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Bremisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BremÖbVIG)

Veröffentlichungsdatum:09.12.2009 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 526
Gliederungsnummer:64-d-1
Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BremÖbVIG) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 526), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: BremÖbVIG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 64-d-1
Amtliche Abkürzung:BremÖbVIG
Ausfertigungsdatum:24.11.2009
Gültig ab:10.12.2009
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 526
Gliederungs-Nr:64-d-1
Bremisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
(BremÖbVIG)
Vom 24. November 2009*
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes und über die Mitwirkung im amtlichen Vermessungswesen vom 24. November 2009

§ 1
Rechtsstellung, Berufsbezeichnung

(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind mit hoheitlichen Aufgaben Beliehene und als solche Teil des amtlichen Vermessungswesens. Sie üben einen freien und staatlich gebundenen Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(2) Als unparteiische Träger eines öffentlichen Amtes führen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ein Amtssiegel.

(3) Die Amtsbezeichnung nach Absatz 1 darf nur führen, wer nach diesem Gesetz oder der bisher geltenden Berufsordnung bestellt wurde. Akademische Grade und Titel dürfen neben der Amtsbezeichnung geführt werden, nicht hingegen Bezeichnungen, die auf frühere Berufstätigkeiten hinweisen.

(4) Auf Antrag kann einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, deren oder dessen Bestellung aus den in §§ 9 oder 10 Nummer 2 genannten Gründen erloschen ist, die Erlaubnis erteilt werden, die Berufsbezeichnung „außer Dienst (a. D.)“ zu führen.

§ 2
Aufgaben

(1) Nach § 1 Beliehene sind befugt, Vermessungen auszuführen,

1.

für die Landesvermessung und für die Führung des Liegenschaftskatasters,

2.

an die für andere Zwecke rechtliche Wirkungen geknüpft oder durch die Tatsachen an Grund und Boden festgestellt oder sonst Rechte an Grundstücken der Lage und Höhe nach räumlich abgegrenzt werden, sofern für solche Vermessungen eine öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung verlangt wird,

3.

für die ihre Zuständigkeit in Rechtsvorschriften begründet worden ist.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes Beliehenen dürfen auf allen anderen Gebieten des Vermessungs- und Liegenschaftswesens tätig werden, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung sachkundig sind und die Wahrnehmung der mit der Beleihung nach diesem Gesetz verbundenen Aufgaben und Pflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 3
Bestellung

(1) Die für das amtliche Vermessungswesen zuständige Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (Bestellungsbehörde) bestellt Bewerberinnen oder Bewerber, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, soweit das öffentliche Interesse an einem geordneten amtlichen Vermessungswesen dem nicht entgegensteht.

(2) Bestellt werden darf nur,

1.

wer die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder

2.

die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzt und nach dem Erwerb dieser Befähigung im Falle der Nummer 1 mindestens ein Jahr und im Falle der Nummer 2 mindestens sechs Jahre bei einer zu Katastervermessungen befugten Vermessungsstelle mit der Ausführung entsprechender Vermessungen beschäftigt gewesen ist, davon mindestens ein halbes Jahr bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und insgesamt mindestens ein Jahr im Land Bremen. Die praktische Tätigkeit darf bei Beantragung der Zulassung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

(3) Nicht bestellt werden darf, wer

1.

die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union nicht besitzt,

2.

bei Antragstellung das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet hat,

3.

bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt ist,

4.

neben einer freiberuflichen Tätigkeit als Vermessungsingenieurin oder Vermessungsingenieur eine Tätigkeit aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausübt, die mit dem nach diesem Gesetz zu verleihenden öffentlichen Amt nicht vereinbar ist,

5.

in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis angestellt oder verbeamtet ist,

6.

den Beruf nicht selbstständig, unabhängig und ohne Beeinträchtigung durch andere Aufgaben ausüben kann, die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit oder die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht besitzt oder nicht nachweisen kann,

7.

bereits nach dem Berufsrecht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt war und wenn diese Bestellung wegen schuldhafter Pflichtverletzung oder standeswidriger Verhaltensweise zurückgenommen wurde,

8.

als Beamtin oder Beamter in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellte oder Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grund, der auch bei einer Beamtin oder einem Beamten im Bundesland Bremen zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,

9.

in einem ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, nach der eine Beamtin oder ein Beamter im Bundesland Bremen die Beamtenrechte verliert,

10.

ein Grundrecht verwirkt hat oder infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

11.

in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.


§ 4
Antrag auf Bestellung

Die Bestellung ist bei der Bestellungsbehörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind Nachweise und Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 und 3 sowie die vorläufige Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung beizufügen. Die Bestellungsbehörde hat das Recht, die Bewerberinnen oder Bewerber zu hören und alle für deren Beurteilung wesentlichen Unterlagen einzusehen.

§ 5
Bestellungsverfahren

(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber werden von der Bestellungsbehörde durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde, die das Datum der Aushändigung trägt, bestellt.

(2) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben vor der Aushändigung der Bestellungsurkunde folgenden Eid zu leisten:

„Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

(3) Wird der Eid von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter „eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs“ die Wörter „einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin“.

(4) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Lehnen Bewerberinnen oder Bewerber aus Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so können sie anstelle der Formel „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder die nach dem Bekenntnis ihrer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebrauchen.

§ 6
Bekanntmachung

Die Bestellungsbehörde führt über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure eine Liste, die anlässlich sich ergebender Änderungen (Eintragungen oder Löschungen) im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht wird.1)

Fußnoten

1)

Die letzte Veröffentlichung der Liste wurde am 29.08.2023 (Brem.GBl. S. 493) verkündet und lautet:
Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Gemäß § 6 des Bremischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 526), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) wird die Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure mit Stand 1. Juli 2023 veröffentlicht.
Bremen, den 25. August 2023
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Nr.

Amtsbezeichnung

Geschäftsstelle

3

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur außer Dienst Wilhelm Schaefer

28199 Bremen
Werderstraße 27

5

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur außer Dienst Wolfgang Schaefer

28199 Bremen
Hermann-Heye-Straße 35

10

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Ulrich Eckardt

28217 Bremen
Hansator 5

11

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Sebastian Horst

28755 Bremen
Walter-Flex-Straße 2

12

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Henning Schaefer

28199 Bremen,
Hermann-Heye-Straße 35

13

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Jan Wilhelm Schaefer

28199 Bremen
Werderstraße 27

§ 7
Ende der Bestellung

Die Bestellung endet durch Tod, Zurücknahme, Rückgabe oder Erlöschen.

§ 8
Zurücknahme der Bestellung

Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn

1.

diese durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,

2.

bei der Aushändigung der Bestellungsurkunde nicht bekannt war, dass einer der Versagungsgründe nach § 3 Absatz 3 vorlag,

3.

die in § 3 Absatz 3 Nummer 3 bis 11 genannten Umstände eintreten,

4.

in Folge eines berufsgerichtlichen Verfahrens der Ausschluss einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurs aus der Ingenieurkammer erfolgt und unanfechtbar geworden ist.


§ 9
Rückgabe der Bestellung

(1) Besteht die Absicht, die Bestellung zurückzugeben, so ist dies der Bestellungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Für die Abwicklung der im Zeitpunkt der Rückgabe der Bestellung anhängigen Anträge hat die oder der Beliehene Sorge zu tragen. Neue Anträge dürfen nicht entgegengenommen werden.

(2) Die Beliehene oder der Beliehene ist jederzeit berechtigt, die Bestellung zurückzugeben. Das Erlöschen der Bestellung ist für den in der Mitteilung genannten Zeitpunkt durch die Bestellungsbehörde auszusprechen.

§ 10
Erlöschen der Bestellung

Die Bestellung erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das siebzigste Lebensjahr vollendet hat.

§ 11
Abwicklung der Geschäftsstelle

(1) Ist eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur verstorben oder aus anderen Gründen aus dem Beruf ausgeschieden und ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter nicht bestellt worden, erfolgt die Abwicklung der gemäß § 15 Absatz 2 eingerichteten Geschäftsstelle durch die örtlich zuständige Katasterbehörde.

(2) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter oder die örtlich zuständige Katasterbehörde haben die noch zu bearbeitenden Anträge auf eigene Rechnung zu erledigen. Von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zuvor gezahlte Vorschüsse müssen sie sich anrechnen lassen. Noch ausstehende Kostenforderungen haben sie im eigenen Namen für die ausgeschiedene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dessen Erben geltend zu machen.

§ 12
Allgemeine Berufspflichten

(1) Die Beliehenen haben ihr Amt selbstständig und eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem übertragenen Amt oder dessen Ansehen unvereinbar ist.

(2) Die Beliehenen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb ihres Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen.

(3) Die Beliehenen werben durch ihre Leistung. Werbung ist ihnen nur erlaubt, soweit sie über ihre berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich und berufsbezogen unterrichten.

(4) Über Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes anvertraut oder sonst bekannt werden, haben die Beliehenen grundsätzlich Schweigen zu bewahren und auch die bei ihnen beschäftigten Personen dazu zu verpflichten, und zwar auch mit Wirkung über ihre Bestellungs- bzw. deren Beschäftigungsdauer hinaus.

(5) Nach diesem Gesetz Beliehene haben im Rahmen des ihnen mit § 2 Absatz 1 übertragenen Aufgabenbereichs die Berufsbezeichnung gemäß § 1 zu führen.

(6) Für die Ergebnisse ihrer beruflichen Tätigkeiten sind die Beliehenen persönlich verantwortlich und haben deren Richtigkeit zu bescheinigen.

§ 13
Erledigung von Anträgen

(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure werden grundsätzlich auf Antrag tätig.

(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben einen Antrag zurückzuweisen, wenn dessen Ausführung einem Verstoß gegen die Berufspflichten gleich käme.

(3) Dürfen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einen Antrag nicht annehmen oder können sie diesen nicht fristgerecht ausführen, haben sie dieses dem Antragsteller unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

§ 14
Haftung

(1) Für die Haftung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Amtspflichtverletzung und Schadensersatzpflicht von Beamtinnen und Beamten entsprechend.

(2) Bei einer Vertretung haftet die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur neben der Vertreterin oder dem Vertreter als Gesamtschuldner.

(3) Eine Haftung des Landes Bremen anstelle der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht nicht.

(4) Die nach diesem Gesetz Beliehenen sind verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus ihrer Amtsausübung und der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter ergeben, angemessen zu versichern. Die Versicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. Die Versicherungssumme muss mindestens 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Versicherungssumme begrenzt werden. Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Aufsichtsbehörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehalts ist zulässig.

§ 15
Niederlassung, Geschäftsstelle

(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin und der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur dürfen ihren Beruf nur von ihrem Niederlassungsort im Land Bremen aus wahrnehmen. Sie dürfen keine Zweigstellen errichten oder unterhalten.

(2) Am Niederlassungsort ist eine Geschäftsstelle so einzurichten und zu betreiben, wie es zur ordnungsgemäßen Berufsausübung notwendig ist.

§ 16
Berufliche Zusammenarbeit

(1) Die nach diesem Gesetz Beliehenen dürfen sich unter Beachtung der allgemeinen Berufspflichten nach diesem Gesetz am selben Niederlassungsort zusammenschließen, um den Beruf gemeinsam auszuüben (Sozietät) oder um gemeinsam Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte zu halten und Büropersonal zu beschäftigen (Bürogemeinschaft).

(2) Ein Zusammenschluss mit Angehörigen solcher Freien Berufe, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Vermessungs- und Liegenschaftswesen liegt, ist zulässig, soweit die Verantwortungsbereiche der Partnerinnen oder Partner gegenüber dem Auftraggeber rechtlich und wirtschaftlich getrennt bleiben und die eigenverantwortliche Ausübung der hoheitlichen Tätigkeiten der Beliehenen sowie ihre Unparteilichkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 17
Antragsverzeichnis, Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Jeder von nach diesem Gesetz Beliehenen angenommene Antrag ist in einem Antragsverzeichnis mit zeitlicher und sachlicher Erledigung nachzuweisen.

(2) Alle im Zusammenhang mit den Geschäftsvorfällen angefallenen Unterlagen sind über eine geordnete Aktenführung zehn Jahre lang aufzubewahren.

§ 18
Mitwirkung von Fachkräften

(1) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen geeignete und fachlich vorgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Beliehenen zur Mitwirkung herangezogen werden.

(2) Bei Tätigkeiten im Rahmen des § 2 Absatz 1 dürfen nur solche Mitarbeiter zur Mitwirkung herangezogen werden, die über eine entsprechende abgeschlossene vermessungstechnische Ausbildung verfügen und auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt werden.

(3) Die Aufsicht über die zur Mitwirkung herangezogenen Fachkräfte obliegt den Beliehenen.

§ 19
Ausbildung der Nachwuchskräfte

Die Beliehenen haben in angemessenem Umfang an der Berufs- und Laufbahnausbildung von Nachwuchskräften im Vermessungswesen nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken.

§ 20
Beteiligung der Berufsvertretung

Die berufsständische Vertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie die Ingenieurkammer sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsverhältnisse der Beliehenen sowie bei Regelungen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 betreffen, zu beteiligen.

§ 21
Vertretung

(1) Sind Beliehene abwesend oder verhindert, ihr Amt auszuüben, so regeln sie ihre Abwesenheitsvertretung untereinander grundsätzlich selbst. Sie können beantragen, dass die Bestellungsbehörde für sie ständige Vertreter widerruflich bestellt.

(2) Die Beliehenen müssen sich vertreten lassen, wenn sie länger als zwei Wochen gehindert sind, ihr Amt auszuüben. In diesem Fall haben sie der Bestellungsbehörde die Verhinderung rechtzeitig anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn Beliehene miteinander berufliche Verbindungen nach § 16 Absatz 1 eingegangen sind und nur einer von ihnen an der Ausübung des Amtes gehindert ist.

(3) Haben Beliehene im Falle längerer Abwesenheit oder Verhinderung einen Antrag auf Vertretung nicht gestellt, und ist eine ständige Vertretung nicht durch eine bestehende berufliche Verbindung im Sinne von § 16 Absatz 1 gegeben, kann die Bestellungsbehörde auch von Amts wegen eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen.

§ 22
Vergütung

(1) Die Vergütung der Beliehenen richtet sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 487 - 203-c-8) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vergütung erheben die Beliehenen durch Kostenbescheid in der Form eines Verwaltungsaktes nach § 35 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. 219 - 202-a-3) in der jeweils geltenden Fassung. Für eine Beitreibung gelten die Vorschriften des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 15. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 283 - 202-b-2) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Vorschriften, die von Kosten befreien, gelten für die nach diesem Gesetz Beliehenen nicht.

§ 23
Aufsicht

(1) Die Beliehenen unterstehen hinsichtlich ihrer Amtsausübung der Aufsicht der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (Aufsichtsbehörde). Diese Behörde ist auch Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte der Beliehenen.

(2) Die Aufsichtsbehörde prüft anlassbezogen oder in angemessenen Zeitabständen, ob die nach diesem Gesetz Beliehenen die Aufgaben nach § 2 und ihre nach diesem Gesetz bestehenden Berufspflichten rechtmäßig und zweckmäßig wahrnehmen.

(3) Zur Prüfung durch die Aufsichtsbehörde haben die Beliehenen alle erforderlichen Angaben zu machen, Auskünfte zu erteilen, Zutritt zu ihren Geschäftsräumen sowie erforderlichenfalls Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(4) Die Aufsichtsbehörde darf zur Überprüfung bereits abgeschlossener Katastervermessungen auch Revisionsvermessungen durchführen lassen.

(5) Die durch die Ausübung der Aufsicht entstehenden Kosten werden den Beliehenen nicht erstattet.

§ 24
Pflichtverletzungen

(1) Verletzen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure schuldhaft die ihnen obliegenden Amtspflichten, liegt ein Dienstvergehen vor. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Freien Hansestadt Bremen entsprechend anzuwenden. Im Sinne dieser Vorschriften ist Dienstvorgesetzter die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(2) Als Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße oder Zurücknahme der Bestellung zulässig. Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörde verhängt werden. Die Geldbuße kann durch Disziplinarverfügung bis zur Höhe von fünftausend Euro, durch Beschluss oder Urteil des Disziplinargerichts bis zur Höhe von fünfzigtausend Euro verhängt werden.

(3) Als Disziplinargericht ist die Kammer für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht Bremen und der Senat für Disziplinarsachen beim Oberverwaltungsgericht Bremen zuständig. Eine oder einer der beiden Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer der Gerichte soll dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehören.

§ 25
Verjährung

(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine Zurücknahme der Bestellung rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die § 78a Satz 1, §§ 78b und 78c Absatz 1 bis 4 Strafgesetzbuch vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.

§ 26
Übergangsregelung

Für Personen, die am 10. Dezember 2009 im Land Bremen bereits Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Für die Personen, denen ab diesem Zeitpunkt bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Nummer 2 weniger als fünfzehn Jahre für die Ausübung ihres Amtes verbleiben würden, gilt § 10 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass für ihre Altersgrenze ein entsprechend höheres Lebensjahr gilt.


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