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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2024 (Brem.GBl. S. 268) |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 3 | Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte |
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis | |
§ 4 | Vorbereitungsdienst |
§ 5 | Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 6 | Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 7 | Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 8 | Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 9 | Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 10 | Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (§ 9 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 11 | Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 12 | Rücknahme der Ernennung (§ 12 des Beamtenstatusgesetzes) |
Abschnitt 3 Laufbahnen | |
§ 13 | Laufbahn |
§ 14 | Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen |
§ 15 | Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung |
§ 16 | Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts; Verwaltungszusammenarbeit |
§ 17 | Andere Bewerberinnen und Bewerber |
§ 18 | Einstellung |
§ 19 | Probezeit |
§ 20 | Beförderung |
§ 21 | Aufstieg |
§ 22 | Fortbildung |
§ 23 | Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich |
§ 24 | Laufbahnwechsel |
§ 25 | Laufbahnverordnungen |
§ 26 | Ausbildungs- und Prüfungsordnungen |
Abschnitt 4 Landesinterne Abordnung und Versetzung | |
§ 27 | Grundsatz (§ 13 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 28 | Abordnung |
§ 29 | Versetzung |
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses | |
Unterabschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte | |
§ 30 | Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 31 | Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 32 | Zuständigkeit für die Entlassung, Wirkung der Entlassung |
§ 33 | Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 34 | Gnadenrecht |
Unterabschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand | |
§ 35 | Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 36 | Ruhestand auf Antrag |
§ 37 | Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (§ 30 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 38 | Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§ 18 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 39 | Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 40 | Beginn des einstweiligen Ruhestandes |
Unterabschnitt 3 Dienstunfähigkeit | |
§ 41 | Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 42 | Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (§ 28 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 43 | Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 44 | Ärztliche Untersuchung |
Unterabschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 45 | Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand |
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis | |
Unterabschnitt 1 Allgemeines | |
§ 46 | Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung (§ 37 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 47 | Diensteid (§ 38 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 48 | Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 49 | Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 50 | Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 47 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 51 | Schadensersatz (§ 48 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 52 | Übergang von Schadensersatzansprüchen |
§ 53 | Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen |
§ 54 | Wohnungswahl, Dienstwohnung, dienstlicher Wohnsitz |
§ 55 | Aufenthalt in erreichbarer Nähe |
§ 56 | Dienstbekleidung, äußeres Erscheinungsbild |
§ 57 | Amtsbezeichnung |
§ 58 | Dienstjubiläen |
§ 59 | Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis |
§ 59a | Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen |
Unterabschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub | |
§ 60 | Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit |
§ 61 | Teilzeitbeschäftigung (§ 43 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 62 | Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen |
§ 62a | Pflegezeit |
§ 62b | Familienpflegezeit |
§ 63 | Altersteilzeit |
§ 64 | Urlaub ohne Dienstbezüge |
§ 65 | Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit; Bewilligungszeitraum |
§ 66 | Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot |
§ 67 | Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung |
§ 68 | Urlaub (§ 44 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 69 | Mandatsurlaub |
Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | |
§ 70 | Nebentätigkeit |
§ 71 | Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit |
§ 72 | Anzeigefreie Nebentätigkeiten (§ 40 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 73 | Verbot einer Nebentätigkeit |
§ 74 | Ausübung von Nebentätigkeiten |
§ 75 | Verfahren |
§ 76 | Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten |
§ 77 | Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten |
§ 78 | Verordnungsermächtigung |
§ 79 | Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 des Beamtenstatusgesetzes) |
Unterabschnitt 4 Fürsorge | |
§ 80 | Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen |
§ 80a | Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat |
§ 81 | Mutterschutz, Elternzeit (§ 46 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 82 | Arbeitsschutz |
§ 83 | Ersatz von Sachschäden |
§ 83a | Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen |
§ 84 | Reise- und Umzugskosten |
Unterabschnitt 5 Personalakten (§ 50 des Beamtenstatusgesetzes) | |
§ 85 | Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten |
§ 86 | Beihilfeunterlagen |
§ 87 | Anhörung |
§ 88 | Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten |
§ 89 | Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten an nicht betroffene Personen |
§ 90 | Entfernung von Unterlagen aus Personalakten |
§ 91 | Aufbewahrungsfristen |
§ 92 | Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext |
§ 92a | Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung |
Abschnitt 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen | |
§ 93 | Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 53 des Beamtenstatusgesetzes) |
Abschnitt 8 Landesbeamtenausschuss | |
§ 94 | Aufgaben des Landesbeamtenausschusses |
§ 95 | Mitglieder |
§ 96 | Rechtsstellung der Mitglieder |
§ 97 | Geschäftsordnung und Verfahren |
§ 98 | Beschlüsse |
§ 99 | Beweiserhebung, Amtshilfe |
§ 100 | Geschäftsstelle |
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz | |
§ 101 | Anträge und Beschwerden |
§ 102 | Verwaltungsrechtsweg (§ 54 des Beamtenstatusgesetzes) |
§ 103 | Vertretung des Dienstherrn |
§ 104 | Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen |
Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen | |
§ 105 | Allgemeines |
Unterabschnitt 1 Bürgerschaft | |
§ 106 | Beamtinnen und Beamte bei der Bürgerschaft |
Unterabschnitt 2 Polizeivollzug | |
§ 107 | Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten |
§ 108 | Altersgrenze |
§ 109 | Polizeidienstunfähigkeit |
§ 110 | Gemeinschaftsunterkunft |
§ 111 | Heilfürsorge |
§ 112 | Verbot der politischen Betätigung in Uniform |
Unterabschnitt 3 Feuerwehr | |
§ 113 | Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr |
Unterabschnitt 4 Justizvollzug | |
§ 114 | Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs |
Unterabschnitt 5 Hochschulen | |
§ 115 | Beamtinnen und Beamte an Hochschulen |
§ 116 | Professorinnen und Professoren |
§ 117 | Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren |
§ 118 | Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
§ 118a | Lektorinnen und Lektoren |
§ 119 | Dienstrechtliche Sonderregelungen für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen |
§ 120 | Rektorinnen und Rektoren, Konrektorinnen und Konrektoren |
§ 121 | Kanzlerinnen und Kanzler |
Unterabschnitt 6 Schulen | |
§ 122 | Beamtinnen und Beamte im Schuldienst |
Unterabschnitt 7 Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen | |
§ 123 | Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen |
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 124 | Verwaltungsvorschriften |
§ 125 | Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe |
§ 126 | Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in Führungsfunktionen |
§ 127 | Überleitung der am 31. Januar 2010 vorhandenen Laufbahnen und Laufbahnbefähigungen |
§ 128 | Fortgeltung von Recht; Übergangsregelung für vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen, Fachrichtungen oder Laufbahnen |
§ 129 | Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten |
§ 130 | Übergangsregelung für bisherige ordentliche Mitglieder der Unabhängigen Stelle |
§ 130a | Übergangsregelung für Ortsamtleiterinnen und Ortsamtsleiter |
§ 130b | Übergangsregelung für Anträge auf Ruhestandsaufschub im Schuldienst |
§ 131 | Entpflichtung |
§ 132 | Übergangsvorschriften für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen |
(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten
des Landes Bremen,
der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.
(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Für das Land und die Stadtgemeinde Bremen ist dies der Senat der Freien Hansestadt Bremen, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird die oberste Dienstbehörde durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmt; ist eine solche Bestimmung nicht getroffen, so ist oberste Dienstbehörde der Senat der Freien Hansestadt Bremen; für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die durch Satzung des Magistrats der Stadt Bremerhaven gegründet worden sind, ist mangels einer solchen Bestimmung oberste Dienstbehörde der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die oberste Dienstbehörde kann die Ausübung ihrer Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen darf.
(4) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven, im Übrigen der Senat, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Beamtin oder den Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt die Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, die Aufgabe der oder des Dienstvorgesetzten wahr.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten auch teilweise auf andere Behörden übertragen.
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst abweichend von Absatz 1 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nichts anderes bestimmt, sind auf die Auszubildenden mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 38 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 47 die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben.
(§§ 4, 22 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Es wird sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt innehat. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 4, verkürzt werden. Die Mindestprobezeit beträgt in jedem Fall ein Jahr. Eine Verlängerung der regelmäßigen Probezeit ist nicht zulässig. Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62a oder Elternzeit ohne Dienstbezüge hemmen den Lauf der Probezeit. Soweit es in Fällen des Satzes 7 objektiv unmöglich ist, das Amt entweder vorläufig unbesetzt zu lassen oder vorübergehend auf eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten zu übertragen, ist der Beamtin oder dem Beamten zur Fortsetzung der Probezeit ein gleichwertiges Amt zu übertragen. Die Bewährung innerhalb der Probezeit ist mit einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 59 festzustellen.
(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion, die mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von nachgeordneten Behörden und die Ämter aller Leiterinnen und Leiter von öffentlichen Schulen. Ausgenommen sind die Ämter als Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, bei der Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden und die in §§ 37 und 106 Absatz 2 genannten Ämter.
(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
(5) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, so beginnt eine erneute Probezeit.
(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt. Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.
(7) Wird das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, so ist eine erneute Verleihung dieses Amtes unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.
(§ 5 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten das Beamtenstatusgesetz und dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Die Ernennung eines ehrenamtlichen Magistratsmitgliedes der Stadtgemeinde Bremerhaven setzt seine Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung voraus. § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Nach Erreichen der Altersgrenze nach § 35 Absatz 1 Satz 1 können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn sie dienstunfähig sind oder als dienstunfähig angesehen werden können. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. Es endet ferner durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(4) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 9 Absatz 5), über Stellenausschreibungen (§ 10), die Laufbahnen (§§ 13 bis 26), die Abordnung und Versetzung (§§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 27 bis 29), die Entlassung bei Berufung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Beamtenstatusgesetzes), die Nebentätigkeiten (§ 40des Beamtenstatusgesetzes , §§ 70 bis 79), die Arbeitszeit (§ 60), die Wohnung (§ 54) und den Arbeitsschutz (§ 82) nicht anzuwenden.
(5) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 80 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(6) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden besonderen Rechtsvorschriften.
(§ 6 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) In das Beamtenverhältnis auf Zeit werden berufen:
für die Dauer von zwölf Jahren die oder der Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau,
für die Dauer von zehn Jahren die hauptamtlichen Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter bei den bremischen Ortsämtern,
für die Dauer von sechs Jahren die hauptamtlichen Magistratsmitglieder der Stadtgemeinde Bremerhaven,
für die Dauer von sechs Jahren die oder der Landesbehindertenbeauftragte.
Die Ernennung eines hauptamtlichen Magistratsmitgliedes setzt seine Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung, die Ernennung einer hauptamtlichen Ortsamtsleiterin oder eines hauptamtlichen Ortsamtsleiters setzt ihre oder seine Wahl durch die Stadtbürgerschaft voraus. Die Stadtbürgerschaft kann die Befugnis zur Wahl der Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter durch Ortsgesetz auf den örtlich zuständigen Beirat oder die örtlich zuständigen Beiräte übertragen. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden die Vorschriften über die Laufbahnen keine Anwendung.
(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll. Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie oder er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand.
(4) Ruhen die Rechte und Pflichten einer Beamtin oder eines Beamten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund des Bremischen Abgeordnetengesetzes, so wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nur für die Dauer der Wahlperiode in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Für die Nachfolgerin oder den Nachfolger findet Absatz 3 Satz 1 keine Anwendung.
(5) Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Stadtverordnetenversammlung abberufen werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung in zwei Sitzungen. Die Abberufung wird wirksam mit der Mitteilung des Beschlusses durch die oberste Dienstbehörde; sie steht der Berufung eines neuen Magistratsmitgliedes nicht entgegen. Mit ihrer Abberufung treten die hauptamtlichen Magistratsmitglieder in den einstweiligen Ruhestand.
(6) Die hauptamtlichen Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter können vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Stadtbürgerschaft, soweit die Stadtbürgerschaft ihre Befugnis zur Wahl der Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter nach Absatz 1 auf den örtlich zuständigen Beirat oder die örtlich zuständigen Beiräte übertragen hat, von drei Vierteln der Beiratsmitglieder in zwei Sitzungen. Die näheren Voraussetzungen regelt ein Ortsgesetz. Die Abwahl wird mit der Mitteilung des Beschlusses durch die oberste Dienstbehörde wirksam. Mit Wirksamkeit der Abwahl treten die Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter in den einstweiligen Ruhestand.
(7) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden.
(§ 8 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, vom Senat ernannt. Die Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven ernannt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Einer Ernennung bedarf es außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(4) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(5) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch im Fall der Nichtigkeit oder der Rücknahme dieser Ernennung nicht wieder auf.
(§ 9 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Freie öffentliche Ämter sind auszuschreiben.
(2) Durch die Ausschreibung ist sicherzustellen, dass der Kreis der möglichen Bewerberinnen und Bewerber erreicht werden kann; dabei ist die räumliche Ausdehnung des maßgeblichen Stellenmarktes zu berücksichtigen. Ämter, die eine Amtsleitung, Abteilungsleitung oder eine Referatsleitung zum Gegenstand haben, sowie die zweiten Einstiegsämter der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsordnung A und vergleichbare Ämter anderer Besoldungsordnungen sollen überregional ausgeschrieben werden.
(3) Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind Ämter,
deren Besetzung zur Erfüllung einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtung oder aufgrund eines Angebots nach § 85a des Bremischen Hochschulgesetzes erforderlich ist,
deren Besetzung zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer bedarfsbezogenen Ausbildung erforderlich ist,
deren Besetzung in Fällen der Veränderung der bestehenden Verwaltungsorganisation, insbesondere der Zusammenlegung oder Umwandlung von Dienststellen, für die Umsetzung oder Versetzung der hiervon betroffenen Beschäftigten erforderlich ist,
wenn sie befristet für eine Dauer von längstens zwölf Monaten geschaffen worden sind oder wenn sie befristet für längstens diesen Zeitraum besetzt werden sollen,
die im Rahmen der Forschung mit Mitteln Dritter aus diesen Mitteln finanziert werden und nach den Bedingungen der Mittelgeberin oder des Mittelgebers mit einer von dieser oder diesem bestimmten Person zu besetzen sind.
(4) Die Ausschreibungspflicht gilt nicht bei Einstellungen für eine Ausbildung, die Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.
(5) Von der Ausschreibungspflicht kann abgesehen werden für die Ämter
einer Staatsrätin oder eines Staatsrates,
einer Direktorin oder eines Direktors bei der Bürgerschaft,
einer Sprecherin oder eines Sprechers des Senats oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven,
der Büroleiterinnen oder Büroleiter, der persönlichen Referentinnen oder Referenten und der Pressereferentinnen oder Pressereferenten der Senatorinnen oder Senatoren,
der persönlichen Referentin oder des persönlichen Referenten der Präsidentin oder des Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft,
der Angestellten im Vorzimmer der Senatorinnen oder Senatoren und der hauptamtlichen Magistratsmitglieder,
eines hauptamtlichen Magistratsmitglieds, wenn die Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder dies beschließt, weil sie beabsichtigt, die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen.
(6) Das Nähere zu Inhalt und Durchführung der Ausschreibung wird von der obersten Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für öffentliche Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(8) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.
(9) Die Regelung über genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 19 des Gendiagnostikgesetzes gilt entsprechend.
(§ 11 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.
(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der Ernannten oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Falle des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten. Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall
des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder
des § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme
abgelehnt worden ist.
(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.
(4) Die der Ernannten oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.
(§ 12 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Die Rücknahme der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde erklärt und ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen; sie beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 8 zuständige Stelle oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landesbeamtenausschuss oder die Aufsichtsbehörde hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(2) § 11 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.
(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:
Justiz
Polizei
Feuerwehr
Steuerverwaltung
Bildung
Gesundheits- und soziale Dienste
Agrar- und umweltbezogene Dienste
Technische Dienste
Wissenschaftliche Dienste
Allgemeine Dienste
(3) Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung (§ 14). Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen kann abhängig von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden werden.
(4) Soweit zwingend erforderlich, kann die oberste Dienstbehörde innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige bilden. Laufbahnzweige sind Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer gleichen Qualifikation zusammengefasst werden. Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt.
(1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung die einfache Berufsbildungsreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
als sonstige Voraussetzung ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.
(2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung
den Mittleren Schulabschluss oder
die einfache Berufsbildungsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
die einfache Berufsbildungsreife und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
als sonstige Voraussetzung
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit oder
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung.
(3) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und
als sonstige Voraussetzung eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannt wird. Die Anerkennung setzt voraus, dass durch das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind; dabei kann der Zugang zur Laufbahn davon abhängig gemacht werden, dass die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einer das Hochschulstudium ergänzenden auf bis zu sechs Monate zu bemessenden Einführung in die Laufbahnaufgaben vermittelt werden. Wenn der Abschluss nach Satz 1 Nummer 1 innerhalb eines Vorbereitungsdienstes nach Satz 1 Nummer 2 erworben wurde, so genügt als Bildungsvoraussetzung eine Hochschulzugangsberechtigung.
(4) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und
als sonstige Voraussetzung eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Besitzen Bewerberinnen und Bewerber eine Laufbahnbefähigung, die sie bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben haben, so soll diese als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung nach diesem Gesetz anerkannt werden. Wird eine Befähigung nach Satz 1 nicht anerkannt, kann der Bewerberin oder dem Bewerber die Gelegenheit gegeben werden, sie durch Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 Satz 1 zu erwerben.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn nach diesem Gesetz nur dann, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen.
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132; L 268 vom 15. Oktober 2015 S. 35) geändert worden ist, erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren, die Ausgleichsmaßnahmen sowie die Verwaltungszusammenarbeit regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass sie für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Eine Überprüfung darf erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.
(3) Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.
(1) In das Beamtenverhältnis kann auch eingestellt werden, wer, ohne die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben erforderlich ist.
(2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist durch den Landesbeamtenausschuss festzustellen.
Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann
bei beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen,
für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37, die Direktorin oder den Direktor bei der Bürgerschaft sowie die Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen oder
bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss
auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. Die Mindestprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind unter Anlegung eines strengen Maßstabs wiederholt zu bewerten. Bei Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Verkürzung der Probezeit ist eine Bewertung ausreichend.
(4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.
(5) Die Beamtinnen und Beamten, die nach §§ 37 oder 106 Absatz 2 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, leisten keine Probezeit.
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
während der Probezeit,
vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,
vor Feststellung der Eignung für das höhere Amt durch Erprobung in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 7, 37 und 106 Absatz 2 sowie die Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen,
vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht,
vor Anerkennung des Erwerbs der Befähigung einer anderen Laufbahn nach § 24 Absatz 2 Satz 2.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen bestimmen. Wird die Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht verlangt, so stellt die Ernennungsbehörde die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 fest, nachdem die Beamtin oder der Beamte das vorgeschriebene Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften kann auch eine auf Ämter oder Verwendungsbereiche eingeschränkte Befähigung erworben werden.
Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn und der Aufstieg setzen die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlicher Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen.
(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.
(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, so ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge
der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder
der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
kann die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz entsprechend anzuwenden.
(5) Das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 21 des Gendiagnostikgesetzes gilt entsprechend.
(1) Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
(2) Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, so ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen, die allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen sind, oder
aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Aufgaben der neuen Laufbahn vergleichbar sind,
erworben worden sind oder werden können. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere gesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig.
Der Senat regelt unter Berücksichtigung der §§ 13 bis 24 durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen, insbesondere
die Gestaltung der Laufbahnen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 13),
der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17); dabei sind auch die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen Tätigkeit zu regeln,
die Durchführung von Prüfungen, einschließlich der Prüfungsnote,
Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nummer 1),
die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19),
die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen und den Aufstieg (§§ 20, 21),
Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24),
Grundsätze der Fortbildung (§ 22),
Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),
Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen.
Der Senat trifft durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei sollen, unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnung, insbesondere geregelt werden
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung,
die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,
Vorschriften über Zwischenprüfungen,
die Durchführung von Prüfungen, einschließlich der Prüfungsnoten,
die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung.
(§ 13 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 genannten Dienstherren.
(2) Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.
(3) Auf landesinterne Körperschaftsumbildungen sind die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Land und Stadtgemeinde Bremen bilden einen einheitlichen Dienstbereich. Den Beamtinnen und Beamten beider Dienstherren können jeweils Aufgaben des anderen Dienstherrn in einem einheitlichen funktionalen Amt übertragen werden, ohne dass dies einer Abordnung oder Versetzung bedarf. Diese Regelung gilt entsprechend für Tarifbeschäftigte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen.
(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie, soweit zwischen den Dienstherren nicht anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihnen zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind.
(1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts. Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, sind sie verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiete davon berührt sind, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(§ 22 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
(3) Im Falle des § 22 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder im Falle des § 14 Absatz 1 Nummer 2 die Feststellung, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht wurde oder
das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder vorgeschriebenen Zwischenprüfung oder im Falle des § 14 Absatz 1 Nummer 2 die Feststellung, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht wurde,
bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit. Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorsehen, dass das Beamtenverhältnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 fortgesetzt wird.
(§ 23 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Das Verlangen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes muss der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt zu verfügen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtinnen und Beamten ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens drei Monate, bei Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ende des Semesters oder Trimesters.
(2) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsende,
von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn.
(3) Im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist vor der Entlassung der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Bremischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend. Die Entlassung kann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
(4) Sind Beamtinnen und Beamte nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen worden, sind sie auf ihre Bewerbung bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen.
(5) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ist Absatz 3 anzuwenden.
(1) Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht.
(2) Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 57 Absatz 4 erteilt worden ist.
(§ 24 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, so haben frühere Beamtinnen oder frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer vergleichbaren Laufbahn wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält sie oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist das frühere Amt einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, so hat sie oder er für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.
(3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verlieren Beamtinnen und Beamte die ihnen zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf sowie von Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.
(4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen im Falle des § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.
(§ 25 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Beamtinnen auf Lebenszeit und auf Zeit sowie Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Abweichend hiervon treten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.
(2) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um | auf Alter | ||
Jahr | Monat | |||
1947 | 1 | 65 | 1 | |
1948 | 2 | 65 | 2 | |
1949 | 3 | 65 | 3 | |
1950 | 4 | 65 | 4 | |
1951 | 5 | 65 | 5 | |
1952 | 6 | 65 | 6 | |
1953 | 7 | 65 | 7 | |
1954 | 8 | 65 | 8 | |
1955 | 9 | 65 | 9 | |
1956 | 10 | 65 | 10 | |
1957 | 11 | 65 | 11 | |
1958 | 12 | 66 | 0 | |
1959 | 14 | 66 | 2 | |
1960 | 16 | 66 | 4 | |
1961 | 18 | 66 | 6 | |
1962 | 20 | 66 | 8 | |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(3) Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach § 71e Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung oder nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Beamtin oder der Beamte
zustimmt oder
dies beantragt.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann die Beamtin oder der Beamte jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Antrag nach Satz 1 Nummer 2 ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand, weitere Anträge spätestens sechs Monate vor Ablauf des beantragten Zeitraums zu stellen. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Satz 1 und die Gewährung einer Altersteilzeit nach § 63 schließen einander aus. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) In den Senat gewählte Beamtinnen oder Beamte treten mit Antritt des Senatsamtes in den Ruhestand.
(6) Die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis einer Beamtin, der das Amt einer Staatsrätin oder eines Beamten, dem das Amt eines Staatsrates übertragen ist und die oder der aus diesem Amt zum weiteren Mitglied des Senats gewählt worden ist, ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft im Senat. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(3) § 35 Absatz 1 Satz 4 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 entsprechend.
(§ 30 des Beamtenstatusgesetzes)
Der Senat kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:
Staatsrätin oder Staatsrat,
Sprecherin oder Sprecher des Senats.
(§ 31 des Beamtenstatusgesetzes)
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Auflösung oder Umbildung der Behörde ausgesprochen werden.
Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.
(§ 26 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.
(2) Die Frist nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes beträgt sechs Monate.
(3) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens (§ 44) die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest, entscheidet die nach § 45 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
(5) Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle getroffen, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig wäre. Für das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die Vorschriften über die Feststellung der Dienstunfähigkeit entsprechend.
(§ 29 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes), beträgt fünf Jahre.
(2) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach § 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes soll alle zwei Jahre überprüft werden. Abweichend von Satz 1 kann in begründeten Fällen die Dienstfähigkeit auch früher überprüft werden. § 44 gilt entsprechend. Von einer regelmäßigen Nachprüfung ist abzusehen, wenn von der nach § 44 Absatz 1 zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt die Feststellung getroffen wurde, dass aufgrund des Krankheitsbildes eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszuschließen ist.
(3) Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.
(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der oder dem Dienstvorgesetzten in einem ärztlichen Gutachten die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Das ärztliche Gutachten ist in einem versiegelten und verschlossenen Umschlag zu übersenden. Es ist versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.
(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Beamtenversorgungsrechts voraus.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.
(§ 37 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
(2) Sind Aufzeichnungen (§ 37 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.
(§ 38 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte „Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat stattdessen zu geloben, dass sie ihre oder er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
(§ 39 des Beamtenstatusgesetzes)
Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben.
(§ 42 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Die Zustimmung nach § 42 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats annehmen.
(§ 47 des Beamtenstatusgesetzes)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 oder entgegen § 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzen.
(§ 48 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.
Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
infolge der Körperverletzung oder Tötung
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der Verletzten oder Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
§§ 20 und 21 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören.
(1) Beamtinnen oder Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
(3) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin oder des Beamten ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten ist oder
den Ort, in dem die Beamtin oder der Beamte mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt.
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienst- oder Schutzkleidung oder eine Ausrüstung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.
(2) Die zum Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung verpflichteten Beamtinnen und Beamten erhalten die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert, unentgeltlich.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung treffen. Soweit es das Amt erfordert oder es für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint, können in den Bestimmungen nach Satz 1 auch Regelungen über das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten getroffen werden. Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ablegbare Erscheinungsmerkmale, wie zum Beispiel Haar- und Barttracht oder andere Körpermodifikationen wie zum Beispiel Tätowierungen, Piercings, Brandings oder Ohrtunnel im sichtbaren Bereich des Körpers bei Tragen der Dienstkleidung.
(1) Der Senat setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." geführt werden.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die für sie oder ihn zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind vor einer Beförderung, und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. Zur Vorbereitung personeller Einzelmaßnahmen können auch andere Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähigung neben die dienstlichen Beurteilung treten.
(2) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Beurteilung und das Verfahren, regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei können auch Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten zugelassen und Verfahren zur Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen werden. Im Übrigen bestimmt die oberste Dienstbehörde die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.
(3) Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.
Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Sie soll grundsätzlich wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.
(4) Das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung, Verteilung und Bezugszeiträumen, einschließlich Pausen und Ruhezeiten, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(§ 43 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 dürfen entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie oder er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die ein Kind unter 18 Jahren oder eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit oder
Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf Antrag aus den in Satz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(3) § 61 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.
(1) Beamtinnen und Beamten, die
pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung pflegen oder
minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen oder
nahe Angehörige begleiten, die an einer Erkrankung leiden, die fortschreitend verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,
ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen (Pflegezeit). Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst findet § 62 Absatz 1 Satz 2 entsprechend Anwendung. Wird Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, ist den Wünschen der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen, soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe dagegen stehen. Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung oder durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.
(2) Die Pflegezeit nach Absatz 1 soll spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Bei Inanspruchnahme einer teilweisen Freistellung vom Dienst ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 62b für die Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sie sich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.
(3) Die Pflegezeit beträgt für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 längstens sechs Monate, in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 62b dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.
(4) Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit ihrer oder seiner Zustimmung.
(1) Beamtinnen und Beamten ist, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von durchschnittlich mindestens 15 Stunden je Woche als Familienpflegezeit
zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung oder
zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung
zu bewilligen. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst findet § 62 Absatz 1 Satz 2 entsprechend Anwendung. § 62a Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Familienpflegezeit soll spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Im Übrigen gilt § 62a Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 62a Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten.
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit, höchstens 60 vom Hundert der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren und
dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann abweichend von Nummer 1 Altersteilzeit schon ab Vollendung des 58. Lebensjahres bewilligt werden.
(2) Die Gewährung von Altersteilzeit dient allein öffentlichen Interessen.
(3) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass Beamtinnen und Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leisten und anschließend voll vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). Die oberste Dienstbehörde kann allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei müssen die Beamtinnen und Beamten in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst leisten, dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.
(4) § 61 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) § 61 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung), Urlaub nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 64 Absatz 1 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(2) Der Bewilligungszeitraum kann bei Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden.
(1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung nach § 61, § 62 bis § 62b oder § 64 beantragt oder verfügt, ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen schriftlich hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.
(2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 61, 62 bis § 62b und 64 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen.
(1) Beamtinnen oder Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus anderen Gründen oder durch eine vorhergehende gesetzliche Verpflichtung gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen.
(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Beamtinnen oder Beamte sind verpflichtet, sich auf Weisung der oder des Dienstvorgesetzten durch eine von der Behörde bestimmte Ärztin oder einen von der Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.
(§ 44 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub und Bildungsurlaub, insbesondere deren Dauer, die Gewährung von Zusatzurlaub, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung, die Voraussetzungen für die Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs und das Verfahren.
(2) Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das Verfahren sowie ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.
Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbaren Einrichtungen in Gemeindebezirken ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen. Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung berufenen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet worden sind.
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen.
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten
eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,
zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
(§ 40 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegen nicht
Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und
unentgeltliche Nebentätigkeiten.
(2) Folgende Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:
Wahrnehmung eines nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallenden Nebenamtes,
Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Absatz 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte über eine von ihr oder ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt.
(1) Soweit die Nebentätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, ist ihre Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche, bei Lehrtätigkeit fünf Wochenstunden überschreitet.
(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen sind nur einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.
(3) Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn, sie oder er hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.
(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Die Übernahme soll mindestens einen Monat vorher angezeigt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.
Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 anzusehen sind,
wann eine Tätigkeit als unentgeltlich im Sinne des § 72 Absatz 1 Nummer 4 anzusehen ist,
ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist,
unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Hundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,
dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.
(§ 41 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt. Die Anzeige hat gegenüber der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.
(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen.
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge,
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, versorgungsberechtigte Witwen, Witwer, versorgungsberechtigte eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie die versorgungsberechtigten Kinder, soweit sie Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
frühere Beamtinnen und Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz beziehen,
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 besteht die Beihilfeberechtigung auch in Fällen der Beurlaubung ohne Dienst- oder Anwärterbezüge zur Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger nach § 62a Absatz 1 Satz 1 und 2.
(2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten sowie die nach § 35 des Bremischen Besoldungsgesetzes zu berücksichtigenden Kinder der oder des Beihilfeberechtigten. Zu Aufwendungen, die für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten entstanden sind, wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder der vergleichbaren ausländischen Einkünfte des Ehegatten im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 12 000 Euro übersteigt. Sofern sich die Einkünfte im Jahr der Stellung des Beihilfeantrages verringert haben, wird die Beihilfe unter Zugrundelegung der nachgewiesenen reduzierten Einkünfte neu berechnet. Die Neuberechnung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu stellen.
(3) Beihilfefähig sind die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind
zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes, einschließlich der Rehabilitation,
zur Früherkennung von Krankheiten,
in Geburtsfällen,
bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch, bei nicht rechtswidriger Sterilisation sowie in Ausnahmefällen zur Empfängnisregelung und bei künstlicher Befruchtung,
bei Organspenden sowie
in Pflegefällen.
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus und Leistungen für heilpraktische Behandlungen sind nicht beihilfefähig. Gleiches gilt für Sach- und Dienstleistungen, gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil die Leistung nicht dem Leistungsumfang des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht.
(4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Bemessungssatz als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt für Beamtinnen und Beamte 50 vom Hundert und erhöht sich für jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen um 5 vom Hundert, jedoch höchstens auf 70 vom Hundert. Für Versorgungsberechtigte nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes erhöht sich der nach den Sätzen 1 und 2 zustehende Bemessungssatz um 10 vom Hundert. Für Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- oder Witwergeld erhöht sich der Bemessungssatz um weitere 5 vom Hundert.
(5) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfe darf zusammen mit den von einem dritten Leistungsträger aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
(6) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind abhängig vom Bemessungssatz in einem Umfang zwischen 70 Euro und 100 Euro je Kalenderjahr zu mindern. Daneben sind weitere aufwendungsbezogene Eigenbehalte zulässig.
(7) Ab dem 1. Januar 2020 wird auf Antrag anstelle der Beihilfen zu den Aufwendungen nach Absatz 3 eine Pauschale gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen nach § 3 Absatz 8 der Bremischen Beihilfeverordnung erklären; der Antrag, der Nachweis einer abgeschlossenen Krankenvollversorgung sowie die Verzichtserklärung sind an die für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständige Stelle zu richten. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes insbesondere der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Gewährung der Pauschale den in § 3 Absatz 6 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung genannten Betrag übersteigt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der Pauschale zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Änderungen der Beitragshöhe und Prämienrückzahlungen sind der für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen; Prämienrückzahlungen der Versicherungen sind im Verhältnis der gewährten Pauschale zum Versicherungsbeitrag durch die antragstellende Person zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung der Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen nach Satz 1 sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Pauschale ist ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, zu zahlen. In Fällen des Absatzes 1 Satz 3 wird die Pauschale in Höhe des im Zeitraum der Pflegezeit bestehenden hälftigen Krankenversicherungsbeitrages jeweils zum Ersten eines Monats gezahlt. Für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf mit Anspruch auf Anwärterbezüge gelten die Sätze 1 bis 10 ab dem 1. Juni 2019.
(8) Für die freiwilligen Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, denen nach Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen vom 28. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 157) ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird, findet Absatz 7 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Berechtigten die Gewährung der Pauschale über die hälftigen Krankenversicherungskosten nach Absatz 7 beantragen, soweit sie auf ergänzende Beihilfen sowie auf die Gewährung des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 1 unwiderruflich verzichten. Der Antrag und der Verzicht bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches und sind an die für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständige Stelle zu richten.
(9) Das Nähere über den Inhalt und Umfang sowie über das Verfahren der Beihilfegewährung regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden bezüglich
des Beihilfeanspruchs
bei der Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises,
bei Aufwendungen des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen,
im Falle des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Beihilfeansprüche auf Beihilfe in einer Person,
über Erhöhung des Bemessungssatzes in den Fällen nach Nummer 2,
des Inhalts und Umfangs der Beihilfegewährung,
über die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach Absatz 3, insbesondere über die Beschränkungen oder den Ausschluss der Beihilfegewährung bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
über Höchstbeträge und Höchstgrenzen in bestimmten Fällen,
über weitere Minderungen neben dem Eigenbehalt nach Absatz 6,
über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung bestimmter Leistungen an den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis, der noch nicht über einen bestimmten Zeitraum von mindestens einem Jahr hinweg im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,
bei einer notwendigen vorherigen Anerkennung,
bei bestimmten Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,
der Aufwendungen für persönliche Tätigkeit von nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme,
bei Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind,
für die Einschränkung der Beihilfefähigkeit zahntechnischer Leistungen,
für die Einschränkung oder den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen,
des Verfahrens der Beihilfegewährung
über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,
über eine Antragsgrenze und eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,
über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachter und sonstige Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen und einzelner Aufwendungen,
über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen.
(1) Ab dem 1. Januar 2017 können die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12. April 2011, S. 3) über die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen weitergemeldet werden.
(2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.
(§ 46 des Beamtenstatusgesetzes)
Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte.
(1) Die aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamtinnen und Beamten entsprechend.
(2) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann der Senat durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr oder den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, bestimmen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. In der Rechtsverordnung ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann der Senat durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte bestimmen.
(4) Die Regelung über genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz nach § 20 Absatz 1, 2 und 4 des Gendiagnostikgesetzes gilt entsprechend.
(1) Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, kann der Beamtin oder dem Beamten Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten von Beamtinnen und Beamten oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die ihnen, ihren Familienangehörigen oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gehören, oder sind ihnen dadurch sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so können zum Ausgleich einer hierdurch verursachten, außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht.
(3) Anträge auf Leistungen nach Absatz 1 und 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Schadens schriftlich zu stellen. Die Leistungen werden nur gewährt, soweit der Beamtin oder dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, so gehen gesetzliche Schadenersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Die oberste Dienstbehörde erlässt Verwaltungsvorschriften über die Erstattung von Sachschäden.
(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes in Bezug auf ihre oder seine dienstliche Stellung erleidet, einen durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Schmerzensgeld) in Höhe von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des titulierten Anspruchs übernehmen, wenn und soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch die Beamtin oder den Beamten erfolglos geblieben ist. Dies gilt nicht für Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden sind. Ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist.
(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts ein Anspruch auf Unfallausgleich nach § 39 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes oder auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 48 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes besteht.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und des Nachweises des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Wenn der Dienstherr auf Grund desselben tätlichen rechtswidrigen Angriffs einen Vollstreckungstitel über einen nach § 52 übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber demselben Dritten erlangt, kann er auf schriftlichen Antrag auch das Vollstreckungsverfahren für die Beamtin oder den Beamten aus einem nach Absatz 1 titulierten Anspruch übernehmen. Dem Antrag sind eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels sowie eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung über den titulierten Anspruch nach § 727 Absatz 1 der Zivilprozessordnung beizufügen. Soweit die Vollstreckung erfolgreich ist, erhält die Beamtin oder der Beamte das Schmerzensgeld. Anderenfalls finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung.
(5) Für einen Vollstreckungstitel im Sinne des Absatzes 1, der vor dem 1. September 2017 erlangt wurde und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem 1. September 2017 gestellt werden.
(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, einschließlich zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
(2) Die Erhebung medizinischer Daten aufgrund ärztlicher Untersuchungen zum Zweck der Eingehung eines Dienstverhältnisses ist nur zulässig, soweit dadurch die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers hierfür festgestellt wird. Die Erhebung psychologischer Daten zum Zwecke der Eingehung eines Dienstverhältnisses ist nur zulässig, soweit dies wegen der besonderen Anforderungen an die vorgesehene Tätigkeit erforderlich ist und vorhandene Unterlagen zur Beurteilung nicht ausreichen. Daten im Zusammenhang mit psychologischen Untersuchungen dürfen nur aufgrund von Untersuchungen durch eine Psychologin oder einen Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Ausbildung erhoben werden. Es darf nur jeweils das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 und 2 angefordert werden.
(3) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Dienstverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, dass die betroffene Person zur Aufrechterhaltung ihrer oder seiner Bewerbung in die weitere Speicherung eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift die Speicherung notwendig macht. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses sind personenbezogene Daten der betroffenen Person auf ihren oder seinen Antrag zu löschen, sobald feststeht, dass sie für die Abwicklung des Dienstverhältnisses nicht mehr benötigt werden und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(4) Soweit Daten der Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Durchführung von technischen und organisatorischen Maßnahmen gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der individuellen Verhaltens- oder Leistungskontrolle ausgewertet werden.
(5) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Vorgänge, die von Behörden im Rahmen der Aufsicht oder zur Rechnungsprüfung angelegt werden, Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen, Behandlungen und Tests mit Ausnahme deren Ergebnisse. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(6) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Organisationseinheit geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 und nur dann geführt werden, wenn die personalverwaltende Organisationseinheit nicht zugleich Beschäftigungsdienststelle ist oder wenn mehrere personalverwaltende Organisationseinheiten für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig elektronisch geführt, ist jeweils schriftlich oder elektronisch festzulegen, welche Teile in welcher Form geführt werden.
(7) Soweit Personalakten teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Form gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sind die Papierdokumente zu vernichten, soweit ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.
(8) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 erforderlich ist.
(9) Auf Verlangen ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nach Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; ABl. L314 vom 22.11.2016, S. 72) Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 1 und 2 ist aktenkundig zu machen.
(10) Eine Verwendung für andere Zwecke als die der Personalverwaltung und Personalwirtschaft liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.
(11) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 8 einer anderen Stelle die Verarbeitung von personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung für die überwiegend automatisierte Erledigung von Aufgaben innerhalb der Zweckbindung nach Absatz 1 übertragen, soweit sie die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe erforderlich sind.
(12) Die oberste Dienstbehörde erlässt Verwaltungsvorschriften über die Verarbeitung von Personalaktendaten und die Führung der Personalakten.
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder übermittelt werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Als Beihilfezweck nach Satz 4 gilt auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275). Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen zu diesem Zweck verarbeiten oder nach § 3 des in Satz 5 genannten Gesetzes übermitteln.
Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtinnen und Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
(1) Der Anspruch der Beamtinnen und Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Auskunft aus ihren Personalakten oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme.
(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Wird die Auskunft in Form der Einsichtnahme verlangt, so bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird; sie soll dort erfolgen, wo die Akte geführt wird. Auf Verlangen werden Auszüge, Abschriften, Ablichtungen, Ausdrucke oder elektronische Kopien gefertigt.
(4) Die Auskunft ist unzulässig,
soweit gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen,
bei Sicherheitsakten oder
wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen.
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke nach § 85 Absatz 1 der obersten Dienstbehörde, dem Richterwahlausschuss und dem Landesbeamtenausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen oder einen entsprechenden Test durchführen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.
(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen genutzt oder an eine andere Behörde oder beauftragte Stelle übermittelt werden, soweit die Verarbeitung für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Reise- und Umzugskostenvergütung sowie für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Verarbeitung von Personalaktendaten durch die oberste Dienstbehörde, soweit diese ihr übermittelte Personalaktendaten für Zwecke des Personalcontrollings, der Personalberichterstattung und Auskunftserteilung verwaltet, auswertet, anonymisiert und zum Abruf durch andere datenverarbeitende Stellen oder Dritte vorhält.
(3) Auskünfte an dritte Personen, die nicht in Absatz 1 oder 2 genannt sind, dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter höherwertiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(4) Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Meldepflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 8a bis 8e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die dafür erforderlichen Personalaktendaten ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten übermittelt werden. § 8d Absatz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(5) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bremischen Disziplinargesetzes keine Anwendung findet, sind,
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
falls sie für Beamtinnen oder Beamte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, auf ihren Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
wenn die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschieden ist,
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
wenn Versorgungsansprüche bestehen, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versorgungspflicht erlischt,
wenn keine Versorgungsansprüche bestehen, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes und § 10 des Bremischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind.
(2) Zahlungsbegründende Unterlagen über Umzugs- und Reisekosten sind zehn Jahre, zahlungsbegründende Unterlagen über Beihilfen, freie Heilfürsorge, Heilverfahren, Vorschüsse, Abtretungen, Pfändungen, Erkrankungen sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Über den aus Satz 2 folgenden Zeitpunkt hinaus dürfen Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln für den in § 86 Absatz 5 genannten Zweck weitere zwölf Monate aufbewahrt werden.
(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten und sonstige Personalunterlagen werden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit vernichtet, sofern sie nicht vom zuständigen Archiv übernommen werden.
(1) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 85 Absatz 1 in automatisierten Verfahren bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde und ist ausschließlich im Rahmen der Zweckbindung des § 85 Absatz 1 zulässig. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 ist nur nach Maßgabe des § 89 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere als die von Satz 2 erfassten Behörden ist unzulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 86 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird.
(5) Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfängerinnen und Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.
(1) Der Dienstherr kann Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung auf eine personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes übertragen. Die Aufgabenübertragung kann sich auch auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. Der Dienstherr darf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalaktendaten an die personalverwaltende Stelle übermitteln.
(2) Die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle handelt in Vertretung des die Aufgabe übertragenden Dienstherrn.
(3) In der Verwaltungsvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben ist sicherzustellen, dass dem abgebenden Dienstherrn ausreichende Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten gegenüber der personalverwaltenden Dienststelle des anderen Dienstherrn eingeräumt werden.
(§ 53 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Ziel der Beteiligung ist eine sachgerechte Einigung.
(2) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen. Darüber hinaus werden aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart. Für die Teilnahme an diesen Gesprächen ist den Beamtinnen und Beamten die erforderliche Dienstbefreiung unter Belassung der Bezüge zu gewähren.
(3) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Daneben findet eine mündliche Erörterung statt, wenn nicht im beiderseitigen Einverständnis darauf verzichtet wird. Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Senatsvorlagen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden dem Senat in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden der Bremischen Bürgerschaft in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
(4) Das Beteiligungsverfahren kann durch Vereinbarung zwischen Senat und Spitzenorganisationen ausgestaltet werden.
Der Landesbeamtenausschuss wirkt im Rahmen der ihm durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit oder Beamtinnen oder Beamte auf Zeit bei einem der in § 1 genannten Dienstherren sein. Ständiges ordentliches Mitglied ist die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen als Vorsitzende oder Vorsitzender. Sie oder er wird durch die Vertreterin oder den Vertreter im Hauptamt vertreten. Die nicht ständigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren vom Senat bestellt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen sie ihre Tätigkeit bis zur Neubestellung der Mitglieder fort.
(3) Ordentliche Mitglieder sind zwei Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2. Sie werden durch Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 vertreten. Eines der ordentlichen Mitglieder und eines der stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven bestellt.
(4) Die weiteren drei ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen bestellt, wobei ein Mitglied Beamtin oder Beamter der Stadtgemeinde Bremerhaven sein soll.
(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3) Die Mitgliedschaft im Landesbeamtenausschuss endet
durch Zeitablauf,
auf Antrag eines berufenen Mitglieds, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen,
wenn eine der Voraussetzungen fortfällt, unter denen das Mitglied berufen worden ist oder
wenn das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, gegen das Mitglied unanfechtbar ausgesprochen worden ist. Die Mitwirkung im Landesbeamtenausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens.
§ 39 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung.
(1) Soweit dem Landesbeamtenausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Der Landesbeamtenausschuss hat das Recht, Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung zu veröffentlichen.
(1) Der Landesbeamtenausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landesbeamtenausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, so kann sie bei der nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten oder dem nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(§ 54 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Vor Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme, die vom Senat getroffen worden ist, findet ein Vorverfahren nicht statt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung (§ 28) oder Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle die Senatorin oder der Senator für Finanzen.
Verfügungen oder Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Bremischen Bürgerschaft sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch den Vorstand der Bremischen Bürgerschaft vorgenommen, der zugleich oberste Dienstbehörde für diese Beamtinnen und Beamten ist.
(2) Die auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft erfolgende Ernennung einer Bürgerschaftsdirektorin oder eines Bürgerschaftsdirektors durch den Vorstand der Bremischen Bürgerschaft bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft kann die Direktorin oder den Direktor bei der Bürgerschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzten.
(1) Die Altersgrenze für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet die Vollendung des 62. Lebensjahres.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um | auf Alter | ||
Jahr | Monat | |||
1953 | 4 | 60 | 4 | |
1954 | 8 | 60 | 8 | |
1955 | 12 | 61 | 0 | |
1956 | 16 | 61 | 4 | |
1957 | 20 | 61 | 8 |
§ 35 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt.
(3) § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Ruhestand um bis zu fünf Jahre hinausgeschoben werden kann, wobei bei der erstmaligen Antragstellung der Zeitraum ein Jahr oder zwei Jahre, bei einer weiteren Antragstellung der Zeitraum ein Jahr, zwei Jahre oder drei Jahre betragen kann. Die Gewährung von Altersteilzeit (§ 63) ist ausgeschlossen.
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre oder er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts entsprechend mit Ausnahme des § 108 Absatz 3 und der §§ 110 und 112;; an die Stelle der Polizeivollzugsdienstunfähigkeit tritt die Feuerwehrdienstunfähigkeit.
(2) Wird der Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Absatz 4 hinausgeschoben, ist die Gewährung von Altersteilzeit nach § 63 ausgeschlossen.
(3) Für Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren der Laufbahngruppe 1 bildet die Vollendung des 60. Lebensjahres die Altergrenze.
(1) Für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes der Laufbahngruppe 1 sowie des Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einsstiegsamt, einschließlich der Besoldungsgruppe A 13, bildet die Altersgrenze die Vollendung des 62. Lebensjahres.
(2) Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um | auf Alter | ||
Jahr | Monat | |||
1953 | 4 | 60 | 4 | |
1954 | 8 | 60 | 8 | |
1955 | 12 | 61 | 0 | |
1956 | 16 | 61 | 4 | |
1957 | 20 | 61 | 8 |
§ 35 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt.
(3) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) § 109 gilt entsprechend; an die Stelle der Polizeidienstunfähigkeit tritt die Justizvollzugsdienstunfähigkeit. Die besonderen gesundheitlichen Anforderungen an den Justizvollzugsdienst sind durch die oberste Dienstbehörde zu bestimmen.
Auf Beamtinnen und Beamte an Hochschulen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit in diesem Abschnitt, im Bremischen Hochschulgesetz oder im Bremischen Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung nichts anderes bestimmt ist.
(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt.
(2) Professorinnen und Professoren können in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 11 des Bremischen Hochschulgesetzes bei Berufung auf eine erste Professorenstelle oder aus sonstigen im Interesse der Hochschule liegenden Gründen, die eine Befristung nahelegen. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf fünf Jahre nicht übersteigen. Im Fall einer Professur nach § 18a Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes darf die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit sechs Jahre nicht übersteigen. Eine Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 119 Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes sowie des § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Jedoch ist die Verlängerung bis höchstens zum Erreichen des in Satz 2 genannten Zeitraumes möglich, wenn die Zeitdauer des Beamtenverhältnisses auf weniger als fünf Jahre festgesetzt worden ist und die für die Begründung des Beamtenverhältnisses nach Satz 1 maßgebenden Gründe weiterhin bestehen; § 119 Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes und § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.
(3) Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen Voraussetzungen mindestens
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
pädagogische Eignung für die Lehre an einer Hochschule, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre, Ausbildung oder Teilnahme an entsprechenden Fort- oder Weiterbildungen nachzuweisen ist,
Bereitschaft zur hochschuldidaktischen Fortbildung,
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder soweit eine Promotion in der entsprechenden Fachrichtung nicht üblich oder nicht möglich ist, durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis nach Nummer 5 Buchstabe b kann in begründeten Fällen auch dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.
(4) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a müssen habilitationsadäquat sein und werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur, eines erfolgreichen Begutachtungsverfahrens und im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter, als Lektorin oder als Lektor im Sinne von § 24 des Bremischen Hochschulgesetzes an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorinnen- oder Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a können auch Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein (Habilitationsverfahren). Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird umfassend in Berufungsverfahren bewertet.
(5) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a erfüllen.
(6) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und den Absätzen 4 und 5 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll mit ihrer Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie sich als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bewährt haben; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 119 Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes sowie des § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Die Verlängerung um sechs Monate ist dann zulässig, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, die Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate zuzulassen.
(2) Einstellungsvoraussetzung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
pädagogische Eignung,
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
§ 116 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Lektorin oder als Lektor erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen entsprechend der Regelung des § 119 Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 und 5 dieses Gesetzes sowie des § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. Auf die zulässige Befristungsdauer nach den Sätzen 3 und 4 sind alle befristeten Beschäftigungsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer staatlichen oder maßgeblich staatlich geförderten Forschungseinrichtung geschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit anzurechnen. Das gilt auch für Privatdienstverträge, die von einem Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln Dritter vergüteten wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, Lektorinnen oder Lektoren oder Hilfskräften befristet abgeschlossen wurden.
(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der Qualifizierung nach § 23 des Bremischen Hochschulgesetzes werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, auf Zeit eingestellt. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf sechs Jahre vor der Promotion und sechs Jahre nach der Promotion nicht übersteigen. Die Verlängerung um sechs Monate ist dann zulässig, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, die Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate zuzulassen.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung nach § 23a des Bremischen Hochschulgesetzes werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden, für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Bei Bewährung ist eine zweimalige Verlängerung von jeweils zwei Jahren möglich. Sie können zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn die von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Dienstleistungen dauerhaft erforderlich sind.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes, zur Promotion berechtigendes Hochschulstudium. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung in der Postdoc-Phase ist die Einstellungsvoraussetzung eine abgeschlossene Promotion.
(4) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Einstellung künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die künstlerische Befähigung kann durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch eine mehrjährige künstlerische Berufstätigkeit nachgewiesen werden. Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses können künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.
(1) Lektorinnen und Lektoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden, für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Bei Bewährung ist eine zweimalige Verlängerung von jeweils zwei Jahren möglich. Die Verlängerung um sechs Monate ist dann zulässig, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, die Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate zuzulassen. Lektorinnen und Lektoren können bei Bewährung und dem Vorliegen eines dienstlichen Interesses und bei Vorliegen der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, ohne zunächst zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt worden zu sein.
(2) Einstellungsvoraussetzung für Lektorinnen und Lektoren ist neben den allgemeinen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine Promotion.
(1) Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) finden die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung. Professorinnen und Professoren auf Zeit sowie Lektorinnen und Lektoren auf Zeit, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen; ein Eintritt in den Ruhestand ist ausgeschlossen. Die §§ 60, 63 und 67 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann § 60 für bestimmte Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. Die Beamtinnen und Beamten müssen ihren Erholungsurlaub in der veranstaltungsfreien Zeit nehmen.
(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnungen und Versetzungen in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule oder einer gemeinsamen Teilkörperschaft nach § 13a Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes sind auch ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn die Hochschule oder Hochschuleinrichtung, an der die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder eine gemeinsame Teilkörperschaft nach § 13a Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes gebildet wird. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können auch verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung an einer anderen Hochschule oder einer gemeinsamen Teilkörperschaft nach § 13a Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes zu erbringen, wenn dies im Rahmen des Zusammenwirkens, der Zusammenarbeit oder der Bildung einer Teilkörperschaft nach den §§ 12, 13 oder 13a Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht. Die Sätze 2 und 3 gelten für das übrige wissenschaftliche und künstlerische Personal entsprechend. Vor Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 sind die Betroffenen und die beteiligten Hochschulen zu hören.
(3) Das Dienstverhältnis von Professorinnen und Professoren auf Zeit, von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, von Lektorinnen und Lektoren auf Zeit oder von wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Zeit ist, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:
Beurlaubung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 und § 64,
(aufgehoben),
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
freiwilliger Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst oder
Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Bremischen Elternzeitverordnung oder Beschäftigungsverbot nach der Bremischen Mutterschutzverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, oder im Rahmen einer Förderung aus einem überregionalen Förderprogramm statt der Elternzeit eine Verlängerung der Qualifizierungsphase um ein Jahr pro Kind und höchstens insgesamt 2 Jahre bei zwei und mehr Kindern ab der Geburt oder Adoption in Anspruch genommen wird.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer
Teilzeitbeschäftigung oder
(aufgehoben)
Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 des Bremischen Hochschulgesetzes oder § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und des Satzes 1 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und Satz 1 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(1) Die Rektorinnen und Rektoren der Universität und der Hochschule Bremen werden für die Dauer ihrer Bestellung zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. § 7 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Soweit die Rektorinnen und Rektoren der Hochschule Bremerhaven oder der Hochschule für Künste oder die Konrektorinnen und Konrektoren der Hochschulen ihr Amt hauptberuflich ausüben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Rektorinnen und Rektoren sowie Konrektorinnen und Konrektoren treten mit Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie
insgesamt eine mindestens zehnjährige Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt worden sind und sie nicht auf ihren Antrag unter Verleihung eines Amtes, das dem vor Beginn ihrer Amtszeit als Rektorinnen und Rektoren oder Konrektorinnen und Konrektoren innegehabten Amt gleichwertig ist, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurückgeführt werden.
Der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze erfolgt mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird; eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden. Rektorinnen und Rektoren oder Konrektorinnen und Konrektoren, die die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nicht erfüllen, sind mit Ablauf der Amtszeit entlassen, sofern nicht eine erneute Berufung zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Konrektorin oder zum Konrektor erfolgt.
(3) Der Eintritt in den Ruhestand (Absatz 2 Satz 1) kann unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 bis zum Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, längstens jedoch bis zum Ablauf der Amtszeit hinausgeschoben werden. Der Antrag ist ein Jahr vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu stellen. Soweit die maßgebliche Altersgrenze bei Dienstantritt bereits vollendet ist, ist der Antrag nach Satz 1 bis zum Dienstantritt zu stellen.
(1) Die Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen werden in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren berufen. § 7 Absatz 1 Satz 4 und § 120 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Kanzlerinnen und Kanzler können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.
(1) In den Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung kann von den Vorschriften des § 13 Absatz 3 Satz 2 und des § 14 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern.
(2) Abweichend von § 26 wird die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an öffentlichen Schulen zu erlassen.
(3) § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gilt für Schulleiterinnen und Schulleiter und für Lehrerinnen und Lehrer mit der Maßgabe, dass der Ruhestand um bis zu fünf Jahre hinausgeschoben werden kann, wobei der beantragte Zeitraum jeweils höchstens drei Jahre betragen darf.
Für die Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit zu ernennen,
wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben und
seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben; § 19 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Dauer der Probezeit bestimmt sich nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften.
Beamtinnen und Beamten, denen nach § 25a des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 3. April 2009 geltenden Fassung ein Amt in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden ist und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dieses Amt noch innehaben, ist dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen, wenn sie das Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt und sich bewährt haben. Kann die Bewährung nicht festgestellt werden, sind die Beamtinnen und Beamten mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
(1) Die am 31. Januar 2010 eingerichteten Laufbahnen werden nach Maßgabe der Überleitungsübersicht (Anlage) in die neuen Laufbahnen übergeleitet. Die Zuordnung der Laufbahngruppen erfolgt gemäß § 16 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.
(2) Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Februar 2010 erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 in der ab 1. Februar 2010 geltenden Fassung. Die Zuordnung der Laufbahnbefähigungen ergibt sich aus der Überleitungsübersicht (Anlage).
(1) Die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund von § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten fort. Ermöglichen die nach Satz 1 fortgeltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder die Vorschriften des Bundesrechts über die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bei den Finanzbehörden den Erwerb einer Befähigung für eine am 31. Januar 2010 bestehende Laufbahn, so tritt an die Stelle dieser Befähigung die Befähigung für die Laufbahn, in die die bisherige Laufbahn nach § 127 übergeleitet worden ist.
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahn, Fachrichtung oder Laufbahngruppe nach § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 127 entsprechend. Dies gilt bei der Anwendung von Bundesrecht sinngemäß.
Die aufgrund des § 23 Absatz 4 und 5 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Unabhängigen Stelle führen ihr Amt als Mitglieder des Landesbeamtenausschusses bis zur Neubenennung seiner Mitglieder durch den Senat (§ 95) fort.
Auf die sich am 30. April 2016 im Amt befindenden Ortsamtleiterinnen und Ortsamtleiter ist § 7 Absatz 6 nicht anzuwenden. Werden diese Personen wieder als Ortsamtsleiterin oder Ortsamtleiter gewählt, ist § 7 Absatz 6 auch in der neuen Amtsperiode nicht auf sie anzuwenden.
Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer, deren Ruhestandseintritt aufgrund von § 35 Absatz 4 Satz 1 am 7. Juni 2018 bereits um drei Jahre hinausgeschoben wurde, müssen einen darauffolgenden Antrag abweichend von § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 spätestens vier Wochen vor Eintritt in den Ruhestand stellen.
(1) Das Recht der am 14. November 1977 vorhandenen Professorinnen und Professoren, nach § 165h Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 14. November 1977 geltenden Fassung nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt. Dies gilt entsprechend für Professorinnen und Professoren, die zum Zwecke ihrer Verwendung als Professorin oder Professor im Dienst der Freien Hansestadt Bremen aus einem entsprechenden Amt im Bereich eines anderen Dienstherrn ausgeschieden sind und als Inhaber dieses Amtes das Recht auf Entpflichtung hatten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf des Semesters, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden, von ihren amtlichen Pflichten entbunden. Durch diese Entpflichtung wird ihre beamtenrechtliche Stellung nicht berührt. Sie erhalten vom Wirksamwerden der Entpflichtung an Dienstbezüge auf der Grundlage des am 14. November 1977 geltenden Beamten und Besoldungsrechts.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Antrag der Professorin oder des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Professorin oder der Professor noch nicht entpflichtet ist.
(1) Für die am 1. Juni 2003 bestehenden Beamtenverhältnisse der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen, Assistenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gelten die §§ 165e, 165f und 165g des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Mai 2003 geltenden Fassung. § 119 ist anzuwenden.
(2) Auf die sich am 1. Juni 2003 im Amt befindenden Kanzler der Universität Bremen und der Hochschule Bremen findet der § 121 Anwendung, wenn ihnen auf ihren Antrag anstelle des innegehabten Amtes ein in der Bundesbesoldungsordnung W geregeltes Kanzleramt übertragen wird.
(3) Für Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C findet die Übergangsvorschrift in § 76 des Bremischen Besoldungsgesetzes Anwendung.
zu § 127
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | ||||
Lfd. Nr. | Laufbahn | gegebenenfalls Fachrichtung | Fachrichtung | Laufbahngruppe | ||
1. | Einfacher Justizdienst |
| Justiz | 1 | ||
2. | Mittlerer Justizdienst |
| Justiz | 1 | ||
3. | Mittlerer Justizdienst | Arbeitsgerichtsbarkeit | Justiz | 1 | ||
4. | Mittlerer Justizdienst | Sozialgerichtsbarkeit | Justiz | 1 | ||
5. | Mittlerer Justizdienst | Verwaltungsgerichtsbarkeit |
Justiz | 1 | ||
6. | Gehobener Justizdienst |
| Justiz | 2 | ||
7. | Gehobener Justizdienst | Arbeitsgerichtsbarkeit | Justiz | 2 | ||
8. | Gehobener Justizdienst | Finanzgerichtsbarkeit | Justiz | 2 | ||
9. | Gehobener Justizdienst | Sozialgerichtsbarkeit | Justiz | 2 | ||
10. | Gehobener Justizdienst | Verwaltungsgerichtsbarkeit |
Justiz | 2 | ||
11. | Höherer Justizdienst |
| Justiz | 2 | ||
12. | Einfacher Justizvollzugsdienst |
| Justiz | 1 | ||
13. | Mittlerer Allgemeiner Vollzugsdienst |
| Justiz | 1 | ||
14. | Gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst |
| Justiz | 2 | ||
15. | Mittlerer Werkdienst | Justizvollzug | Justiz | 1 | ||
16. | Gehobener Werkdienst | Justizvollzug | Justiz | 2 | ||
17. | Mittlerer Polizeivollzugsdienst |
| Polizei | 1 | ||
18. | Gehobener Polizeivollzugsdienst |
| Polizei | 2 | ||
19. | Gehobener Polizeivollzugsdienst | Kriminalpolizei | Polizei | 2 | ||
20. | Höherer Polizeivollzugsdienst |
| Polizei | 2 | ||
21. | Höherer Polizeivollzugsdienst | Kriminalpolizei | Polizei | 2 | ||
22. | Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst |
| Feuerwehr | 1 | ||
23. | Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst |
| Feuerwehr | 2 | ||
24. | Höherer feuerwehrtechnischer Dienst |
| Feuerwehr | 2 | ||
25. | Mittlerer Steuerdienst |
| Steuerverwaltung | 1 | ||
26. | Gehobener Steuerdienst |
| Steuerverwaltung | 2 | ||
27. | Gehobener Schuldienst |
| Bildung | 2 | ||
28. | Gehobener Schuldienst | Jugendleiter | Bildung | 2 | ||
29. | Gehobener Schuldienst | Technischer Lehrer | Bildung | 2 | ||
30. | Gehobener Schuldienst | Fachlehrer | Bildung | 2 | ||
31. | Gehobener Schuldienst | Lehrer | Bildung | 2 | ||
32. | Gehobener Schuldienst | Sonderschullehrer | Bildung | 2 | ||
33. | Gehobener Schuldienst | Lehrer für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I | Bildung | 2 | ||
34. | Gehobener Schuldienst | Lehrer für die Primarstufe | Bildung | 2 | ||
35. | Gehobener Schuldienst | Lehrer für die Sekundarstufe I | Bildung | 2 | ||
36. | Gehobener Schuldienst | Fachleiter am Landesinstitut für Schule | Bildung | 2 | ||
37. | Gehobener Dienst als Oberlehrer im Justizvollzugsdienst |
| Bildung | 2 | ||
38. | Gehobener Dienst als Rektor im Justizvollzugsdienst |
| Bildung | 2 | ||
39. | Gehobener Dienst als Oberlehrer im Justizvollzugsdienst |
| Bildung | 2 | ||
40. | Gehobener Dienst als Rektor im Justizvollzugsdienst |
| Bildung | 2 | ||
41. | Höherer Schuldienst |
| Bildung | 2 | ||
42. | Höherer Schuldienst | Studienrat | Bildung | 2 | ||
43. | Höherer Schuldienst | Lehrer für die Sekundarstufe II | Bildung | 2 | ||
44. | Höherer Schuldienst | Lehrer für Sonderpädagogik | Bildung | 2 | ||
45. | Höherer Schuldienst | Fachleiter am Landesinstitut für Schule | Bildung | 2 | ||
46. | Gehobener Schulaufsichtsdienst |
| Bildung | 2 | ||
47. | Höherer Schulaufsichtsdienst |
| Bildung | 2 | ||
48. | Gehobener Pädagogischer Verwaltungsdienst | Schulverwaltungsdienst | Bildung | 2 | ||
49. | Höherer Pädagogischer Verwaltungsdienst | Schulverwaltungsdienst | Bildung | 2 | ||
50. | Gehobener Pädagogischer Verwaltungsdienst | in der Wissenschaftsverwaltung | Bildung | 2 | ||
51. | Höherer Pädagogischer Verwaltungsdienst | in der Wissenschaftsverwaltung | Bildung | 2 | ||
52. | Gehobener Pädagogischer Verwaltungsdienst | in der Kulturverwaltung | Bildung | 2 | ||
53. | Höherer Pädagogischer Verwaltungsdienst | in der Kulturverwaltung | Bildung | 2 | ||
54. | Gehobener Pädagogischer Verwaltungsdienst | in der Sozialverwaltung | Bildung | 2 | ||
55. | Höherer Pädagogischer Verwaltungsdienst | in der Sozialverwaltung | Bildung | 2 | ||
56. | Gehobener Pädagogischer Verwaltungsdienst | in außerschulischen Bildungseinrichtungen | Bildung | 2 | ||
57. | Höherer Pädagogischer Verwaltungsdienst | in außerschulischen Bildungseinrichtungen | Bildung | 2 | ||
58. | Höherer Dienst als Direktor der Verwaltungsschule |
| Bildung | 2 | ||
59. | Mittlerer Dienst in der Gesundheitsverwaltung |
| Gesundheits- und soziale Dienste | 1 | ||
60. | Höherer Dienst in der Gesundheitsverwaltung |
| Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | ||
61. | Mittlerer Krankenpflegedienst |
| Gesundheits- und soziale Dienste | 1 | ||
62. | Höherer Krankenpflegedienst |
| Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | ||
63. | Gehobener Sozialdienst |
| Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | ||
64. | Höherer psychologischer Dienst |
| Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | ||
65. | Höherer Dienst als Pfarrer |
| Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | ||
66. | Höherer Dienst im Veterinärwesen |
| Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | ||
67. | Höherer Dienst des Hygiene-Instituts |
| Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | ||
68. | Gehobener Dienst als Weinamtmann |
| Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | ||
69. | Höherer Landwirtschaftlicher Dienst |
| Agrar- und umweltbezogene Dienste | 2 | ||
70. | Mittlerer technischer Dienst | Technischer Dienst | Technische Dienste | 1 | ||
71. | Mittlerer technischer Dienst | Bautechnischer Dienst | Technische Dienste | 1 | ||
72. | Mittlerer technischer Dienst | Eichtechnischer Dienst | Technische Dienste | 1 | ||
73. | Mittlerer technischer Dienst | Fernmeldetechnischer Dienst | Technische Dienste | 1 | ||
74. | Mittlerer technischer Dienst | Gewerbeaufsichtsdienst | Technische Dienste | 1 | ||
75. | Mittlerer technischer Dienst | Vermessungstechnischer Dienst | Technische Dienste | 1 | ||
76. | Mittlerer technischer Dienst | Werkdienst | Technische Dienste | 1 | ||
77. | Gehobener technischer Dienst | Technischer Dienst | Technische Dienste | 2 | ||
78. | Gehobener technischer Dienst | Bautechnischer Dienst | Technische Dienste | 2 | ||
79. | Gehobener technischer Dienst | Eichtechnischer Dienst | Technische Dienste | 2 | ||
80. | Gehobener technischer Dienst | Fernmeldetechnischer Dienst | Technische Dienste | 2 | ||
81. | Gehobener technischer Dienst | Gartenbautechnischer Dienst | Technische Dienste | 2 | ||
82. | Gehobener technischer Dienst | Gewerbeaufsichtsdienst | Technische Dienste | 2 | ||
83. | Gehobener technischer Dienst | Vermessungstechnischer Dienst | Technische Dienste | 2 | ||
84. | Höherer technischer Dienst | Bautechnischer Dienst | Technische Dienste | 2 | ||
85. | Höherer technischer Dienst | Eichtechnischer Dienst | Technische Dienste | 2 | ||
|
|
|
|
| ||
86. | Höherer technischer Dienst | Gartenbautechnischer Dienst | Technische Dienste | 2 | ||
87. | Höherer technischer Dienst | Gewerbeaufsichtsdienst | Technische Dienste | 2 | ||
88. | Höherer technischer Dienst | Vermessungstechnischer Dienst | Technische Dienste | 2 | ||
89. | Gehobener nautischer Dienst |
| Technische Dienste | 2 | ||
90. | Höherer nautischer Dienst |
| Technische Dienste | 2 | ||
91. | Höherer Dienst als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule |
| Wissenschaftliche Dienste |
2 | ||
92. | Gehobener Dienst als Funklehrer |
| Wissenschaftliche Dienste |
2 | ||
93. | Gehobener Pädagogischer Verwaltungsdienst | in der Hochschule | Wissenschaftliche Dienste |
2 | ||
94. | Höherer Pädagogischer Verwaltungsdienst | in der Hochschule | Wissenschaftliche Dienste |
2 | ||
95. | Gehobener Bibliotheksdienst |
| Wissenschaftliche Dienste |
2 | ||
96. | Höherer Bibliotheksdienst |
| Wissenschaftliche Dienste |
2 | ||
97. | Höherer Dienst als Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek |
| Wissenschaftliche Dienste |
2 | ||
98. | Höherer chemischer Dienst |
| Wissenschaftliche Dienste |
2 | ||
99. | Höherer pharmazeutischer Dienst |
| Wissenschaftliche Dienste |
2 | ||
100. | Höherer biologischer Dienst |
| Wissenschaftliche Dienste |
2 | ||
101. | Höherer Dienst am Alfred-Wegener-Institut für Polarforschung |
| Wissenschaftliche Dienste |
2 | ||
102. | Höherer Dienst der Kustoden |
| Wissenschaftliche Dienste |
2 | ||
103. | Einfacher allgemeiner Verwaltungsdienst |
| Allgemeine Dienste | 1 | ||
104. | Mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst |
| Allgemeine Dienste | 1 | ||
105. | Gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst |
| Allgemeine Dienste | 2 | ||
106. | Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst |
| Allgemeine Dienste | 2 | ||
107. | Gehobener Archivdienst |
| Allgemeine Dienste | 2 | ||
108. | Höherer Archivdienst |
| Allgemeine Dienste | 2 | ||
109. | Mittlerer Aufsichtsdienst |
| Allgemeine Dienste | 1 | ||
110. | Mittlerer Ermittlungs- und Vollziehungsdienst |
| Allgemeine Dienste | 1 | ||
111. | Mittlerer Wirtschaftsdienst |
| Allgemeine Dienste | 1 | ||
112. | Gehobener Betriebsdienst |
| Allgemeine Dienste | 2 | ||
113. | Mittlerer Dienst beim Landesamt für Verfassungsschutz |
| Allgemeine Dienste | 1 | ||
114. | Gehobener Dienst beim Landesamt für Verfassungsschutz |
| Allgemeine Dienste | 2 | ||
115. | Höherer Dienst als Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder als Polizeipräsident |
| Allgemeine Dienste | 2 | ||
116. | Gehobener Rechnungsprüfungsdienst |
| Allgemeine Dienste | 2 | ||
117. | Höherer Rechnungsprüfungsdienst |
| Allgemeine Dienste | 2 |