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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 201010.02.2010
Eingangsformel10.02.2010
Inhaltsverzeichnis12.03.2019
Abschnitt 1 - Beiräte10.02.2010
§ 1 - Bildung der Beiräte20.12.2018
§ 2 - Wahlgrundsätze10.02.2010
§ 3 - Wahlberechtigung20.12.2018
§ 4 - Wählbarkeit10.02.2010
Abschnitt 2 - Aufgaben und Rechte der Beiräte10.02.2010
§ 5 - Aufgaben der Beiräte20.12.2018
§ 6 - Bürger-, Jugend- und Seniorenbeteiligung20.12.2018
§ 7 - Informationsrechte des Beirates20.12.2018
§ 8 - Maßnahmen und Planungen12.03.2019
§ 9 - Beteiligungsrechte des Beirates20.12.2018
§ 10 - Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirates11.11.2019
§ 11 - Entscheidung bei unterschiedlichen Auffassungen12.03.2019
Abschnitt 3 - Arbeitsweise der Beiräte10.02.2010
§ 12 - Geschäftsordnung20.12.2018
§ 13 - Einberufung12.03.2019
§ 14 - Sitzungen des Beirates17.02.2021
§ 15 - Beschlussfähigkeit20.12.2018
§ 16 - Beschlussfassung20.12.2018
§ 17 - Wahlen durch Beiräte21.10.2020
Abschnitt 4 - Beiratsmitglieder10.02.2010
§ 18 - Stellung der Beiratsmitglieder20.12.2018
§ 19 - Verschwiegenheitspflicht10.02.2010
§ 20 - Mitwirkungsverbot20.12.2018
§ 21 - Verpflichtung10.02.2010
§ 22 - Ende der Mitgliedschaft21.10.2020
Abschnitt 5 - Ausschüsse und beiratsübergreifende Zusammenarbeit10.02.2010
§ 23 - Bildung von Ausschüssen21.10.2020
§ 24 - Beiratsübergreifende Zusammenarbeit20.12.2018
§ 25 - Sitzungen der Ausschüsse20.12.2018
Abschnitt 6 - Beiratssprecherin oder Beiratssprecher10.02.2010
§ 26 - Beiratssprecherin oder Beiratssprecher20.12.2018
Abschnitt 7 - Ortsämter, Ortsamtsleitung10.02.2010
§ 27 - Ortsämter10.02.2010
§ 28 - Örtliche Zuständigkeit10.02.2010
§ 29 - Aufgaben der Ortsämter10.02.2010
§ 30 - Aufgabenübertragung10.02.2010
§ 31 - Unterrichtungs- und Beteiligungspflicht der zuständigen Stellen20.12.2018
§ 32 - Mitwirkung an der Haushaltsaufstellung und Ausführung20.12.2018
§ 33 - Beteiligung mehrerer Ortsämter10.02.2010
§ 34 - Aufsichtsbehörde10.02.2010
§ 35 - Ortsamtsleitung20.12.2018
§ 36 - Ehrenamtliche Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter20.12.2018
Abschnitt 8 - Schlussbestimmungen10.02.2010
§ 37 - Richtlinien und Verwaltungsvorschriften20.12.2018
§ 37a - Übergangsregelungen20.12.2018
§ 38 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten25.04.2013

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

Veröffentlichungsdatum:09.02.2010 Inkrafttreten17.02.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 02.02.2021 (Brem.GBl. S. 152)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 130
Gliederungsnummer:2011-b-1
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 130), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 02. February 2021 (Brem.GBl. S. 152)"

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juris-Abkürzung: BeirOrtsG BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2011-b-1
juris-Abkürzung:BeirOrtsG BR 2010
Ausfertigungsdatum:02.02.2010
Gültig ab:10.02.2010
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2010, 130
Gliederungs-Nr:2011-b-1
Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter
Vom 2. Februar 2010
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 02.02.2021 (Brem.GBl. S. 152)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Beiräte
§ 1Bildung der Beiräte
§ 2Wahlgrundsätze
§ 3Wahlberechtigung
§ 4Wählbarkeit
Abschnitt 2 Aufgaben und Rechte der Beiräte
§ 5Aufgaben der Beiräte
§ 6Bürger-, Jugend- und Seniorenbeteiligung
§ 7Informationsrechte des Beirates
§ 8Maßnahmen und Planungen
§ 9Beteiligungsrechte des Beirates
§ 10Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirates
§ 11Entscheidung bei unterschiedlichen Auffassungen
Abschnitt 3Arbeitsweise der Beiräte
§ 12Geschäftsordnung
§ 13Einberufung
§ 14Sitzungen des Beirates
§ 15Beschlussfähigkeit
§ 16Beschlussfassung
§ 17Wahlen durch Beiräte
Abschnitt 4 Beiratsmitglieder
§ 18Stellung der Beiratsmitglieder
§ 19Verschwiegenheitspflicht
§ 20Mitwirkungsverbot
§ 21Verpflichtung
§ 22Ende der Mitgliedschaft
Abschnitt 5 Ausschüsse und beiratsübergreifende Zusammenarbeit
§ 23Bildung von Ausschüssen
§ 24Beiratsübergreifende Zusammenarbeit
§ 25Sitzungen der Ausschüsse
Abschnitt 6 Beiratssprecherin oder Beiratssprecher
§ 26Beiratssprecherin oder Beiratssprecher
Abschnitt 7 Ortsämter, Ortsamtsleitung
§ 27Ortsämter
§ 28Örtliche Zuständigkeit
§ 29Aufgaben der Ortsämter
§ 30Aufgabenübertragung
§ 31Unterrichtungs- und Beteiligungspflicht der zuständigen Stellen
§ 32Mitwirkung an der Haushaltsaufstellung und Ausführung
§ 33Beteiligung mehrerer Ortsämter
§ 34Aufsichtsbehörde
§ 35Ortsamtsleitung
§ 36Ehrenamtliche Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 37Richtlinien und Verwaltungsvorschriften
§ 37aÜbergangsregelungen
§ 38Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Beiräte

§ 1
Bildung der Beiräte

(1) Für folgende Stadt- und Ortsteile sind Beiräte zu wählen:

1.

Ortsteil Blockland

2.

Stadtteil Blumenthal

3.

Ortsteil Borgfeld

4.

Stadtteil Burglesum

5.

Stadtteil Findorff

6.

Stadtteil Gröpelingen, Ortsteil Industriehäfen

7.

Stadtteil Hemelingen

8.

Stadtteil Horn-Lehe

9.

Stadtteil Huchting

10.

Stadtteil Mitte

11.

Stadtteil Neustadt

12.

Stadtteil Oberneuland

13.

Stadtteil Obervieland

14.

Stadtteil Östliche Vorstadt

15.

Stadtteil Osterholz

16.

Stadtteil Schwachhausen

17.

Ortsteil Seehausen

18.

Ortsteil Strom

19.

Stadtteil Vahr

20.

Stadtteil Vegesack

21.

Stadtteil Walle

22.

Stadtteil Woltmershausen, Ortsteile Hohentorshafen und Neustädter Hafen.

(2) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder eines Beirates richtet sich nach der Einwohnerzahl des Beiratsbereiches:

1.

bis 2 000 Einwohner:

7 Mitglieder

2.

von 2 001 bis 5 000 Einwohner:

9 Mitglieder

3.

von 5 001 bis 9 000 Einwohner:

11 Mitglieder

4.

von 9 001 bis 18 000 Einwohner:

13 Mitglieder

5.

von 18 001 bis 27 000 Einwohner:

15 Mitglieder

6.

von 27 001 bis 36 000 Einwohner:

17 Mitglieder

7.

ab 36 001 Einwohner:

19 Mitglieder.

Maßgeblich für die Anzahl der Beiratsmitglieder ist die Einwohnerzahl der amtlichen Bevölkerungsstatistik am 31. Dezember des vorletzten Jahres vor Ablauf der Wahlperiode. Endet die Wahlperiode der Bürgerschaft vorzeitig, ist die Einwohnerzahl der amtlichen Bevölkerungsstatistik maßgeblich, die am Tag der Entscheidung über das vorzeitige Ende der Wahlperiode vorliegt.

§ 2
Wahlgrundsätze

Die Beiratsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt.

§ 3
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen sowie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die im Beiratsbereich gemäß § 1 des Bremischen Wahlgesetzes an der Wahl zur Stadtbürgerschaft teilnehmen können.

§ 4
Wählbarkeit

Wählbar zum Beirat ist jede nach § 3 wahlberechtigte Person, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Beiratsbereich eine Wohnung innehat oder, sofern sie eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält. Die Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes über die Wohnung, die Berechnung der Fristen und den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten entsprechend.

Abschnitt 2
Aufgaben und Rechte der Beiräte

§ 5
Aufgaben der Beiräte

(1) Der Beirat berät und beschließt über die örtlichen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.

(2) Die zuständigen Stellen berücksichtigen die Beschlüsse des Beirates nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und beziehen den Beirat frühzeitig in ihre Tätigkeit ein. Die fachlich zuständigen senatorischen Behörden stellen sicher, dass die zuständigen Stellen innerhalb ihres Verantwortungsbereiches die Pflichten nach diesem Ortsgesetz wahrnehmen. Die fachlich zuständigen senatorischen Behörden haben dem Beirat über die Ortsamtsleitung nach Eingang des Beiratsbeschlusses innerhalb von sechs Werktagen eine Eingangsbestätigung und innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme zu der Angelegenheit zu übersenden. Die Frist zur Stellungnahme kann im Einvernehmen mit dem Beirat verlängert werden.

(3) Zuständige Stellen sind die Behörden, die Eigenbetriebe und die sonstigen öffentlichen Stellen der Stadtgemeinde Bremen, die der Aufsicht der Stadtgemeinde Bremen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Stadtgemeinde Bremen mit Mehrheit beteiligt ist.

(4) Die Vorschriften dieses Ortsgesetzes finden ihre Begrenzung in höherrangigem Recht und den daraus gegebenen Zuständigkeiten. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechte des Beirates oder deren Versagung vermittelt die Aufsichtsbehörde unter Wahrung der Ressortverantwortung zwischen dem Beirat und der fachlich zuständigen senatorischen Behörde.

(5) Der Beirat wirkt gemeinsam mit dem Ortsamt darauf hin, dass seine Maßnahmen, Planungen, Stellungnahmen und Beschlüsse sowohl geschlechtergerecht und im Hinblick auf die Auswirkungen transparent sind als auch die Herstellung von Barrierefreiheit fördern.

§ 6
Bürger-, Jugend- und Seniorenbeteiligung

(1) Der Beirat gewährleistet die Bürgerbeteiligung im Beiratsbereich und regt sie an. Insbesondere kann der Beirat, auch gemeinsam mit anderen Beiräten,

1.

Stadtteilforen und Einwohnerversammlungen veranstalten,

2.

Moderations-, Mediations- und Schlichtungsverfahren anregen,

3.

Kinder und Jugendliche an Entscheidungsprozessen beteiligen.

(2) Der Beirat berät und beschließt über die aus der Bevölkerung kommenden Wünsche, Anregungen und Beschwerden, soweit sie sich auf den Beiratsbereich beziehen. Das Ortsamt gibt den Beschluss bekannt.

(3) Der Beirat fördert und unterstützt das kommunalpolitische Engagement von Jugendlichen im Beiratsbereich. Der Beirat kann einen Jugendbeirat gründen, dem Jugendliche aus dem Beiratsbereich angehören. Die Jugendbeiräte sollen zu gleichen Teilen aus Mädchen und Jungen bestehen. Über die Einzelheiten der Einsetzung und der Aufgaben entscheidet der Beirat durch Beschluss. Die Geschäftsführung obliegt dem Ortsamt. Sie kann vom Beirat an einen Dritten übertragen werden. Die Geschäftsordnung des Beirates kann den Mitgliedern des Jugendbeirates das Rede- und Antragsrecht für die Sitzungen des Beirates gewähren.

(4) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in beiratsbezogenen Angelegenheiten Anträge an den Beirat stellen, soweit sie in die Veröffentlichung ihres Namens und ihres Vornamens ausdrücklich einwilligen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf gilt als Rücknahme des Antrags. Im Falle eines Widerrufs sollten Name und Vorname des Antragstellers oder der Antragstellerin in bereits veröffentlichten Bürgeranträgen nachträglich unkenntlich gemacht werden, soweit dies möglich ist. Der Beirat oder ein Ausschuss des Beirats berät die Anträge binnen sechs Wochen. Das Ortsamt teilt das Beratungsergebnis der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mit.

(5) Der Beirat soll die im Beiratsbereich arbeitenden Institutionen, Vereine, Initiativen und alle anderen demokratischen Vereinigungen im Sinne eines Interessenausgleichs unterstützen. Die Delegierten der Seniorenvertretung sind in Angelegenheiten, die über das gewohnte Maß hinaus seniorenpolitisch Bedeutung haben, im Beirat oder in einem Ausschuss des Beirates zu hören.

§ 7
Informationsrechte des Beirates

(1) Der Beirat wird auf Antrag mindestens eines Viertels seiner gesetzlichen Mitglieder zu Sachthemen mit Bezug auf den Beiratsbereich

1.

über das Ortsamt Anfragen an die fachlich zuständigen senatorischen Behörden richten oder

2.

über die fachlich zuständige senatorische Behörde einzuladende Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Stellen oder Sachverständige in einer Beiratssitzung anhören.

Die Anfragen sind unverändert und unmittelbar weiterzuleiten. Die zuständigen Stellen sind über die fachlich zuständige senatorische Behörde zur Auskunft verpflichtet. Im Falle der Nummer 1 ist die Auskunft innerhalb eines Monats zu erteilen; die Frist kann im Einvernehmen mit dem Beirat verlängert werden. Im Falle der Nummer 2 sind die zuständigen Stellen verpflichtet, in Absprache mit dem Beirat oder Ortsamt, eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Sitzung des Beirates zu entsenden. Die Einladung zur Anhörung ist mindestens 3 Wochen vor der Beiratssitzung der fachlich zuständigen senatorischen Behörde zu übersenden. In der Einladung sind die Sachthemen, zu denen die Anhörung erfolgen soll, hinreichend konkret zu benennen.

(2) Ein Informationszugang des Beirates kann nur ausgeschlossen werden, wenn und soweit gesetzliche Gründe, schutzwürdige Belange Betroffener oder zwingende öffentliche Belange dem entgegenstehen. Werden Belange eines Dritten durch den Antrag auf Informationszugang berührt, wird § 8 Absatz 1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes angewandt. Eine Informationsversagung ist zu begründen.

(2a) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, Anfragen zu Anträgen von Einwohnerinnen und Einwohnern im Sinne von § 6 Absatz 4 über das Ortsamt an die Antragstellenden zu richten. Die Anfragen sind unverändert und unmittelbar weiterzuleiten. Mit Zustimmung des Antragstellenden dürfen dessen Kontaktdaten durch das Ortsamt an Beiratsmitglieder übermittelt werden.

(3) Der Beirat wird auf Antrag eines Viertels seiner gesetzlichen Mitglieder Einsicht in die beim Ortsamt befindlichen Akten nehmen. Das Recht des Beirates auf Akteneinsicht übt die Sprecherin oder der Sprecher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus. Zusätzlich kann ein von den Antragstellern benanntes Mitglied des Beirates hinzugezogen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Recht auf Akteneinsicht entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(4) Der Beirat kann durch Beschluss rechtliche Beratung über seine Aufgaben und Rechte durch den Senator oder die Senatorin für Justiz und Verfassung in Anspruch nehmen. Die Beratungsanfrage wird vom Ortsamt über die Aufsichtsbehörde dem Senator oder der Senatorin für Justiz und Verfassung schriftlich übermittelt; beim Ortsamt vorhandene Unterlagen über den Sachverhalt, auf den sich die Beratungsanfrage bezieht, sind beizufügen. Der Senator oder die Senatorin für Justiz und Verfassung ist zur Auskunft verpflichtet, sofern es sich um eine konkrete Fragestellung handelt und die Beantwortung für die Ausübung der Beteiligungs-, Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirats erforderlich ist. Die Antwort wird vom Senator oder der Senatorin für Justiz und Verfassung über die Aufsichtsbehörde dem Ortsamt und der fachlich zuständigen senatorischen Behörde schriftlich übermittelt. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner gesetzlichen Mitglieder kann der Beirat beschließen, dass eine solche Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen soll, soweit er gleichzeitig aus den ihm zugewiesenen Globalmitteln eine Kostendeckung darstellt und beschließt.

§ 8
Maßnahmen und Planungen

(1) Der Beirat beschließt die Durchführung von Planungskonferenzen. Auf diesen stellen die fachlich zuständigen senatorischen Behörden gemeinsam ihre Planung für den Beiratsbereich rechtzeitig vor. Eine Planungskonferenz soll mindestens einmal pro Wahlperiode und in der Regel außerhalb von regulären Beirats- oder Ausschusssitzungen stattfinden. Auf Planungskonferenzen sind die Regelungen, die für Beiratssitzungen gelten, entsprechend anzuwenden. Die fachlich zuständigen senatorischen Behörden sind zur Teilnahme nach Terminabsprache verpflichtet. Für mehrere Beiratsbereiche können gemeinsame Planungskonferenzen durchgeführt werden. Die Einladung zur Planungskonferenz ist mindestens 4 Wochen vor der Planungskonferenz der fachlich zuständigen senatorischen Behörde zu übersenden. In der Einladung sind die Sachthemen, zu denen die Anhörung erfolgen soll, hinreichend konkret zu benennen.

(2) Der Beirat hat das Recht, eigene Planungsabsichten zu erarbeiten sowie die Reihenfolge der Bearbeitung von Bauleitplänen und die Aufstellung von Stadtteilkonzepten vorzuschlagen. Er kann diese Überlegungen über die zuständigen Stellen den Deputationen oder Parlamentsausschüssen vorlegen. Der Beirat kann eigene Gutachten und Planungen in Auftrag geben, soweit seine Mittel dies zulassen.

(3) Der Beirat wirkt an Konzepten für Freiflächen zu gastronomischen Zwecken mit und kann Ortsgesetze für solche Nutzungen vorschlagen.

(4) Der Beirat hat das Recht, Anträge zur Haushaltsaufstellung, insbesondere zu selbst entwickelten Vorhaben und Projekten, bei der fachlich zuständigen senatorischen Behörde zu stellen. Anträge zur Haushaltsaufstellung sind im Titel vom Beirat als solche zu kennzeichnen. Über diese Anträge berichtet die fachlich zuständige senatorische Behörde in einer Sitzung vor den Haushaltsberatungen in der zuständigen Deputation. Die fachlich zuständigen Ausschüsse und die Haushalts- und Finanzausschüsse sind rechtzeitig zu informieren. Näheres regeln die jeweiligen von der Senatorin oder dem Senator für Finanzen erlassenen Richtlinien zur Aufstellung der Haushalte.

§ 9
Beteiligungsrechte des Beirates

(1) Der Beirat berät und beschließt über die von den zuständigen Stellen gemäß § 31 erbetenen Stellungnahmen. Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:

1.

Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplänen und Veränderungssperren und sonstigen Stadt- und Entwicklungsplänen;

2.

Festlegung von Sanierungs- und Untersuchungsgebieten;

3.

Erteilung von Baugenehmigungen; Genehmigungsfreistellungen sind dem Beirat zur Kenntnis zu geben, ebenso wie Gestattungen von Abweichungen von den Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung zur Herstellung der Barrierefreiheit;

4.

Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs;

5.

Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung, Aufhebung sowie Nutzungsänderung von öffentlichen Einrichtungen;

6.

Vermietung, Ankauf, Verkauf, wesentliche Umnutzung und Zwischennutzung von öffentlichen Flächen und Gebäuden; die Grundzüge der vorgesehenen Planungen sind dem Beirat vorzulegen;

7.

sozial-, kultur-, bildungs-, gesundheits- und umweltpolitische Maßnahmen;

8.

Maßnahmen zur Grundstücksentsorgung und -entwässerung;

9.

Vergabe von öffentlichen stadtteilbezogenen Zuwendungen;

10.

Änderung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke;

11.

Entwicklung der Schulen und Kindertagesbetreuung im Stadtteil;

12.

Aufstellung von Mobilfunkanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Flächen im Stadtteil;

13.

Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen.

(2) Der Beirat berät und beschließt ferner über die von Bundes- oder Landesbehörden oder sonstigen Stellen erbetenen Stellungnahmen, insbesondere in folgenden Fällen:

1.

Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Landschaftsprogramms und Durchführung von Planfeststellungsverfahren;

2.

Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

(3) Der Beirat kann die Ehrung von Bürgerinnen und Bürgern vorschlagen.

§ 10
Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirates

(1) Der Beirat entscheidet über

1.

die Verwendung der Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen gemäß § 32 Absatz 3;

2.

den Standort für die Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum;

3.

verkehrslenkende, -beschränkende und -beruhigende Maßnahmen, soweit diese stadtteilbezogen sind; dazu sind Richtlinien durch die fachlich zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu erlassen;

4.

die Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen im Stadtteil;

5.

die Planung und Durchführung eigener stadtteilorientierter sozial-, kultur- und umweltpolitischer Projekte;

6.

den Abschluss und die Pflege von stadtteilorientierten Partnerschaften, soweit gesamtstädtische Interessen nicht entgegenstehen;

7.

Ausbau, Umbau, wesentliche Um- und Zwischennutzung und Benennung von öffentlichen Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen, soweit diese stadtteilbezogen sind;

8.

über die Benennung von Straßen, unter besonderer Beachtung der Verpflichtung des § 37 Absatz 1 Satz 4 des Bremischen Landesstraßengesetzes in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch, und von öffentlichen Gebäuden, sofern sie stadtteilbezogen ist;

9.

die Schwerpunktsetzung von besonderen Reinigungsaktionen im Stadtteil;

10.

den Standort von Wertstoffsammelplätzen auf öffentlichen Flächen.

(2) Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle entscheidet der Beirat über

1.

Planungen für Mittel der Kinder- und Jugendförderung;

2.

Planungen für Einrichtung, Fortbestand, Unterhaltung und Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen;

3.

Planungen für den Mitteleinsatz zur Unterhaltung von stadtteilbezogenen Grün- und Parkanlagen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Verkehrssicherung;

4.

die öffentliche Nutzung von Freiflächen der Kinder-, Jugend- und Bildungseinrichtungen im Stadtteil außerhalb ihrer Betriebszeiten im Einvernehmen mit dem Träger der betroffenen Einrichtung.

(3) Der Beirat entscheidet über die Verwendung von stadtteilbezogenen Mitteln in den Stadtteilbudgets gemäß § 32 Absatz 4 nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die Entscheidungshoheit für Stadtteilbudgets bezieht sich auf die in Absatz 1 Nummer 2 bis 10 genannten Maßnahmen. Daneben sind Anträge auf Finanzierung von verkehrlichen Investitionsmaßnahmen im Beiratsbereich, wie beispielsweise die Sanierung von Geh- und Radwegen, aus dem bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eingerichteten Stadtteilbudget zulässig.

§ 11
Entscheidung bei unterschiedlichen Auffassungen

(1) Stimmt im Falle des § 9 Absatz 1 eine zuständige Stelle der Stellungnahme des Beirates nicht zu oder wird im Falle des § 10 Absatz 2 kein Einvernehmen erzielt, so wird auf Verlangen des Beirates der Beratungsgegenstand innerhalb eines Monats auf die Tagesordnung der nächsten Beiratssitzung gesetzt, um das Einvernehmen herzustellen. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, legt die zuständige Stelle vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 67 Absatz 2 der Landesverfassung die Angelegenheit mit vollständigem Beschluss des Beirates der zuständigen Deputation oder dem zuständigen Parlamentsausschuss vor. Diese beraten und beschließen innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit, wenn der Beirat dies bei seiner Beschlussfassung beantragt.

(2) Der Beirat und die zuständige Stelle sind von der Deputation oder dem Parlamentsausschuss zu hören. Das Ortsamt soll an der Beratung teilnehmen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet auf Antrag des Beirates in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 10 sowie § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Stadtbürgerschaft.

(4) Der Beirat kann im Übrigen eine Angelegenheit nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 2 zum Anlass nehmen, eine Beratung in der Stadtbürgerschaft zu beantragen.

(5) Bei unterschiedlichen Auffassungen von Beirat und zuständiger Stelle darüber, ob es sich tatsächlich um den Fall eines Entscheidungsrechts eines Beirats nach § 10 Absatz 1 handelt, entscheidet darüber die fachlich zuständige Deputation. Durch die Entscheidung der Deputation wird der Rechtsweg weder beeinträchtigt noch ausgeschlossen.

Abschnitt 3
Arbeitsweise der Beiräte

§ 12
Geschäftsordnung

Der Beirat beschließt zu Beginn seiner Wahlperiode eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese in geeigneter Weise; die von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien sind einzuhalten. Der Beirat kann die Geschäftsordnung im Laufe der Wahlperiode durch Beschluss ändern.

§ 13
Einberufung

(1) Zu einer Sitzung des Beirates lädt die Ortsamtsleitung in Absprache mit der Sprecherin oder dem Sprecher ein.

(2) Auf Antrag von einem Viertel der Beiratsmitglieder muss eine Beiratssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfinden.

(3) Die erste Sitzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Wahlperiode des vorhergehenden Beirates stattfinden.

§ 14
Sitzungen des Beirates

(1) Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich und finden in barrierefreien Räumen statt. Liegen zwingende Gründe vor, kann der Beirat in Einzelfällen abweichend beschließen.

(2) Der Beirat ist berechtigt, die öffentlichen Sitzungen zu unterbrechen und nicht öffentlich fortzusetzen oder eine nicht öffentliche Sitzung anzuberaumen, wenn es ein Beiratsmitglied oder die Ortsamtsleitung beantragt. Über diesen Antrag entscheidet der Beirat unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

(2a) Die Ortsamtsleitung kann den Zutritt zu öffentlichen Sitzungen des Beirates beschränken oder von der Einhaltung von persönlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, um ein mit der Gewährleistung der Öffentlichkeit verbundenes Infektionsrisiko zu verringern. Der Beirat kann zusätzlich oder, wenn anders eine Öffentlichkeit der Sitzung nicht sichergestellt werden kann, eine Beteiligung der Öffentlichkeit mittels Übertragung der öffentlichen Sitzung durch geeignete digitale Verfahren sowie durch Zulassung von Vertreterinnen und Vertretern der Presse sicherstellen.

(3) Vorgänge, die vertrauliche Informationen, insbesondere personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten oder öffentliche Belange betreffen, die eine vertrauliche Behandlung zwingend erfordern, sind in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. In öffentlichen Sitzungen des Beirates dürfen Beiratsmitglieder, Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter und Sachverständige personenbezogene Daten nur in einer Form bekannt geben, die der anwesenden Öffentlichkeit keine Zuordnung zu einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person ermöglicht, es sei denn, die betroffene Person hat in die Bekanntgabe eingewilligt. Abweichend hiervon können bei der Behandlung von Bauverfahren von besonderem öffentlichem Interesse in öffentlichen Sitzungen Angaben zur Lage von Grundstücken und Bauvorhaben, wie die Flurstücksbezeichnung oder die Adresse, gemacht werden, wenn dies für die Erörterung der Angelegenheit notwendig ist und hierdurch keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht. Unter den gleichen Voraussetzungen können Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung sowie Büroanschrift von Personen, die an einem Bauverfahren ausschließlich in dienstlicher oder beruflicher Funktion beteiligt sind, genannt werden.

(4) Die Ortsamtsleitung oder die Vertretung der Ortsamtsleitung leitet die Sitzungen. Sie hat kein Stimmrecht. Im Verhinderungsfall kann auf Beschluss des Beirats die Beiratssprecherin oder der Beiratssprecher die Sitzungen leiten. Sind auch diese verhindert, kann die stellvertretende Beiratssprecherin oder der stellvertretende Beiratssprecher die Sitzungen leiten. Die Beiratssprecherin oder der Beiratssprecher sowie die stellvertretende Beiratssprecherin oder der stellvertretende Beiratssprecher behalten das Stimmrecht.

(5) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind zulässig. Gleiches gilt für vom Beirat selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Alle Aufnahmen sind vor Aufnahmebeginn anzukündigen. Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind dann nicht zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eines Beirats entsprechend beschließt.

§ 15
Beschlussfähigkeit

(1) Die Sitzungsleitung stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind auch dann gültig, wenn sie gefasst werden, ohne dass die Beschlussfähigkeit vorher angezweifelt wurde.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Beirat zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einladung hingewiesen worden ist.

§ 16
Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur Ja- und Nein-Stimmen.

(2) Beschlüsse der Beiräte sind durch das Ortsamt bekannt zu geben und den zuständigen Stellen über die fachlich zuständigen senatorischen Behörden zu übermitteln. Beiratsbeschlüsse, die aus einer Planungskonferenz stammen, werden zusätzlich an den zuständigen Ausschuss der Stadtbürgerschaft oder an die zuständige Deputation zur Kenntnis übermittelt.

(3) Die §§ 5 bis 11 finden in den Beiratsbereichen mit Hafengebieten keine Anwendung auf ausschließlich das Hafengebiet betreffende Angelegenheiten.

(4) Beschlüsse des Beirates, die gegen geltendes Recht verstoßen, sind von der Ortsamtsleitung binnen zwei Wochen schriftlich zu beanstanden. Zu dieser Beanstandung ist eine Rechtsauskunft bei der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Beirates zu beraten. Ist der Beirat nicht bereit, seinen Beschluss zu ändern, hat die Ortsamtsleitung diesen Beschluss innerhalb einer Woche der Aufsichtsbehörde vorzulegen; diese führt eine Entscheidung des Senats herbei.

§ 17
Wahlen durch Beiräte

(1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Beirates widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.

(2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Ortsamtsleitung zu ziehende Los.

(3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers aufgrund der für die Parteien und Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber Beiratsbereich abgegebenen Stimmen zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Ortsamtsleitung zu ziehende Los. Satz 1 und 2 gilt nicht für die Besetzung von Ausschüssen gemäß § 23.

(4) Der Beirat wählt die Beiratssprecherin oder den Beiratssprecher in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kann sich in zwei Wahlgängen niemand durchsetzen, wird der Wahlvorgang unterbrochen und auf einer folgenden Beiratssitzung frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen mit einem letzten Wahlgang fortgesetzt. In diesem dritten Wahlgang stehen nur noch die beiden Kandidierenden zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; haben im zweiten Wahlgang mehrere Kandidierende die zweitmeiste Anzahl von Stimmen erhalten, stehen im dritten Wahlgang ausnahmsweise mehr als zwei Kandidierende zur Wahl, nämlich die mit den meisten und den zweit-meisten Stimmen. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Ortsamtsleitung zu ziehende Los zwischen den Kandidierenden, die in der Stichwahl gleich viele Stimmen erhalten haben. Die Wahl der stellvertretenden Beiratssprecherin oder des stellvertretenden Beiratssprechers erfolgt entsprechend den Sätzen 1 bis 6. Eine Abwahl erfolgt durch eine Neuwahl.

(5) Sind Parteien und Wählervereinigungen beispielsweise durch Austritt des Beiratsmitgliedes aus seiner Partei oder Wählervereinigung nicht mehr im Beirat vertreten, entfällt die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern dieser Parteien und Wählervereinigungen auf Wahlstellen. Diese sind entsprechend der Zusammensetzung des Beirates neu zu besetzen. Satz 1 gilt auch für Übertritte von Beiratsmitgliedern zu Parteien, die nicht zur Beiratswahl angetreten sind.

Abschnitt 4
Beiratsmitglieder

§ 18
Stellung der Beiratsmitglieder

(1) Die Beiratsmitglieder sind an Aufträge nicht gebunden. Sie haben sich bei ihrer Tätigkeit durch ihre freie, nur durch das Allgemeinwohl bestimmte Überzeugung leiten zu lassen.

(2) Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Steht das Beiratsmitglied in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihm die für seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. Die Beiratsmitglieder dürfen in der Übernahme und Ausübung ihres öffentlichen Ehrenamtes nicht beschränkt oder benachteiligt werden.

(3) Die Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Sitzungsgeld oder Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Voraussetzung und Höhe regelt der Senat.

(4) Ortsämter können Namen, die Erreichbarkeit sowie eine etwaige Funktion im Beirat von Beirats- und Ausschussmitgliedern veröffentlichen. Sofern das jeweilige Beirats- oder Ausschussmitglied eingewilligt hat, gilt dies auch für Fotos.

§ 19
Verschwiegenheitspflicht

(1) Das Beiratsmitglied hat, auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Das Beiratsmitglied darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die es Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(4) Ist das Beiratsmitglied Beteiligte oder Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ein Vorbringen der Wahrnehmung ihrer oder seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist dem Beiratsmitglied der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

(5) Die Genehmigung entsprechend der Absätze 2 bis 4 erteilt die Aufsichtsbehörde.

§ 20
Mitwirkungsverbot

(1) Ein Beiratsmitglied darf nicht an Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst, seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten oder seiner eingetragenen Lebenspartnerin oder seinem eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die der Entscheidung vorausgehende Beratung. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.

(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn das Beiratsmitglied

1.

bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,

2.

Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Stadtgemeinde an,

3.

in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,

1.

wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,

2.

bei Wahlen in unbesoldete Stellen, die vom Beirat aus seiner Mitte vorgenommen werden.

(4) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies der Ortsamtsleitung mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet der Beirat.

(5) Wer nach Absatz 1 oder 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Dies gilt auch für die Entscheidung nach Absatz 4 Satz 2. Bei einer öffentlichen Sitzung ist sie oder er berechtigt, sich in dem für Zuschauerinnen und Zuschauer bestimmten Teil des Raumes aufzuhalten.

§ 21
Verpflichtung

Zu Beginn seiner ersten Sitzung ist jedes Beiratsmitglied von der Ortsamtsleitung zur gewissenhaften Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Das Beiratsmitglied ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

§ 22
Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Beirat endet an dem Tag, an dem das Beiratsmitglied seine Hauptwohnung außerhalb der Stadtgemeinde Bremen bezieht.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes entsprechend.

Abschnitt 5
Ausschüsse und beiratsübergreifende Zusammenarbeit

§ 23
Bildung von Ausschüssen

(1) Der Beirat kann für bestimmte Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen, die aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen. Ausschüsse können jederzeit vom Beirat aufgelöst und neu gebildet werden.

(2) Der Beirat kann bestimmte Angelegenheiten Ausschüssen zeitlich begrenzt und widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Er kann die Entscheidung im Einzelfall jederzeit an sich ziehen oder Entscheidungen von Ausschüssen revidieren.

(2a) Die Zusammensetzung eines Ausschusses ist durch die Ortsamtsleitung nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers aufgrund der für die Parteien und Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber im Beiratsbereich abgegebenen Stimmen vorzunehmen, außer wenn einstimmig etwas Anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten Ausschussstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Ortsamtsleitung zu ziehende Los. Die Parteien, Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber benennen der Ortsamtsleitung entsprechend der Sitzverteilung nach Satz 1 die Mitglieder, die sie in den Ausschuss entsenden. Sie haben der Ortsamtsleitung jede Änderung in der Besetzung unverzüglich schriftlich oder per Mail mitzuteilen.

(3) Neben den Ausschüssen nach Absatz 1 kann der Beirat für bestimmte Aufgaben auch Ausschüsse einrichten, in die neben den Beiratsmitgliedern Vertreterinnen oder Vertreter von Einrichtungen im Stadt- oder Ortsteil mit Rederecht entsandt werden. Der Beirat bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Beiratsvertreterinnen oder Beiratsvertreter und die entsendungsberechtigten Einrichtungen.

(4) In die Ausschüsse können neben Beiratsmitgliedern auch Personen als Mitglieder entsandt werden, die in den Beirat wählbar sind, diesem aber nicht angehören. In den Ausschüssen darf die Zahl dieser Mitglieder die Zahl der Mitglieder aus dem Beirat nicht übersteigen. Das Entsenderecht steht den Parteien und Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich bei der Sitzverteilung nach Absatz 2a Satz 1 ergeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Besetzung eines Sprecher- oder Koordinierungsausschusses. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Beirates.

(5) Parteien und Wählervereinigungen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, auf die bei der Sitzverteilung nach § 17 Absatz 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, haben das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden; Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Sind diese Parteien und Wählervereinigungen nicht mehr im Beirat vertreten, entfällt die in Satz 1 genannte Entsendungen in die Ausschüsse.

(6) §§ 18 bis 22 gelten für die Mitglieder von Ausschüssen und für die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 4 und Absatz 5 entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus einem Ausschuss aus, so erfolgt eine Nachbesetzung gemäß Absatz 2a.

§ 24
Beiratsübergreifende Zusammenarbeit

(1) Beiräte können im gegenseitigen Einvernehmen nicht ständig tagende Regionalausschüsse einsetzen, wenn Angelegenheiten mehrere Beiratsbereiche betreffen. Welchem Ortsamt die Geschäftsführung obliegt, bestimmen die betroffenen Beiräte im Einvernehmen.

(2) Die Beiräte bilden mit einfacher Mehrheit eine Beirätekonferenz zur Koordinierung der Interessen aller Beiräte. Die Beirätekonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Für die Sitzungen der Regionalausschüsse und der Beirätekonferenz gilt § 14 Absatz 1 bis 3 entsprechend.

§ 25
Sitzungen der Ausschüsse

(1) Die Ausschusssitzungen sind öffentlich. § 14 Absatz 1, 2, 3 und 5, §§ 15 und 16 sind entsprechend anzuwenden. Die Sitzungen des Sprecher- und Koordinierungsausschusses sind nichtöffentlich.

(2) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Verteilung dieser Funktionen erfolgt nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers auf alle im Beirat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber.

(3) Die Ortsamtsleitung oder die Vertretung der Ortsamtsleitung leitet die Sitzungen. Sie hat kein Stimmrecht. Im Verhinderungsfall kann auf Beschluss des Ausschusses die Ausschusssprecherin oder der Ausschusssprecher die Sitzungen leiten. Die Ausschusssprecherin oder der Ausschusssprecher behält das Stimmrecht.

Abschnitt 6
Beiratssprecherin oder Beiratssprecher

§ 26
Beiratssprecherin oder Beiratssprecher

(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder eine Stellvertreter gemäß § 17 Absatz 4.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher vertritt den Beirat in der Öffentlichkeit, gegenüber parlamentarischen Gremien, Deputationen und zuständigen Stellen.

(3) Die Sprecherin oder der Sprecher gibt die Informationen, die sie oder er in Wahrnehmung ihrer oder seiner Funktion erhält, unverzüglich an den Beirat weiter.

(4) Die Sprecherin oder der Sprecher des Beirates hat Anspruch auf eine angemessene Dienst- und Arbeitsbefreiung, § 18 Absatz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 7
Ortsämter, Ortsamtsleitung

§ 27
Ortsämter

(1) Für folgende Stadt- und Ortsteile ist jeweils ein gemeinsames Ortsamt einzurichten:

1.

Stadtteile Findorff, Gröpelingen, Walle, Ortsteil Industriehäfen (Ortsamt West);

2.

Stadtteile Mitte und Östliche Vorstadt (Ortsamt Mitte/Östliche Vorstadt);

3.

Stadtteile Neustadt, Woltmershausen, Ortsteile Hohentorshafen und Neustädter Hafen (Ortsamt Neustadt/Woltmershausen);

4.

Stadtteile Schwachhausen und Vahr (Ortsamt Schwachhausen/Vahr).

(2) Für die übrigen in § 1 genannten Stadt- und Ortsteile sind eigene Ortsämter einzurichten.

§ 28
Örtliche Zuständigkeit

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der einzelnen Beiräte und Ortsämter richtet sich nach der stadtbremischen Verwaltungsbezirkseinteilung. Diese wird durch Ortsgesetz geregelt.

§ 29
Aufgaben der Ortsämter

(1) Die Ortsämter haben die Aufgabe, die bei ihnen wirkenden Beiräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Beschlüsse bei den zuständigen Stellen zu vertreten.

(2) Die Ortsämter sind verpflichtet, den gegenseitigen Kontakt zwischen den Einwohnerinnen und Einwohnern, Beiräten und zuständigen Stellen zu fördern.

(3) Die Ortsämter sind gehalten, bei allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse tätig zu werden. Wünsche, Hinweise und Beschwerden aus der Bevölkerung sind zu berücksichtigen. Der Beirat ist darüber zu informieren. Bei der Einleitung der erforderlichen Schritte haben die Ortsämter die Beschlüsse der Beiräte und ihrer Ausschüsse zu vertreten und zu beachten.

(4) Die Ortsämter stellen den Beiratsmitgliedern die ihnen vorliegenden Unterlagen für die Vorbereitung von Sitzungen rechtzeitig zur Verfügung und erarbeiten gegebenenfalls auch Vorlagen mit Beschlussempfehlungen, wenn dies vom Beirat gewünscht wird.

(5) Die Ortsämter haben im Rahmen des Stadtteilmanagements insbesondere die Aufgabe, Maßnahmen und Planungen im Beiratsbereich nach § 8 zusammenzuführen und eine Koordination dieser Maßnahmen und der Maßnahmen der zuständigen Stellen anzuregen.

(6) Die Ortsämter sollen bei Bedarf Moderations-, Mediations- und Schlichtungsverfahren im Stadtteil durchführen.

(7) Über die Umsetzung und das Ergebnis eines Beiratsbeschlusses hat das Ortsamt den Beirat rechtzeitig zu informieren.

§ 30
Aufgabenübertragung

(1) Den Ortsämtern können durch Ortsgesetz Aufgaben übertragen werden.

(2) Die Ämter der Bauverwaltung unterhalten für den Stadtbezirk Bremen-Nord Außenstellen, die im Bauamt Bremen-Nord zusammengefasst sind.

(3) Für das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven nimmt das Hansestadt Bremische Hafenamt, Bezirk Bremerhaven, Anträge entgegen, leitet sie an die zuständige Behörde weiter und stellt Kontakte her, die die Zuständigkeit stadtbremischer Dienststellen betreffen.

§ 31
Unterrichtungs- und Beteiligungspflicht der
zuständigen Stellen

(1) Soweit die zuständigen Stellen selbst oder durch Dritte öffentliche Aufgaben wahrnehmen, holen sie bei örtlichen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse rechtzeitig über das Ortsamt eine Stellungnahme des Beirates ein. Die erforderlichen Akten sind dem Ortsamt zu überlassen. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Planungsabsichten und -inhalte sowie Ergebnisse von Untersuchungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen.

(2) Die zuständigen Stellen holen bei Maßnahmen im Hafengebiet, die sich auf die anliegenden Beiratsbereiche auswirken können, Stellungnahmen der zuständigen Beiräte ein.

§ 32
Mitwirkung an der Haushaltsaufstellung und Ausführung

(1) Die Ortsämter wirken an der Aufstellung und Ausführung der Haushaltsvoranschläge mit, indem sie aufgrund von Beschlüssen der Beiräte Anträge nach § 8 Absatz 4 über die Aufsichtsbehörde bei der fachlich zuständigen senatorischen Behörde stellen.

(2) Die fachlich zuständige senatorische Behörde leitet den Antrag der zuständigen Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen mit einer Stellungnahme zu. Das Ergebnis der Beratungen in der Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen ist dem Ortsamt mitzuteilen. Bei Ablehnung sind die Gründe unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Im Haushaltsplan der Stadtgemeinde Bremen sind Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen zu veranschlagen.

(4) In einem oder in mehreren Einzelplänen der Ressorts werden die stadtteilbezogenen Mittel (Stadtteilbudgets) ausgewiesen, über die die Beiräte gemäß § 10 Absatz 3 entscheiden. Stadtteilbudgets können nur für Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 eingerichtet werden. § 10 Absatz 3 Satz 3 ist zu berücksichtigen.

§ 33
Beteiligung mehrerer Ortsämter

(1) Für Angelegenheiten, an denen mehrere Ortsämter beteiligt sind, ist das Ortsamt federführend, welches für den größten Anteil dieser Angelegenheiten zuständig ist.

(2) Falls unter den beteiligten Ortsämtern keine Einigung erzielt werden kann, bestimmt die Aufsichtsbehörde, welches Ortsamt federführend ist.

§ 34
Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde für die Ortsämter ist die Senatskanzlei.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Ortsämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie achtet auf die Einhaltung des geltenden Rechts.

(3) Zur Wahrung der Belange der Ortsämter und Beiräte ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, sich jederzeit bei den zuständigen Stellen über die Angelegenheiten der Ortsämter und Beiräte unterrichten zu lassen und sich an ihrer Beratung zu beteiligen.

§ 35
Ortsamtsleitung

(1) Die Ortsamtsleitung führt die Bezeichnung „Ortsamtsleiterin“ oder „Ortsamtsleiter“.

(2) Der Beirat wählt die Ortsamtsleitung in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kann sich in drei Wahlgängen niemand durchsetzen, wird das Besetzungsverfahren abgebrochen. Ein neues Besetzungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten. Der Senat beruft die Ortsamtsleitung als haupt- oder ehrenamtliche Ortsamtsleitung. Ehrenamtliche Ortsamtsleitungen werden für die Dauer der Wahlzeit des Beirats berufen; nach deren Ablauf üben sie ihre Tätigkeit bis zur Berufung einer nachfolgenden Ortsamtsleitung aus.

(3) Die Wahl durch die Beiräte der in § 27 Absatz 1 genannten Ortsämter ist in einer gemeinsamen Sitzung vorzunehmen; die Wahl hat gemeinsam zu erfolgen.

(4) Die Ortsamtsleitung kann vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der gewählten Beiratsmitglieder in zwei Sitzungen. Zwischen den Sitzungen müssen mindestens 21 Tage liegen. Die Ladungsfrist für beide Sitzungen beträgt 14 Tage. Zwischen den Sitzungen ist eine Anhörung der Ortsamtsleitung durch den Beirat durchzuführen. Diese kann im gegenseitigen Einvernehmen auch schriftlich durchgeführt werden. Die Abwahl wird mit der Mitteilung des Beschlusses durch die oberste Dienstbehörde wirksam. Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abwahl einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl der gewählten Mitglieder aller betroffenen Beiräte bedarf. Die Rechtsfolge des § 7 Absatz 6 Satz 5 des Bremischen Beamtengesetzes gilt nur für hauptamtliche Ortsamtsleitungen.

§ 36
Ehrenamtliche Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter

(1) Die Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter der für die Beiratsbereiche nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3, 17 und 18 gebildeten Ortsämter sind ehrenamtlich tätig.

(2) Ehrenamtliche Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt der Senat.

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 37
Richtlinien und Verwaltungsvorschriften

(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen senatorischen Behörde allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Ortsgesetzes erlassen.

(2) Richtlinien und Verwaltungsvorschriften, die die Zusammenarbeit der fachlich zuständigen senatorischen Behörden mit den Ortsämtern und Beiräten betreffen, erlässt die fachlich zuständige senatorische Behörde unter der Beteiligung der Beiräte und der Aufsichtsbehörde.

§ 37a
Übergangsregelungen

(1) § 17 Absatz 5 findet erstmalig auf die Wahlen der Beiräte Anwendung, die nach dem 20. Dezember 2018 gleichzeitig mit der nächsten Wahl zur Stadtbürgerschaft durchzuführen sind.

(2) § 36 Absatz 1 wird erstmalig auf die Wahlen der ehrenamtlichen Ortsamtsleitungen, die nach dem 20. Dezember 2018 mit der nächsten Wahl zur Stadtbürgerschaft durchzuführen ist, angewendet.

(3) Auf die ehrenamtliche Ortsamtsleitung für den Beiratsbereich nach § 1 Absatz 1 Nummer 12, die sich am 20. Dezember 2018 im Amt befindet, ist § 36 Absatz 1 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 469) geändert worden ist, bis zum Ende ihrer Amtsperiode weiter anzuwenden.

§ 38
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 20. Juni 1989 (Brem.GBl. S. 241 - 2011-b-1), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 10. Juli 2007 (Brem.GBl. S. 416) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 2. Februar 2010

Der Senat


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