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Anlage
Gebührenverzeichnis
Abschnitt I Allgemeine Amtshandlungen und Leistungen
Nr. | Amtshandlung/Leistung | Betrag Euro |
1.01 | Ausstellung von Bescheinigungen (z.B. EU- | 50,- |
1.02 | Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung einer ärztlichen Tätigkeit als gleichwertig zum Zweck der Höhergruppierung im Tarifrecht (sog. Tarifbescheinigungen) | 200,- |
bis 500,- | ||
1.03 | Ausstellen des Qualifikationsnachweises „Transplantationsbeauftragte Ärztin/Transplantationsbeauftragter Arzt“ | 50,- |
1.04 | Zweitausfertigung von Urkunden | 25,- |
1.05 | Bestätigung der Kammermitgliedschaft und der ärztlichen Unterschrift | 20,- |
1.06 | Mahnung Kammerbeiträge und Gebühren, je Mahnvorgang | |
1.06.01 | Mahnung | 15,- |
1.06.02 | Mahnung mit Androhung der Einleitung der Zwangsvollstreckung | 25,- |
1.07 | Festsetzung von Zwangsgeld | |
1.07.01 | Zwangsgeld bis 200,- | 50,- |
1.07.02 | Zwangsgeld bis 800,- | 120,- |
1.07.03 | Zwangsgeld ab 3 200,- | 350,- |
Abschnitt II Amtshandlungen und Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz
Nr. | Amtshandlung/Leistung | Betrag Euro |
2.01 | Umlage für Auszubildende, die nicht bei niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen ausgebildet werden, die zur allgemeinen Ausbildungskostenumlage herangezogen werden, pro Schuljahr | 150,- |
2.02 | Umlage für Auszubildende, die bei in Niedersachsen niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen ausgebildet und in Bremen beschult werden (Gastschüler und Gastschülerinnen), pro Schuljahr | 100,- |
2.03 | Verfahren Zwischenprüfung | |
2.03.01 | Kammermitglieder und in Niedersachsen niedergelassene Ärzte und Ärztinnen als Ausbildende | 25,- |
2.03.02 | Sonstige Nichtkammermitglieder als Ausbildende | 50,- |
2.04 | Verfahren Abschluss- | |
2.04.01 | Kammermitglieder und in Niedersachsen niedergelassene Ärzte und Ärztinnen als Ausbildende | 75,- |
2.04.02 | Sonstige Nichtkammermitglieder als Ausbildende | 200,- |
2.05 | Verfahren zur Anerkennung der VERAH- | 80,- |
Abschnitt III Amtshandlungen und Leistungen nach der Fortbildungsordnung
Nr. | Amtshandlung/Leistung | Betrag Euro |
3.01 | Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Ärztekammer | bis 1 000,- |
3.02 | Teilnahme an mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen der Ärztekammer | bis 2 500,- |
3.03 | Anerkennung von kostenpflichtigen und/oder gesponserten Fortbildungsveranstaltungen | |
3.03.01 | Präsenzveranstaltungen, Rahmengebühr je Veranstaltung | 50,- |
bis 800,- | ||
3.03.02 | Strukturierte interaktive Fortbildungen über Printmedien, Online- | 100,- |
bis 1 000,- | ||
3.04 | Anerkennung als Fortbildungsveranstalter gemäß § 10 FobiO | 1 000,- |
bis 3 000,- | ||
3.05 | Meldung von Teilnehmenden einer Fortbildungsveranstaltung per Elektronischem Informationsverteiler, pro Veranstaltung vom Veranstalter zu entrichten | 25,- |
3.06 | Ausstellen eines beurkundeten Fortbildungszertifikats | 25,- |
3.07 | Bescheinigung von Fortbildungspunkten für einzelne Kalenderjahre | 50,- |
Abschnitt IV Amtshandlungen und Leistungen nach der Weiterbildungsordnung
Nr. | Amtshandlung/Leistung | Betrag Euro |
4.01 | Verfahren zur Zulassung von Weiterbildungsstätten | |
4.01.01 | Weiterbildungsstätten im Krankenhaus, in einem Institut oder einer anderen Einrichtung (z.B. MVZ) | |
4.01.01.01 | Verfahren mit hohem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren der erstmaligen Zulassung oder Fortschreibung der Zulassung | 600,- |
4.01.01.02 | Verfahren mit geringerem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren zur Fortschreibung der Zulassung in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren nach der erstmaligen Zulassung oder letztmaligen Fortschreibung, Zulassungen bei Standortwechseln. | 200,- |
Bei Verfahren zur befristeten Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach einem Wechsel des Weiterbildungsbefugten kann auf die Gebühr verzichtet werden. | ||
4.01.02 | Arztpraxis als Weiterbildungsstätte | |
4.01.02.01 | Verfahren mit hohem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren der erstmaligen Zulassung oder Fortschreibung der Zulassung | 200,- |
4.01.02.02 | Verfahren mit geringerem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren zur Fortschreibung der Zulassung in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren nach der erstmaligen Zulassung oder letztmaligen Fortschreibung, Zulassungen bei Standortwechseln. | 100,- |
Bei Verfahren zur befristeten Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach einem Wechsel des Weiterbildungsbefugten kann auf die Gebühr verzichtet werden. | ||
4.02 | Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen | |
4.02.01 | Verfahren zur Anerkennung einer Zusatzbezeichnung | 150,- |
4.02.02 | Wiederholung des Verfahrens einschließlich der Prüfung | 100,- |
4.03 | Verfahren zur Prüfung und Anerkennung ausländischer Weiterbildungen oder im Ausland absolvierter Weiterbildungsabschnitte | 100,- |
bis 500,- | ||
4.04 | Bearbeiten von Förderanträgen zur Vorlage bei der Kassenärztlichen Vereinigung | 200,- |
4.05 | Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung von Kursen und Veranstaltungen für die ärztliche Weiterbildung | 100,- |
bis 300,- | ||
4.06 | Bearbeiten von Anträgen zur Beteiligung an der ärztlichen Weiterbildung für Nicht- | |
4.06.01 | für den ersten Weiterbildungsbaustein | 350,- |
4.06.02 | für jeden weiteren Weiterbildungsbaustein | 100,- |
Abschnitt V Amtshandlungen und Leistungen nach der Bundesärzteordnung
Nr. | Amtshandlung/Leistung | Betrag Euro |
5.01 | Verfahren zur Prüfung/Wiederholungsprüfung nach § 3 Absatz 2 BÄO (Eignungsprüfung) und § 3 Absatz 3 BÄO (Kenntnisprüfung) | 730,- |
5.02 | Verfahren zur Durchführung/Wiederholung des Fachsprachentests | 530,- |
5.03 | Neuorganisation eines Prüfungstermins für die Prüfungen in Nummer 5.01 und 5.02 nach Absage des Termins nach erfolgter Ladung | 300,- |
Abschnitt VI Amtshandlungen und Leistungen der Ethik-Kommission
Nr. | Amtshandlung/Leistung | Betrag Euro |
6.01 | Beratung von Ärzten und Ärztinnen über berufsethische und berufsrechtliche Fragen vor und während der Durchführung von biomedizinsicher Forschung am Menschen, von epidemiologischen Untersuchungen mit personenbezogenen Daten am Menschen oder von gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe, Rahmengebühr | 25,- |
bis 1 000,- |
Abschnitt VII Amtshandlungen und Leistungen der Lebendspendekommission
Nr. | Amtshandlung/Leistung | Betrag Euro |
7.01 | Gutachterliche Stellungnahme vor der Entnahme von Organen einer lebenden Person zu der Frage, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgte oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist | 500,- |
Abschnitt VIII Amtshandlungen und Leistungen nach §§ 47 bis 51, § 175 Strahlenschutzverordnung
Nr. | Amtshandlung/Leistung | Betrag Euro |
8.01 | Verfahren zur Erteilung von Fachkunden ohne Fachgespräch sowie zur Erteilung von Bescheinigungen von Kenntnissen | 100,- |
8.02 | Verfahren zur Erteilung von Fachkunden mit Fachgespräch | 200,- |
8.03 | Verfahren zur Erteilung von Fachkunden an Medizinphysikexperten | |
8.03.01 | für Medizinphysikexperten, die Mitglied der Ärztekammer Bremen sind | 100,- |
8.03.02 | für Medizinphysikexperten, die nicht Mitglied der Ärztekammer sind | 200,- |
8.04 | Ermächtigung nach § 175 Strahlenschutzverordnung | 130,- |
8.05 | Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung von Kursen und Veranstaltungen nach § 51 Strahlenschutzverordnung | 100,- |
bis 300,- |
Abschnitt IX Amtshandlungen und Leistungen nach § 130 Strahlenschutzverordnung
Nr. | Amtshandlung/Leistung | Betrag Euro |
9.01 | Prüfung zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 130 Absatz 1 und Absatz 6 Strahlenschutzverordnung | |
9.01.01 | für Untersuchung mit offenen radioaktiven Stoffen | |
9.01.01.01 | unter Anwendung eines geeigneten Gerätes zur Erstellung ausschließlich planarer Szintigramme | 550,- |
9.01.01.02 | unter Anwendung einer Einkopf- | 650,- |
9.01.01.03 | unter Anwendung einer Einkopf- | 750,- |
9.01.01.04 | unter Anwendung einer Gammakamera mit mehr als einem Detektorkopf | 50,- |
für den ersten Detektorkopf Gebühr nach Position 9.01.01.02 oder Position 9.01.01.03 | ||
für jeden weiteren Detektorkopf | ||
9.01.01.05 | unter Anwendung eines Positronen- | 850,- |
9.01.01.06 | unter Anwendung eines Positronen- | 950,- |
9.01.01.07 | unter Anwendung einer Gammasonde, eines Bohrlochs oder eines vergleichbaren Gerätes oder unter Verwendung eines Aktivimeters je überprüftes Gerät | 350,- |
9.01.02 | für Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen | |
9.01.02.01 | bei ausschließlich ambulant durchgeführter Therapie je angewandtem Behandlungsverfahren | 350,- |
9.01.02.02 | bei stationär durchgeführter Therapie je angewandtem Behandlungsverfahren | 550,- |
Anmerkung zu den Nummern 9.01.01.01 bis 9.01.02.02: Wird die Prüfung als Vor- | ||
9.01.03 | für die Anwendung in der Teletherapie | |
9.01.03.01 | unter Anwendung eines Linearbeschleunigers oder eines vergleichbaren Gerätes für die Hochvolt- | |
9.01.03.01.01 | für den ersten Linearbeschleuniger oder das erste vergleichbare Gerät für die Hochvolt- | 3 000,- |
9.01.03.01.02 | für jeden weiteren Linearbeschleunigers oder jedes weitere vergleichbare Gerät für die Hochvolt- | 600,- |
9.01.03.02 | unter Anwendung spezieller Techniken oder spezieller Verfahren, die einen zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeuten | 300,- |
Gebühr nach 9.01.03.01 zzgl. | ||
9.01.04 | Prüfung der Qualitätssicherung bei der Strahlenanwendung in der Brachytherapie | 2 000,- |
Anmerkung zu Nummer 9.01.04: | ||
Die Gebühr reduziert sich auf 700 Euro, wenn an einem Standort Strahlenanwendung in der Brachytherapie zusätzlich Strahlenanwendung in der Teletherapie betrieben wird und die Prüfung der Qualitätssicherung für die Strahlenanwendung in der Brachytherapie gleichzeitig mit der Prüfung der Qualitätssicherung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie erfolgt. | ||
9.01.05 | für die Anwendung tele- oder brachytherapeutischer Verfahren zur intraoperativen Radiotherapie | 2 000,- |
Anmerkung zu Nummer 1.5: | ||
Die Gebühr reduziert sich auf 450 Euro, wenn an einem Standort Strahlen in der intraoperativen Radiotherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Radiotherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird. | ||
9.01.06 | Nachforderung von verlangten Unterlagen nach § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz für jedes geprüfte Gerät | 75,- |
bis 350,- | ||
9.02 | Prüfung der Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 130 Absatz 1 und Absatz 6 Strahlenschutzverordnung sowie § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz | |
9.02.01 | einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät ohne Bilddokumentationsmöglichkeit | 300,- |
9.02.02 | einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät mit Bilddokumentationsmöglichkeit - ausgenommen universell einsetzbarer C- und U- | |
9.02.02.01 | mit analogem Bildempfänger | 350,- |
9.02.02.02 | mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung | 400,- |
9.02.02.03 | mit digitalem Bildempfänger | 400,- |
9.02.02.04 | mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung | 450,- |
9.02.03 | einer Röntgeneinrichtung mit zwei Anwendungsgeräten mit Bilddokumentationsmöglichkeit einschließlich universell einsetzbarer C- und U- | |
9.02.03.01 | mit analogem Bildempfänger | 450,- |
9.02.03.02 | mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung | 500,- |
9.02.03.03 | mit digitalem Bildempfänger | 500,- |
9.02.03.04 | mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung | 550,- |
9.02.04 | einer Röntgeneinrichtung mit mehr als zwei Anwendungsgeräten | |
9.02.04.01 | für die ersten zwei Anwendungsgeräte zusammen Gebühr der Position 9.02.03 | |
9.02.04.02 | für jedes weitere Anwendungsgerät | 75,- |
9.02.05 | einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Mammographien | |
9.02.05.01 | mit analogem Bildempfänger | 450,- |
9.02.05.02 | mit digitalem Bildempfänger | 500,- |
9.02.06 | einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Computertomographien, Cardangiographien, Volumentomographien, Tomosynthese- | 550,- |
9.02.07 | einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Knochendichte- oder Körperfettmessungen | 350,- |
9.02.08 | Handelt es sich bei der Röntgeneinrichtung der Positionen Nummern 9.02.01 bis 9.02.07 um eine teleradiologische Röntgeneinrichtung, so erhöht sich die Gebühr um | 400,- |
9.03 | Prüfung der Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 130 Absatz 1 und Absatz 6 Strahlenschutzverordnung sowie § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz | |
9.03.01 | eines konventionellen Röntgentherapiegerätes mit perkutaner Applikation der Strahlung | 450,- |
9.03.02 | Wird die Prüfung nach den Nummern 9.02.01 bis 9.03.01 als Vor- | |
9.03.03 | für die intraoperative Röntgentherapie | 2 000,- |
9.03.04 | Die Gebühr nach Nummer 9.03.03 reduziert sich auf 450 Euro, wenn an einem Standort Strahlen in der intraoperativen Röntgentherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Röntgentherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird. | |
9.04 | Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz | |
9.04.01 | Nachforderung von verlangten Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung | 75,- |
bis 350,- | ||
9.04.02 | Zuordnung ungeordneter Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung | 75,- |
bis 300,- | ||
Die Bemessung der Gebühren der Nummern 9.04.01 und 9.04.02 richtet sich ausschließlich nach dem Verwaltungsaufwand. | ||
9.05 | Prüfung der Verfahrensanweisungen, Aufzeichnungen oder Voraussetzungen zur systematischen Erkennung und Bearbeitung von Vorkommnissen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen nach § 130 Absatz 1 Nummer 5 Strahlenschutzverordnung | 75,- |
bis 350,- | ||
9.06 | Prüfung der Aufzeichnungen zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung im Hinblick auf den Strahlenschutz unter Beachtung der Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft nach § 130 Absatz 1 Satz 3 Strahlenschutzverordnung | 75,- |
bis 500,- |
Abschnitt X Amtshandlungen und Leistungen für die Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin
Nr. | Amtshandlung/Leistung | Betrag Euro |
10.01 | Prüfung von Anträgen auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V, vom antragstellenden Arzt zu entrichtende Gebühr | 350,- |
10.02 | Datenbearbeitung/- | 1,50 |
bis 2,50 | ||
10.03 | Begehung und Beratung einer Arztpraxis/Einrichtung bei qualitativen Auffälligkeiten, je nach Aufwand | 300,- |
bis 1 000,- |
Abschnitt XI Durchführung von berufsrechtlichen Verfahren und Widerspruchsverfahren
Nr. | Amtshandlung/Leistung | Betrag Euro |
11.01 | Erteilung einer Rüge | 150,- |
11.02 | Zurückweisung eines Widerspruchs | |
11.02.01 | in Weiterbildungsangelegenheiten | 250,- |
11.02.02 | in einer sonstigen Angelegenheit | 200,- |
Abschnitt XII Überlassung von Räumen im Veranstaltungszentrum
Nr. | Amtshandlung/Leistung | Betrag Euro | ||
12.01 | Überlassung an Kammermitglieder | |||
12.01.01 | Überlassung des großen Raums (mit 70 qm) | |||
12.01.01.01 | bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden | 120,- | ||
12.01.01.02 | bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag | 220,- | ||
12.01.02 | Überlassung eines mittelgroßen Raums (ca. 36 qm) | |||
12.01.02.01 | bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden | 90,- | ||
12.01.02.02 | bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag | 140,- | ||
12.02 | Überlassung an Nicht- | |||
12.02.01 | Überlassung des großen Raums (mit 70 qm) | |||
12.02.01.01 | bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden | 170,- | ||
12.02.01.02 | bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag | 270,- | ||
12.02.02 | Überlassung eines mittelgroßen Raums (ca. 36 qm) | |||
12.02.02.01 | bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden | 120,- | ||
12.02.02.02 | bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag | 190,- | ||
12.03 | Überlassung der Seminarräume, pro Raum; nur zusammen mit der Überlassung größerer Räume | 50,- | ||
12.04 | Exklusive Überlassung des Aufenthaltsraums/Küche; nur zusammen mit der Überlassung größerer Räume | 70,- | ||
12.05 | Mehraufwand für den Umbau | 70,- | ||
12.06. | Stornierung weniger als 6 Wochen vor der Veranstaltung | |||
12.06.01 | großer Raum (ca. 70 qm) | 80,- | ||
12.06.02 | mittelgroßer Raum (ca. 36 qm) | 60,- |
Bremen, den 11. Juli 2023
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz