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(1) Staatlich anerkannte Feiertage sind:
der Neujahrstag,
der Karfreitag,
der Ostermontag,
der 1. Mai,
der Himmelfahrtstag,
der Pfingstmontag,
der 3. Oktober - Tag der deutschen Einheit -,
der 1. Weihnachtstag,
der 2. Weihnachtstag,
der Reformationstag.
(2) Diese Tage sind Festtage, allgemeine oder gesetzliche Feiertage und allgemeine öffentliche Ruhetage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
(1) Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
(2) Von dem Verbot nach Abs. 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:
der Betrieb der Post, der Eisenbahn- und Straßenbahnverkehr, der Hafenumschlag, die Schiffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, die Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten, zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
nichtgewerbsmäßige leichtere Betätigung in Haus und Garten, es sei denn, daß durch sie eine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt.
(3) Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ab 13 Uhr zugelassen.
(4) Die Ortspolizeibehörde kann die Durchführung von nicht nach den §§ 68 oder 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten, erlauben, wenn diese überwiegend der Freizeitgestaltung dienen und der Veranstalter sicherstellt, daß keine gewerblichen Anbieter teilnehmen. Die Erteilung der Erlaubnis ist ausgeschlossen, wenn durch die Veranstaltung eine unmittelbare Störung des Gottesdienstes zu befürchten ist. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen.
(1) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:
sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
Veranstaltungen, Handlungen, Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Einschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.
Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) sind verboten:
Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art, sofern sie mit Auf- und Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind;
alle anderen öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
Die Verbote gelten am Volkstrauertag und am Totensonntag von 6.00 bis 17.00 Uhr, am Karfreitag von 6.00 bis 21.00 Uhr.
Am Karfreitag, am Volkstrauertag, am Totensonntag sowie am 24. und 25. Dezember ist der Betrieb von Annahmestellen, Verkaufsstellen von Lotterien, Wettvermittlungsstellen, Buchmacherörtlichkeiten, Spielhallen und Spielbanken verboten. Hat der Betrieb eine gesetzliche Sperrzeit einzuhalten, darf der Spielbetrieb des Vortags bis zu deren Beginn fortgeführt werden. Am 24. Dezember gilt das Verbot erst ab 14 Uhr.
(1) Der 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa ist staatlich anerkannter Gedenktag.
(2) Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an diesem Gedenktag Gelegenheit zum Besuch der Gedenkveranstaltungen zu geben.
(1) An den folgenden religiösen Feiertagen sind in der Nähe der gottesdienstlichen Häuser und Räume des jeweiligen Bekenntnisses alle Veranstaltungen und Handlungen zu unterlassen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird:
Am 31. Oktober - Reformationsfest - (evangelischer Feiertag);
am Buß- und Bettag - (evangelischer Feiertag);
am Donnerstag nach Trinitatis - Fronleichnam - (katholischer Feiertag);
am 1. November - Allerheiligen - (katholischer Feiertag);
Rosch Haschana (Neujahrsfest) - (jüdischer Feiertag); zwei Tage am 1. und 2. Tischri, beginnend am Vorabend;
Jom Kippur (Versöhnungstag) - (jüdischer Feiertag); einen Tag am Tischri, beginnend am Vorabend;
Sukkoth (Laubhüttenfest) - (jüdischer Feiertag); zwei Tage am 15. und 16. Tischri, beginnend am Vorabend;
Schemini Azereth (Schlussfest) - (jüdischer Feiertag); einen Tag am 22. Tischri, beginnend am Vorabend;
Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude) - (jüdischer Feiertag); einen Tag am 23. Tischri, beginnend am Vorabend;
Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)
zwei Tage am 15. und 16. Nissan, beginnend am Vorabend;
zwei Tage am 21. und 22. Nissan, beginnend am Vorabend - (jüdische Feiertage);
Schawuoth (Wochenfest) - (jüdischer Feiertag); zwei Tage am 6. und 7. Siwan, beginnend am Vorabend.
Die Daten der jüdischen Feiertage bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln; Vorabendbeginn ist jeweils 17.00 Uhr. Die Senatskanzlei veröffentlicht die Daten im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Die folgenden islamischen Feiertage sind religiöse Feiertage:
Opferfest (Id-ul-Adha oder Kurban Bayramı); die vier Tage ab dem zehnten Tag des Dhul-Hiddscha;
Ramadanfest (Id-ul-Fitr oder Ramazan Bayramı); die drei Tage ab dem ersten Tag des Schawwal;
Aschura; der zehnte Tag des Muharram.
Die Daten der Feiertage bestimmen sich nach dem islamischen Mondkalender. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die folgenden alevitischen Feiertage sind religiöse Feiertage:
Aşure-Tag; beweglich – der 13. Tag des Muharrem;
Hızır-Lokması; 16. Februar;
Nevruz und Andacht Hz. Ali; 21. März.
Die Daten des Aşure-Tages bestimmen sich nach dem alevitischen Mondkalender. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgesellschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den im § 8 genannten Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen. Bei Feiertagen gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe a und b gilt dies für die Einzelne oder den Einzelnen jeweils nur für einen der geschützten Kalendertage.
(1) Schüler der allgemeinbildenden Schulen sowie der Fach- und Berufsfachschulen haben an den im § 8 genannten Feiertagen ihrer Religionsgesellschaften unterrichtsfrei. Bei Feiertagen gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe a und b gilt dies jeweils nur für einen der geschützten Kalendertage; die Senatorin für Bildung und Wissenschaft bestimmt den unterrichtsfreien Tag. Die Schüler der Berufsschulen werden auf Antrag vom Unterricht befreit.
(2) Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft wird ermächtigt, an anderen als den im § 8 genannten Feiertagen Unterrichtsbefreiung zu gewähren.
den Tag zu bestimmen, an dem der Volkstrauertag begangen wird;
aus besonderem Anlaß im Einzelfall Vorschriften dieses Gesetzes auch für in § 3 nicht genannte Tage ganz oder teilweise für anwendbar zu erklären.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 4 an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die die äußere Ruhe stören oder
entgegen § 5 an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens Veranstaltungen, Handlungen, Versammlungen unter freiem Himmel oder öffentliche Aufzüge, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird, durchführt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens sportliche, turnerische oder ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art,
entgegen § 6 am Karfreitag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag während der geschützten Zeiten
Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
sportliche, turnerische oder ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art oder
sportliche, turnerische oder ähnliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art, sofern sie mit Auf- und Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind,
durchführt, oder
entgegen § 7 am Karfreitag, am Volkstrauertag, am Totensonntag oder am 24. und 25. Dezember Einrichtungen zum Glücksspiel betreibt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.
Dieses Gesetz tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.*)
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats
Bremen, den 12. November 1954.
[Red. Anm.: Die Änderungsanweisung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26.06.2018 (Brem.GBl. S. 302) - „2. § 14 Absatz 2 wird gestrichen.“ - kann nicht ausgeführt werden.]