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Anlage zum SF-Rundschreiben Nr. 14/2022 vom 01.12.2022
Information zur Umstellung des Verfahrens zur Meldung von Arbeitsunfähigkeiten für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer*innen
Sehr geehrte Mitarbeitende,
die Umstellung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die so genannte eAU, hat begonnen. Schon seit dem 1. Juli 2022 bekommen Sie beim Arzt keinen Durchschlag mehr für Ihre Krankenkasse. Ihr Arzt schickt Ihre Krankmeldung stattdessen in digitaler Form über eine technische Schnittstelle direkt zu Ihrer Krankenkasse. Für Sie bedeutet das: Sie müssen sich nicht mehr darum kümmern, den Durchschlag für die Krankenkasse wegzuschicken.
Aktuell erhalten Sie bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausfertigung für Ihre eigenen Unterlagen (dient für Sie als Nachweis bei Nachfragen) und eine Ausfertigung für Ihren Arbeitgeber. Letztere leiten Sie wie gewohnt an Ihren Arbeitgeber weiter. Sie haben weiterhin eine Anzeigepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Davon werden Sie auch durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entbunden.
Ab dem 1. Januar 2023 wird sich aber auch der Weiterleitungsprozess an den Arbeitgeber ändern. In Zukunft müssen nicht mehr Sie, sondern die Krankenkasse Daten über den Zeitraum Ihrer Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber übermitteln. Bis dahin werden die technischen Voraussetzungen in Pilotverfahren getestet, damit Ihre Krankenkasse alle relevanten Daten über Ihre Arbeitsunfähigkeit auch sicher an den Arbeitgeber übermitteln kann.
Bitte beachten Sie: An der Pflicht, uns eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG), ändert sich nichts.
Ab dem 1. Januar 2023 ist bei uns folgendes Verfahren für die Meldung Ihrer Arbeitsunfähigkeit vorgesehen:
Wenn die digitale Übermittlung in der Arztpraxis einmal nicht möglich sein sollte, was insbesondere am Anfang noch öfter vorkommen kann, erhalten Sie die unterschriebenen Exemplare für die Krankenkasse und den Arbeitgeber weiterhin auf Papier (sogenannte Papierausdrucke mittels „Stylesheet“). Diese sehen etwas anders aus als die alten Bescheinigungen, der Weg ist aber der gleiche: In diesem Ausnahmefall müssen Sie selbst die Bescheinigung einerseits an Ihre Krankenkasse und andererseits an uns weiterleiten.
Ausnahme: Bei privat versicherten Beschäftigten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland, sonstigen AU-Bescheinigungen (Privatärzte, Kind krank, stufenweise Wiedereingliederung, Rehabilitationsleistungen, Beschäftigungsverbot) bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der Beschäftigten
Hinweis: Mit dieser Vorlage möchten wir Anhaltspunkte für das praktische Vorgehen bei der Umstellung auf die eAU geben. Es handelt sich um ein Muster, das je nach Bedarf an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden muss.