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Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Zuständigkeit |
§ 2 | Wahrnehmung der Aufgaben |
§ 3 | Aufgaben der Landesvermessung |
§ 4 | Inhalt und Zweck des Liegenschaftskatasters |
§ 5 | Grundlagen des Liegenschaftskatasters |
§ 6 | Bestandteile des Liegenschaftskatasters |
§ 7 | Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters |
§ 8 | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 9 | Erheben, Speichern und Löschen von Daten |
§ 10 | Übermittlung und Nutzung von Daten, Einsichtnahme und Auskunft |
§ 11 | Pflichten der Grundstückseigentümer |
§ 12 | Beglaubigungsbefugnis |
§ 13 | Betreten der Grundstücke |
§ 14 | Verwendungsvorbehalte |
§ 15 | Abmarkung von Grenzpunkten |
§ 16 | Befugnis zur Abmarkung |
§ 17 | Abmarkung von Vermessungspunkten |
§ 18 | Ersatzpflicht bei Versetzung von Grenzzeichen und Vermessungsmarken |
§ 19 | Ladung zur Abmarkung |
§ 20 | Bekanntgabe der Vermessungsergebnisse |
§ 21 | Entscheidung über die Übernahme von Vermessungsergebnissen |
§ 22 | Vorlage- und Unterrichtungspflicht |
§ 23 | Durchführung |
§ 24 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 25 | Inkrafttreten |
(1) Die Aufgaben nach § 1 werden durch die Kataster- und Vermessungsverwaltung Bremen wahrgenommen.
(2) Der Senat kann die Aufgaben für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und des Ortsteiles Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven auf das Vermessungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Magistrats der Stadt Bremerhaven. Sie kann durch den Senat zurückgenommen werden.
(3) Eine Übertragung nach Absatz 2 kann nur erfolgen, wenn der Leiter des Vermessungsamts Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes ist. Das Vermessungsamt ist bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben an die fachlichen Weisungen der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau gebunden. Dieser entscheidet über Widersprüche, die gegen Verwaltungsakte des Vermessungsamts im Vollzug der übertragenen Aufgaben erhoben worden sind.
(4) Von anderen behördlichen Vermessungsstellen dürfen Vermessungen für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden und die Vermessungen der Erfüllung eigener Aufgaben dienen.
(5) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die im Land Bremen nach der für sie geltenden Berufsordnung zugelassen sind, dürfen Vermessungen für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster ausführen.
(6) Arbeiten nach Absatz 4 und 5 müssen den bestehenden Vorschriften entsprechen und für die Übernahme geeignet sein. Die Vermessungsstellen nach Absatz 4 und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind bei der Ausführung ihrer Vermessungsarbeiten, sofern deren Ergebnisse von der Katasterbehörde zu übernehmen sind, an die fachlichen Weisungen der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau gebunden.
(7) Die behördlichen Vermessungsstellen nach Absatz 4 und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben alle Unterlagen, die für die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters bedeutsam sind, der zuständigen Katasterbehörde einzureichen und zu bestätigen, daß die Unterlagen richtig sind.
Die Landesvermessung hat die Aufgabe,
ein Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeld herzustellen, zu erneuern und zu erhalten und damit einheitliche geodätische Bezugssysteme für alle öffentlichen Vermessungen zu schaffen (Grundlagenvermessung),
Informationen über die topographischen Gegebenheiten und Geländeformen zu erfassen, zu dokumentieren und bereitzustellen (topographische Landesaufnahme) und in Kartenwerken darzustellen,
Luftbilder (Senkrechtaufnahmen), Satellitenbilder und andere Fernerkundungsergebnisse zu sammeln, soweit diese für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster bedeutsam sind und das Land oder die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven das Nutzungsrecht daran haben (Landesluftbildsammlung).
(1) Das Liegenschaftskataster ist für das Landesgebiet so einzurichten und fortzuführen, daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein Basisinformationssystem gerecht wird. Dabei sind insbesondere die Bedürfnisse der Planung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerken sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemessen zur berücksichtigen. Das Liegenschaftskataster hat zu diesen Zwecken insbesondere darzustellen und zu beschreiben
sämtliche Grundstücke, Flurstücke und Gebäude. Grundstücke können aus mehreren Flurstücken bestehen. Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet,
grundstücks- oder flurstücksrelevante Daten und Hinweise auf andere gebietliche Festsetzungen und öffentliche Register aufgrund von Rechtsvorschriften, wie Altlasten, Baulasten, Denkmalschutz, Naturschutz,
die Zugehörigkeit eines Flurstücks zu einem öffentlich-rechtlichen Verbandsgebiet wie Wasser- und Bodenverbände oder die Betroffenheit durch ein öffentlich-rechtliches Verfahren, wie Sanierungsverfahren,
die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1050), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).
(2) Das Liegenschaftskataster muß insbesondere geeignet sein, als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu dienen.
(3) Wird das Liegenschaftskataster im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt, so muß es geeignet sein, Auswertungen für statistische, planerische, wissenschaftliche oder sonstige in Absatz 1 genannte Zwecke auf der Grundlage des Bremischen Datenschutzgesetzes zuzulassen.
(1) Das Liegenschaftskataster ist auf Vermessungen zu gründen.
(2) Die Vermessungen sind an das Festpunktfeld der Landesvermessung anzuschließen.
(3) Die Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigten sind nachzuweisen. Die Übereinstimmung mit dem Grundbuch ist zu wahren.
(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Katastervermessungswerk, dem Katasterkartenwerk und dem Katasterbuchwerk.
(2) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau erläßt Verwaltungsvorschriften über Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters.
(1) Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung stets auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es nicht mehr den Anforderungen der in § 4 aufgeführten Zwecke entspricht.
(3) Die Fortführung oder Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters ist den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Gebäudeeigentümern mitzuteilen oder durch Offenlegung bekanntzugeben. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Beginn und Ende der Frist sind öffentlich bekanntzugeben.
(4) Änderungen in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters sind dem Grundbuchamt unverzüglich mitzuteilen.
Die Katasterbehörden sind befugt, die zur Landesvermessung und zur Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen und geeigneten personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu verarbeiten.
(1) Im Liegenschaftskataster werden insbesondere folgende Sachdaten gespeichert:
Flurstücksbezeichnung
Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart
Lagebezeichnung
Bezeichnung von Nutzungen
Klassifizierungen und Angaben, wie nach wasser-, straßen-, naturschutz- und waldgesetzlichen Rechtsvorschriften
Flächeninhaltsangabe
Angaben zur Art und zum Maß von baulichen Anlagen
Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz
Hinweise zum Flurstück und auf öffentlich-rechtliche Register, wie Zugehörigkeit zu einem Wasser- und Bodenverband, Baulastenblatt-Nummer, Hinweis auf das Bodeninformationssystem
Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wie Bodenordnung, Sanierung
Verwaltungsdaten zur Regionalstruktur, wie Verwaltungsgrenzen und -bezeichnungen, zuständiges Amtsgericht, Baublock-Nummer
Grundriß- und Höheninformationen des Katasterkartenwerkes
Verschlüsselungen zum vorgenannten Datenkatalog.
(2) Außerdem werden im Liegenschaftskataster folgende personenbezogene Daten gespeichert:
Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Firmennamen sowie Wohnanschriften der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten
Namen und Anschriften bevollmächtigter Vertreter der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sowie der Gebäudeeigentümer.
(3) Die Daten zu Absatz 1 Nrn. 2, 5, 8 bis 11 und zu Absatz 2 werden aufgrund von Übermittlungen der jeweils zuständigen Stellen gespeichert. Diese Stellen sind verpflichtet, die Daten der Katasterbehörde mitzuteilen. Die übrigen Daten entstehen originär bei der Führung des Liegenschaftskatasters.
(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Für untergegangene Flurstücksbezeichnungen sind anonymisierte Datenbestände für den Verwaltungsbedarf dauernd vorzuhalten.
(1) Die Übermittlung der im Liegenschaftskataster gespeicherten Daten oder deren Nutzung ist insoweit zulässig, als es nach den Zweckbestimmungen des § 4 erforderlich ist.
(2) Die Katasterbehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die in § 9 Abs. 1 und 2 genannten Daten übermitteln, wenn
dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und
der Empfänger die Daten bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder nur unter Inkaufnahme von erheblichen Nachteilen erheben kann.
(3) Die Prüfung durch die Katasterbehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen, entfällt, wenn die Katasterbehörde von den folgenden Behörden oder Stellen um Übermittlung von Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden oder Stellen liegenden Aufgaben ersucht wird:
Grundbuchämter
Finanzbehörden
Bauordnungsbehörden
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
mit der Wertermittlung nach § 64 der Landeshaushaltsordnung beauftragte Stellen
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
mit dem Erwerb und der Veräußerung städtischer und landeseigener Grundstücke beauftragte öffentliche Stellen
planende oder bauende öffentliche Stellen
Wasser- und Bodenverbände
Bodenschutz- und Altlastenbehörden
andere berechtigte öffentliche Stellen, soweit sie diese Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erheben dürfen.
(4) An sonstige Personen und Stellen dürfen im Einzelfall personenbezogene Daten durch Einsichtnahme oder Auskunft bekanntgegeben werden, wenn die Empfänger ihr berechtigtes Interesse aufgrund ihrer Bedürfnisse im Rechtsverkehr, in der Verwaltung oder der Wirtschaft glaubhaft darlegen und schutzwürdige Belange des Eigentümers oder Erbbauberechtigten nicht beeinträchtigt werden. Die Bekanntgabe ist auf erforderliche Daten zu beschränken.
(5) Die jeweiligen Empfänger der Daten sind verpflichtet, diese nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie übermittelt worden sind. Eine Weitergabe an Dritte zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies gestattet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Daten an den Eigentümer oder Erbbauberechtigten übermittelt wurden.
(6) Zum Abruf im automatisierten Verfahren gelten die Anforderungen des § 7 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung. Abrufberechtigte Stellen sind dabei öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie nicht-öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung.
(7) Soweit Daten zulässigerweise übermittelt werden dürfen oder Einsichtnahme oder Auskunft zu gewähren ist, sind Auszüge auf Antrag zu erteilen.
(8) Auskünfte und Auswertungen, die keinen Personenbezug enthalten oder zulassen, sind ohne besondere Darlegungen zulässig.
(9) Die Katasterbehörde hat auf Antrag dem Betroffenen kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, soweit sich bei der Beantragung von Kopien aus Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes ergibt. Ein Anspruch auf Kostenfreiheit besteht nicht, wenn die Auskunft nach Art, Inhalt und Umfang einer Auskunft nach den Absätzen 4, 8 oder 9 entspricht, für deren Erteilung eine Gebühr erhoben wird. Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Katasterbehörde die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(10) Angaben aus dem Vermessungszahlenwerk, insbesondere in Form von Vermessungsrissen, dürfen nur den in § 2 Abs. 4 und 5 genannten Aufgabenträgern überlassen werden. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann Ausnahmen zulassen.
(1) Wirken sich Veränderungen an Grundstücken auf die Nachweise des Liegenschaftskatasters aus, so haben die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Gebäudeeigentümer der Katasterbehörde auf Anforderung alle zur Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Wird ein Gebäude neu errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, das Gebäude auf seine Kosten von der Katasterbehörde oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. Sofern ein Gebäudeeigentümer die Einmessung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Baubeginn selbst veranlaßt, ist die Katasterbehörde berechtigt, die Einmessung von Amts wegen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Kostenerstattung zu verlangen. Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Einmessung Gebäudeeigentümer ist. Das Recht der behördlichen Vermessungsstellen im Sinne von § 2 Abs. 4, die Einmessung selbst vorzunehmen, bleibt unberührt.
(3) Änderungen an den Eigentums- und Grenzverhältnissen von Grundstücken, die im Grundbuch nicht nachgewiesen sind, sind unverzüglich ohne Aufforderung anzuzeigen.
(1) Der Leiter der zuständigen Katasterbehörde, die von ihm beauftragten Beamten seiner Behörde sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind befugt, Anträge von Eigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.
(2) Von der Befugnis nach Absatz 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit sind oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen.
(3) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(1) Die mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen und deren Hilfskräfte sind berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und dabei die für die Vermessungen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Entstehen durch Vermessungsarbeiten unvermeidbare Schäden, so sind diese dem Geschädigten von demjenigen angemessen in Geld zu ersetzen, der die Kosten für die Vermessungsarbeiten zu tragen hat. Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Die §§ 204 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten, Gebäudeeigentümern oder Nutzungsberechtigten vorher mitgeteilt werden; davon kann in Einzelfällen mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten abgesehen werden.
(1) Ergebnisse der Landesvermessung einschließlich der Kartenwerke und Luftbilder sowie Nachweise aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Katasterbehörde vervielfältigt, digitalisiert, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
(2) Vervielfältigungen von Auszügen nach § 10 Abs. 8 durch Notare oder zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch bedürfen nicht der Zustimmung. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann weitere Ausnahmen zulassen.
(3) Digitale Situations- oder Geländemodelle, die von einem Nutzer mit Hilfe geometrischer Informationen aus topographischen Landeskartenwerken oder aus dem Katasterkartenwerk aufgebaut worden sind, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Katasterbehörde an Dritte weitergegeben werden.
(1) Die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Grundstücksgrenzen abmarken zu lassen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Abgemarkt wird in der Regel dadurch, daß die Grenzpunkte mit Grenzzeichen festgelegt werden.
(2) Ein Bedürfnis für die Abmarkung ist anzunehmen, wenn
das Liegenschaftskataster durch Neuvermessung neu eingerichtet wird,
neue Grundstücksgrenzen gebildet werden sollen,
Grundstücksgrenzen auf Antrag örtlich festgestellt werden,
Grundstücksgrenzen durch gerichtliche Urteile oder Vergleiche festgelegt worden sind,
Teile von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Buchstabe a Satz 3 der Grundbuchordnung abgeschrieben werden sollen,
bei Bauanträgen aus baurechtlichen Gründen die Feststellung der Grundstücksgrenzen erforderlich ist.
(3) Stimmt der örtliche Grenzverlauf mit dem Nachweis des Grundstücks im Liegenschaftskataster nicht überein oder ist eine Grenze streitig, so kann die Grenze nach dem Nachweis im Liegenschaftskataster abgemarkt werden, wenn sich ihr Verlauf aus dem Liegenschaftskataster zweifelsfrei ergibt und die Katasterbehörde keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Katasterunterlagen hat.
(4) Ergibt sich der Verlauf einer Grenze nicht zweifelsfrei aus dem Liegenschaftskataster, so kann die Grenze abgemarkt werden, wenn sich alle beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten auf einen genauen Grenzverlauf schriftlich geeinigt haben und die Katasterbehörde gegen das Ergebnis der Einigung keine Bedenken hat.
(5) Ist eine Grundstücksgrenze nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung mit dem Katasternachweis oder im Wege einer Einigung nach Absatz 4 abgemarkt worden, so wird vermutet, daß die abgemarkte Grenze die richtige ist.
(1) Grenz- und Vermessungspunkte dürfen nur von den in § 2 genannten Aufgabenträgern abgemarkt oder verändert werden.
(2) Die Vermessungsschriften über Abmarkungen, die von einem Aufgabenträger nach § 2 Abs. 4 oder 5 vorgenommen worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Katasterbehörde einzureichen.
(1) Die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigten haben zu dulden, daß auf ihren Grundstücken oder an ihren Bauwerken Vermessungspunkte durch besondere Vermessungsmarken abgemarkt und für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden.
(2) Für unvermeidbare Schäden, die hierdurch entstehen, gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.
(3) Zum Schutz und zur Unterhaltung besonderer, mit dem Boden verbundener Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes darf die Katasterbehörde Schutzflächen festsetzen, die weder überbaut noch abgetragen noch auf sonstige Weise verändert werden dürfen. Für die Festsetzungen gelten die §§ 63 bis 71 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) Wird ein Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter durch eine Schutzfläche in der zulässigen Nutzung seines Grundstücks beschränkt und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstückes ein, so ist er dafür angemessen in Geld zu entschädigen.
Das Vermessungs- und Abmarkungsergebnis ist den beteiligten Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich bekanntzugeben. Soweit diese beim Vermessungstermin anwesend sind und das Vermessungsergebnis schriftlich anerkennen, kann eine besondere schriftliche Bekanntgabe entfallen. Mit dem Vermessungsergebnis dürfen auch die Namen und Anschriften der beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten bekanntgegeben werden.
Werden gegen eine von einem Aufgabenträger nach § 2 Abs. 4 oder 5 vorgenommene Vermessung Einwendungen erhoben, so ist der Vorgang der zuständigen Katasterbehörde zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen. Einwendungen können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vermessungs- und Abmarkungsergebnisses durch den Aufgabenträger bei der zuständigen Katasterbehörde erhoben werden; hierauf ist in der schriftlichen Bekanntgabe im Sinne des § 20 hinzuweisen. Die Entscheidung der Katasterbehörde ist den beteiligten Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich bekanntzugeben.
(1) Öffentliche Stellen, die Vermessungen durchführen lassen, sollen die Vorhaben mit der zuständigen Katasterbehörde abstimmen und auf deren Verlangen alle Unterlagen einreichen, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster bedeutsam sind.
(2) Bildflugvorhaben zur Herstellung von Senkrechtaufnahmen, die im Auftrag von Behörden des Landes oder der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ausgeführt werden, sind mit der zuständigen Katasterbehörde abzustimmen. Die Ergebnisse dieser Bildflüge, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster bedeutsam sind, sind den zuständigen Katasterbehörden für die Aufnahme in die Landesluftbildsammlung zur Verfügung zu stellen.
(3) Zur Sicherung der Fortführung des Liegenschaftskatasters hat die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde die Katasterbehörde über die Errichtung oder Änderung von Gebäuden zu unterrichten und die Gebäudeeigentümer auf die Einmessungspflicht nach § 11 hinzuweisen.
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften über
das Verfahren bei den Vermessungen
die Art und Weise der Abmarkung
den Nachweis grundstücksrelevanter Daten
Hinweise auf gebietliche Festsetzungen und andere öffentlich-rechtliche Register aufgrund von Rechtsvorschriften
das Verfahren bei Auswertungen aus dem Liegenschaftskataster
den Nachweis der Eigentümer und Erbbauberechtigten und das Verfahren zur Datenübermittlung zwischen den Grundbuchämtern, Finanzbehörden und den Katasterbehörden
das Verfahren bei Einrichtung von automatischen Abrufverfahren nach § 10 Absatz 6
zu erlassen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
unbefugt Ergebnisse der Landesvermessung oder Nachweise aus dem Liegenschaftskataster vervielfältigt, digitalisiert, umarbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt,
digitale Situations- oder Geländemodelle im Sinne von § 14 Abs. 3 ohne Zustimmung der zuständigen Katasterbehörde an Dritte weitergibt,
unbefugt Abmarkungen vornimmt,
unbefugt Grenzzeichen oder Vermessungsmarken vernichtet, beschädigt oder unkenntlich macht,
seinen Pflichten nach § 11 trotz Aufforderung ganz oder teilweise nicht nachkommt,
unbefugt Schutzflächen für Vermessungsmarken überbaut, abträgt oder sonst verändert.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in zwei Jahren.
(3) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Katasterbehörde.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Vermessungs- und Katastergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1982 (Brem.GBl. S. 241 - 64-a-1) sowie das Gesetz über die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis der Vermessungsbehörden vom 15. November 1937 (SaBremR-ReichsR 64-c-2) außer Kraft.
Bremen, den 16. Oktober 1990
Der Senat