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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 06.12.2023 (Brem.GBl. S. 572) |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Berechnungsmaßstäbe |
§ 3a | Gebührenschuldner |
§ 3b | Gebührenermäßigungen |
§ 4 | Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben |
§ 5 | Meldepflicht |
Abschnitt 2 Gebühren und Nebengebühren | |
§ 6 | Raumgebühr |
§ 6a | Offshore |
§ 7 | Liegegeld |
§ 8 | Hafengeld |
§ 9 | Nutzungsgebühr |
§ 10 | Abfallentsorgung |
§ 11 | Befreiungen |
Abschnitt 3 Hafenlotsgeld | |
§ 12 | Hafenlotsgeld |
Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen | |
§ 13 | Steuerliche Bestimmung |
§ 14 | Verarbeitung von personenbezogenen Daten |
§ 15 | Ordnungswidrigkeiten |
Anlage 1 | Meldepflichtige Daten |
Anlage 2 | Kostenübernahme für die Standardentsorgung |
(1) Für die Benutzung des Hafengebietes im Land Bremen werden nach dieser Verordnung Hafenabgaben erhoben.
(2) Das abgabenpflichtige Gebiet umfasst das Hafengebiet nach der Anlage zu § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung.
Hafengruppe Bremen-Stadt (Bremen)
Hafengruppe Bremerhaven (Bremerhaven).
Hafenabgaben
Gebühren, Nebengebühren und Hafenlotsgeld.
bremenports
Die vom Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co. KG.
Häfen
Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
Anlagen
Die Schiffsumschlagsstellen und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.
Seegrenze
Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.
Fahrzeuge
See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.
Fahrzeuge im Seeverkehr
Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.
Fahrzeuge im Binnenverkehr
Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen.
Hafenfahrzeuge
Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind.
Open-Top-Fahrzeuge
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Containern ausgelegt sind, mit mindestens zwei Dritteln der Laderäume in einer offenen Anordnung ohne Lukendeckel, entsprechend der Begriffsbestimmungen in der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO.
Traditionsschiffe
Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind.
Sportfahrzeuge
Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
Fahrgastschiffe
Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.
gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die dauerhaft für eine wirtschaftliche Tätigkeit unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zur Gewinnerzielung genutzt werden.
Kreuzfahrtschiffe
Fahrzeuge, die mehrtägige Seereisen für Personen durchführen und dabei mehrere Häfen zu touristischen Reisezwecken anlaufen.
Installationsschiffe
Spezialschiffe oder Plattformen, die zur Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen eingesetzt werden.
Besondere Fahrzeuge
Pontons im Zulieferverkehr für die Offshore-Industrie, Bargen, Schwimmkräne, Schleppverbände und Installationsschiffe, die über keine Aufjackvorrichtung verfügen.
Sonstige Fahrzeuge
Erkundungs- und Sicherungsschiffe, Schlepper, Schiffe für den Material- und Personentransport, Versorgungs- und Reparaturschiffe für Wartungsarbeiten.
Werft- und Reparaturschiffe
Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen. Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen.
Auflieger
Gewerblich genutzte Fahrzeuge, die zu ihrer gewerblichen Zweckbestimmung vorübergehend nicht eingesetzt werden können.
Fahrzeugführer
Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.
Reeder
Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
Zeit-Charterer
Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.
Beauftragter
Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.
Bruttoraumzahl (BRZ)
Der Raumgehalt eines Fahrzeuges. Das nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 („London-Übereinkommen“) ermittelte Vermessungsergebnis (nachfolgend: „ITC '69“).
Umschlag
Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
Schwimmende Anlagen
Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.
Fahrtgebiete
Binnenverkehr.
Short-Sea Verkehr
Verkehre im Nord-/Ostseegebiet.
Europaverkehr
Verkehre mit Europa, einschließlich Island und den sonstigen Mittelmeeranrainerstaaten.
Überseeverkehr
Alle übrigen Verkehre.
Linienverkehr
Regelmäßige Verkehre, die nach einem veröffentlichen Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben und nachgewiesen werden.
Trampverkehr
Fahrzeuge, die nicht unter Linien- oder Spezialverkehr fallen.
Spezialverkehr
Fahrzeuge im Linienverkehr mit nur einem Ladungsgut.
Schüttgut
Ein beliebiger fester Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.
Lotsungen
An- und Ablegen sowie Verholungen von Fahrzeugen.
Nebentätigkeiten (der Hafenlotsen)
Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf und Ankern.
ESI
Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemissionen von Schiffen, wobei der Wert Null als Untergrenze der Einhaltung der Bestimmungen der jeweils geltenden IMO-Regelungen entspricht und der Wert Einhundert als Obergrenze erreicht werden kann, wenn keine der im ESI berücksichtigten Emissionen auftreten.
ESI-SOx-Wert
Der Environmental Ship Index-SOx-Wert (ESI-SOx-Wert) ist eine Komponente des ESI. Der ESI-SOx-Wert stellt dar, inwieweit ein Schiff die geltenden IMO-Regelungen bezüglich der Schwefelgehalte von Schiffstreibstoff unterschreitet. Bei einem Wert von Null werden die gesetzlichen Anforderungen erreicht, wird kein SOx emittiert, können 100 Punkte erreicht werden.
LNG (Liquidfied Natural Gas)
Verflüssigtes Erdgas, welches als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren genutzt wird.
(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:
Fahrzeugen im Seeverkehr in der Regel die BRZ;
Open-Top-Fahrzeugen die im ITC '69 ausgewiesene reduzierte BRZ;
sonstigen nicht vermessenen Fahrzeugen zu ermitteln;
Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, die Tragfähigkeit in Tonnen;
Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen die Länge in Metern über alles;
gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die Quadratmeterzahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über alles ergibt.
(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet.
(3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz.
(1) Zur Zahlung der Hafenabgaben ist derjenige verpflichtet,
dem die Benutzung des Hafengebietes im Lande Bremen individuell zurechenbar ist oder der diese veranlasst hat,
der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat
oder
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner nach Absatz 1 sind insbesondere:
der Reeder,
der Charterer und
der Eigner.
(1) Fahrzeuge im Überseeverkehr, die nach Verlassen der bremischen Häfen dieselben innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend erneut anlaufen, erhalten für ihren zweiten Anlauf einen Rabatt von 75 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr, wenn es sich um denselben Gebührenschuldner handelt.
(2) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 5 Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 10 Tagen 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes.
(3) Reeder oder Charterer, deren Fahrzeuge nach dem Tarif Linienverkehr/Spezialverkehr im Überseeverkehr abgerechnet werden, erhalten folgenden Frequenzrabatt auf die zu zahlende Raumgebühr für das Kalenderjahr:
150. bis 249. Anlauf | 15 Prozent |
ab 250. Anlauf | 20 Prozent |
Der Frequenzrabatt wird zum Jahresende gewährt. Sofern ein Frequenzrabatt gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt nach Absatz 5 Nummer 1 gewährt.
(4) Reeder oder Charterer, deren Kreuzfahrtschiffe die bremischen Häfen anlaufen, erhalten für ihren ersten Anlauf sowie alle Stop-over-Anläufe einen Willkommens-Rabatt von 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr. Folgende Frequenzrabatte auf die zu zahlende Raumgebühr werden für das Kalenderjahr gewährt:
3. bis 10. Anlauf | 25 Prozent |
11. bis 20. Anlauf | 30 Prozent |
21. bis 30. Anlauf* | 40 Prozent |
ab 31. Anlauf* | 50 Prozent |
* auf alle Anläufe mit Ausnahme der Anläufe, bei denen bereits der Willkommens-Rabatt gewährt wurde.
(5) Mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore-Industrie aktiv sind, kann bremenports auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Ein Rabatt wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
Mehrverkehrs-Rabatt
Der Reeder oder Charterer hat Mehrverkehr nachzuweisen. Mehrverkehr eines Reeders oder Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch
Einsatz größerer Schiffe,
Einrichtung neuer Verkehre oder
Steigerung der Anläufe
im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Sofern ein Frequenzrabatt nach Absatz 3 gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt gewährt.
ESI (Environmental Ship Index)-Rabatt
Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert ≥ 45 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 4 500 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein LNG-Rabatt nach Nummer 3 gewährt wird, wird kein ESI-Rabatt gewährt.
ESI-Noise
Fahrzeuge, die über einen Lärm-Mess-Report verfügen, der in der ESI-Datenbank eingetragen ist, erhalten dafür zusätzlich 20 ESI-Punkte.
LNG-Rabatt
Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und über einen ESI-SOx-Wert > 98 verfügen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6 000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt.
Umwelt-Rabatt Binnenschiff
Fahrzeuge im Binnenverkehr erhalten pro Anlauf einen Rabatt von 10 Prozent auf das Hafengeld, wenn
der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegte Emissionsgrenzwert der Stufe II, (ZKR-Protokoll 19, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000) oder
die Stufe V nach der Richtlinie (EU) 2016/1629 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (NRMM-Richtlinie (EU) 2016/1629 (ABl. L 252 vom 16.09.2016, S. 118)
übertroffen werden. Hinsichtlich des NOx Wertes muss dieser mindestens 65 % über den zulässigen Werten nach ZKR II und NRMM Stufe V liegen.
Zugrunde gelegt wird hierbei jeweils der Antriebsmotor des jeweiligen Fahrzeugs mit der niedrigsten Kategorie. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines eindeutigen, nachvollziehbaren und gültigen Zertifikats oder Zeugnisses bei der Gebührenstelle von bremenports.
(1) Die Hafenabgaben werden durch bremenports erhoben.
(2) Die Hafenabgaben werden von bremenports festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Säumniszuschläge werden nach § 23 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes berechnet und erhoben. Die §§ 18 und 19 des Bremischen Hafenbetriebgesetzes gelten unmittelbar.
(3) Die Zahlung der Hafenabgaben kann bremenports vor Auslaufen des Fahrzeuges verlangen.
(1) Die für die Berechnung und Festsetzung der Hafenabgaben erforderlichen Daten sind der Hafenbehörde im Rahmen der Meldepflicht nach § 6 Bremische Hafenordnung zu übermitteln.
(2) Fahrzeuge im Seeverkehr müssen zusätzlich den gültigen ITC '69 bei bremenports vorlegen. Dieses Dokument ist nur beim ersten Anlaufen des Fahrzeuges im Kalenderjahr oder bei Änderungen und auf Verlangen von bremenports einzureichen. Die Einreichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) Sofern der ITC’69 nicht vorgelegt wird oder die für die Berechnung der Hafengebühren sowie der Nebenentgelte notwendigen Angaben nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft gemeldet werden und dies zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der Daten oder Berechnung der Hafengebühren oder Nebenentgelte bei bremenports führt, dann werden die dadurch entstehenden Kosten nach dem jeweils gültigen Stundensatz berechnet und dem Gebührenschuldner auferlegt.
(4) Nach § 9 Absatz 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und den §§ 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und sind für die Hafenentwicklung und -Verwaltung erforderlich. Die zu liefernden Daten sind in Anlage 1 aufgeführt.
(5) Verantwortlich für die Meldungen nach Absatz 1, 2 und 4 ist der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter. Die nach Absatz 4 zu liefernden Daten sind innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeugs auch vom Betreiber einer Umschlagsanlage an bremenports zu melden.
Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro BRZ |
Short Sea Verkehr |
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Fahrzeuge bis 10 000 BRZ | 0,0341 |
Fahrzeuge über 10 000 BRZ | 0,0941 |
Europaverkehr |
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Trampverkehr |
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Fahrzeuge bis 7 000 BRZ | 0,1241 |
Fahrzeuge über 7 000 BRZ | 0,2598 |
Linienverkehr/Spezialverkehr |
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Fahrzeuge bis 14 000 BRZ | 0,1195 |
Fahrzeuge bis 21 000 BRZ | 0,1844 |
Fahrzeuge über 21 000 BRZ | 0,2151 |
Tankfahrzeuge |
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Fahrzeuge bis 700 BRZ | 0,1648 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 0,2790 |
Autocarrier |
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Fahrzeuge bis 30 000 BRZ | 0,0389 |
Fahrzeuge über 30 000 BRZ | 0,0441 |
Ro-Ro Fahrzeuge |
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Fahrzeuge bis 20 000 BRZ | 0,0454 |
Fahrzeuge über 20 000 BRZ | 0,0511 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 0,1427 |
Überseeverkehr |
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Trampverkehr | 0,4575 |
Linienverkehr/Spezialverkehr | 0,2365 |
Tankfahrzeuge | 0,5094 |
Autocarrier | 0,1025 |
Ro-Ro Fahrzeuge | 0,1120 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 0,3095 |
Sonstige Verkehre |
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Kühlschiffe | 0,2891 |
Kreuzfahrtschiffe | 0,2477 |
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen | 0,1427 |
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen |
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Ein Weserhafen |
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Fahrzeuge bis 4 000 BRZ | 0,1268 |
Fahrzeuge über 4 000 BRZ | 0,2700 |
Zwei Weserhäfen |
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Fahrzeuge bis 4 000 BRZ | 0,0861 |
Fahrzeuge über 4 000 BRZ | 0,1801 |
(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen, wenn sie Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:
Gebührentatbestand | Zeitraum | Bemessungs- | Gebührensatz in |
Installationsschiffe | für maximal 2 Tage pro angefangenen Tag |
| 0,5420 |
Besondere Fahrzeuge | für maximal 5 Tage pro angefangenen Tag |
| 0,0417 |
Sonstige Fahrzeuge und Einheiten | für maximal 5 Tage pro angefangenen Tag | bis 1 000 BRZ | 1,6077 |
Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.
(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro pro BRZ |
Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten | 0,0321 |
(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.
Gebührentatbestand | Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind | bis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 51,00 Euro | 0,0547 |
ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 51,00 Euro | 0,0602 | |
ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 51,00 Euro | 0,0721 | |
ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 51,00 Euro | 0,0865 |
(2) Werft- und Reparaturschiffe zahlen 50 Prozent des Liegegeldes nach Absatz 1.
(3) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.
Gebührentatbestand | Zeitraum | Bemessungs- |
Gebührensatz |
Fahrzeuge im Binnenverkehr |
ab dem 1. Tag pro 14 Tage jedoch mindestens 40,00 Euro | pro Tonne Tragfähigkeit | 0,0258 |
Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe | pro angefangener Tag | pro Meter Länge über alles | 1,0506 |
Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:
Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 3,65 Euro je zugelassenen Passagier.
sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Hafenfahrzeuge |
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Jahrespauschalgebühr |
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je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit | 91,40 |
zuzüglich für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit | 45,71 |
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht |
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je Barge bis 500 t Tragfähigkeit | 111,16 |
je Barge über 500 t Tragfähigkeit | 222,04 |
Seeschiffsassistenzschlepper |
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Jahrespauschalgebühr | 543,26 |
Lotsenversetzboote |
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Jahrespauschalgebühr | 543,26 |
Bunkerboote |
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Jahrespauschalgebühr | 464,81 |
Gewerblich genutzte Fahrzeuge |
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Je m2 und Monat | 0,62 |
“
(1) Für die Entsorgung der hausmüllähnlichen und sonstigen im Schiffsbetrieb anfallenden Abfälle, die der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden für einen Zeitraum von jeweils 72 Stunden nachstehende Gebührensätzen erhoben.
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Seeverkehr |
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bis 1 500 BRZ | 24,20 |
ab 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ | 32,27 |
ab 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ | 64,47 |
ab 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ | 107,47 |
ab 6 001 BRZ bis 10 000 BRZ | 125,37 |
ab 10 001 BRZ bis 30 000 BRZ | 131,38 |
über 30 001 BRZ |
149,29 |
(2) Schiffe, die die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt.
Schiffe bis 3 500 BRZ
Kategorie | Abfallkategorie | Behältergröße |
A | Plastik | 120 l |
B | Lebensmittelabfälle | 120 l |
C | Hausmüll - Papier | 120 l |
C | Hausmüll - Glas | 120 l |
C | Hausmüll - Metall | 120 l |
F | Kontaminierte Aufsaugmaterialien | 120 l |
Schiffe ab 3 501 BRZ
Kategorie | Abfallkategorie | Behältergröße |
A | Plastik | 240 l |
B | Lebensmittelabfälle | 240 l |
C | Hausmüll - Papier | 240 l |
C | Hausmüll - Glas | 240 l |
C | Hausmüll - Metall | 240 l |
F | Kontaminierte Aufsaugmaterialien | 240 l |
Zusätzlich können Schiffe Speiseöle in Behältern von nicht mehr als 30 l Fassungsvermögen kostenlos entsorgen. Die Behälter sind vom Schiff zu stellen. Die Höchstentsorgungsmenge liegt bei Schiffen bis 3 500 BRZ bei 30 Litern und bei Schiffen ab 3 501 BRZ bei 60 Litern.
(3) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, erhalten auf Anforderung zusätzlich jeweils einen der folgenden Behälter kostenlos.
Kategorie | Abfallkategorie | Behältergröße |
E | Asche aus Verbrennungsanlagen | 240 l |
F | Gemischte Betriebsabfälle | 1 100 l |
(4) Zusätzlich zu den Behältern nach Absatz 2 und 3 können weitere Behälter angefordert werden. Folgende Gebühren werden dafür erhoben.
Kategorie | Abfallkategorie | Behältergröße | Gebührensatz in Euro |
A | Plastik | 240 l | 18,10 |
B | Lebensmittelabfälle | 240 l | 20,90 |
C | Hausmüll - Papier | 240 l | 10,40 |
C | Hausmüll - Glas | 240 l | 10,40 |
C | Hausmüll - Metall | 240 l | 7,40 |
D | Speiseöl | 30 l1 | 15,70 |
F | Kontaminierte | 240 l | 20,80 |
E | Asche aus | 240 l | 28,90 |
F | Gemischte | 1 100 l | 35,00 |
(5) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 und Absatz 4 nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand für einen Zeitraum von 72 Stunden eine zusätzliche Gebühr entrichten.
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
Schiffe bis 3 500 BRZ |
20,60 |
Schiffe ab 3 501 BRZ |
34,40 |
(6) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten:
Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Seeschiffe pro BRZ | 0,0180 |
Autocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ | 0,0090 |
Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle.
(7) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2.
Die Behälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 30 Litern sind vom Schiff zu stellen.
(1) Von der Entrichtung der Gebühren nach § 6 und § 6a sind befreit:
Fahrzeuge, die zwischen den bremischen Hafengebieten und den deutschen Nordseebädern verkehren;
Fahrzeuge und Fischereifahrzeuge der Küsten- und Hochseefischerei im Sinne der Kauffahrteischifffahrt, die ausschließlich Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse in Bremerhaven löschen oder laden. Ausgenommen ist die Freizeit- und Nebenerwerbsfischerei.
Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.
(2) Von der Entrichtung der Gebühren nach §§ 7 und 9 sind befreit:
Fahrzeuge im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;
Fahrzeuge mit ausschließlich Fisch und daraus hergestellten Erzeugnissen in Bremerhaven;
Sportfahrzeuge an Anlagen von Sportvereinen;
Sportfahrzeuge als Teilnehmer an wassersportlichen Veranstaltungen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung.
Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen und deren Eigner schriftlich nachweisen kann, dass das Fahrzeug mindestens für 90 Fahrten im laufenden Jahr als Ausbildungsfahrzeug eingesetzt worden ist. Die Ausbildungsfahrten müssen ausschließlich der Erlangung eines Sportbootführerscheins nach der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen dienen. Ausgenommen ist die gewerbliche Ausbildung.
(3) Von der Entrichtung einer Gebühr nach §§ 6 bis 9 sind befreit:
Traditionsschiffe, die an Veranstaltungen für Traditionsschiffe teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung.
Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet als Nothafen nutzen.
(1) Für die Leistungen der Lotsen ist Hafenlotsgeld zu entrichten. Das Hafenlotsgeld gliedert sich in:
Beratungsgeld;
Wartegeld;
Auslagen.
(2) In Bremen wird der Lotsdienst durch die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I wahrgenommen. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Seelotswesen sind auf das Hafenlotsgeld entsprechend anzuwenden. Im Beratungsgeld sind die anteiligen Kosten der Landradarzentrale enthalten.
(3) In Bremerhaven wird der Lotsdienst durch die Hafenlotsen der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven wahrgenommen.
| An-/Ablegetarif | Verholtarif | ||||||
| Industriehafen | Tidehäfen | Verholgruppe I Ohne Berührung | Verholgruppe II Auf der Weser | Verholgruppe III Unter | |||
BRZ | Betrag in Euro | Betrag in Euro | Betrag in Euro | Betrag in Euro | Betrag in Euro | |||
bis 300 | 42,55 | 33,60 | 121,05 | 153,64 | 222,53 | |||
301 - 500 | 48,32 | 38,15 | 130,47 | 162,36 | 231,92 | |||
501 - 750 | 52,19 | 41,21 | 139,16 | 172,51 | 240,63 | |||
751 - 1 000 | 56,05 | 44,25 | 150,04 | 180,48 | 250,05 | |||
1 001 - 1 250 | 60,89 | 48,08 | 157,27 | 190,62 | 259,48 | |||
1 251 - 1 500 | 65,74 | 51,90 | 168,17 | 200,06 | 268,90 | |||
1 501 - 1 750 | 71,55 | 56,49 | 176,86 | 208,00 | 277,59 | |||
1 751 - 2 000 | 75,41 | 59,53 | 185,55 | 218,17 | 287,01 | |||
2 001 - 2 250 | 79,26 | 62,58 | 195,69 | 226,12 | 294,99 | |||
2 251 - 2 500 | 83,12 | 65,63 | 203,66 | 237,01 | 305,86 | |||
2 501 - 2 750 | 90,87 | 71,74 | 213,81 | 244,99 | 313,12 | |||
2 751 - 3 000 | 96,67 | 76,32 | 222,53 | 255,13 | 324,00 | |||
3 001 - 3 250 | 101,51 | 80,14 | 231,92 | 263,83 | 332,67 | |||
3 251 - 3 500 | 106,32 | 83,94 | 240,63 | 272,53 | 342,12 | |||
3 501 - 3 750 | 113,09 | 89,28 | 250,05 | 283,40 | 352,26 | |||
3 751 - 4 000 | 118,90 | 93,87 | 259,48 | 291,36 | 359,49 | |||
4 001 - 4 250 | 123,74 | 97,69 | 268,90 | 301,53 | 370,36 | |||
4 251 - 4 500 | 129,52 | 102,26 | 277,59 | 309,49 | 378,35 | |||
4 501 - 4 750 | 136,30 | 107,61 | 287,01 | 319,63 | 388,49 | |||
4 751 - 5 000 | 141,14 | 111,43 | 294,99 | 328,36 | 397,19 | |||
5 001 - 5 500 | 147,91 | 116,77 | 313,12 | 346,45 | 416,04 | |||
5 501 - 6 000 | 154,67 | 122,11 | 332,67 | 364,58 | 433,43 | |||
6 001 - 6 500 | 162,42 | 128,23 | 352,26 | 382,70 | 452,27 | |||
6 501 - 7 000 | 168,18 | 132,78 | 370,36 | 401,54 | 470,40 | |||
7 001 - 7 500 | 175,95 | 138,91 | 388,49 | 421,11 | 488,51 | |||
7 501 - 8 000 | 182,68 | 144,23 | 406,60 | 439,22 | 508,10 | |||
8 001 - 8 500 | 189,46 | 149,58 | 424,73 | 456,62 | 525,48 | |||
8 501 - 9 000 | 195,27 | 154,17 | 443,58 | 475,48 | 544,32 | |||
9 001 - 9 500 | 203,96 | 161,02 | 461,70 | 494,32 | 563,17 | |||
9 501 - 10 000 | 209,77 | 165,61 | 479,08 | 512,43 | 581,31 | |||
10 001 - 10 500 | 215,55 | 170,18 | 498,65 | 529,83 | 599,41 | |||
10 501 - 11 000 | 224,26 | 177,06 | 517,50 | 548,68 | 617,53 | |||
11 001 - 11 500 | 231,04 | 182,41 | 534,90 | 567,52 | 636,38 | |||
11 501 - 12 000 | 236,82 | 186,97 | 553,02 | 586,36 | 655,22 | |||
12 001 - 12 500 | 244,57 | 193,09 | 571,16 | 603,75 | 672,61 | |||
12 501 - 13 000 | 251,32 | 198,42 | 589,98 | 621,89 | 691,44 | |||
13 001 - 13 500 | 257,13 | 203,01 | 608,84 | 639,99 | 708,83 | |||
13 501 - 14 000 | 264,86 | 209,11 | 626,22 | 658,83 | 727,70 | |||
14 001 - 14 500 | 271,63 | 214,45 | 644,35 | 677,70 | 745,81 | |||
14 501 - 15 000 | 277,42 | 219,03 | 663,20 | 695,07 | 764,66 | |||
15 001 - 15 500 | 285,16 | 225,13 | 682,75 | 714,66 | 783,52 | |||
15 501 - 16 000 | 292,91 | 231,25 | 700,88 | 732,03 | 801,63 | |||
16 001 - 16 500 | 298,70 | 235,83 | 718,98 | 751,61 | 819,02 | |||
16 501 - 17 000 | 305,47 | 241,17 | 737,84 | 769,73 | 838,57 | |||
17 001 - 17 500 | 312,23 | 246,51 | 755,26 | 787,84 | 856,71 | |||
17 501 - 18 000 | 319,96 | 252,61 | 774,08 | 806,69 | 875,56 | |||
18 001 - 18 500 | 325,77 | 257,20 | 792,21 | 824,82 | 892,94 | |||
18 501 - 19 000 | 333,51 | 263,30 | 810,32 | 842,22 | 911,79 | |||
19 001 - 19 500 | 339,27 | 267,86 | 829,18 | 861,04 | 929,92 | |||
19 501 - 20 000 | 347,03 | 273,99 | 848,02 | 879,90 | 948,76 | |||
20 001 - 21 000 | 357,67 | 282,38 | 883,53 | 916,15 | 985,01 | |||
21 001 - 22 000 | 366,37 | 289,25 | 921,21 | 952,39 | 1021,96 | |||
22 001 - 23 000 | 378,93 | 299,17 | 957,47 | 989,34 | 1058,22 | |||
23 001 - 24 000 | 387,63 | 306,04 | 994,42 | 1026,30 | 1095,88 | |||
24 001 - 25 000 | 397,29 | 313,66 | 1031,39 | 1062,56 | 1132,14 | |||
25 001 - 26 000 | 408,90 | 322,83 | 1068,34 | 1100,24 | 1169,10 | |||
26 001 - 27 000 | 418,57 | 330,46 | 1104,59 | 1137,22 | 1205,35 | |||
27 001 - 28 000 | 428,22 | 338,08 | 1141,56 | 1174,16 | 1243,04 | |||
28 001 - 29 000 | 439,83 | 347,25 | 1178,52 | 1210,41 | 1278,55 | |||
29 001 - 30 000 | 449,50 | 354,88 | 1214,75 | 1247,36 | 1316,24 | |||
30 001 - 31 000 | 460,12 | 363,27 | 1251,00 | 1284,45 | 1353,19 | |||
31 001 - 32 000 | 470,77 | 371,68 | 1288,70 | 1319,86 | 1388,71 | |||
32 001 - 33 000 | 480,41 | 379,29 | 1324,20 | 1357,55 | 1427,12 | |||
33 001 - 34 000 | 491,05 | 387,69 | 1362,61 | 1393,05 | 1462,65 | |||
34 001 - 35 000 | 501,69 | 396,09 | 1398,86 | 1431,47 | 1500,32 | |||
35 001 - 36 000 | 511,34 | 403,71 | 1435,83 | 1467,71 | 1536,58 | |||
36 001 - 37 000 | 522,00 | 412,12 | 1472,05 | 1504,67 | 1573,53 | |||
37 001 - 38 000 | 532,62 | 420,51 | 1508,31 | 1540,92 | 1610,50 | |||
38 001 - 39 000 | 541,32 | 427,38 | 1546,71 | 1577,88 | 1646,74 | |||
39 001 - 40 000 | 551,96 | 435,77 | 1582,23 | 1614,84 | 1683,71 | |||
40 001 - 42 000 | 567,42 | 447,98 | 1656,90 | 1687,33 | 1756,18 | |||
42 001 - 44 000 | 583,86 | 460,96 | 1730,10 | 1761,27 | 1830,84 | |||
44 001 - 46 000 | 602,21 | 475,45 | 1802,57 | 1835,19 | 1903,32 | |||
46 001 - 48 000 | 617,69 | 487,67 | 1876,49 | 1909,85 | 1977,99 | |||
48 001 - 50 000 | 636,05 | 502,17 | 1948,97 | 1982,31 | 2051,19 | |||
50 001 - 60 000 | 722,09 | 570,10 | 2317,90 | 2349,79 | 2417,92 | |||
60 001 - 70 000 | 807,15 | 637,25 | 2685,38 | 2717,25 | 2785,39 |
Für jede weitere angefangene 10 000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld für den Industriehafen um 87,01 Euro im An-/Ablegetarif, für die Tidehäfen um 68,70 Euro im An-/Ablegetarif und um 370,36 Euro im Verholtarif.
(5) Bei Lotsungen ist für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen, bei der Annahme von:
zwei Lotsen das 1 1/2 - fache;
drei Lotsen das 2 - fache;
vier Lotsen das 2 1/2 - fache;
fünf Lotsen das 3 - fache;
sechs Lotsen das 3 1/2 - fache;
des Beratungsgeldes nach Absatz 4 zu entrichten.
(6) Werden Lotsungen mehrerer Fahrzeuge von einem Lotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende mit dem Lotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 % des Beratungsgeldes zu entrichten.
(7) Beratungsgeld in Bremerhaven:
Fahrzeuge unter 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 33,71 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,03 Euro.
Fahrzeuge ab 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 170,72 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 0,83 Euro.
Fahrzeuge unter 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 37,02 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,60 Euro.
Fahrzeuge ab 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 256,90 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 1,15 Euro.
Für Verholungen von Pontons (Windkraft) wird ein Lotsgeld von 386 Euro erhoben.
Werden Fahrzeuge verholt, entsprechen das Ablege- und Anlegemanöver zwei gebührenpflichtigen Einsätzen nach den Nummern 1 bis 5. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die mit zwei Lotsen besetzt sind.
Es besteht auch ohne Annahme eines Lotsen die Verpflichtung, Hafenlotsgeld zu entrichten für Fahrzeuge im Seeverkehr über 500 BRZ. Das von diesen Fahrzeugen zu zahlende Beratungsgeld ermäßigt sich um 25% des nach den Nummern 1 bis 4 zu zahlenden Beratungsgeldes.
Ohne Annahme eines Lotsen sind in Bremerhaven von der Entrichtung des Beratungsgeldes befreit:
Seeschiffsassistenzschlepper, Schwimmkräne und Fischereifahrzeuge bis 1 000 BRZ;
Fahrgastschiffe im Verkehr mit den deutschen Nordseebädern;
Fahrzeuge, die im Eigentum des Landes Bremens, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;
Fahrzeuge, die im Bereich zusammenhängender Werftpieranlagen verholt werden.
(8) Zusätzliches Beratungsgeld für Bremen und Bremerhaven:
Ein zusätzliches Beratungsgeld in Höhe der jeweils geltenden Sätze nach Anlage 2 Abschnitt B Teil IV Nummer 2 der Lotstarifverordnung wird für anfallende Nebentätigkeiten erhoben. Für Fahrzeuge mit einer BRZ ab 40 000 werden für jede weiteren angefangenen 10 000 BRZ 50 Euro fällig.
Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges gelten die Sätze nach Nummer 1.
Wird ein Fahrzeug ohne Einsatz der Maschine gelotst, wird ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent des Beratungsgeldes nach Absatz 7 berechnet. Dies gilt nicht für Fischereifahrzeuge.
Wenn in Bremerhaven ein Fahrzeug auf Wunsch der Schiffsleitung mit dem Strom angelegt wird oder während einer Lotsung aus besonderen Gründen aufgestoppt und in Warteposition gehalten werden muss, wird ein zusätzliches Beratungsgeld nach Nummer 1 fällig.
(9) Auslagen für den vergeblichen Weg werden in Höhe der jeweils geltenden Sätze nach Anlage 2 Abschnitt B Teil IV Nummer 4 der Lotstarifverordnung erhoben.
(9a) Das Wartegeld für jede angefangene Stunde wird in Höhe der jeweils geltenden Sätze nach Anlage 2 Abschnitt B Teil IV Nummer 3 der Lotstarifverordnung erhoben. Ein Wartegeld wird fällig, wenn
der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert;
der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen um mehr als eine halbe Stunde verzögert;
der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben und er abwesend von der Einsatzstation war. Die Auslage für den vergeblichen Weg wird zusätzlich gezahlt;
während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde;
der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation;
für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet.
Die Regelung nach Nummer 2 gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann. In den Fällen von Nummer 4 und 6 ist für Wartezeiten in der Schleusenkammer ein Wartegeld nicht zu entrichten.
In Bremen werden Fahrtkosten nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere erhoben.
In Bremerhaven werden Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 18,50 Euro berechnet.
In Bremerhaven wird eine zweckgebundene Versetzpauschale im Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 235 Euro berechnet.
(11) Bei Lotsungen für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen müssen, ist das Beratungsgeld nach Absatz 7 Nummer 1 bis 5, das zusätzliche Beratungsgeld nach Absatz 8, die Auslagen für den vergeblichen Weg nach Absatz 9, das Wartegeld nach Absatz 9a sowie die Fahrtkosten nach Absatz 10 Nummer 2 entsprechend der Anzahl der Lotsen zu entrichten.
(1) Die Daten nach § 5 dürfen im Rahmen eines automatisierten Verfahrens im erforderlichen Umfang zur Gebührenerhebung und -einziehung verarbeitet werden. Nach Rechnungsabwicklung ist die Nutzung der Daten nur noch für Zwecke der Rechnungsprüfung oder in anonymisierter Form gestattet. Im Übrigen sind sie zu sperren. Nach Abschluss des Rechnungsvorgangs sind die Daten nach fünf Jahren zu löschen.
(2) Die im automatisierten und nicht automatisierten Verfahren erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten des Zahlungspflichtigen und die für die Rechnungserstellung erforderlichen Daten können den Kostenschuldnern übermittelt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes handelt, wer seiner Meldepflicht nach § 5 nicht nachkommt.
(2) Für die Verfolgung und Ahndung ist die Hafenbehörde gemäß § 21 Abs. 6 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes zuständig.
Meldepflichtige Daten
Angabe zu | Erläuterung |
Fahrzeugname |
|
Datum |
|
Umschlagsart | laden/löschen |
Warenart | gemäß Konnossement, Tallyunterlagen |
Anzahl | nur bei Fahrgästen und folgenden Warenarten: |
Fahrzeuge, Maschinen, Konstruktionsteile, Traktoren/Landmaschinen, Container (getrennt nach Stückzahl, 20 oder 40 Fuß, beladen oder leer | |
Gesamtgewicht |
|
Güterart | Massengut, Stückgut |
(zu § 10 Absatz 7)
Kostenübernahme für die Standardentsorgung
Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb.
Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis in Höhe eines Grundbetrages von 500 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 45 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:
BRZ | Max. Entsorgungsmenge | Max. Erstattungsbetrag |
bis 3 500 | 6 m3 | 770,00 |
3 501 bis 6 000 |
10 m3 | 950,00 |
6 001 bis 10 000 |
15 m3 | 1 175,00 |
10 001 bis 30 000 | 22 m3 | 1 490,00 |
30 001 bis 50 000 | 30 m3 | 1 850,00 |
ab 50 001 | 50 m3 | 2 750,00 |
Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 220 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,80 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet. Jedes Seeschiff kann bis zu 3 m3 Rückstände aus der Abgasreinigung kostenfrei entsorgen. Die Zeit für die Übergabe (Pumpzeit) darf höchstens eine Stunde betragen. Größere Abfallmengen oder längere Pumpzeiten werden dem Schiff vom Entsorgungsunternehmen in Rechnung gestellt.