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Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)

Weiterbildungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:02.07.1996 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 127
Gliederungsnummer:223-h-1
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG) vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. 1996, S. 127), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: WBG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-h-1
Amtliche Abkürzung:WBG
Ausfertigungsdatum:18.06.1996
Gültig ab:03.07.1996
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1996, 127
Gliederungs-Nr:223-h-1
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen
(Weiterbildungsgesetz - WBG)
Vom 18. Juni 1996*
Zum 17.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Weiterbildungsvorschriften vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127)

§ 1
Stellung und Aufgaben der Weiterbildung

(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens in öffentlicher Verantwortung. Ein kontinuierlicher Bildungsweg von der Schule über die berufliche oder akademische Ausbildung bis zur Weiterbildung fördert den sozialen Zusammenhalt und sichert sowohl den Erhalt der Erwerbsfähigkeit als auch die Teilhabe an der Gesellschaft und die Wahrnehmung der Bürgerrechte. Ein strukturiertes Weiterbildungsangebot schafft Übergänge zwischen beruflicher und akademischer Bildung und sorgt damit für Durchlässigkeit zwischen den Systemen.

(2) Die Weiterbildung hat die Aufgabe, in der Form organisierten Lernens individuelle und gesellschaftliche Bildungsanforderungen zu erfüllen und lebenslanges Lernen zu ermöglichen.

(3) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes steht allen Erwachsenen nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht ohne Rücksicht auf Vorbildung, Geschlecht, Abstammung, soziale Stellung, religiöse oder politische Anschauung oder das Vorliegen einer Behinderung offen.

§ 2
Ziele der Weiterbildung

(1) Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen,

1.

soziale und kulturelle Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch zu verarbeiten, um die gesellschaftliche Wirklichkeit und Stellung in ihr zu begreifen und verändern zu können;

2.

die berufliche Qualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung zu bewerten;

3.

die durch Geschlecht, kulturelle und soziale Herkunft, Behinderung oder durch gesellschaftliche Entwicklungsprozesse entstandenen und neu entstehenden Ungleichheiten zu überwinden und besondere biografische Umbruchsituationen zu bewältigen;

4.

im öffentlichen Leben an der Verwirklichung der Ziele der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Grundgesetzes und der Entwicklung einer aktiven Bürgergesellschaft mitzuarbeiten;

5.

die sozialen, kulturellen, beruflichen und politischen Chancen in einem sich vereinigenden Europa zu nutzen und am Prozeß der europäischen und internationalen Integration mitzuwirken;

6.

unter Beachtung des Lebensrechtes aller Menschen und künftiger Generationen zur Schonung und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen beizutragen.

(2) Dieses Gesetz soll beitragen

1.

zur Entwicklung der Angebote der Weiterbildung zur politischen, beruflichen und allgemeinen Bildung für alle Erwachsenen, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

2.

zur Förderung von bildungsbenachteiligten Erwachsenen;

3.

zur Innovation und Qualitätssicherung in der Weiterbildung;

4.

zur Entwicklung von Qualitätsmaßstäben, die sich insbesondere an der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen orientieren und auf diese Weise sicherstellen, dass die erworbenen Kompetenzen auch auf europäischer Ebene vergleichbar sind;

5.

zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes der Weiterbildung im Lande Bremen mittels ressourcensparender Kooperation der Einrichtungen der Weiterbildung sowie der Koordination der aufgrund anderer Gesetze und Förderquellen bereits bestehenden Teilmaßnahmen der Weiterbildung;

6.

zur Stärkung einer den Aufgaben der Weiterbildung entsprechenden Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen, unter anderem mit den Schulen nach § 8 des Bremischen Schulgesetzes, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen, den Stadtbibliotheken, Theatern, Museen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Landeszentrale für politische Bildung;

7.

nach Artikel 35 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen zur Sicherung eines öffentlich zugänglichen Weiterbildungsangebots durch ein plurales System von Einrichtungen der Weiterbildung einschließlich der beiden Volkshochschulen im Lande Bremen.


§ 3
Förderung der Weiterbildung

(1) Das Land Bremen fördert die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes durch

1.

staatliche Anerkennung von Einrichtungen,

2.

eine institutionelle Förderung und

3.

eine Programmförderung.

(2) Die Höhe der finanziellen Förderung nach diesem Gesetz wird durch das Ausmaß des öffentlichen und des individuellen Interesses an einem Angebot, den Inhalt, die Form und den Umfang der Arbeit der Einrichtungen, die Möglichkeit der Nutzung weiterer Finanzierungsquellen und die Festlegungen im Haushaltsgesetz bestimmt. Die finanzielle Förderung soll mit steigendem öffentlichen Interesse steigen, sie soll mit steigendem privaten Interesse fallen.

(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung erstellt alle drei Jahre ein für die folgenden drei Jahre geltendes Konzept für lebenslanges Lernen, in dem die Förderstrategie und Förderschwerpunkte fortgeschrieben werden.

(4) Die Befugnisse des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, eigene Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten, bleiben unberührt.

(5) Von der Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind ausgeschlossen

1.

Bildungsmaßnahmen von Schulen im Sinne des Bremischen Schulgesetzes und des Privatschulgesetzes;

2.

Studienangebote und Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung der Hochschulen und

3.

die berufliche Ausbildung, Umschulung oder Rehabilitation sowie die Fortbildung, soweit sie oder die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach anderen Leistungsgesetzen oder durch andere öffentliche Zuschüsse gefördert werden können.


§ 4
Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung

(1) Einrichtungen der Weiterbildung können anerkannt werden, wenn sie

1.

eine juristische Person oder eine rechtlich unselbstständige Einrichtung sind;

2.

in der Regel zwei Jahre Leistungen nachgewiesen haben, die sich an den in § 2 genannten Zielen orientieren und nach Inhalt und Umfang eine Anerkennung rechtfertigen;

3.

über hauptberufliches pädagogisches Personal für die Programmentwicklung und Qualitätssicherung verfügen;

4.

nachweisen, daß ihre Lehrkräfte für den Bereich der Weiterbildung qualifiziert sind;

5.

ihr Weiterbildungsprogramm und die durchgeführten Maßnahmen regelmäßig evaluieren und die Ergebnisse der Evaluation dokumentieren;

6.

angemessene Teilnahmebedingungen bieten;

7.

die Freiheit der Meinungsäußerung gewährleisten und

8.

in ihrer Satzung die Mitbestimmung von Lehrenden und Lernenden sichern.

(2) Mit der Anerkennung ist die Einrichtung berechtigt, den Titel "Anerkannte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsgesetz im Lande Bremen" zu führen.

§ 5
Institutionelle Förderung

(1) Das Land Bremen kann anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung als institutionelle Förderung Zuschüsse zu den Personalkosten für die hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die hauptberuflichen Verwaltungskräfte bis zur Höhe von 100 v. H. gewähren.

(2) Anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung können institutionelle Förderung erhalten, wenn

1.

sie juristische Personen mit Sitz im Lande Bremen sind oder als rechtlich unselbstständige Einrichtungen ihren Tätigkeitsbereich überwiegend im Lande Bremen haben;

2.

sie sich an der Entwicklung und Durchführung eines koordinierten Gesamtangebotes von Weiterbildungsveranstaltungen im Lande Bremen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 beteiligen;

3.

ihr Angebot öffentlich und für alle zugänglich sowie frei ist von einem Zwang zur Teilnahme, und wenn es nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe oder deren Zusammenschlüssen dient;

4.

sie zur Offenlegung ihrer Arbeitsplanung, Arbeitsinhalte, ihrer Arbeitsergebnisse und ihrer Finanzierung in den durch das Haushaltsrecht gesetzten Grenzen bereit sind und

5.

ihr Angebot nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird.

(3) Anerkannte Einrichtungen in Form juristischer Personen des privaten Rechts können nur bezuschußt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen; dies gilt entsprechend für privatrechtliche Träger unselbständiger Einrichtungen. Träger unselbständiger anerkannter Einrichtungen können nur bezuschußt werden, wenn sie ihre Einrichtungen der Weiterbildung als Sondervermögen mit eigener Rechnung einrichten und ihnen eine Satzung geben, die die Mittelverwendung nach § 8 Abs. 6 sicherstellt.

§ 6
Programmförderung

(1) Das Land Bremen kann den anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 als Regelförderung zu den Kosten für Bildungsveranstaltungen Zuschüsse in Höhe von bis zu 100 Prozent gewähren. An die Stelle von Zuschüssen kann die einvernehmliche Überlassung von hauptberuflichem pädagogische Personal treten.

(2) Das Land Bremen kann Einrichtungen der Weiterbildung besondere Zuschüsse als Einzelförderungen gewähren für

1.

Modellvorhaben,

2.

besondere Schwerpunktmaßnahmen und

3.

die Ausstattung und Unterhaltung von kooperativ genutzten Bildungsstätten und Arbeitsräumen.


§ 7
Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung erfolgt auf Antrag durch die Senatorin für Kinder und Bildung. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Für Anerkennungen, die in elektronischer Form erfolgen, gilt § 37 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.

(2) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 ist regelmäßig zu überprüfen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Liegen die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 4 Abs. 1 nicht mehr vor, soll zur Vermeidung eines Widerrufes der Anerkennung der Einrichtung eine Frist zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzungen gewährt werden.

§ 8
Förderungsbedingungen

(1) Grundlage für die Bemessung der institutionellen Förderung zur Bezuschussung von Personalkosten können nur Unterrichtsstunden sein, die in Veranstaltungen nach diesem Gesetz erbracht werden.

(2) Die Förderung von Personalkosten nach Absatz 1 soll nicht mehr als 50 v. H. der Gesamtförderung nach diesem Gesetz erreichen.

(3) Anträge auf Programmförderung nach § 6 Absatz 2 kann jede Einrichtung der Weiterbildung stellen, die die Voraussetzungen der §§ 2, 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 erfüllt.

(4) Die Programme nach § 6 Abs. 2 werden ausgeschrieben.

(5) Werden für einen im Sinne dieses Gesetzes förderungsfähigen Aufwand Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit, der Europäischen Union oder des Landes außerhalb dieses Gesetzes gewährt, so werden diese bei der Zuschußbemessung nach diesem Gesetz grundsätzlich angerechnet.

(6) Alle nach diesem Gesetz gewährten Mittel sind für die Aufgaben der Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 zweckgebunden.

(7) Für Zwecke der Programmförderung und der Weiterbildungsstatistik sind von den anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung und den Einrichtungen, die Programmförderung erhalten, von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterschriebene Teilnahmelisten je Veranstaltung im Original beizufügen. In einer gesonderten Liste werden anonym Daten für die oben genannten Zwecke erhoben. Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu diesen anonymen Daten zu regeln. Bestimmungen des Datenschutzes bleiben unberührt.

§ 9
Landesausschuss für Weiterbildung

(1) Zur Beratung über Grundsatzangelegenheiten der Weiterbildung wird bei der Senatorin für Kinder und Bildung ein Landesausschuss für Weiterbildung errichtet.

(2) Der Landesausschuss berät die mit Weiterbildung befassten Senatsressorts sowie die Einrichtungen insbesondere hinsichtlich der

1.

Koordinierung der weiterbildungspolitischen Aktivitäten des Landes und der Einrichtungen der Weiterbildung zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes;

2.

Grundsätze für eine Qualitätssicherung der Weiterbildungsangebote im Land Bremen;

3.

Kriterien für die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung und den Erlass von Richtlinien für das Anerkennungsverfahren und

4.

Errichtung von Einrichtungen der Weiterbildung durch das Land Bremen nach § 3 Absatz 4.

Der Landesausschuss berät die Senatorin für Kinder und Bildung bezüglich der von ihr zu verantwortenden Weiterbildungsförderung.

(3) Dem Landesausschuss gehören an:

1.

fünf Vertreterinnen und Vertreter anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretung, davon mindestens eine oder einer aus Bremerhaven;

2.

drei Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen des Landes Bremen, davon mindestens eine oder einer aus Bremerhaven;

3.

zwei Vertreterinnen und Vertreter für die Schulen (Sekundarstufe II) im Lande Bremen, davon je eine oder einer aus den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven;

4.

zwei Sachverständige aus der betrieblichen Weiterbildungspraxis;

5.

zwei weitere Vertreterinnen und Vertreter von Weiterbildungsinteressen, die durch die in § 9 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Mitglieder des Landesausschusses für Weiterbildung nicht hinreichend vertreten sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, des Magistrats der Stadt Bremerhaven oder des Senats des Landes Bremen sein;

6.

jeweils eine von der Senatorin für Kinder und Bildung, dem Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, der Senatorin für Finanzen, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport oder dem Senator für Kultur benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter und

7.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 werden durch die Deputation für Kinder und Bildung auf Vorschlag der Einrichtungen oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretungen oder auf Vorschlag der Hochschulen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 3 entsendet die Senatorin für Kinder und Bildung oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden durch die Deputation für Kinder und Bildung mit drei Viertel Mehrheit der Stimmen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 entsenden die jeweiligen Senatorinnen und Senatoren oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Das Mitglied der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 3 Nummer 7 wird von diesem entsandt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt oder entsandt.

(5) Zur fachlichen Beratung werden beim Landesausschuss folgende ständige Unterausschüsse eingerichtet:

1.

ein Förderungsausschuss, zur Beratung der Weiterbildungsförderung der Senatorin für Kinder und Bildung;

2.

ein Ausschuss für die Sicherung der Qualität in der Weiterbildung, zur Beratung von Fragen der Qualitätssicherung in der Weiterbildung und

3.

ein Ausschuss für Grundsatzfragen und Innovation, zur Beratung aller die Weiterbildung im Grundsatz betreffenden Themen sowie innovativer Schwerpunkte und Entwicklungen.

Den ständigen Unterausschüssen gehören mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus Bremerhaven an. Bei der Zusammensetzung des Förderungsausschusses nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der anerkannten Weiterbildungseinrichtungen bis zu 50 Prozent der Sitze ein.

(6) Die Dauer der Mitgliedschaft im Landesausschuss und in seinen ständigen Unterausschüssen beträgt drei Jahre. Die Mitglieder wirken jedoch bis zur Wahl oder Bestellung von neuen Mitgliedern weiter. Eine Ersatzwahl oder Ersatzbestellung gilt nur für den Rest der Amtsperiode.

(7) Der Landesausschuss wählt die ständigen Unterausschüsse. Er kann im Einzelfall weitere, nichtständige Ausschüsse bilden.

(8) Der Landesausschuss und die ständigen Unterausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung, der Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven sowie Sachverständige zu ihren Sitzungen hinzuziehen.

(9) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Landesausschuss gibt seine Empfehlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Sitzungen des Landesausschusses sind öffentlich. Das Nähere regelt der Landesausschuss durch seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Deputation für Kinder und Bildung bedarf.

(10) Bei der Zusammensetzung des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer gleichmäßig berücksichtigt werden. Jede Organisation oder Einrichtung nach Absatz 3 soll in mindestens einem ständigen Unterausschuss vertreten sein.

§ 10
(aufgehoben)

§ 11
Steuerung

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Ausführung der §§ 3 bis 8 Regelungen zur Anerkennung von Einrichtungen, Regelungen zur Beantragung, Bewilligung und Abrechnung von Zuschüssen, Regelungen über entsprechende Begriffsbestimmungen, Regelungen über Förderungsbedingungen und Regelungen über ein Konzept für lebenslanges Lernen, in dem die Förderstrategie und die Förderschwerpunkte fortgeschrieben werden, zu treffen.

(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung entwickelt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Ressorts für Teilaufgaben der Weiterbildung Schwerpunkte und Ziele des Senats zur Weiterentwicklung der Weiterbildungspolitik des Landes.

(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung leitet die Koordinierung der weiterbildungspolitischen Aktivitäten im Lande Bremen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes der Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5.

(4) Die Senatorin für Kinder und Bildung prüft nach §§ 44, 44 a Landeshaushaltsordnung die Verwendung der Mittel der nach §§ 5 und 6 geförderten Maßnahmen und führt insoweit das Maßnahme- und Finanzcontrolling durch.

(5) Die Senatorin für Kinder und Bildung führt die Geschäfte des Landesausschusses für Weiterbildung.

§ 12
Fachberatung

Die Senatorin für Kinder und Bildung stellt sicher, daß Einrichtungen der Weiterbildung bei der Qualitätssicherung, der Evaluation und Angebotsentwicklung unterstützt werden. Diese Unterstützung soll unter Nutzung vorhandenen Fachpotentials im Lande Bremen sowie unter Einbeziehung der Wissenschaft und möglichst in Kooperation mit überregionalen Einrichtungen entwickelt werden.

§ 13
Weiterbildung und Hochschulen

(1) Die Hochschulen des Landes Bremen wirken bei der Entwicklung der Weiterbildung insbesondere durch erwachsenenpädagogische Forschung, Lehre und Ausbildung sowie wissenschaftliche Weiterbildung mit.

(2) Bei der Aus- und Fortbildung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern arbeiten Hochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung zusammen.

§ 14
Freiheit der Lehre

Im Rahmen dieses Gesetzes gilt der Grundsatz der Freiheit der Lehre. Die Freiheit der Programmgestaltung, die selbständige Wahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Recht der demokratischen Selbstverwaltung bleibt den Einrichtungen der Weiterbildung im Rahmen dieses Gesetzes unbenommen.


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