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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege - Anlage 02: Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes - Anlage B

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:09.11.2010
Fassung vom:09.11.2010
Gültig ab:01.01.2011
Gültig bis:30.06.2011  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 SGB8AG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege - Anlage 02: Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes - Anlage B

Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und
der Bereitschafts-/ Übergangspflege

Anlage B

Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Ab 01.01.2011 werden die monatlichen Leistungen für Pflegekinder wie folgt festgesetzt:

1.

Betrag zur Abdeckung des regelmäßigen Sachaufwandes altersabhängig



bis zu 5 Jahren

473

Euro



6 bis 11 Jahre

547

Euro



ab 12 Jahre

628

Euro


Die Beträge enthalten einen Mietanteil von 82,40 Euro

2.

Betrag zur Abdeckung des erhöhten Sachaufwandes in der heilpädagogischen / sozialpädagogischen Vollzeitpflege alterabhängig



bis zu 5 Jahren

51

Euro



6 bis 11 Jahre

77

Euro



ab 12 Jahre

102

Euro

3.

Monatlicher Betrag zur Abdeckung einmaliger und jährlich wiederkehrender Sonderbedarfe altersabhängig



bis zu 5 Jahren

30

Euro



6 bis 11 Jahre

50

Euro



ab 12 Jahre

70

Euro

4.

Kosten der Erziehung (Regelbetrag)



altersunabhängig

220

Euro


In besonderen Pflegeformen erhöht sich der Betrag nach Maßgabe der Richtlinie.

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales

Im Auftrag

Dewenter
400-40-1

Bremen, den 09.11.2010



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