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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege - Anlage 01: Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes - Anlage A

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:09.11.2010
Fassung vom:22.06.2011
Gültig ab:01.07.2011
Gültig bis:30.06.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 SGB8AG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege - Anlage 01: Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes - Anlage A

Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und
der Bereitschafts-/ Übergangspflege

Anlage A

Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Die Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes betragen ab 01.01.2011:

Erstausstattung der Wohnung altersunabhängig

600 Euro

Erstausstattung mit Bekleidung altersabhängig



bis zu 11 Jahren

240 Euro


ab 12 Jahre

290 Euro


War das Pflegekind zuvor bereits länger als 6 Monate fremdplatziert, verringert sich die Beihilfe nach Maßgabe der Richtlinie.

Säuglingserstausstattung
(auf Antrag und bei Bedarf)

300 Euro

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales

Im Auftrag

Dewenter
400-40-1

Bremen, den 09.11.2010



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