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Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen (KZV Bremen) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Anlage 2: Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Organe der KZV Bremen

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:24.06.2022
Fassung vom:24.06.2022
Gültig ab:13.07.2022
Gültig bis:21.12.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen (KZV Bremen) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Anlage 2: Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Organe der KZV Bremen

Anlage 2 zur Satzung der KZV Bremen

ENTSCHÄDIGUNGSORDNUNG
für die Mitglieder der Organe der KZV Bremen

I. Vorstand

Die Mitglieder des hauptamtlichen Vorstandes der KZV Bremen erhalten keine Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten in Organen, Ausschüssen oder weiteren Gremien der KZV Bremen.

II. Entschädigungen

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung erhält eine Aufwandsentschädigung von 11.630 € (gerundet auf volle 10 €) pro Jahr bzw. 2.908 € pro Quartal.

Übernehmen Mitglieder der Vertreterversammlung weitere Aufgaben in Ehrenämtern, Ausschüssen oder Gremien der KZV Bremen, gelten folgende Entschädigungsbeträge:

Abbildung

Wechselt der Vorsitz im Laufe eines Quartals, so tritt die Anspruchsberechtigung des neuen Vorsitzenden mit Beginn des Folgequartals in Kraft.

III. Auszahlung

Die Überweisung von Aufwandsentschädigungen erfolgt quartalsweise zu Beginn des zweiten Quartalsmonats auf ein durch den Empfänger zu benennendes Konto.

Die Auszahlung erfolgt per Dauerauftrag.

IV. Inkrafttreten

Diese Aufwandsentschädigungsordnung gilt mit Wirkung ab dem 19. Mai 2022 unbefristet bis zu einer geänderten Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung der KZV im Lande Bremen.

Beschlossen auf der Vertreterversammlung der KZV Bremen am 18. Mai 2022

Andreas Bösch
Vorsitzender der Vertreterversammlung



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