dass eine Gestattungspflicht entfällt.

(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn nach erfolgter Antragstellung eine Entscheidung der Behörde über den Antrag ergeht. Wird der Antrag vom Vorhabensträger nach förmlicher Antragstellung zurückgenommen, gilt § 9 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes, wenn eine Tarifziffer des anliegenden Kostenverzeichnisses nicht etwas anderes regelt.

§ 3
Übergangsvorschrift

(1) Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

(2) Die Gebührentatbestände der Anlage 1 zu § 1 Nr. 80 finden auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 11. Mai 2006 begonnen haben, soweit dafür Gebühren noch nicht erhoben wurden.

§ 4
Verordnungsermächtigung
an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt und Energie ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 27. August 2002

Der Senat

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Umweltverwaltung

Inhaltsverzeichnis

 

 

Tarifziffer

Rechtsgebiet

 

 

1

Abfallrecht

10

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

11

Nachweisverordnung

12

Entsorgungsfachbetriebeverordnung

13

Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

14

Altholzverordnung

15

Transportgenehmigungsverordnung

16

Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen

17

Verpackungsverordnung

18

Maßnahmen aufgrund von Verordnungen und sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts

 

 

2

Immissionsschutzrecht

20

Bundes-Immissionsschutzgesetz

21

Bundes-Immissionsschutzverordnungen und Verwaltungsvorschriften

 

 

3

Wasserrecht

30

Wasserhaushaltsgesetz und Bremisches Wassergesetz

31

Anlagenverordnung - VAwS -

32

Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wasserrechts

33

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

 

 

4

Entwässerungsrecht

40

Entwässerungsortsgesetz

41

Kanaltiefen

42

Anliegerbescheinigungen

 

 

5

Naturschutz-/Jagdrecht

50

Bundes-Naturschutzgesetz und Bremisches Naturschutzgesetz

51

Artenschutz

52

Baumschutzverordnung

53

Umweltschadensgesetz

54

Jagdwesen, Fischerei, Wildschutz

55

Bundeswildschutzverordnung

56

frei

57

Bremisches Waldgesetz

 

 

6

Bodenschutzrecht/Altlasten

60

Bundes-Bodenschutzgesetz

 

 

7

Umweltinformationsrecht

70

Umweltinformationsgesetz

 

 

8

Energieaufsicht, Strompreise

80

Energiewirtschaftsgesetz

81

Bremisches Energiegesetz

82

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

 

 

9

Umweltverträglichkeit

1

Abfallrecht

10

Maßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG

10.1

Maßnahmen im Zusammenhang mit Deponien

 

10.1.1

Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG, soweit keine Herstellungskosten anfallen

nach Zeit- und
Sachaufwand,
mindestens 575

10.1.2

Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG bei Herstellungskosten von

 

 

bis zu 57 500 Euro

30 v. T. der
Herstellungskosten,
mindestens 575

 

mehr als 57 500 Euro
bis zu 250 000 Euro

1 725
zuzüglich 16 v. T. der
57 500 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 250 000 Euro
bis zu 500 000 Euro

5 750
zuzüglich 9 v.T. der
250 000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 500 000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro

8 350
zuzüglich 8,5 v.T. der
500 000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 5 Mio. Euro

27 900
zuzüglich 4 v.T. der
2,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 5 Mio. Euro
bis zu 50 Mio. Euro

39 400
zuzüglich 3,65 v.T.
der 5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 50 Mio. Euro

228 500
zuzüglich 0,5 v.T. der
50 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten,
insgesamt jedoch
höchstens 345 000

 

 

 

 

Anmerkungen:

a)

Schließt das Planfeststellungsverfahren und das Genehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

b)

Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungsverfahren erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von zugehörigen Hochbauten, die nicht Bestandteil der Anlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

10.1.3

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG

500 bis 10 000

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach 10.1.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn die Zulassung des vorzeitigen Beginns ohne wesentliche Änderung zum Planfeststellungsbeschluss oder zur Genehmigung führt.

 

10.1.4

Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG

290

10.1.5

Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins

je Tag

865

10.1.6

Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens

140

10.1.7

Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen

57

10.1.8

Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung

je

57

10.1.9

Prüfung der Anzeige nach § 31 Absatz KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG

50 v.H. der Gebühr
nach 10.1.1 oder
10.1.2, mindestens 290

10.1.10

Prüfung der Anzeige nach § 31 Absatz 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 BImSchG

140 bis 2 875

10.1.11

Nachträgliche Anordnung nach § 32 Absatz 4 KrW-/AbfG

290 bis 5 750

10.1.12

Anordnung zum Deponiebetrieb vor dem 11. Juni 1972 nach
§ 35 Absatz 1 KrW-/AbfG

290 bis 5 750

10.1.13

Aussprechung von Verpflichtungen zur Rekultivierung nach
§ 36 Absatz 2 KrW-/AbfG

30 bis 2 875

10.1.14

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach
§ 36 Absatz 3 KrW-/AbfG

250 bis 1 150

10.1.15

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach
§ 36 Absatz 5 KrW-/AbfG

115 bis 5 750

10.2

Sonstige Maßnahmen nach dem KrW-/AbfG

 

10.2.1

Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Absatz 2 KrW-/AbfG

7 v. T. des
Jahresumsatzes,
mindestens 575
höchstens 5 750

10.2.2

Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Absatz 3 KrW-/AbfG

7 v. T. des
Jahresumsatzes,
mindestens 575
höchstens 5 750

10.2.3

Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Absatz 4 KrW-/AbfG

7 v. T. des
Jahresumsatzes,
mindestens 170
höchstens 1 150

10.2.4

Genehmigung von Gebührensatzungen nach § 17 Absatz 5 KrW-/AbfG

nach Zeitaufwand,
mindestens 57
höchstens 2 875

10.2.5

Übertragung von Pflichten nach § 18 Absatz 2 KrW-/AbfG

7 v. T. des
Jahresumsatzes,
mindestens 575
höchstens 5 750

10.2.6

Treffen von Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG

nach Zeitaufwand,
mindestens 57
höchstens 2 875

10.2.7

Freistellung nach § 25 Absatz 3 KrW-/AbfG

300 bis 3 000

10.2.8

Ablehnung nach § 25 Absatz 3 KrW-/AbfG

300

10.2.9

Ausnahmegenehmigung nach § 27 Absatz 2 KrW-/AbfG

9 v.T. der Kosten,
die entstehen würden,
wenn die Ausnahme
nicht erteilt und Abfall
in vorhandenen
zugelassenen Anlagen
beseitigt werden würde

10.2.10

Übertragung von Abfallbeseitigung nach § 28 Absatz 2 KrW-/AbfG

7 v.T. des
Jahresumsatzes,
mindestens 57
höchstens 2 875

10.2.11

Erteilen von Auskünften über Anlagen nach § 38 Absatz 2 KrW-/AbfG

35 bis 575

10.2.12

Allgemeine Überwachung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zweiter Teilsatz KrW-/AbfG

nach Zeitaufwand,
mindestens 250
höchstens 5 000

 

 

 

 

Anmerkung zu 10.2.12:

 

 

Die Gebühr ist zu erheben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

 

10.2.13

Anordnung zur Überprüfung des Zustandes und Betriebes einer Abfallentsorgungsanlage nach § 40 Absatz 3 KrW-/AbfG

50

10.2.14

Abweichende Einstufung des Abfalls nach § 41 KrW-/AbfG i.V.m. § 3 Absatz 3 Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV

50 bis 290

10.2.15

Anordnung des Nachweisverfahrens über die Entsorgung von Abfällen nach § 44 Absatz 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Absatz 1 NachwV

57 bis 290

10.2.16

Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG

500 bis 2 500

10.2.17

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach
§ 50 Absatz 1 KrW-/AbfG

50 bis 300

10.2.18

Widerruf der Genehmigung nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG

140

10.2.19

Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften nach § 51 Absatz 2 Satz 1 KrW-/AbfG

57 bis 575

10.2.20

Untersagung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG

57 bis 575

10.2.21

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Absatz 2 KrW-/AbfG

115

10.2.22

Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften nach § 51 Absatz 2 Satz 1 KrW-/AbfG

57 bis 575

10.2.23

Untersagung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG

57 bis 575

10.2.24

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Absatz 2 KrW-/AbfG

115

 

 

 

11

Maßnahmen aufgrund der Nachweisverordnung - NachwV

 

11.1

Eingangsbestätigung an den Abfallerzeuger nach § 4 Satz 1 NachwV

30

11.2

Prüfung und Nachforderung von Unterlagen bei Unvollständigkeit nach § 4 Satz 3 NachwV

30 bis 230

11.3

Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Absatz 1 i.V.m. § 6 Absatz 1 NachwV oder materielle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Nachweisen

30 bis 5 750

11.4

Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 5 NachwV

140

11.5

Freistellung nach § 7 Absatz 3 NachwV

30 bis 5 750

11.6

Nachträgliche Auflagen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Absatz 4 Satz 2 NachwV

30 bis 140

11.7

Nachforderungen und Anordnungen aufgrund der Prüfung der vom Abfallerzeuger übersandten Entsorgungsnachweise (§ 7 Absatz 4 Satz 2 NachwV)

25 bis 150

11.8

Nachträgliche Anordnung für Nachweiserklärungen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 NachwV bei Freistellung und Privilegierung

30 bis 230

11.9

Anordnung und Widerruf nach § 8 NachwV

250 bis 5 000

11.10

Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 i.V.m. § 6 Absatz 1 NachwV oder Änderung oder Ergänzung von bestehenden Sammelentsorgungsnachweisen

60 bis 5 750

11.11

Ablehnung der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 i.V.m. § 6 Absatz 5 NachwV

140

11.12

Formelle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen

30 bis 140

11.13

Zulassung der Nachweisführung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften nach § 14 NachwV

30 bis 575

11.14

Freistellung nach § 14 NachwV

30 bis 5 750

11.15

Anordnungen nach § 22 Absatz 2 und 3 NachwV wegen Störungen des Kommunikationssystems

200 bis 2 000

11.16

Freistellung nach § 26 Absatz 1 NachwV

30 bis 290

11.17

Anordnung von Registerpflichten nach § 26 Absatz 2 NachwV

30 bis 290

11.18

Bestimmung von Nachweispflichten in besonderen Fällen nach § 27 Absatz 2 NachwV

50 bis 250

11.19

Überwachung der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle nach §§ 10 bis 13 NachwV oder nach § 4 Absatz 1 der POP-AbfallÜberwachungsverordnung, je Begleitschein


5,95

 

 

 

12

Maßnahmen aufgrund der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV

 

12.1

Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 EfbV

nach Zeitaufwand,
mindestens 140
höchstens 2 875

12.2

Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Absatz 4 EfbV

140

12.3

Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 EfbV

290 bis 575

 

 

 

13

Maßnahmen aufgrund der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

 

13.1

Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 11 Absatz 1 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

nach Zeitaufwand,
mindestens 140
höchstens 2 875

13.2

Widerruf der Anerkennung nach § 11 Absatz 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

140

 

 

 

14

Maßnahmen aufgrund der Altholzverordnung - AltholzV

 

14.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 AltholzV

57 bis 575

14.2

Anordnung nach § 6 Absatz 6 Satz 4 AltholzV

57 bis 575

 

 

 

15

Maßnahmen aufgrund der Transportgenehmigungsverordnung - TgV

 

15.1

Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV

250 bis 5 750

15.2

Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände nach § 8 TgV

50 bis 5 750

15.3

Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 TgV auf Antrag des Veranstalters

50 bis 500

15.4

Nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge
für einen einzelnen Teilnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 TgV

20 bis 100

15.5

Widerruf der Transportgenehmigung

nach Zeitaufwand,
mindestens 125

 

 

 

16

Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1), die durch Verordnung Nr. 664/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 (ABl. L 182 vom 12. Juli 2011, S. 2) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG

 

16.1

Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens stehen (Artikel 29 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 i.V.m. mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 AbfVerbrG)

290 bis 10 000

16.2

Durchführung von Analysen und Kontrollen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 i.V.m. § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben

50 bis 2 000

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben. Dies gilt auch für Kosten, die durch die Entnahme und Untersuchung durch Dritte entstehen.

 

16.3

Anordnung im Einzelfall gemäß § 13 i.V.m. § 7 Absatz 1 Nummer 3 AbfVerbrG

150 bis 2 500

16.4

Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006

30 bis 2 300

 

 

 

17

Maßnahmen aufgrund der Verpackungsverordnung - VerpackV

 

17.1

Erteilung einer Freistellung nach § 6 Absatz 3 Satz 11 der VerpackV

5 000 bis 25 000

17.2

Änderung, nachträgliche Befristung oder Verlängerung des Feststellungsbescheides nach § 6 Absatz 3 Satz 12 VerpackV

290 bis 5 000

17.3

Widerruf nach § 6 Absatz 4 VerpackV

nach Zeitaufwand,
mindestens 140

17.4

Überprüfung der nach der VerpackV vorzulegenden Mengenstromnachweise

575 bis 10 000

 

 

 

18

Maßnahmen aufgrund von Verordnungen und sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts

 

18.1

Maßnahmen aufgrund der Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV

 

18.1.1

Ausnahme nach § 6 Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV

575 bis 5 750

 

Anmerkung:

 

 

Die Kosten für externe Gutachten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

18.2

Maßnahmen aufgrund der Deponieverordnung - DepV

 

18.2.1

Verlängerung des Zeitraumes für die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern nach § 1 Absatz 3 Nummer 6 DepV

57 bis 575

18.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 oder 4 DepV

57 bis 575

18.2.3

Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV

290 bis 2 875

18.2.4

Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit von Kontrollanalysen nach § 8 Absatz 4 Satz 3 DepV

57 bis 575

18.2.5

Zustimmung von Ausnahmen nach § 8 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 Satz 2 DepV

57 bis 575

18.2.6

Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV

57 bis 575

18.2.7

Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 4 DepV

57 bis 575

18.2.8

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 DepV

57 bis 575

18.2.9

Anordnung nach § 11 Absatz 4 DepV

57 bis 575

18.2.10

Anordnung der Stillegung nach § 12 Absatz 1 DepV

170 bis 1 450

18.2.11

Herabsetzung der Anforderungen nach § 12 Absatz 6 DepV

290 bis 2 875

18.2.12

Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 DepV

57 bis 575

18.2.13

Zulassung des Weiterbetriebes einer oberirdischen Deponie nach § 14 Absatz 2 DepV

290 bis 5 750

18.2.14

Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Absatz 6 DepV

290 bis 5 750

18.2.15

Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 14 Absatz 7 DepV

57 bis 575

18.2.16

Zulassung einer gezielten Befeuchtung des Abfallkörpers nach § 24 Absatz 8 DepV

57 bis 575

18.2.17

Festlegung, Neufestsetzung oder Freigabe einer Sicherheit nach
§ 19 Absatz 4 oder 5 DepV

57 bis 575

18.2.18

Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 23 DepV

57 bis 575

18.3

Maßnahmen aufgrund der Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV

 

18.3.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3 GewAbfV

57 bis 575

18.3.2

Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung nach § 3 Absatz 4 S. 4 GewAbfV

57 bis 575

18.4.

Maßnahmen aufgrund der Altölverordnung - AltölV

 

18.4.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 2 S. 2

57

18.5

Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts

 

18.5.1

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem KrW-/AbfG oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

57 bis 2 875

2

Immissionsschutzrecht

 

20

Maßnahmen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG

 

20.1

Genehmigungen nach den §§ 4, 16 und 19 BImSchG, soweit keine Herstellungskosten anfallen

nach Zeit- und
Sachaufwand,
mindestens 575

20.2

Genehmigungen nach den §§ 4, 16 und 19 BImSchG bei Herstellungskosten von

 

 

bis zu 57 500 Euro

30 v.T. der
Herstellungskosten,
mindestens 575

 

mehr als 57 500 Euro
bis zu 250 000 Euro

1 725
zuzüglich 16 v.T.
der 57 500 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 250 000 Euro
bis zu 500 000 Euro

5 750
zuzüglich 9 v.T.
der 250 000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 500 000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro

8 350
zuzüglich 8,5 v.T.
der 500 000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 5 Mio. Euro

27 900
zuzüglich 4 v.T.
der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 5 Mio. Euro
bis zu 50 Mio. Euro

39 400
zuzüglich 3,65 v.T.
der 5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 50 Mio. Euro

228 500
zuzüglich 0,5 v.T.
der 50 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten,
insgesamt jedoch
höchstens 345 000

 

 

 

 

Anmerkungen:

a)

Schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein (§ 13 BImSchG), so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. Sofern innerhalb des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

b)

Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von zugehörigen Hochbauten, die nicht Bestandteil der Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

20.3

Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins

je Tag

865

20.4

Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG

Gebühr nach 20.2 ff.
für den genehmigten
Teil der Anlage

20.5

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG

290 bis 5 750

20.6

Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG

290 bis 11 500

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nummer 20.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt.

 

20.7

Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens

140

20.8

Zuschlag für die Prüfung von Änderungsanträgen, die vor Fertigstellung einer Anlage gestellt werden

je Antrag

140

20.9

Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen gemäß § 7 der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG

57

20.10

Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung

je

57

20.11

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Vorbescheides nach § 9 Absatz 2 BImSchG

290

20.12

Prüfung der Anzeige nach § 15 Absatz 2 BImSchG

50 v.H. der Gebühr
nach 20.2,
mindestens 290

20.13

Prüfung der Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG

140 bis 2 875

20.14

Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Absatz 3 BImSchG

115

 

Anmerkung zu 20.1 bis 20.13:

 

 

Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden 20 v.H. der Gebühr erstattet. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.

 

20.15

Nachträgliche Anordnung nach § 17 Absatz 1 bis 3 BImSchG

140 bis 5 750

20.16

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Absatz 1 BImSchG

170 bis 1 725

20.17

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 BImSchG

170 bis 1 725

20.18

Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten (§ 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG)

140

20.19

Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG

140 bis 1 725

20.20

Anordnungen im Einzelfall nach § 24 BImSchG

90 bis 5 750

20.21

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 25 BImSchG

90 bis 1 725

20.22

Entscheidung über die Bekanntgabe als Messstelle (§ 26 BImSchG)

290 bis 1 150

20.23

Fristverlängerung zu 20.22

140

20.24

Entscheidung über die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29 a Absatz 1 Satz 1 BImSchG

290 bis 1 450

20.25

Fristverlängerung zu 20.24

140

20.26

Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG

140 bis 1 450

 

Anmerkung:

 

 

Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 BImSchG gestattet, zuzüglich

57 bis 575

20.27

Prüfung von Stichproben nach § 52 Absatz 3 BImSchG

35 bis 170

20.28

Entnahme von Stichproben (z.B. nach der 3. BImSchV)

35 bis 170

 

Anmerkung:

 

 

Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.

 

20.29

Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 2 oder 3 BImSchG

 

 

a)

auf Einhaltung der Pflichten nach § 5 BImSchG und der Auflagen der Genehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zu § 1 Absatz 1 der 4. BImSchV,

345 bis 6 900

 

b)

auf Einhaltung der Pflichten nach § 5 BImSchG und der Auflagen der Genehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zu § 1 Absatz 1 der 4. BImSchV,

170 bis 3 450

 

bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen auf Einhaltung der Pflichten nach § 22 BImSchG, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Bestimmungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung nicht erfüllt werden oder Anordnungen geboten sind.

nach Zeitaufwand,
mindestens 46

20.30

Aufforderung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 BImSchG

115

 

 

 

21

Maßnahmen aufgrund der Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -BImSchV-

 

21.1

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 17a Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV

290 bis 1 150

21.2

Fristverlängerung zu 21.1

290

21.3

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Absatz 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV

170 bis 345

21.4

Fristverlängerung zu 21.3

140

21.5

Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 der 3. BImSchV

57

21.6

Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte (§ 7 Nummer 2 der 5. BImSchV)


Je Lehrveranstaltung

170 bis 345

21.7

Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen in § 7 Nummer 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 der 5. BImSchV gleichwertig

115

21.8

Bearbeitung von Anzeigen nach § 7 der Störfallverordnung - 12. BImSchV

57 bis 1 725

21.9

Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfallverordnung - 12. BImSchV

57 bis 1 725

21.10

Durchführung von Inspektionen nach § 16 der Störfallverordnung - 12. BImSchV

230 bis 8 650

21.11

Befreiung von der Pflicht zur Durchführung der erweiterten Pflichten nach § 18 Absatz 2 der Störfallverordnung - 12. BImSchV

90 bis 4 800

21.12

Bearbeitung von Störfallmeldungen nach § 19 der Störfallverordnung - 12. BImSchV

57 bis 1 725

21.13

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Absatz 5 oder § 28 Absatz 1 der 13. BImSchV

290 bis 1 150

21.14

Fristverlängerung zu 21.13

290

21.15

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Absatz 2 der 17. BImSchV

290 bis 1 150

21.16

Fristverlängerung zu 21. 15

290

21.17

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV

290 bis 1 150

21.18

Fristverlängerung zu 21.17

290

21.19

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV

290 bis 1 150

21.20

Fristverlängerung zu 21.19

290

21.21

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nummer 5.3.2 der TA Luft

290 bis 1 150

21.22

Fristverlängerung zu 21.21

290

21.23

Nachkontrollen und andere Besichtigungen, die durch den Betroffenen veranlasst wurden

nach Zeitaufwand,
mindestens 46

21.24

Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen aus Verordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes allgemein

57 bis 1 150

21.25

Überprüfung von Sicherheitsanalysen, Mess- und Prüf- und Kalibrierberichten sowie sonstiger Anzeigen, Lösemittelbilanzen u.ä.

nach Zeit- und
Sachaufwand,
mindestens 46

 

Anmerkung:

 

 

Werden die jährlichen Lösemittelbilanzen durch Dritte überprüft, sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.

 

21.26

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nummer 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV

290 bis 1 150

21.27

Fristverlängerung zu 21.26

290

21.28

Prüfung der Konformitätserklärung nach § 4 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV

115

21.29

Ausnahmen von den Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen in Wohngebieten nach § 7 Absatz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV

30 bis 1 150

 

 

 

21.30

Ausnahmen vom Fahrverbot in einer Umweltzone nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV

 

21.30.1

Privat genutzte Personenkraftwagen, Wohnmobile

 

21.30.1.1

für einen Monat

45

21.30.1.2

für sechs Monate

70

21.30.1.3

für zwölf Monate

115

21.30.1.4

für achtzehn Monate

160

21.30.2

Gewerblich genutzte Personenkraftwagen

 

21.30.2.1

für einen Monat

75

21.30.2.2

für sechs Monate

100

21.30.2.3

für zwölf Monate

175

21.30.2.4

für achtzehn Monate

225

21.30.3

Jedes Fahrzeug (inkl. Sonderfahrzeug) eines zugelassenen Teilnehmers eines Marktes

 

21.30.3.1

je Tag

10

21.30.3.2

je Teilnahme

maximal

25

21.30.4

Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t

 

21.30.4.1

für einen Monat

90

21.30.4.2

für sechs Monate

115

21.30.4.3

für zwölf Monate

205

21.30.4.4

für achtzehn Monate

295

21.30.5

Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t

 

21.30.5.1

für einen Monat

135

21.30.5.2

für sechs Monate

160

21.30.5.3

für zwölf Monate

295

21.30.5.4

für achtzehn Monate

430

21.30.6

Busse im öffentlichen Personennahverkehr

 

21.30.6.1

für einen Monat

135

21.30.6.2

für sechs Monate

160

21.30.6.3

für zwölf Monate

295

21.30.6.4

für achtzehn Monate

430

21.30.7

Sonderfahrzeuge, die in besonderem Maße eine Geschäftsidee verkörpern, mit festen Auf-/Einbauten als Arbeitsstätte dienen sowie Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringen Fahrleistungen

 

21.30.7.1

je Genehmigung gem. § 29 StVO in den Fällen der Nummer 5.2.3.1.2 a

10

21.30.7.2

für einen Monat

135

21.30.7.3

für sechs Monate

160

21.30.7.4

für zwölf Monate

295

21.30.7.5

für achtzehn Monate

430

21.30.7.6

für dreißig Monate

570

21.30.8

Sonderregelungen

 

21.30.8.1

Anmerkung zu den Tarifziffern 21.30.1 bis 21.30.7.6:

 

 

Die Gebühr kann um bis zu 30 v.H. ermäßigt werden

-

bei mehreren gleichzeitigen Anträgen eines Fahrzeughalters oder

-

wenn trotz durchgeführter Nachrüstung die zum Befahren der Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe nicht erreicht wird.

 

21.30.8.2

in den Fällen besonderer sozialer Härte gem. Tarifziffer 21.30.1 je Pkw, Wohnmobil für ein Jahr

60

21.30.8.3

einmalige Verwaltungsgebühr für kurzfristige Ausnahmen aus bestimmten Gründen

35

 

 

 

22

Benzinbleigesetz

 

22.1

Entnahme von Proben

nach Zeit- und
Sachaufwand

 

Anmerkung:

 

 

Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben durch Dritte entstehenden Kosten werden als Auslagen erhoben.

 

 

 

 

23

Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG)

 

23.1

Prüfung und Billigung von Monitoringkonzepten als Voraussetzung für die Erstellung eines Emissionsberichts nach § 5 TEHG

30 bis 500

23.2

Prüfung des Emissionsberichts nach § 5 TEHG

30 bis 500

 

 

 

3

Wasserrecht

 

30

Maßnahmen/Bescheidungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG und des Bremischen Wassergesetzes - BremWG

 

30.1

Erteilung einer Erlaubnis (§ 10 WHG)

 

30.1.1

Niederschlagswassereinleitungen, Dränagen

58 bis 1 000

30.1.2

Grundwasserabsenkungen

100 bis 2 000

30.1.3

Erdwärmeanlagen mit einer Anlagenleistung von

 

 

-

bis zu 10 kW

320

 

-

über 10 kW bis zu 20 kW

435

 

-

über 20 kW bis zu 30 kW

725

 

-

über 30 kW

935

 

Anmerkung zu 30.1.3:

 

 

Erfordert ein Antrag einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, kann die vorgesehene Gebühr um bis zu 25 v.H. erhöht werden.

 

30.1.4

Sonstige Gewässerbenutzungen

125 bis 2 500

30.2

Erteilung einer Erlaubnis im förmlichen Verfahren
(§ 11 Absatz 1 WHG i.V.m. § 98 BremWG)

200 bis 4 000

30.3

Erteilung einer Bewilligung (§§ 10, 11 i.V.m. § 14 WHG)

500 bis 10 000

30.4

Erteilung einer nachträglichen Entscheidung (§ 14 Absatz 5 und 6 WHG)

58 bis 630

30.5

Erteilung einer gehobenen Erlaubnis (§ 15 WHG)

300 bis 5 750

 

Anmerkung zu 30.2 bis 30.5:

 

 

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

30.6

Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren (§ 17 WHG)

58 bis 630

30.7

Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse (§ 10 BremWG)

40 bis 920

30.8

Ausgleich von Rechten und Befugnissen einschließlich Festsetzung der Ausgleichszahlungen (§ 22 WHG i.V.m. § 13 BremWG)

80 bis 1 750

30.9

Feststellung und Kennzeichnung der Uferlinie (§ 4 BremWG)

 

30.9.1

-

bis zu 100 Meter festgelegter Uferlinie je Meter

3, mindestens 90

30.9.2

-

je weiterer Meter

2

30.10

Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 20 BremWG)

58 bis 1 000

 

Anmerkung zu 30.10:

 

 

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

30.10.1

jede weitere Abnahme der Anlage (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme)

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Fahrtkosten

30.11

Erteilung einer Befreiung für Maßnahmen innerhalb des Gewässerrandstreifens (§ 38 Absatz 5 WHG)

58 bis 630

30.12

Übertragung der Unterhaltungslast (§ 24 BremWG)

58 bis 150

30.13

Behördliche Maßnahmen auf Grundlage des § 28 Absatz 4 BremWG

40 bis 125

30.14

Setzen, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§§ 31, 32 Absatz 1 BremWG)

58 bis 630

30.15

Genehmigung zur Veränderung einer Stauanlage (§ 32 Absatz 2 BremWG)

58 bis 630

30.16

Genehmigung für den Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungsanlagen (§ 40 BremWG)

75 bis 1 500

30.17

Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

 

30.17.1

-

gemäß § 45 Absatz 4 Nummer 1 BremWG

40 bis 630

30.17.2

-

gemäß § 45 Absatz 4 Nummer 2 BremWG

40 bis 630

30.18

Genehmigung für den Zusammenschluss von Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 47 BremWG)

58 bis 630

30.19

Genehmigung für den Bau, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Abwasseranlagen (§ 48 BremWG)

60 bis 1 200

30.20

Genehmigung von Rohrleitungsanlagen (§ 62 Absatz 2 WHG)

200 bis 3 100

 

Anmerkung zu 30.20:

 

 

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

30.21

Planfeststellungsverfahren (§§ 68, 70WHG)

7 v.T. der
Ausbaukosten,
mindestens 1 000,
höchstens
345 000

30.22

Plangenehmigungsverfahren (§§ 68, 70 WHG)

3 v.T. der
Ausbaukosten,
mindestens 500,
höchstens
172 500

 

Anmerkung zu 30.21 und 30.22:

 

 

Schließt das Planfeststellungs- oder das Plangenehmigungsverfahren andere den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

 

 

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Soweit im Zusammenhang mit der Erörterung von Einwendungen Dritter Portokosten von mehr als 25 Euro entstehen, werden diese als Auslagen erhoben.

 

30.23

Nachtragsbescheid bei wasserrechtlicher Plangenehmigung oder Planfeststellung

8 v.H. der Gebühr
nach Tarifziffer
30.21 oder 30.22,
mindestens 500,
höchstens 10 000

30.24

Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 69 WHG)

500 bis 10 000

 

Anmerkung zu 30.23:

 

 

Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach 30.21 bis 30.22 zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zum Endbescheid führt.

 

30.25

Genehmigung zur Benutzung von Hochwasserschutzanlagen (§ 74 Absatz 2 BremWG)

58 bis 1 000

30.26

Genehmigung der Herstellung, Änderung oder Beseitigung von besonderen Anlagen innerhalb der Grenzen einer Hochwasserschutzanlage (§ 75 Absatz 1 BremWG)

58 bis 1 000

30.26.1

jede weitere Abnahme der Anlage (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme)

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Fahrtkosten

30.27

Befreiung vom Verbot der Herstellung oder Änderung von Anlagen in einer Entfernung bis zu 20 Meter der landseitigen Grenze einer Hochwasserschutzanlage (§ 76 Absatz 2 BremWG)

58 bis 1 000

30.28

Genehmigung von Maßnahmen in hochwassergefährdeten Gebieten (§ 57 Absatz 1 BremWG)

58 bis 1 000

30.29

Genehmigung von Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten
(§ 58 Absatz 4 BremWG)

58 bis 1 000

30.30

Übertragung der Unterhaltungslast bei Hochwasserschutzanlagen
(§ 66 Absatz 2 BremWG)

58 bis 150

30.31

Entscheidung in Streitfällen bezüglich der Unterhaltung
(§ 29 BremWG, § 66 Absatz 3 BremWG)

30 bis 575

30.32

Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre
(§ 86 Absatz 4 WHG)

35 bis 630

30.33

Beurkundung einer Einigung über die Höhe des Ausgleichs und die Höhe der Entschädigung (§ 87 Absatz 1 BremWG)

35 bis 70

30.34

Festsetzung des Ausgleichs und der Entschädigung (§ 86 BremWG)

40 bis 920

30.35

Überwachung von Gewässerbenutzungen und von Gewässerverunreinigungen (§§ 90, 91 BremWG)

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Fahrtkosten

30.36

Maßnahmen der Gewässeraufsicht (§§ 89, 91 BremWG)

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Fahrtkosten

30.37

Überwachung der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (§§ 90, 91 BremWG)

 

30.37.1

Verwaltungskosten der Überwachung

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Fahrtkosten

 

Anmerkung zu 30.37.1:

 

 

Die Gebühr entfällt, wenn die Verwendung von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln ordnungsgemäß erfolgt ist.

 

30.38

Feststellung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§ 101 BremWG)

72 bis 1 435

 

 

 

31

Maßnahmen/Bescheidungen aufgrund der Anlagenverordnung - VAwS

 

31.1

Über eine Unterlagenprüfung und Datenerfassung hinausgehende Prüfungen aufgrund von Anzeigen nach §§ 1 Absatz 5 und 28 Absatz 2 VAwS

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Auslagen
und Fahrtkosten

31.2

Anordnung der Prüfung und/oder der Erstellung von Anlagenverzeichnissen durch einen Sachverständigen (§ 11 Absatz 5 VAwS)

55 bis 540

31.3

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VAwS)

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Auslagen
und Fahrtkosten,
mindestens 1 000

31.4

Überwachung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VAwS)

 

31.4.1

Verwaltungskosten der Überwachung

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Fahrtkosten

31.4.2

Kosten für die technische Überwachung

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Auslagen
und Fahrtkosten

31.5

Verfügungen/Bescheidungen im Verwaltungszwang aufgrund des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BremVwVG)

 

31.5.1

Festsetzung von Zwangsgeld (§ 18 BremVwVG) oder Festsetzung der Kosten für die Ersatzvornahme (§ 19 Absatz 3 BremVwVG)

14 v.H.
des festgesetzten
Zwangsgeldes oder
der Kosten für die
Ersatzvornahme,
mindestens 55

31.6

Erteilung schriftlicher Auskünfte nicht einfacher Art (ausgenommen Auskünfte nach Tarifziffer 70)

55 bis 680
zuzüglich Sachaufwand
und Auslagen

31.7

Erteilung einer Eignungsfeststellung (§ 63 WHG)

125 bis 3 100

 

Anordnung nach § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.03.2010 (BGBl. I S. 377), soweit sie nicht im Rahmen einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 145 BremWG getroffen wird.

17 bis 340

 

 

 

32

Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wasserrechts

 

32.1

Sonstige unter Tarifziffer 30 und 31 nicht aufgeführte Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wasserrechts

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Auslagen und
Fahrtkosten

 

 

 

33

Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)

 

33.1

Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis gemäß § 55 Absatz 1 WVG

26

 

 

 

4

Entwässerungsrecht

 

40

Maßnahmen aufgrund der Entwässerungsortsgesetze der Stadtgemeinde Bremen (EOG) und der Stadtgemeinde Bremerhaven (EWOG)

 

40.1

Erteilung einer Entwässerungsbaugenehmigung nach § 12 a Absatz 1 bzw. nach § 13 Absatz 1 EOG bei Gesamtbaukosten gemäß DIN 276 bzw. DIN 277 von

 

 

bis zu 50 000 Euro

100 bis 500

 

mehr als 50 000 Euro bis zu 100 000 Euro

500 bis 1 000

 

mehr als 100 000 Euro bis zu 500 000 Euro

1 000 bis 3 500

 

mehr als 500 000 Euro bis zu 1 Mio. Euro

3 500 bis 5 000

 

mehr als 1 Mio. Euro bis zu 5 Mio. Euro

5 000 bis 8 500

 

mehr als 5 Mio. Euro

8 500 bis 25 000

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Festlegung der Gebührenhöhe innerhalb des jeweiligen Rahmengebührensatzes richtet sich nach dem Anteil der gewerblich oder industriell verunreinigten Abwassermenge an der Gesamtabwassermenge.

 

40.2

Jede Abnahme (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme)

122

40.3

Rohbauabnahme nach § 12 c Absatz 6 EOG bzw. nach § 15 Absatz 5 EWOG

122

 

Anmerkung:

 

Wird die Rohbauabnahme in Teilschritten gewünscht, wird je Teilabnahme die Gebühr nach 40.3 festgesetzt. Werden bei einer Abnahme Mängel festgestellt, so vermindert sich die für die erforderliche Wiederholungsabnahme festzusetzende Gebühr nach 40.3 um 25 v.H.

 

40.4

Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 EOG bzw. nach § 8 EWOG

102 bis 485

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr entfällt, wenn die Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EOG bzw. nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EWOG mit der Baugenehmigung als erteilt gilt.

 

40.5

Erteilung einer Erlaubnis zur Ableitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Dränwasser nach § 9 EOG bzw. nach § 9 EWOG

51 bis 250

40.6

Probenahme mit einem Probenahmegerät

232

 

-

für die zweite und jede weitere gleichzeitige Probenahme auf einem Grundstück

93

40.7

Pauschale für die Entnahme von Stichproben

112

 

-

für die zweite und jede weitere gleichzeitig auf einem Grundstück gezogene Probe

39

40.8

Bearbeitungskosten für die Zahlungserinnerung

5

40.9

Bearbeitungskosten für jede weitere Bearbeitung

11

 

 

 

41

Kanaltiefen

 

41.1

Ausstellung einer Bescheinigung (doppelt) über Kanaltiefen

30

41.2

Auszüge aus dem Kanalbestandswerk (Planausschnitte, Lichtpausen)

17

41.3

Auszüge aus der Kanaldatenbank

 

 

1

bis

10 Sätze

 

5

 

11

bis

100 Sätze

 

11

 

101

bis

1 000 Sätze

 

17

 

 

ab

1 000 Sätze

 

30

 

 

 

42

Anliegerbescheinigungen

 

42.1

Erteilung einer Anliegerbescheinigung über zu zahlende bzw. abgegoltene Kanalbaubeiträge

17 bis 80

 

 

 

5

Naturschutz-/Jagdrecht

 

50

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG;
Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatG

 

50.1

Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG oder deren Versagung; von dieser Tarifziffer abweichend gelten die Kostenregelungen nach den Tarifziffern 50.1.1, 52.3 und 52.4

nach
Zeitaufwand

50.1.1

Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von den Verbotsbestimmungen nach § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG oder deren Versagung

je Grundstück

94

 

Anmerkung zu 50.1.1:

 

 

Diese Kostenregelung gilt nicht, wenn gleichzeitig Kosten nach den Tarifziffern 52.3 und 52.4 entstehen. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen gilt als Grundstück die einer Hausnummer zuzurechnende Grundstücksfläche. In Kleingartenbereichen gilt als Grundstück die einem Kleingartenverein zuzurechnende Grundfläche.

 

50.2

Ausnahmen von den Zugriffsverboten nach § 45 Absatz 7 Nummer 4 und 5 BNatSchG

50 bis 1 000

50.3

Ausnahmen vom Biotopschutz nach § 30 Absatz 3 BNatSchG

nach
Zeitaufwand

50.4

Ausnahmen vom Gewässerschutz nach § 61 Absatz 3 BNatSchG

nach
Zeitaufwand

50.5

Naturschutzfachliche Beurteilung nach § 8 Absatz 2 Brem-NatG

nach
Zeitaufwand

50.6

Naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 17 Absatz 3 BNatSchG i.V.m. § 8 Absatz 3 BremNatG

nach
Zeitaufwand

50.7

Einziehung nach § 47 BNatSchG

50 bis 1 000

50.8

Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 BNatSchG i.V.m. § 24 Absatz 2 BremNatG

nach
Zeitaufwand

50.9

Entscheidung in einem Anzeigeverfahren nach § 34 Absatz 6 BNatSchG i.V.m. § 25 BremNatG

nach
Zeitaufwand

50.10

Genehmigung von Zoos nach § 42 Absatz 2 BNatSchG

100 bis 2 000

50.11

Anordnung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb eines Tiergeheges nach § 43 Absatz 3 BNatSchG i.V.m. § 27 BremNatG

100 bis 2 000

50.12

Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder einer Ersatzzahlung gem. § 41 Absatz 2 BremNatG

nach
Zeitaufwand

50.13

Überwachung, Entscheidungen und Maßnahmen zur Sicherstellung nach § 41 Absatz 1 BremNatG

nach
Zeitaufwand

50.14

Gebührenbefreiungen

 

50.14.1

Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit.

 

50.14.2

Für Amtshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor ein Antrag zurückgenommen wurde oder sich auf andere Weise erledigt hat, werden keine Gebühren erhoben.

 

50.14.3

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.

 

50.14.4

Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei.

 

50.14.5

Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei.

 

50.14.6

Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 56 BNatSchG sind gebührenfrei.

 

 

 

 

51

Artenschutz

 

 

Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896); Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 vom 3. März 1997, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22. Juli 2010 (ABl. L 212 vom 12. August 2010, S. 1) geändert worden ist; Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19. Juni 2006, S. 1), die durch Verordnung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 (ABl. L 31 vom 5. Februar 2008, S. 3) geändert worden ist

 

51.1

Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 BArtSchV

50 bis 1 000

51.2

Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV

50 bis 1 000

51.3

Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

50 bis 500

51.4

Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV

 

51.4.1

Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

nach
Zeitaufwand

51.4.2

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

nach
Zeitaufwand

51.4.3

Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV

nach
Zeitaufwand

51.5

Bescheinigungen nach Artikel 10 der EG-ArtenschutzVO und Artikel 47, 48 der EG-Artenschutz-Durchf.-VO

 

51.5.1

Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a, b, c oder h Verordnung (EG) 338/97

20

 

Anmerkung zu 51.5.1:

 

 

Bei einem über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand berechnet.

 

51.5.2

Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken für gezüchtete Exemplare nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d Verordnung (EG) 338/97

20

51.5.2.1

Erteilung einer Bescheinigung wie unter Tarifziffer 51.5.2 für jedes weitere Exemplar derselben Art desselben Antrags

8

51.6

Anmerkung zu Tarifziffer 51:

 

 

Für Amtshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor ein Antrag zurückgenommen wurde oder sich auf andere Weise erledigt hat, werden keine Gebühren erhoben.

 

 

 

 

52

Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG und der Baumschutzverordnung

 

52.1

Gestattung nach § 6 Baumschutzverordnung

 

 

je Baugrundstück

138

52.2

Ablehnung einer Gestattung nach § 6 Baumschutzverordnung

 

 

je Baugrundstück

69

52.3

Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG

 

 

je Grundstück

94

52.4

Ablehnung einer Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG

 

 

je Grundstück

47

 

Anmerkung zu 52.1 und 52.4:

 

 

Erfordert ein Antrag auf Gestattung oder Befreiung einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand ermittelt und berechnet.

 

 

Anmerkung zu 52.4:

 

 

Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen gilt als Grundstück die einer Hausnummer zuzurechnende Grundstücksfläche. In Kleingartenbereichen gilt als Grundstück die einem Kleingartenverein zuzurechnende Grundfläche.

 

52.5

Anordnung von Maßnahmen nach § 5 Baumschutzverordnung

138

 

 

 

53

Umweltschadensgesetz - USchadG

 

53.1

Anordnung zur Durchsetzung von Informations-, Gefahrenabwehr-, Schadensbegrenzungs- oder Sanierungspflichten nach § 7 Absatz 2 USchadG

30 bis 500

 

 

 

54

Jagdwesen, Fischerei, Wildschutz (Bremisches Fischereigesetz, Brem. Binnenfischereiverordnung, Bundeswildschutzverordnung)

 

54.1

Benehmensherstellung gemäß §§ 6, 9 und 11 Brem. Binnenfischereiverordnung

nach Zeit- und
Sachaufwand

54.2

Jagdwesen

 

54.2.1

Dreijahresjagdschein

129

54.2.2

Jahresjagdschein

70

54.2.3

Tagesjagdschein

18

54.2.4

Jugendjagdschein

37

54.2.5

Falknerjahresjagdschein

 

 

Die Gebühr ermäßigt sich auf 9 Euro, sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt wird.

37

 

Anmerkung zu 54.2.1 bis 54.2.5:

 

 

Personen, die mit der Jagd amtlich oder ehrenamtlich sowie beruflich befasst sind, erhalten Jagdscheine für die halbe Gebühr.

 

54.2.6

Bescheinigung über bisher ausgestellte Jagdscheine

11

54.2.7

Zweitfertigung eines Jagdscheins

18

54.2.8

Bestätigung eines Jagdaufsehers

37

54.2.9

Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagd

18 bis 41

54.2.10

Jägerprüfung

265

54.2.11

Bescheinigung über die Jagdpachtfähigkeit gemäß § 11 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes

7

54.2.12

Naturschutzfachliche Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagd

nach Zeit- und
Sachaufwand

 

Anmerkung zu 54.1 und 54.2.12:

 

 

Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit.

 

 

 

 

55

Bundeswildschutzverordnung

 

55.1

Ausnahmegenehmigung gem. § 2 oder § 3

18 bis 300

 

 

 

56

frei

 

57

Maßnahmen aufgrund des Bremischen Waldgesetzes - BremWaldG

 

57.1

Anordnung zur Wiederaufforstung nach § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 9

nach Zeit- und
Sachaufwand

57.2

Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 1

nach Zeit- und
Sachaufwand

57.3

Versagung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 5

nach Zeit- und
Sachaufwand

57.4

Erstaufforstungsgenehmigung nach § 9 Absatz 1

nach Zeit- und
Sachaufwand

57.5

Versagung einer Erstaufforstungsgenehmigung nach § 9 Absatz 3

nach Zeit- und
Sachaufwand

57.6

Gewährung einer Befreiung nach § 17 Absatz 2

nach Zeit- und
Sachaufwand

57.7

Ablehnung einer Befreiung nach § 17 Absatz 2

nach Zeit- und
Sachaufwand

57.8

Anordnung nach § 12

nach Zeit- und
Sachaufwand

 

 

 

 

Anmerkung zu den Tarifziffern 50.1 bis 57.8:

 

 

Die Rücknahme eines Antrags oder dessen Erledigung auf andere Weise ist gebührenfrei, auch nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, diese aber noch nicht beendet wurde.

 

 

 

 

6

Bodenschutzrecht/Altlasten

 

60

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG

 

60.1

Anordnung nach § 9 Absatz 2 BBodSchG

175 bis 3 500

60.2

Anordnung nach § 10 Absatz 1 BBodSchG

280 bis 5 600

60.3

Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Absatz 1 BBodSchG

280 bis 5 600

60.4

Verbindlicherklärung eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 BBodSchG

575 bis 11 500

60.5

Anordnung von Überwachungs- und Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BBodSchG

58 bis 1 150

60.6

Anordnung nach § 16 Absatz 1 BBodSchG

58 bis 1 150

 

 

 

7

Umweltinformationsrecht

 

70

Maßnahmen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen - BremUIG

 

70.1

Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 1 Absatz 2 BremUIG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes durch

 

70.1.1

mündliche oder einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte oder auf sonstigem Wege (z.B. Akteneinsicht) bei geringfügigem Aufwand (bis 30 Minuten)

gebührenfrei

70.1.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft

10 bis 500

70.1.3

Herausgabe von Duplikaten sowie Zurverfügungstellung von Akten (Akteneinsicht) oder sonstigen Informationsträgern (auch in elektronischer Form)

 

 

a)

einfache Fälle; bei mehr als geringfügigem Verwaltungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden)

10 bis 150

 

b)

bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen einschließlich der Herausgabe von Duplikaten; bei erheblichem Aufwand (3 bis 8 Stunden)

150 bis 360

 

c)

Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen; bei außergewöhnlich hohem Aufwand (mehr als 8 Stunden)

360 bis 500

70.2

Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Überlassung von Umweltinformationen

gebührenfrei

70.3

die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen vor Ort, einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen

gebührenfrei

70.4

Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 1 Absatz 2 BremUIG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes

gebührenfrei

70.5

Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 1 Absatz 2 BremUIG in Verbindung mit § 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes und den §§ 4 und 5 BremUIG

gebührenfrei

 

Anmerkungen:

 

 

Auslagen werden mit Ausnahme der Ziffer 70.1.1 für die Herstellung von Duplikaten oder Kopien (auch auf Datenträgern) zusätzlich erhoben

 

 

-

je DIN A 4-Kopie von Papiervorlagen

0,10

 

-

je DIN A 3-Kopie von Papiervorlagen

0,15

 

-

Reproduktion von verfilmten Akten

je Seite

0,25

 

-

Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopie

in Höhe der
entstandenen Kosten

 

-

Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

in Höhe der
entstandenen Kosten

 

Auslagen werden nicht erhoben in den Fällen der Amtshandlungen,

für die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BremUIG Kostenfreiheit besteht.

 

 

 

 

8

Energieaufsicht, Strompreise

 

80

Maßnahmen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG

 

80.1

Genehmigung nach § 4 Absatz 1

110 bis 8 250

80.2

Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23 a

1 000 bis 50 000

80.3

Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 i.V.m.

 

80.3.1

§ 27 Absatz 1 StromVZV

1 500 bis 150 000

80.3.2

§ 27 Absatz 2 StromVZV

2 500 bis 70 000

80.3.3

§ 27 Absatz 3 StromVZV

8 000 bis 80 000

80.3.4

§ 28 Absatz 1 bis 4 StromNZV

20 000 bis 150 000

80.3.5

§ 50 Absatz 1 GasNZV

10 000 bis 180 000

80.3.6

§ 50 Absatz 2 GasNZV

10 000 bis 175 000

80.3.7

§ 50 Absatz 3 Satz 1 oder 2 GasNZV

10 000 bis 90 000

80.3.8

§ 50 Absatz 4 GasNZV

25 000 bis 160 000

80.3.9

§ 50 Absatz 5 GasNZV

8 000 bis 80 000

80.3.10

§ 19 Absatz 2 StromNEV

500 bis 15 000

80.3.11

§ 29 StromNEV

500 bis 5 000

80.3.12

§ 30 Absatz 1, 2 oder 3 StromNEV

1 000 bis 15 000

80.3.13

§ 29 GasNEV

500 bis 5 000

80.3.14

§ 30 Absatz 1, 2 oder 3 GasNEV

1 000 bis 20 000

80.3.15

§ 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV

500 bis 100 000

80.3.16

§ 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 ARegV

1 000 bis 80 000

80.3.17

§ 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 4 ARegV

500 bis 40 000

80.3.18

§ 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 26 Absatz 2 ARegV

500 bis 50 000

80.3.19

§ 32 Absatz 1 Nummer 2 ARegV

500 bis 50 000

80.3.20

§ 32 Absatz 1 Nummer 3 ARegV

500 bis 50 000

80.3.21

§ 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV

1 000 bis 100 000

80.3.22

§ 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV

500 bis 50 000

80.3.23

§ 32 Absatz 1 Nummer 5 ARegV

500 bis 100 000

80.3.24

§ 32 Absatz 1 Nummer 6 ARegV

500 bis 50 000

80.3.25

§ 32 Absatz 1 Nummer 7 ARegV

500 bis 80 000

80.3.26

§ 32 Absatz 1 Nummer 8 und § 23 ARegV

500 bis 80 000

80.3.27

§ 32 Absatz 1 Nummer 8 ARegV

500 bis 100 000

80.3.28

§ 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV

1 000 bis 100 000

80.3.29

§ 32 Absatz 1 Nummer 9 und § 24 Absatz 4 S. 3 ARegV

500 bis 10 000

80.3.30

§ 32 Absatz 1 Nummer 9 ARegV

1 000 bis 50 000

80.3.31

§ 32 Absatz 1 Nummer 10 ARegV

500 bis 100 000

80.3.32

§ 32 Absatz 1 Nummer 11 ARegV

500 bis 100 000

80.3.33

§ 32 Absatz 2 ARegV

500 bis 100 000

80.4

Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2

1 000 bis 180 000

80.5

Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1

2 500 bis 75 000

80.6

Entscheidung über Einwände gegen Feststellungen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 nach § 36 Absatz 2 Satz 3

110 bis 4 000

80.7

Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 abzustellen nach § 30 Absatz 2

2 500 bis 180 000

80.8

Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2

50 bis 5 000

80.9

Entscheidungen nach § 31 Absatz 3

500 bis 180 000

80.10

Aufsichtsmaßnahmen nach § 65

500 bis 180 000

80.11

Entscheidungen nach § 110 Absatz 2

500 bis 30 000

80.12

Entscheidungen nach § 110 Absatz 4

500 bis 30 000

80.13

Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

15

80.14

Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung

 

 

bei Herstellungskosten von
bis zu 500 000 Euro

8 800

 

mehr als 500 000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro

8 800
zuzüglich 0,8 v. H.
der 500 000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 7,5 Mio. Euro

26 400
zuzüglich 0,4 v. H,
der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 7,5 Mio. Euro
bis zu 20 Mio. Euro

48 400
zuzüglich 0,2 v. H.
der 7,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 20 Mio. Euro

75 900
zuzüglich 0,1 v. H.
der 20 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

80.15

Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 Satz 2

50 v.H. der Gebühr
nach 80.14

 

Anmerkung zu 80.14 und 80.15:

 

 

Schließt das Planverfahren andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

 

80.16

Feststellung der Behörde nach § 43 Absatz 1 Satz 3

220 bis 2 200

80.17

Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile

 

 

nach § 44 Absatz 3 Satz 2

44 bis 440

80.18

Feststellung nach § 45 Absatz 2 Satz 2

275 bis 8 470

80.19

Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 49 Absatz 3

143 bis 2 860

80.20

Anordnung von Maßnahmen nach § 49 Absatz 5

143 bis 4 290

 

 

 

81

Maßnahmen aufgrund des Bremischen Energiegesetzes

 

81.1

Genehmigung nach § 19 BremEG

110 bis 550

 

 

 

82

Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

 

82.1

Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Absatz 2

550 bis 1 100

 

 

 

9

Umweltverträglichkeit

 

90

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG und Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)

 

90.1

Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 20 UVPG für Rohrleitungen nach Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 zum UVPG sowie Planfeststellungsverfahren nach § 20 Satz 1 UVPG einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie deren Änderung

 

 

bei Herstellungskosten von
bis zu 500 000 Euro

8 000

 

mehr als 500 000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro

8 000
zuzüglich
0,8 v. H.
der 500 000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 7,5 Mio. Euro

24 000
zuzüglich
0,4 v. H.
der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 7,5 Mio. Euro
bis zu 20 Mio. Euro

44 000
zuzüglich
0,2 v. H.
der 7,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 20 Mio. Euro

69 000
zuzüglich
0,1 v. H.
der 20 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

90.2

Plangenehmigung nach § 20 Satz 2 UVPG für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind

50 v. H. der Gebühr
nach 90.1

 

Anmerkung zu 90.1 und 90.2:

 

 

Schließt das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

 

90.3

Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG

nach
Zeitaufwand


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