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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 4 neu gefasst, §§ 2, 3, 6 und 7 geändert, §§ 10 und 11 aufgehoben, bisheriger § 12 zu § 10 geändert und neu gefasst durch Gesetz vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 44) |
(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erheben eine Tourismusabgabe als örtliche Aufwandsteuer.
(2) Gegenstand der Tourismusabgabe ist der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Der Übernachtung steht es gleich, wenn eine Beherbergungsmöglichkeit ohne Übernachtung genutzt wird und hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
(3) Beherbergungsbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt kurzzeitige Übernachtungsmöglichkeiten bereitstellen.
(4) Von der Besteuerung sind Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist (berufliche Veranlassung). Der Übernachtungsgast muss die berufliche Veranlassung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft machen. Die berufliche Veranlassung ist glaubhaft gemacht, wenn der Übernachtungsgast diese dem Beherbergungsbetrieb bis zur Beendigung der Beherbergungsleistung eindeutig durch eine an den Arbeitgeber oder Unternehmer ausgestellte Rechnung für die Übernachtungsleistung oder durch eine Bestätigung des Arbeitgebers oder Unternehmers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck belegt. Bei einem selbstständigen Beherbergungsgast ist die berufliche Veranlassung durch eine Eigenbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck glaubhaft zu machen. Soweit mehrere Personen die Übernachtungsleistung in Anspruch genommen haben, ist die berufliche Veranlassung für jede Person gesondert glaubhaft zu machen.
(5) Die Tourismusabgabe wird nicht erhoben, soweit nachweislich die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb nach Absatz 3 zur Vermeidung der Obdachlosigkeit erfolgt.
(1) Der Steuersatz beträgt pro Übernachtung
in einem Hotel mit einer Klassifizierung von mindestens vier Sternen 3 Euro,
in anderen Hotels 2 Euro,
in Gästehäusern, Gasthöfen, Pensionen, Ferienhäusern und -wohnungen, Campingplätzen, Reisemobilhäfen und ähnlichen Betrieben 1 Euro.
Maßgebend für die Klassifizierung sind die in der Beherbergungsbranche für Hotels im Inland marktüblichen Kriterien.
(2) Sollte ein Übernachtungsgast mehr als sieben zusammenhängende Übernachtungen in demselben Beherbergungsbetrieb verbringen, unterfällt der weitere Übernachtungsaufwand nicht der Besteuerung.
(3) Ausgenommen von der Steuer ist die Beherbergung Minderjähriger.
(1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.
(2) Hat der Gast hinsichtlich der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung seiner Übernachtung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, haftet er für die entgangene Steuer.
(1) Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes zeigt dem Magistrat der Stadt Bremerhaven im Voraus seine Tätigkeit, ihre Aufnahme und ihr Ende, Betreiberwechsel und Betriebsverlegungen an.
(2) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs hat bei dem Magistrat der Stadt Bremerhaven bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung nach § 150 der Abgabenordnung).
(3) Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Tourismusabgabe ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes fällig und an den Magistrat der Stadt Bremerhaven abzuführen.
(4) Gibt der Steuerpflichtige keine Anmeldung ab, obgleich er hierzu verpflichtet ist, oder hat er die Steuer falsch berechnet, so setzt der Magistrat der Stadt Bremerhaven die Steuer fest. Steuermehrbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
(1) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes zeichnet die Namen der Übernachtungsgäste und die Aufenthaltsdauer auf. Diese Aufzeichnungen und die Nachweise nach § 1 Absatz 4 und 5 und § 3 Absatz 2 und 3 sind für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren.
(2) Zur Prüfung der Steueranmeldung sind dem Magistrat der Stadt Bremerhaven auf Anforderung für einen Steuererhebungszeitraum sämtliche oder ausgewählte Nachweise über die Beherbergungsleistungen im Original vorzulegen. Die Nachweise können nach vorheriger Zustimmung des Magistrats der Stadt Bremerhaven auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden.
Der Steuerschuldner oder sein Beauftragter ist verpflichtet, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Magistrats der Stadt Bremerhaven zur Nachprüfung der Steueranmeldungen, zur Feststellung von Steuertatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen und ähnliche Dienstleistungsunternehmen teilen auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Bremerhaven die Beherbergungsbetriebe mit, an die sie Gäste vermitteln.
(2) Hat der Steuerschuldner seine Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Absatz 1 genannten Unternehmen auf Verlangen des Magistrats der Stadt Bremerhaven verpflichtet, die Person des Steuerpflichtigen und die zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen.
(1) Konnte der Übernachtungsgast die berufliche Veranlassung nach § 1 Absatz 4 nicht vor Beendigung der Übernachtungsleistung glaubhaft machen, wird die Tourismusabgabe dem Übernachtungsgast auf Antrag erstattet, wenn der Beherbergungsbetrieb den Betrag auf ihn abgewälzt hat.
(2) Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Beherbergungsleistung beim Magistrat der Stadt Bremerhaven zu stellen. Mit dem Antrag ist die berufliche Veranlassung der Übernachtung glaubhaft zu machen und die Rechnung oder Bescheinigung des Beherbergungsbetriebes vorzulegen, aus der sich die Abwälzung der Tourismusabgabe ergibt.
(3) Soweit mehrere Personen die Übernachtungsleistung in Anspruch genommen haben, ist die Tourismusabgabe nur insoweit zu erstatten, als für den jeweiligen Übernachtungsgast die berufliche Veranlassung der Übernachtung gesondert glaubhaft gemacht wurde.