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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 24/2020 - Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im TV-L ab 1. Januar 2021 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung - Anlage 6: Pauschalentgelte für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L (gültig ab 1. Januar 2021)

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:05.11.2020
Fassung vom:05.11.2020
Gültig ab:05.11.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 24/2020 - Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im TV-L ab 1. Januar 2021 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung - Anlage 6: Pauschalentgelte für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L (gültig ab 1. Januar 2021)

Anlage 6 zum Rundschreiben Nr. 24/2020

Anlage 1 zum Pkw-Fahrer-TV-L

Pauschalentgelt
(monatlich in Euro)für Fahrer/Fahrerinnen der Länder
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein sowie des Saarlandes






Pauschalgruppe

Übergeleitete Beschäftigte

Neueingestellte Beschäftigte

Stufen
(§ 7 TVÜ-L)

   Entgeltgruppe 4   

Stufen
(§ 16 TV-L)

   Entgeltgruppe 4   

Pauschalgruppe I


bei einer Arbeitszeit ab 170
(Übergeleitete) bzw. ab 185
(Neueingestellte) bis 196 Std.

1. - 4. Jahr

3.068,62


1. - 10. Jahr


3.013,70

5. - 8. Jahr

3.123,87

9. - 12. Jahr

3.203,66

11. - 15. Jahr

3.203,66

ab 13. Jahr

3.283,47

ab 16. Jahr

3.283,47

Pauschalgruppe II


bei einer Arbeitszeit von mehr        
als 196 bis 221 Std.

1. - 4. Jahr

3.344,84


1. - 10. Jahr


3.277,32

5. - 8. Jahr

3.400,09

9. - 12. Jahr

3.479,88

11. - 15. Jahr

3.479,88

ab 13. Jahr

3.559,71

ab 16. Jahr

3.559,71

Pauschalgruppe III


bei einer Arbeitszeit von mehr
als 221 bis 244 Std.

1. - 4. Jahr

3.636,44


1. - 10. Jahr


3.565,85

5. - 8. Jahr

3.694,48

9. - 12. Jahr

3.778,99

11. - 15. Jahr

3.778,99

ab 13. Jahr

3.871,36

ab 16. Jahr

3.871,36

Pauschalgruppe IV


bei einer Arbeitszeit von mehr
als 244 bis 268 Std.

1. - 4. Jahr

3.984,27


1. - 10. Jahr


3.884,56

5. - 8. Jahr

4.044,41

9. - 12. Jahr

4.131,32

11. - 15. Jahr

4.131,32

ab 13. Jahr

4.218,21

ab 16. Jahr

4.218,21


Ständige persönl.
Fahrer/Fahrerinnen


nach § 5 Absatz 2

1. - 4. Jahr

4.351,88


1. - 10. Jahr


4.238,25

5. - 8. Jahr

4.412,00

9. - 12. Jahr

4.498,92

11. - 15. Jahr

4.498,92

    Ab 13. Jahr    

4.585,77

    Ab 16. Jahr    

4.585,77



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