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Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen - Anlage: Gebührenverzeichnis

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Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:26.06.2023
Fassung vom:26.06.2023
Gültig ab:08.08.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 BÄO, § 121a SGB 5, § 47 StrlSchV 2001, § 51 StrlSchV 2001
Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen - Anlage: Gebührenverzeichnis

Anlage

Gebührenverzeichnis

Abschnitt I Allgemeine Amtshandlungen und Leistungen

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

1.01

Ausstellung von Bescheinigungen (z.B. EU-Apostille, Gleichwertigkeitsbescheinigungen)

50,--

1.02

Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung einer ärztlichen Tätigkeit als gleichwertig zum Zweck der Höhergruppierung im Tarifrecht (sog. Tarifbescheinigungen)

200,--

bis 500,--

1.03

Ausstellen des Qualifikationsnachweises „Transplantationsbeauftragte Ärztin/Transplantationsbeauftragter Arzt“

50,--

1.04

Zweitausfertigung von Urkunden

25,--

1.05

Bestätigung der Kammermitgliedschaft und der ärztlichen Unterschrift

20,--

1.06

Mahnung Kammerbeiträge und Gebühren, je Mahnvorgang


1.06.01

Mahnung

15,--

1.06.02

Mahnung mit Androhung der Einleitung der Zwangsvollstreckung

25,--

1.07

Festsetzung von Zwangsgeld


1.07.01

Zwangsgeld bis 200,--

50,--

1.07.02

Zwangsgeld bis 800,--

120,--

1.07.03

Zwangsgeld ab 3 200,--

350,--

Abschnitt II Amtshandlungen und Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

2.01

Umlage für Auszubildende, die nicht bei niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen ausgebildet werden, die zur allgemeinen Ausbildungskostenumlage herangezogen werden, pro Schuljahr

150,--

2.02

Umlage für Auszubildende, die bei in Niedersachsen niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen ausgebildet und in Bremen beschult werden (Gastschüler und Gastschülerinnen), pro Schuljahr

100,--

2.03

Verfahren Zwischenprüfung


2.03.01

Kammermitglieder und in Niedersachsen niedergelassene Ärzte und Ärztinnen als Ausbildende

25,--

2.03.02

Sonstige Nichtkammermitglieder als Ausbildende

50,--

2.04

Verfahren Abschluss-/Wiederholungsprüfung


2.04.01

Kammermitglieder und in Niedersachsen niedergelassene Ärzte und Ärztinnen als Ausbildende

75,--

2.04.02

Sonstige Nichtkammermitglieder als Ausbildende

200,--

2.05

Verfahren zur Anerkennung der VERAH-plus als Nichtärztliche Praxisassistenz

80,--

Abschnitt III Amtshandlungen und Leistungen nach der Fortbildungsordnung

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

3.01

Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Ärztekammer

bis 1 000,--

3.02

Teilnahme an mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen der Ärztekammer

bis 2 500,--

3.03

Anerkennung von kostenpflichtigen und/oder gesponserten Fortbildungsveranstaltungen


3.03.01

Präsenzveranstaltungen, Rahmengebühr je Veranstaltung

50,--

bis 800,--

3.03.02

Strukturierte interaktive Fortbildungen über Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform je nach Verwaltungsaufwand

100,--

bis 1 000,--

3.04

Anerkennung als Fortbildungsveranstalter gemäß § 10 FobiO

1 000,--

bis 3 000,--

3.05

Meldung von Teilnehmenden einer Fortbildungsveranstaltung per Elektronischem Informationsverteiler, pro Veranstaltung vom Veranstalter zu entrichten

25,--

3.06

Ausstellen eines beurkundeten Fortbildungszertifikats

25,--

3.07

Bescheinigung von Fortbildungspunkten für einzelne Kalenderjahre

50,--

Abschnitt IV Amtshandlungen und Leistungen nach der Weiterbildungsordnung

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

4.01

Verfahren zur Zulassung von Weiterbildungsstätten


4.01.01

Weiterbildungsstätten im Krankenhaus, in einem Institut oder einer anderen Einrichtung (z.B. MVZ)


4.01.01.01

Verfahren mit hohem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren der erstmaligen Zulassung oder Fortschreibung der Zulassung

600,--

4.01.01.02

Verfahren mit geringerem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren zur Fortschreibung der Zulassung in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren nach der erstmaligen Zulassung oder letztmaligen Fortschreibung, Zulassungen bei Standortwechseln.

200,--


Bei Verfahren zur befristeten Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach einem Wechsel des Weiterbildungsbefugten kann auf die Gebühr verzichtet werden.

4.01.02

Arztpraxis als Weiterbildungsstätte


4.01.02.01

Verfahren mit hohem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren der erstmaligen Zulassung oder Fortschreibung der Zulassung

200,--

4.01.02.02

Verfahren mit geringerem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren zur Fortschreibung der Zulassung in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren nach der erstmaligen Zulassung oder letztmaligen Fortschreibung, Zulassungen bei Standortwechseln.

100,--


Bei Verfahren zur befristeten Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach einem Wechsel des Weiterbildungsbefugten kann auf die Gebühr verzichtet werden.

4.02

Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen


4.02.01

Verfahren zur Anerkennung einer Zusatzbezeichnung

150,--

4.02.02

Wiederholung des Verfahrens einschließlich der Prüfung

100,--

4.03

Verfahren zur Prüfung und Anerkennung ausländischer Weiterbildungen oder im Ausland absolvierter Weiterbildungsabschnitte

100,--

bis 500,--

4.04

Bearbeiten von Förderanträgen zur Vorlage bei der Kassenärztlichen Vereinigung

200,--

4.05

Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung von Kursen und Veranstaltungen für die ärztliche Weiterbildung

100,--

bis 300,--

4.06

Bearbeiten von Anträgen zur Beteiligung an der ärztlichen Weiterbildung für Nicht-Kammermitglieder


4.06.01

für den ersten Weiterbildungsbaustein

350,--

4.06.02

für jeden weiteren Weiterbildungsbaustein

100,--

Abschnitt V Amtshandlungen und Leistungen nach der Bundesärzteordnung

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

5.01

Verfahren zur Prüfung/Wiederholungsprüfung nach § 3 Absatz 2 BÄO (Eignungsprüfung) und § 3 Absatz 3 BÄO (Kenntnisprüfung)

730,--

5.02

Verfahren zur Durchführung/Wiederholung des Fachsprachentests

530,--

5.03

Neuorganisation eines Prüfungstermins für die Prüfungen in Nummer 5.01 und 5.02 nach Absage des Termins nach erfolgter Ladung

300,--

Abschnitt VI Amtshandlungen und Leistungen der Ethik-Kommission

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

6.01

Beratung von Ärzten und Ärztinnen über berufsethische und berufsrechtliche Fragen vor und während der Durchführung von biomedizinsicher Forschung am Menschen, von epidemiologischen Untersuchungen mit personenbezogenen Daten am Menschen oder von gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe, Rahmengebühr

25,--

bis 1 000,--

Abschnitt VII Amtshandlungen und Leistungen der Lebendspendekommission

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

7.01

Gutachterliche Stellungnahme vor der Entnahme von Organen einer lebenden Person zu der Frage, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgte oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist

500,--

Abschnitt VIII Amtshandlungen und Leistungen nach §§ 47 bis 51, § 175 Strahlenschutzverordnung

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

8.01

Verfahren zur Erteilung von Fachkunden ohne Fachgespräch sowie zur Erteilung von Bescheinigungen von Kenntnissen

100,--

8.02

Verfahren zur Erteilung von Fachkunden mit Fachgespräch

200,--

8.03

Verfahren zur Erteilung von Fachkunden an Medizinphysikexperten


8.03.01

für Medizinphysikexperten, die Mitglied der Ärztekammer Bremen sind

100,--

8.03.02

für Medizinphysikexperten, die nicht Mitglied der Ärztekammer sind

200,--

8.04

Ermächtigung nach § 175 Strahlenschutzverordnung

130,--

8.05

Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung von Kursen und Veranstaltungen nach § 51 Strahlenschutzverordnung

100,--

bis 300,--

Abschnitt IX Amtshandlungen und Leistungen nach § 130 Strahlenschutzverordnung

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

9.01

Prüfung zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 130 Absatz 1 und Absatz 6 Strahlenschutzverordnung


9.01.01

für Untersuchung mit offenen radioaktiven Stoffen


9.01.01.01

unter Anwendung eines geeigneten Gerätes zur Erstellung ausschließlich planarer Szintigramme

550,--

9.01.01.02

unter Anwendung einer Einkopf-Gammakamera mit einem Detektorkopf zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen

650,--

9.01.01.03

unter Anwendung einer Einkopf-Gammakamera mit einem Detektorkopf zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen mit der Möglichkeit zur Transmissionsmessung durch umschlossene radioaktive Quellen oder einen in das Gerät integrierten Computertomographen

750,--

9.01.01.04

unter Anwendung einer Gammakamera mit mehr als einem Detektorkopf

50,--


für den ersten Detektorkopf Gebühr nach Position 9.01.01.02 oder Position 9.01.01.03


für jeden weiteren Detektorkopf

9.01.01.05

unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen (PET)

850,--

9.01.01.06

unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen mit in das Gerät integriertem Computertomographen zur Transmissionsmessung (PET/CT)

950,--

9.01.01.07

unter Anwendung einer Gammasonde, eines Bohrlochs oder eines vergleichbaren Gerätes oder unter Verwendung eines Aktivimeters je überprüftes Gerät

350,--

9.01.02

für Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen


9.01.02.01

bei ausschließlich ambulant durchgeführter Therapie je angewandtem Behandlungsverfahren

350,--

9.01.02.02

bei stationär durchgeführter Therapie je angewandtem Behandlungsverfahren

550,--


Anmerkung zu den Nummern 9.01.01.01 bis 9.01.02.02: Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr je nach Aufwand für die Prüfung um mindestens 300 Euro und höchstens 1 200 Euro


9.01.03

für die Anwendung in der Teletherapie


9.01.03.01

unter Anwendung eines Linearbeschleunigers oder eines vergleichbaren Gerätes für die Hochvolt-Radiotherapie


9.01.03.01.01

für den ersten Linearbeschleuniger oder das erste vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie

3 000,--

9.01.03.01.02

für jeden weiteren Linearbeschleunigers oder jedes weitere vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie

600,--

9.01.03.02

unter Anwendung spezieller Techniken oder spezieller Verfahren, die einen zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeuten

300,--


Gebühr nach 9.01.03.01 zzgl.

9.01.04

Prüfung der Qualitätssicherung bei der Strahlenanwendung in der Brachytherapie

2 000,--


Anmerkung zu Nummer 9.01.04:


Die Gebühr reduziert sich auf 700 Euro, wenn an einem Standort Strahlenanwendung in der Brachytherapie zusätzlich Strahlenanwendung in der Teletherapie betrieben wird und die Prüfung der Qualitätssicherung für die Strahlenanwendung in der Brachytherapie gleichzeitig mit der Prüfung der Qualitätssicherung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie erfolgt.

9.01.05

für die Anwendung tele- oder brachytherapeutischer Verfahren zur intraoperativen Radiotherapie

2 000,--


Anmerkung zu Nummer 1.5:



Die Gebühr reduziert sich auf 450 Euro, wenn an einem Standort Strahlen in der intraoperativen Radiotherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Radiotherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.

9.01.06

Nachforderung von verlangten Unterlagen nach § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz für jedes geprüfte Gerät

75,--

bis 350,--

9.02

Prüfung der Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 130 Absatz 1 und Absatz 6 Strahlenschutzverordnung sowie § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz


9.02.01

einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät ohne Bilddokumentationsmöglichkeit

300,--

9.02.02

einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät mit Bilddokumentationsmöglichkeit - ausgenommen universell einsetzbarer C- und U-Bogen-Geräte


9.02.02.01

mit analogem Bildempfänger

350,--

9.02.02.02

mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung

400,--

9.02.02.03

mit digitalem Bildempfänger

400,--

9.02.02.04

mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung

450,--

9.02.03

einer Röntgeneinrichtung mit zwei Anwendungsgeräten mit Bilddokumentationsmöglichkeit einschließlich universell einsetzbarer C- und U-Bogen-Geräte


9.02.03.01

mit analogem Bildempfänger

450,--

9.02.03.02

mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung

500,--

9.02.03.03

mit digitalem Bildempfänger

500,--

9.02.03.04

mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung

550,--

9.02.04

einer Röntgeneinrichtung mit mehr als zwei Anwendungsgeräten


9.02.04.01

für die ersten zwei Anwendungsgeräte zusammen Gebühr der Position 9.02.03


9.02.04.02

für jedes weitere Anwendungsgerät

75,--

9.02.05

einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Mammographien


9.02.05.01

mit analogem Bildempfänger

450,--

9.02.05.02

mit digitalem Bildempfänger

500,--

9.02.06

einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Computertomographien, Cardangiographien, Volumentomographien, Tomosynthese-Darstellungen, Angiographien, digitalen Subtraktionsangiographien oder anderen Katheteruntersuchungen unter Röntgendurchleuchtung

550,--

9.02.07

einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Knochendichte- oder Körperfettmessungen

350,--

9.02.08

Handelt es sich bei der Röntgeneinrichtung der Positionen Nummern 9.02.01 bis 9.02.07 um eine teleradiologische Röntgeneinrichtung, so erhöht sich die Gebühr um

400,--

9.03

Prüfung der Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 130 Absatz 1 und Absatz 6 Strahlenschutzverordnung sowie § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz


9.03.01

eines konventionellen Röntgentherapiegerätes mit perkutaner Applikation der Strahlung

450,--

9.03.02

Wird die Prüfung nach den Nummern 9.02.01 bis 9.03.01 als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr je nach Aufwand für die Prüfung um mindestens 300 Euro und höchstens 1 400 Euro.


9.03.03

für die intraoperative Röntgentherapie

2 000,--

9.03.04

Die Gebühr nach Nummer 9.03.03 reduziert sich auf 450 Euro, wenn an einem Standort Strahlen in der intraoperativen Röntgentherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Röntgentherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.


9.04

Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz


9.04.01

Nachforderung von verlangten Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung

75,--

bis 350,--

9.04.02

Zuordnung ungeordneter Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung

75,--

bis 300,--


Die Bemessung der Gebühren der Nummern 9.04.01 und 9.04.02 richtet sich ausschließlich nach dem Verwaltungsaufwand.


9.05

Prüfung der Verfahrensanweisungen, Aufzeichnungen oder Voraussetzungen zur systematischen Erkennung und Bearbeitung von Vorkommnissen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen nach § 130 Absatz 1 Nummer 5 Strahlenschutzverordnung

75,--

bis 350,--

9.06

Prüfung der Aufzeichnungen zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung im Hinblick auf den Strahlenschutz unter Beachtung der Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft nach § 130 Absatz 1 Satz 3 Strahlenschutzverordnung

75,--

bis 500,--

Abschnitt X Amtshandlungen und Leistungen für die Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

10.01

Prüfung von Anträgen auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V, vom antragstellenden Arzt zu entrichtende Gebühr

350,--

10.02

Datenbearbeitung/-bewertung je Datensatz/Zyklus

1,50

bis 2,50

10.03

Begehung und Beratung einer Arztpraxis/Einrichtung bei qualitativen Auffälligkeiten, je nach Aufwand

300,--

bis 1 000,--

Abschnitt XI Durchführung von berufsrechtlichen Verfahren und Widerspruchsverfahren

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

11.01

Erteilung einer Rüge

150,--

11.02

Zurückweisung eines Widerspruchs


11.02.01

in Weiterbildungsangelegenheiten

250,--

11.02.02

in einer sonstigen Angelegenheit

200,--

Abschnitt XII Überlassung von Räumen im Veranstaltungszentrum

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

12.01

Überlassung an Kammermitglieder


12.01.01

Überlassung des großen Raums (mit 70 qm)


12.01.01.01

bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden

120,--

12.01.01.02

bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag

220,--

12.01.02

Überlassung eines mittelgroßen Raums (ca. 36 qm)


12.01.02.01

bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden

90,--

12.01.02.02

bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag

140,--

12.02

Überlassung an Nicht-Kammermitglieder


12.02.01

Überlassung des großen Raums (mit 70 qm)


12.02.01.01

bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden

170,--

12.02.01.02

bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag

270,--

12.02.02

Überlassung eines mittelgroßen Raums (ca. 36 qm)


12.02.02.01

bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden

120,--

12.02.02.02

bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag

190,--

12.03

Überlassung der Seminarräume, pro Raum; nur zusammen mit der Überlassung größerer Räume

50,--

12.04

Exklusive Überlassung des Aufenthaltsraums/Küche; nur zusammen mit der Überlassung größerer Räume

70,--

12.05

Mehraufwand für den Umbau

70,--

12.06.

Stornierung weniger als 6 Wochen vor der Veranstaltung


12.06.01

großer Raum (ca. 70 qm)

80,--

12.06.02

mittelgroßer Raum (ca. 36 qm)

60,--

Bremen, den 11. Juli 2023

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz



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